Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Urteil vom 21.03.2018 – 71 KLs 6/17
ECLI:DE:LGHA:2018:0321.71KLS6.17.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 313 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewandte Gesetzesbestimmungen:
§ 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1, 1. Alt., Nr. 2, 1. Alt., 53 StGB.
Gründe
I.
Zur Person
E3 heute 70-jährige Angeklagte wurde am 22.10.1947 in T als einziges Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater war kaufmännischer Angestellter, seine Mutter Hausfrau. Seit seinem zweiten Lebensjahr lebt er ununterbrochen in U. E3 Angeklagte ist seit dem 07.07.1972 mit seiner Ehefrau verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Töchter, geboren 1978 und 1980, sowie zwei Enkelkinder.
E3 Angeklagte besuchte zunächst eine Volksschule, dann eine Handelsschule und schließlich die höhere Handelsschule. Es schloss sich eine erfolgreich absolvierte Lehre zum Industriekaufmann an. Seine erste berufliche Anstellung hatte E3 Angeklagte bei dem T1 Unternehmen „K10“, wo er zuletzt als stellvertretender Einkaufsleiter maßgeblich unter anderem das Russlandgeschäft betreute. Parallel erwarb er das Abitur in einer Abendschule.
Da sich ihm nach siebzehnjähriger Tätigkeit bei seinem ersten Arbeitgeber keine persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr boten, wechselte E3 Angeklagte im Jahr 1983 in die Geschäftsleitung des inhabergeführten Unternehmens „U1“ in X. E3 Angeklagte unterstand dort unmittelbar dem Inhaber und war für alle Geschäftsbereiche zuständig.
1987 trat die Firma C KG (im Folgenden: C KG) an den Angeklagten heran, da sie eine Führungskraft im kaufmännischen Bereich suchte. Bei E3 Firma C KG handelt es sich um ein über 90 Jahre altes Familienunternehmen mit Sitz in X1. Das weltmarktführende Unternehmen ist im Bereich E3 Herstellung von Sicherheitstechnik tätig. Als im Jahr 1987 einer E3 Gesellschafter E3 C KG schwer erkrankte, wurde es für das Unternehmen erstmals in E3 Unternehmensgeschichte notwendig, eine externe Führungskraft einzustellen, die nicht E3 Familie C entstammte. E3 damaligen Leitung des nach christlichen Grundsätzen geführten Unternehmens war E3 Angeklagte, E3 sich seinerseits in einer christlichen Gemeinde engagierte, über gemeindliche Kontakte bekannt. Zudem verfügte E3 Angeklagte über einen guten geschäftlichen Ruf. In Folge vieler Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem im April 1988 verstorbenen Gesellschafter L sowie dem Geschäftsführer G wurde E3 Angeklagte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 25. September 1987 ab April 1988 als Einzelprokurist bei E3 C KG angestellt. In dieser Position beging E3 Angeklagte später die unter Ziffer II. geschilderten Taten, in deren Folge ihm im August 2015 gekündigt wurde.
E3 Arbeitsvertrag des Angeklagten sah ein Jahresgehalt von 185.000,00 DM sowie eine jährliche Gehaltsanpassung vor. Zuletzt lag sein Jahresgehalt bei knapp € 200.000. In seiner Rolle als Einzelprokurist unterstand E3 Angeklagte unmittelbar dem Geschäftsführer G und war für die Leitung aller Unternehmensbereiche mit Ausnahme E3 Technik und des Vertriebs, also insbesondere Finanzen, Controlling, Personal und Logistik, zuständig. Wenn auch die Letztentscheidungskompetenzen bei G verblieben, hatte E3 Angeklagte doch in den ihm unterstehenden Geschäftsbereichen weitgehend freie Hand. G gab in E3 Regel lediglich die Richtlinien vor, innerhalb derer E3 Angeklagte zu handeln hatte. Wenn es konkrete Anweisungen an den Angeklagten gab, betrafen diese selten dem Tagesgeschäft zuzuordnende Einzelfallentscheidungen als vielmehr das Gesamtunternehmen sowie insbesondere die Rechtsverhältnisse E3 Gesellschafter.
Die Anstellung bei E3 C KG wurde von dem Angeklagten nicht nur als beruflicher Aufstieg in ein „Top-Unternehmen“ empfunden. Insbesondere gefiel ihm auch die christlich geprägte, besondere Unternehmenskultur bei E3 C KG, die unter anderem in einem besonderen Verantwortungsbewusstsein für ihre Mitarbeiter Ausdruck findet. Beispielhaft illustrierte E3 Angeklagte dies im Rahmen seiner Einlassung damit, dass bei „U1“ noch eine „Hire and fire“-Mentalität geherrscht habe, die darin Ausdruck gefunden habe, dass Mitarbeiter von E3 Unternehmensführung eingestellt worden seien, die er, E3 Angeklagte, dann wieder habe entlassen „dürfen“. In E3 C KG hingegen würden Kündigungen nur ausgesprochen, wenn sie völlig unumgänglich seien.
Über die nachfolgenden Jahre hinweg erwarb E3 Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Leistungen und seines jederzeit professionellen, jedoch zugleich freundlichen und menschlichen Auftretens das uneingeschränkte Vertrauen E3 Familie C und großen Respekt bei allen Mitarbeitern bis hin zu den leitenden Gesellschaftern E3 C KG. Mit den weiteren Mitgliedern E3 Leitungsebene verband den Angeklagten ein freundschaftliches berufliches Verhältnis. Private Kontakte gab es hingegen nicht.
Da es die Mitglieder E3 Familie C während des gesamten Zeitraumes E3 Tätigkeit des Angeklagten bei E3 C KG vermieden, in E3 Öffentlichkeit aufzutreten, nahm E3 Angeklagte auch grundsätzlich die in E3 Unternehmensführung anfallenden Repräsentationsaufgaben wahr. Er wurde daher nach außen hin als Personifikation des Unternehmens wahrgenommen und erhielt intern den Spitznamen „Mr. C1.
