Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 05.09.2016 – 6 T 212/16

ECLI:DE:LGHA:2016:0905.6T212.16.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.

Gründe

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Die nach dem Meistbegünstigungsprinzip als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Antragsstellerin und Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S.2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.

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Sie ist aber  unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da es an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Zwar findet im Mahnverfahren keine materielle Schlüssigkeitsprüfung im Sinne der Prüfung der Erfolgsaussicht einer späteren Klage statt. Erforderlich ist jedoch zumindest die formale Erfolgsaussicht des Mahnantrags, die darin besteht, dass der Antragsteller voraussichtlich den Erlass eines Vollstreckungsbescheides erreichen kann (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 08.09.2015 – 6 T 156/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2014 – 10 T 340/04, BeckRS 2004, 08829; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.05.1997 – 27 W 73/97, BeckRS 1997, 04150). Eben diese Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid bereits absehbar ist, weil die Gegenseite diesen bereits angekündigt hat. Der Gegenseite war gem. § 118 Abs. 1 ZPO, der auch im Mahnverfahren Anwendung findet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antragsgegner kann durch fristgerecht eingelegten Widerspruch das Mahnverfahren immer beenden, ohne dass es darauf ankommt, ob er berechtigte Einwände gegen die Forderung hat oder nicht. Allein der (angekündigte) Widerspruch nimmt dem Mahnantrag die Erfolgsaussicht mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren nicht zu gewähren ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.