An E3 Rolle des Angeklagten im Unternehmen änderte sich auch nichts, als E3 bisherige Geschäftsführer G im Jahr 2010 verstarb und es dadurch zu einem Generationenwechsel auf Gesellschafterebene kam. Auch bei den neuen Komplementären und geschäftsführenden Gesellschaftern, den Zeugen C und A 10 C, genoss E3 Angeklagte höchstes Ansehen und Vertrauen. Durch die zunehmende internationale Expansion des Unternehmens, die nur insoweit in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fiel, als Zahlungen an oder für die internationalen Tochterunternehmen E3 C KG zu leisten waren, wurde die Bedeutung des Angeklagten innerhalb E3 C KG allerdings tendenziell geschmälert. Als weiterer Prokurist wurde in diesem Zeitraum E3 Zeuge L2 eingestellt, E3 maßgeblich für das Auslandsgeschäft verantwortlich war. Als absehbar war, dass E3 Angeklagte bald das Rentenalter erreichen würde, wurde zwischen ihm und den geschäftsführenden Gesellschaftern vereinbart, dass er erst noch die Errichtung eines repräsentativen Bauprojektes am Unternehmenssitz in X2 („C T10“), die von ihm federführend betreut wurde, zu Ende führen und danach Ende 2015 in den Ruhestand treten sollte.
Die Persönlichkeit des Angeklagten kennzeichnete sich seit jeher auch durch einen Hang zum Luxus. Unter anderem war er immer auf eine repräsentative Erscheinung, die insbesondere in exquisiter Kleidung und teuren Accessoires Ausdruck fand, bedacht. Dies stand in einem gewissen Spannungsverhältnis zu E3 christlichen Philosophie E3 C KG, zu E3 auch ein bescheidenes Auftreten nach außen hin gehört. So fuhr beispielsweise keiner E3 Gesellschafter ein größeres Fahrzeug als einen Audi A6, wohingegen E3 Angeklagte von Anfang an einen Mercedes S-Klasse als Privatwagen fuhr. Bei den Gesellschaftern E3 C KG wurde das Fahrzeug des Angeklagten deshalb mit einer gewissen inneren Distanz zur Kenntnis genommen. Jedenfalls entwickelte sich mit E3 Zeit nach außen hin ein Bild E3 Person des Angeklagten, das auch mit einem luxuriös-repräsentatives Auftreten untrennbar verbunden war.
Seit Mitte E3 1980er Jahre bewohnte E3 Angeklagte mit seiner Familie ein in seinem Eigentum stehendes schmales Reihenhaus. Im Jahr 1989 erfolgte ein Umzug in eine wesentlich hochwertigere eigene Immobilie in E3 C-Straße in E3 L Innenstadt. Im Jahr 1995 erwarben E3 Angeklagte und seine Ehefrau, die selbst nicht berufstätig ist, als Kapitalanlage E hinaus zwei Objekte mit Eigentumswohnungen und Büroräumlichkeiten in U.
Als E3 Angeklagte und seine Ehefrau – die gemeinsamen Töchter waren zwischenzeitlich ausgezogen – zum Jahreswechsel #####/#### urlaubsabwesend waren, kam es im Haus in E3 C-Straße zu einem Schwelbrand. E3 eingetretene Schaden wurde von den Versicherungen des Angeklagten im Umfang von ca. € 1,15 Mio. reguliert. Im Anschluss wurde das Wohnhaus durch den Angeklagten vollständig saniert. Die Sanierungskosten beliefen sich auf rund € 1,5 Mio. Nach E3 Sanierung befand sich das Objekt in einem höherwertigen Zustand als vor dem Brandereignis.
Im Jahr 2012 erwarb E3 Angeklagte ein unmittelbar an sein Haus in E3 C-Straße angrenzendes Wiesengrundstück in E3 G-Gasse in U zwecks Errichtung neuer Wohnräumlichkeiten für seine Ehefrau und sich selbst. Als Grund hierfür gibt E3 Angeklagte an, dass seine Frau unter Knieproblemen leide und sein Objekt in E3 C-Straße nicht altersgerecht gewesen sei. In E3 G-Gasse ließ E3 Angeklagte, E3 angegeben hat, es sei geplant gewesen, ein barrierefreies Wohngebäude fürs Alter zu errichten, zum Preis von insgesamt ca. € 7 Mio. eine mehrgeschossige Luxusvilla mit einer Wohnfläche von über 700 m² bauen, die höchsten Ansprüchen an Weitläufigkeit und Wohnkomfort genügte. Das in allen Räumen luxuriös und hochwertig ausgestattete Objekt verfügte unter anderem über beheizbare Außenflächen, einen Garten mit Gartenhaus, neben den üblichen Wohnräumen zusätzlich über ein Kaminzimmer mit Flügel, ein Billardzimmer, eine Bar, ein Musikzimmer mit einem weiteren Flügel, ein Ankleidezimmer, einen Hauswirtschaftsraum, einen begehbaren Schuhschrank, einen Schmucktresor, einen Wellnessbereich, ein Clubzimmer, ein Gästezimmer, eine „Weinstube“, ein klimatisiertes Weinlager mit einer hochwertigen Weinsammlung, einen Vorratsraum und einen hauseigenen Technik- und Serverraum. Auch verfügte das Haus über einen Aufzug. In dem Haus befanden sich zudem eine Vielzahl von durch den Angeklagten erworbenen Gemälden sowie Schmuck und viele Armbanduhren hochwertiger Marken wie beispielsweise „Rolex“. Wegen E3 Einzelheiten wird auf die in E3 Hauptverhandlung am 07.03.2018 in Augenschein genommenen Lichtbilder in Sonderband IV E3 Akte verwiesen. Nach Angabe des Angeklagten waren die Räumlichkeiten so konzipiert, dass sie sich durch verhältnismäßig geringfügige Umbauarbeiten in drei Wohneinheiten hätten aufteilen lassen, damit die beiden weiteren Wohneinheiten im Falle des Eintritts von Pflegebedürftigkeit bei ihm oder seiner Ehefrau von Haus- und Pflegepersonal hätten bewohnt werden können.
Nachdem E3 Angeklagte mit seiner Ehefrau das vorbenannte Wohnobjekt bezogen hatte, bezog eine seiner Töchter das sanierte Haus in E3 C-Straße. Ein weiteres von ihm im Jahr 2010 als Kapitalanlage erworbenes und mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück verschenkte er im Jahr 2014 an seine weitere Tochter. Nach Einlassung des Angeklagten sei ursprünglich geplant gewesen, das Haus an die Tochter zu vermieten. Nachdem sich damit im Zusammenhang stehende gewisse steuerliche Aspekte jedoch nicht wie geplant hätten realisieren lassen, habe er das Grundstück auf die Tochter übertragen.
Im August 2015 war E3 Angeklagte E hinaus Eigentümer einer Motoryacht, die er im Jahr 2008 für € 3 Mio. erworben hatte, und eines Sportbootes. Zu seinem privaten Fuhrpark gehörten neben E3 oben genannten Mercedes S-Klasse ein geleaster Mercedes AMG, ein VW Polo und ein im Juli 2015 erworbener Porsche Cayenne. E3 Porsche Cayenne war auf die Ehefrau des Angeklagten zugelassen, jedoch B4 seinen Mitteln finanziert.
Wenn E3 Angeklagte von Dritten auf seine augenscheinlich hervorragenden finanziellen Verhältnisse angesprochen wurde, erklärte er diese jeweils mit einer großen Erbschaft sowie erfolgreichen Anlagestrategien mit Wertpapieren.
Im Anschluss an das zu Ziffer II dargestellte Geschehen meldete E3 Angeklagte J2 an. In dem laufenden Insolvenzverfahren wurden viele E3 vorbenannten Vermögensgegenstände zwischenzeitlich verwertet. Im Übrigen dauert die Verwertung des Vermögens des Angeklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens weiter an. Nach dem bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des Angeklagten nur mit einer geringen Quote von maximal 5 % rechnen.
Nach eigenen Angaben lebt E3 Angeklagte zur Zeit von seinen unpfändbaren Altersbezügen in Höhe von monatlich rund € 2.500,00. Seine Ehefrau erhalte Altersbezüge in Höhe von monatlich gut € 360,00.
E3 Angeklagte bewohnt mit seiner Ehefrau heute einen Bungalow in M mit einer Wohnnutzfläche von knapp 140 m². Nicht zu dieser Wohnnutzfläche zählt ein ebenso großes Kellergeschoss, das nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist, jedoch nichtsdestotrotz von dem Angeklagten und seiner Ehefrau wohnlich hergerichtet wurde. Das dazugehörige Grundstück steht im Eigentum E3 Fa. J GmbH, die von den Töchtern des Angeklagten im Januar 2016 gegründet wurde. Eine Tochter ist zwischenzeitlich als Gesellschafterin ausgeschieden und E3 Schwiegersohn des Angeklagten an ihrer Stelle eingetreten. Einziger Geschäftsgegenstand ist die Zurverfügungstellung eines Wohngrundstückes an den Angeklagten und seine Ehefrau. E3 Kaufpreis für das Grundstück hat bei € 425.000,00 gelegen. E3 Angeklagte zahlt eine monatliche Miete von € 950,00 an die J GmbH.
Strafrechtlich ist E3 Angeklagte ausweislich des in E3 Hauptverhandlung am 20.02.2018 verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 29.12.2017 bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Feststellungen zur Sache
1.27
Umstände E3 Tat
Geheimhaltung in Bezug auf alle finanziellen Angelegenheiten stellt einen zentralen Punkt in E3 Unternehmenspolitik E3 C KG dar. Sowohl intern als auch extern soll außer den Gesellschaftern niemand einen Gesamtüberblick über die finanzielle Situation des Unternehmens oder E3 Gesellschafter haben. Es wurden B4 diesem Grund verschiedene Kontenkreise geführt, in die Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens jeweils nur partiell Einblick hatten. Intern wurde in diesem Zusammenhang von „Vorhängen“ gesprochen. E3 zentrale „Vorhang“ innerhalb des Unternehmens war E3 zwischen dem Kontenkreis „AS“ und dem Kontenkreis „00“. Innerhalb des Kontenkreises „AS“, E3 nach den Initialen des Leiters E3 Buchhaltung E3 C KG, des Zeugen T, benannt wurde, wurde im Wesentlichen das operative Tagesgeschäft des Unternehmens abgewickelt. B4 dem Kontenkreis „00“ erfolgten die Zahlungen an die Gesellschafter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen an die Führungskräfte. Verantwortlich für den gesamten Kontenkreis „00“ war E3 Angeklagte, E3 dementsprechend innerhalb E3 C KG die einzige Person außerhalb des Gesellschafterkreises war, die umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse hatte. Einen ebenso umfassenden Einblick hatte E hinaus einzig E3 langjährige Steuerberater E3 C KG sowie auch ihrer Gesellschafter, E3 Zeuge X, E3 bei den Gesellschaftern ein ebenso großes Vertrauen genoss wie E3 Angeklagte. E hinaus hatte E3 Kommanditist G1 C, E3 bei E3 C KG angestellt und insbesondere mit E3 das Auslandsgeschäft betreffenden Buchhaltung befasst war, in demselben Umfang Kontovollmachten wie E3 Angeklagte, so dass ihm eine Kontrolle des Angeklagten grundsätzlich möglich gewesen wäre. Da dies einerseits jedoch nicht zu seinen Aufgabenbereichen zählte und er andererseits nicht den geringsten Zweifel an E3 Loyalität des Angeklagten hegte, nahm er tatsächlich keinerlei Kontrollfunktionen im Hinblick auf die Tätigkeit des Angeklagten wahr. Vielmehr ging sein Vertrauen in den Angeklagten so weit, dass er beispielsweise von dem Angeklagten mit dem Hinweis, er benötige eine Unterschrift, vorgelegte Schriftstücke ohne weitere Nachfrage unterzeichnete.
Nach außen hin wurde die Geheimhaltung in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse insbesondere dadurch gewährleistet, dass die C KG bis heute nach E3 strikten Vorgabe handelt, keine Kredite aufzunehmen und Investitionen einzig B4 vorhandenen Mitteln zu tätigen. Auf diese Weise wurde vermieden, Gläubigern zur Vorlage von Bilanzen verpflichtet zu sein. Ihre unternehmerischen Bankgeschäfte wickelte die C KG maßgeblich mit E3 Commerzbank I ab, bei E3 die C KG mehrere Konten unterhielt. Zwischen E3 C KG und E3 Commerzbank bestand insoweit eine Saldierungsvereinbarung: Soweit eines E3 Konten eine Unterdeckung aufwies, wurde diese mit etwaigen Guthaben auf anderen Konten saldiert. Insgesamt wiesen die Konten E3 C KG bei E3 Commerzbank bis zu dem unter Ziffer II.2. dargestellten Geschehen jederzeit ein Guthaben auf. Die Mitarbeiter E3 Commerzbank waren sowohl von den geschäftsführenden Gesellschaftern E3 C KG als auch von dem Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gesellschafter selbst E3 Bank gegenüber nicht als Repräsentanten des Unternehmens auftreten wollten und ihr einziger Ansprechpartner daher E3 Angeklagte als für den Aufgabenbereich E3 Finanzen verantwortlicher Prokurist sein solle.
Seit Beginn seiner Tätigkeit führte E3 Angeklagte für die C KG auf Anweisung E3 jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter eine Barkasse. Diese wurde B4 versteuerten Privatentnahmen E3 Gesellschafter gespeist und diente neben E3 Auszahlung von Weihnachtsgeschenken an weibliche Mitglieder E3 Familie C, die traditionell von E3 Gesellschafternachfolge ausgeschlossen sind, insbesondere im Sinne E3 christlich-sozialen Unternehmensphilosophie vorgenommenen Auszahlungen an Mitarbeiter in besonderen Situationen sowie anderen Zahlungen für Zwecke des Unternehmens. Während E3 Angeklagte im Hinblick auf die vorbenannten Weihnachtsgeschenke von den Gesellschaftern konkrete Anweisungen über Empfängerinnen und Höhe erhielt, führte er die Barkasse im Hinblick auf weitere vorzunehmende Auszahlungen weitgehend in eigener Verantwortung.
Schließlich hatte E3 Angeklagte generelle Kontovollmacht für alle Konten E3 „Gemeinschaft E3 Gesellschafter E3 C KG“ (im Folgenden: Gemeinschaft E3 Gesellschafter), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in E3 sämtliche Gesellschafter E3 C KG organisiert sind, bei den Sparkassen F und X2 . Gesellschaftszweck ist die Verwaltung des Vermögens E3 Gesellschafter. Auch die Betreuung E3 Bankkonten E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter fiel in den Zuständigkeitsbereich des Angeklagten im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben.
2.33
Begehung E3 Taten
a) Darstellung des strafbaren Verhaltens
Bei dem Konto bei E3 Commerzbank I mit E3 Kontonummer #####/#### handelt es sich um ein Konto E3 C KG, auf dem in den 1990er Jahren Festgeldbestände verwaltet worden waren. Das Konto war seit Jahren inaktiv. Einzig dem Angeklagten war die Existenz des Kontos noch bewusst. Ebenso verhält es sich mit dem Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter bei E3 Sparkasse F mit E3 Kontonummer ########. Im Jahr 2007 begann E3 Angeklagte, dem zu diesem Zeitpunkt wie auch in E3 Folgezeit bewusst war, dass es zu seinen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten als Prokurist gehörte, fremdnützig die Vermögensinteressen E3 C KG und E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter wahrzunehmen, unter Ausnutzung E3 ihm eingeräumten Kontovollmachten größere Geldbeträge von dem Konto E3 Commerzbank mit E3 Nummer #####/#### auf das Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter bei E3 Sparkasse F und von dort weiter auf eigene Privatkonten sowie Konten seiner Ehefrau und gemeinsame Konten E3 Eheleute E2 jeweils per Verrechnungsscheck zu transferieren. Da sich E3 Angeklagte selbst nach seinen Angaben an Einzelheiten dieser ersten Scheckzahlungen nicht erinnern kann, war es E3 Kammer nicht möglich, gesicherte Feststellungen über seine damalige Motivlage zu treffen. Seine erste größere bekannte private Investition war die Anschaffung E3 Motoryacht im Jahr 2008. In den Jahren 2007 und 2008 leitete E3 Angeklagte sich selbst ca. € 2 Mio. von dem Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter zu. Hierbei rechtfertigte er sein Handeln gegenüber seiner Arbeitgeberin sich selbst gegenüber damit, sich lediglich ein Privatdarlehen zu gewähren und die in sein Privatvermögen transferierten Beträge beizeiten zurückführen zu wollen. Mit E3 Zeit verlor E3 Angeklagte jedoch Maß und Überblick über die E3 C KG und ihren Gesellschaftern entzogenen und in sein Privatvermögen überführten Geldbeträge.
Den nicht von Versicherungsleistungen gedeckten Teil E3 nach dem Brand in dem Wohnhaus in E3 C-Straße angefallenen Sanierungsaufwendungen entnahm E3 Angeklagte in derselben Weise per Verrechnungsscheck dem Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter. In bereits verjährter Zeit bis zum 14.09.2010 kamen Entnahmen in Höhe von € 375.000 hinzu, die E3 Angeklagte für nicht näher feststellbare private Zwecke verbrauchte.
In strafrechtlich nicht verjährter Zeit ab Oktober 2010 transferierte E3 Angeklagte insgesamt € 26.012.500 von dem Konto E3 C KG bei E3 Commerzbank auf das Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter. Umgekehrt veranlasste er in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen vom Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter auf das Konto E3 C KG im Volumen von insgesamt € 9.600.000, um für einen Ausgleich des Kontos bei E3 Commerzbank zu sorgen. Die von dem Angeklagten privatnützig veranlassten Scheckzahlungen vom Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter bei E3 Sparkasse F auf seine eigenen Konten nahmen ab diesem Zeitpunkt sukzessive zu. Auf die Konten
Kontoinhaber
Kreditinstitut
Kontonummer
K E2
Deutsche Bank U
#####/####
C2 E2
Deutsche Bank U
#####/####
K und C2 E2
Deutsche Bank U
#####/####
K E2
Commerzbank X
#####/####
K E2
Sparkasse X2
XXXXXX
transferierte E3 Angeklagte im nicht verjährten Zeitraum von Oktober 2010 bis August 2015 insgesamt € 16.008.650,00. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von über € 270.000,00, also eine sein Jahresgehalt jeweils deutlich übersteigende Summe. Wegen E3 einzelnen Scheckeinreichungen wird auf die Feststellungen zu Ziff. II.2.C) verwiesen.
Welchem Zweck die Gelder dienten, konnte die Kammer nicht in allen Einzelheiten feststellen. Möglicherweise standen die Ende des Jahres 2010 transferierten Beträge im Zusammenhang mit dem Erwerb E3 Wohnimmobilie für eine E3 Töchter des Angeklagten.
Fest steht jedenfalls, dass die Errichtung E3 Luxusimmobilie in E3 G-Gasse ab 2012 von dem Angeklagten nach dem dargestellten modus operandi vollständig B4 Mitteln E3 C KG finanziert wurde und dass E3 Angeklagte hierfür keinen Bankkredit aufnahm.
Im Jahr 2012 veranlasste E3 Angeklagte die Commerzbank I entgegen E3 erklärten Unternehmenspolitik E3 C KG und ohne Abstimmung mit E3 Geschäftsführung, E3 C KG, eine vorsorgliche Kreditlinie in Höhe von € 2 Mio. einzuräumen. Um eine Offenlegung E3 Bilanz E3 C KG zu vermeiden, die den Regeln E3 C KG widersprochen hätte, vereinbarte E3 Angeklagte mit E3 Commerzbank, dass die Kreditlinie mit Termingeldern abgesichert werden sollte. Die Kreditlinie wurde durch den Angeklagten zunächst nicht genutzt.
Ende 2012 wandte er sich jedoch erneut an die Commerzbank und erbat die Einräumung eines Saisonkredites in Höhe von € 10 Mio. Als Grund gab er E3 Commerzbank gegenüber an, dieser werde im Hinblick auf das Sommergeschäft im Bereich E3 mobilen Sicherheit (Fahrradhelme etc.) benötigt. Im Rahmen E3 Verhandlungen über den Kredit legte E3 Angeklagte E3 Commerzbank entgegen E3 ausdrücklichen internen Weisungen E3 Komplementäre E3 C KG auch die Bilanz E3 C KG vor. Die Kreditsumme wurde in E3 Folgezeit auf € 13 Mio. erhöht. E3 Kredit wurde auf Veranlassung des Angeklagten auch in Anspruch genommen, ohne dass die Kreditsumme voll ausgeschöpft wurde. In den nachfolgenden Jahren bis in das Jahr 2015 sorgte E3 Angeklagte jeweils erneut in dieser Weise für die Zurverfügungstellung von Saisonkrediten durch die Commerzbank I an die C KG.
Als E3 geplante Ruhestand des Angeklagten kurz bevorstand, hatte er sich E3 C KG bzw. deren Gesellschaftern gegenüber aufgrund E3 von ihm veranlassten Zahlungen auf seine Privatkonten in Höhe von rund € 19 Mio. verschuldet. Einen irgendwie gearteten Plan, wie er die Schulden hätte zurückführen können, hatte er nicht. Auch hatte E3 Angeklagte offenbar keinen Plan für den Fall, dass seine Taten entdeckt werden würden, was spätestens nach seinem Ausscheiden B4 E3 Firma zu erwarten war.
Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon B4, dass er seiner Einlassung entsprechend in den letzten Jahren zur Wiedergutmachung – möglicherweise auch zur Gewissensberuhigung – seiner Arbeitgeberin zuvor entzogene und auf seine privaten Konten überführte Beträge in Höhe von € 615.000 in die oben genannte, von ihm geführte Barkasse E3 Gesellschafter zurückfließen ließ und dieses Geld im Sinne E3 C KG bzw. ihrer Gesellschafter verwendete.
b) Die einzelnen Taten
Im Zuge E3 skizzierten Vorgehensweise veranlasste E3 Angeklagte folgende Belastungen des Kontos E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter zugunsten seiner privaten Konten sowie solcher seiner Ehefrau und gemeinsamer Konten E3 Eheleute E2. B2 sind jeweils das Datum E3 Unterschrift auf den jeweiligen Verrechnungsschecks, E3 belastete Betrag sowie das Konto, auf dem dieser auf Veranlassung des Angeklagten gutgeschrieben wurde. Die Geldtransfers wurden jeweils innerhalb weniger Tage nach den auf den Schecks angegebenen Daten ausgeführt. Bei den einzelnen Überweisungen war dem Angeklagten, dem es jeweils darauf ankam, sich persönlich auf Kosten E3 C KG zu Unrecht zu bereichern, bewusst, dass er durch die Überführung des Gesellschaftervermögens in sein Privatvermögen die ihm arbeitsvertraglich obliegende Pflicht als Prokurist, von seinen Vollmachten nur im Sinne E3 C KG und ihren Gesellschaftern H2 zu machen, verletzte. Häufig splittete E3 Angeklagte bewusst Beträge, die ihm und seiner Ehefrau zu Gute kommen sollten, in E3 Weise, dass er am selben Tag in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mehrere Schecks unterzeichnete, oft mit gleich hohen Beträgen, und die Schecks anschließend auf unterschiedlichen Privatkonten E3 Eheleute E2 gutschreiben ließ.
Tat 1
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.10.2010
€ 22.000
Dt. Bank U
#####/####
03.10.2010
€ 22.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 1: € 44.000
Tat 2
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.10.2010
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 3
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.10.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
12.10.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 3: € 40.000
Tat 4
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.10.2010
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
16.10.2010
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 4: € 20.000
Tat 5
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.10.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
25.10.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 5: € 40.000
Tat 6
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.11.2010
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 7
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.11.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
02.11.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 7: € 40.000
Tat 8
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
10.11.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
10.11.2010
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 8: € 50.000
Tat 9
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.11.2010
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 10
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.11.2010
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
22.11.2010
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
22.11.2010
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 10: € 75.000
Tat 11
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.11.2010
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
26.11.2010
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 11: € 35.000
Tat 12
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.12.2010
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 13
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.12.2010
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 14
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.12.2010
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 15
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.12.2010
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 16
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.12.2010
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
16.12.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 16: € 45.000
Tat 17
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.12.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
17.12.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 17: € 40.000
Tat 18
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.12.2010
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 19
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
24.12.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
24.12.2010
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 19: € 40.000
Tat 20
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.12.2010
€ 27.500
Commerzbank X
#####/####
Tat 21
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.01.2011
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
06.01.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
06.01.2011
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 21: € 95.000
Tat 22
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.01.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 23
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.01.2011
€ 75.000
Commerzbank X
#####/####
20.01.2011
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 23: € 150.000
Tat 24
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.01.2011
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 25
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.01.2011
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 26
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.02.2011
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 27
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.02.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 28
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.02.2011
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
17.02.2011
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 28: € 90.000
Tat 29
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.02.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
18.02.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
18.02.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 29: € 60.000
Tat 30
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.02.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 31
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.02.2011
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 32
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.03.2011
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 33
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
10.03.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 34
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.03.2011
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 35
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.03.2011
€ 22.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 36
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.03.2011
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 37
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.04.2011
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 38
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.04.2011
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
11.04.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 38: € 70.000
Tat 39
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.04.2011
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 40
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
14.04.2011
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 41
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.04.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
15.04.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 41: € 40.000
Tat 42
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.04.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 43
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.04.2011
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 44
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.04.2011
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 45
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.05.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 46
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.05.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 47
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.05.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
16.05.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 47: € 45.000
Tat 48
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.05.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 49
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.05.2011
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 50
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.05.2011
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 51
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.05.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 52
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.06.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
01.16.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 52: € 30.000
Tat 53
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.06.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
15.06.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 53: € 40.000
Tat 54
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.06.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 55
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.06.2011
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 56
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.06.2011
€ 7.500
Dt. Bank U
#####/####
21.06.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 56: € 27.500
Tat 57
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.07.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
06.07.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 57: € 30.000
Tat 58
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.07.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 59
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.08.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
05.08.2011
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 59: € 50.000
Tat 60
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.08.2011
€ 12.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 61
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.08.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
17.08.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
17.08.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 61: € 60.000
Tat 62
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.09.2011
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 63
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.09.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 64
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.09.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 65
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.10.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
17.10.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 65: € 30.000
Tat 66
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.10.2011
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 67
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.11.2011
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 68
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.11.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 69
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.11.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
09.11.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
09.11.2011
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 69: € 45.000
Tat 70
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
10.11.2011
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 71
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.11.2011
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
25.11.2011
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
25.11.2011
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 71: € 30.000
Tat 72
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.12.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
03.12.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 72: € 40.000
Tat 73
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.12.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
09.12.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
09.12.2011
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 73: € 50.000
Tat 74
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.12.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
13.12.2011
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
13.12.2011
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 74: € 75.000
Tat 75
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.12.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
21.12.2011
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 75: € 30.000
Tat 76
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.12.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
23.12.2011
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 76: € 40.000
Tat 77
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.01.2012
€ 20.000
Sparkasse X2
XXXXXX
Tat 78
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.01.2012
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 79
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.01.2012
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 80
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.02.2012
€ 85.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 81
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.02.2012
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 82
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.02.2012
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 83
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.02.2012
€ 17.500
Commerzbank X
#####/####
Tat 84
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.03.2012
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 85
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.03.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 86
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.04.2012
€ 22.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 87
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.04.2012
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
04.04.2012
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 87: € 35.000
Tat 88
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
10.04.2012
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
10.04.2012
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 88: € 75.000
Tat 89
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.04.2012
€ 27.000
Commerzbank X
#####/####
11.04.2012
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 89: € 52.000
Tat 90
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.04.2012
€ 22.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 91
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.04.2012
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 92
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.04.2012
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 93
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.05.2012
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 94
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.05.2012
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 95
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.05.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 96
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
31.05.2012
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 97
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.06.2012
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 98
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.06.2012
€ 45.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 99
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.06.2012
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
23.06.2012
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 99: € 45.000
Tat 100
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.06.2012
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 101
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.07.2012
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
03.07.2012
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 101: € 45.000
Tat 102
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.07.2012
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 103
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.07.2012
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 104
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.07.2012
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 105
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.07.2012
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 106
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.08.2012
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 107
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.09.2012
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 108
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.09.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 109
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.09.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 110
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.09.2012
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
27.09.2012
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 110: € 70.000
Tat 111
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.10.2012
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 112
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.10.2012
€ 22.500
Commerzbank X
#####/####
Tat 113
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.10.2012
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 114
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.11.2012
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 115
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.11.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 116
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.11.2012
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
28.11.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 116: € 70.000
Tat 117
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.12.2012
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
03.12.2012
€ 15.000
Dt. Bank U
#####/####
03.12.2012
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
03.12.2012
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 117: € 110.000
Tat 118
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.12.2012
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
07.12.2012
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 118: € 65.000
Tat 119
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.12.2012
€ 22.000
Dt. Bank U
#####/####
18.12.2012
€ 20.650
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 119: € 42.650
Tat 120
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.12.2012
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 121
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.12.2012
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 122
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.01.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 123
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.01.2013
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 124
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.02.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 125
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.02.2013
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 126
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.02.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
19.02.2013
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 126: € 70.000
Tat 127
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.02.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 128
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.02.2013
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 129
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.03.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 130
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.03.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
18.03.2013
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 130: € 70.000
Tat 131
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.03.2013
€ 17.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 132
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.03.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
27.03.2013
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 132: € 50.000
Tat 133
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.03.2013
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 134
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.04.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 135
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.04.2013
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 136
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.04.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
16.04.2013
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 136: € 100.000
Tat 137
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.04.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 138
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.05.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
13.05.2013
€ 10.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 138: € 60.000
Tat 139
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.05.2013
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
21.05.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 139: € 50.000
Tat 140
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.06.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 141
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.06.2013
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 142
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.06.2013
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 143
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.07.2013
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 144
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.08.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 145
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.08.2013
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 146
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.08.2013
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
08.08.2013
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
08.08.2013
€ 25.000
Sparkasse X2
XXXXXX
Gesamtbetrag Tat 146: € 70.000
Tat 147
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.08.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 148
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.08.2013
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 149
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
14.08.2013
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 150
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.08.2013
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 151
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.08.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 152
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
29.08.2013
€ 10.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 153
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.08.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 154
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.09.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 155
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.09.2013
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 156
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.09.2013
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
18.09.2013
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 156: € 45.000
Tat 157
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.10.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 158
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.10.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 159
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.10.2013
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 160
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.10.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
21.10.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 160: € 65.000
Tat 161
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.10.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 162
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.10.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 163
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.11.2013
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 164
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.11.2013
€ 27.500
Commerzbank X
#####/####
Tat 165
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.11.2013
€ 27.500
Commerzbank X
#####/####
Tat 166
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.11.2013
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 167
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.11.2013
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
20.11.2013
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 167: € 90.000
Tat 168
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.11.2013
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 169
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.11.2013
€ 45.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 170
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
29.11.2013
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 171
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.12.2013
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
06.12.2013
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 171: € 75.000
Tat 172
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.12.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 173
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.12.2013
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 174
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.12.2013
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
17.12.2013
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
17.12.2013
€ 30.000
Sparkasse X2
XXXXXX
17.12.2013
€ 30.000
Sparkasse X2
XXXXXX
Gesamtbetrag Tat 174: € 140.000
Tat 175
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.12.2013
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
26.12.2013
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 175: € 70.000
Tat 176
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.01.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
07.01.2014
€ 45.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 176: € 90.000
Tat 177
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.01.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
15.01.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 177: € 75.000
Tat 178
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.01.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
30.01.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 178: € 70.000
Tat 179
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
14.02.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
14.02.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 179: € 75.000
Tat 180
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.02.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 181
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.02.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
27.02.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 181: € 100.000
Tat 182
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.03.2014
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
07.03.2014
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 182: € 40.000
Tat 183
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.03.2014
€ 100.000
Dt. Bank U
#####/####
18.03.2014
€ 100.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 183: € 200.000
Tat 184
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.03.2014
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 185
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.04.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 186
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.04.2014
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 187
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
14.04.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
14.04.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 187: € 55.000
Tat 188
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.04.2014
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 189
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.04.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 190
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.04.2014
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 191
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.04.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 192
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.05.2014
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 193
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
14.05.2014
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 194
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.05.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 195
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.05.2014
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 196
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.05.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
21.05.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 196: € 65.000
Tat 197
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.05.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 198
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.06.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
02.06.2014
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 198: € 75.000
Tat 199
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
10.06.2014
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 200
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.06.2014
€ 38.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 201
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.06.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 202
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.06.2014
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 203
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.07.2014
€ 200.000
Dt. Bank U
#####/####
02.07.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 203: € 250.000
Tat 204
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.07.2014
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 205
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.07.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
15.07.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 205: € 100.000
Tat 206
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.07.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 207
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.07.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
17.07.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
17.07.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 207: € 150.000
Tat 208
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.07.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 209
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
31.07.2014
€ 15.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 210
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.08.2014
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 211
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.08.2014
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 212
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.08.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
08.08.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 212: € 90.000
Tat 213
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
11.08.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 214
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.08.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
21.08.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 214: € 70.000
Tat 215
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.08.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 216
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.08.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 217
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.09.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 218
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.09.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
03.09.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 218: € 60.000
Tat 219
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.09.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
04.09.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 219: € 100.000
Tat 220
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.09.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 221
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.09.2014
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 222
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.09.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 223
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.09.2014
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 224
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.09.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 225
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.09.2014
€ 52.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 226
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.09.2014
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 227
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
29.09.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 228
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.10.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 229
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.10.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 230
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.10.2014
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 231
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.10.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 232
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
10.10.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 233
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
15.10.2014
€ 80.000
Dt. Bank U
#####/####
15.10.2014
€ 90.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 233: € 170.000
Tat 234
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.10.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 235
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.10.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 236
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
21.10.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 237
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.10.2014
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 238
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
24.10.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 239
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.10.2014
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 240
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
31.10.2014
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 241
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.11.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
03.11.2014
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
03.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
03.11.2014
€ 55.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 241: € 180.000
Tat 242
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 243
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 244
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 245
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 246
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.11.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 247
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.11.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 248
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
24.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 249
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.11.2014
€ 20.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 250
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.11.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 251
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.12.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 252
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.12.2014
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 253
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.12.2014
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
03.12.2014
€ 65.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 253: € 110.000
Tat 254
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.12.2014
€ 95.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 255
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.12.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
08.12.2014
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 255: € 80.000
Tat 256
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
12.12.2014
€ 75.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 257
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.12.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 258
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.12.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
16.12.2014
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 258: € 60.000
Tat 259
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.12.2014
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
19.12.2014
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
19.12.2014
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
19.12.2014
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 259: € 150.000
Tat 260
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.12.2014
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
22.12.2014
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 260: € 70.000
Tat 261
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.12.2014
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 262
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
29.12.2014
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
29.12.2014
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 262: € 50.000
Tat 263
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.01.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 264
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.01.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
05.01.2015
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 264: € 100.000
Tat 265
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.01.2015
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 266
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.01.2015
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 267
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
14.01.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
14.01.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
14.01.2015
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 267: € 95.000
Tat 268
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.01.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
16.01.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 268: € 60.000
Tat 269
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.01.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 270
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.01.2015
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
22.01.2015
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 270: € 65.000
Tat 271
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.01.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
28.01.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 271: € 100.000
Tat 272
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
29.01.2015
€ 90.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 273
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
31.01.2015
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
31.01.2015
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 273: € 90.000
Tat 274
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.02.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
04.02.2015
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
04.02.2015
€ 75.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 274: € 210.000
Tat 275
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.02.2015
€ 40.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 276
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.02.2015
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 277
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.02.2015
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 278
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.02.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 279
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.02.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
17.02.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 279: € 100.000
Tat 280
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.02.2015
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 281
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.02.2015
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 282
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
26.02.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
26.02.2015
€ 30.000
Dt. Bank U
#####/####
26.02.2015
€ 45.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 282: € 105.000
Tat 283
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.02.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
27.02.2015
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 283: € 70.000
Tat 284
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.03.2015
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 285
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.03.2015
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
04.03.2015
€ 45.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 285: € 90.000
Tat 286
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
06.03.2015
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
06.03.2015
€ 60.000
Dt. Bank U
#####/####
06.03.2015
€ 20.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 286: € 140.000
Tat 287
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
17.03.2015
€ 100.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 288
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.03.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 289
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
19.03.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
19.03.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
19.03.2015
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 289: € 125.000
Tat 290
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
25.03.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
25.03.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 290: € 100.000
Tat 291
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.03.2015
€ 100.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 292
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.04.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
01.04.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 292: € 100.000
Tat 293
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
02.04.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 294
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.04.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
16.04.2015
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 294: € 100.000
Tat 295
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
23.04.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 296
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
27.04.2015
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
27.04.2015
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 296: € 75.000
Tat 297
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
29.04.2015
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
29.04.2015
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 297: € 60.000
Tat 298
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
30.04.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 299
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
04.05.2015
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
04.05.2015
€ 25.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 299: € 50.000
Tat 300
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
08.05.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
08.05.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
08.05.2015
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 300: € 150.000
Tat 301
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
18.05.2015
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
18.05.2015
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
18.05.2015
€ 35.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 301: € 115.000
Tat 302
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
22.05.2015
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
22.05.2015
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Gesamtbetrag Tat 302: € 80.000
Tat 303
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.05.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
28.05.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
28.05.2015
€ 80.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 303: € 205.000
Tat 304
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
01.06.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
01.06.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
01.06.2015
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 304: € 150.000
Tat 305
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
03.06.2015
€ 25.000
Commerzbank X
#####/####
Tat 306
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
05.06.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
05.06.2015
€ 55.000
Dt. Bank U
#####/####
05.06.2015
€ 67.500
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 306: € 197.500
Tat 307
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
09.06.2015
€ 27.500
Dt. Bank U
#####/####
Tat 308
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
13.07.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
13.07.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
13.07.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
13.07.2015
€ 50.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 308: € 200.000
Tat 309
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
16.07.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 310
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
20.07.2015
€ 75.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 311
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
24.07.2015
€ 40.000
Dt. Bank U
#####/####
Tat 312
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
28.07.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
28.07.2015
€ 50.000
Dt. Bank U
#####/####
28.07.2015
€ 55.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 312: € 155.000
Tat 313
Scheck unterzeichnet am
Betrag
Empfängerkonto
07.08.2015
€ 35.000
Dt. Bank U
#####/####
07.08.2015
€ 30.000
Commerzbank X
#####/####
Gesamtbetrag Tat 313: € 65.000
3.783
Aufdeckung E3 Taten
Nachdem es infolge E3 guten Geschäftslage E3 C KG in den Jahren bis 2014 jeweils noch gelungen war, die von E3 Commerzbank eingeräumten saisonalen Kredite rechtzeitig zurückzuführen, geriet E3 Angeklagte im August 2015 gegenüber E3 Commerzbank in erhebliche Erklärungsnot. Das Konto mit E3 Nummer #####/#### dort, das er nach und nach in „tiefrote“ Zahlen – zuletzt rund € 26 Mio. – geführt hatte, führte seit einiger Zeit zu einem negativen Gesamtsaldo aller Konten E3 C KG bei E3 Commerzbank in Höhe von rund € 19 Mio. Im Rahmen einer internen Überprüfung im Hause E3 Commerzbank fiel jedoch auf, dass E3 von dem Angeklagten zur Verfügung gestellte Jahresabschluss E3 C KG für das Jahr 2014 entgegen E3 tatSchwsächlichen Gegebenheiten keinerlei Bankverbindlichkeiten auswies. Es kam daraufhin zu einem Gespräch des Angeklagten mit den Zeugen I, Firmenkundenbetreuer E3 C KG bei E3 Commerzbank I, und X2, Filialleiter E3 Commerzbank I. In diesem Gespräch erklärte E3 Angeklagte den Zeugen gegenüber, er werde die Verbindlichkeiten alsbald mit Mitteln E3 C KG von Konten E3 Sparkasse tilgen. Diese Inaussichtstellung überzeugte die Zeugen jedoch nicht, insbesondere weil E3 von dem Angeklagten zur Verfügung gestellte Jahresabschluss auch kein entsprechendes Guthaben bei E3 Sparkasse auswies.
Die auf Veranlassung des Angeklagten E3 Commerzbank unmittelbar darauf von dem Zeugen X übermittelten Informationen waren jedoch nichtssagend und enthielten keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass die Verbindlichkeiten E3 C KG bei E3 Commerzbank nicht in E3 Bilanz auftauchten. Aufgrund E3 Bankverbindlichkeiten E3 C KG kam es nunmehr auch dazu, dass es zu Verzögerungen von Zahlungen E3 Commerzbank für die C KG von bis zu drei Tagen kam. Dies betraf insbesondere auch die Lohnzahlungen an mehrere hundert Mitarbeiter des Unternehmens, was zu verständlicher Unsicherheit und Unruhe innerhalb E3 Belegschaft führte.
Am 31.08.2015 lief die saisonale Kreditlinie B4. Die Zeugen I und X2 traten daher entgegen E3 ausdrücklichen Vorgabe E3 C KG, dass einzig E3 Angeklagte ihr Ansprechpartner sei, am 28.08.2015 an den Zeugen H3 heran, E3 innerhalb E3 C KG zu dieser Zeit als designierter Nachfolger des Angeklagten eingearbeitet wurde und den Zeugen I und X2 als solcher bereits vorgestellt worden war. Es kam an diesem Tag sodann zu einem Gespräch zwischen den Zeugen I, X2 und H3, in dessen Rahmen die Zeugen I und X2 den Zeugen H3 vorsichtig darauf ansprachen, ob ihm ein Konto mit erheblichem negativen Saldo bekannt sei. E3 Zeuge H3 erklärte, dies sei nicht E3 Fall, es seien allerdings in Bezug auf die Konten E3 C KG noch nicht alle „Vorhänge“ für ihn geöffnet worden. Belastbare Angaben könnten daher nur E3 Angeklagte oder E3 Zeuge X machen. Im Anschluss an das Gespräch wandte sich E3 Zeuge H3, auf den das Gespräch einen höchst merkwürdigen Eindruck gemacht hatte, an den Angeklagten und fragte diesen, was dahinterstecke. E3 Angeklagte erklärte dem Zeugen H3, er werde sich um die Angelegenheit kümmern und wandte sich im Anschluss wiederum an den Zeugen I, den er nachdrücklich anwies, sich in Zukunft in dieser Angelegenheit nicht mehr mit dem Zeugen H3, sondern nur noch mit ihm auseinanderzusetzen. Er, E3 Angeklagte, werde dafür sorgen, dass sich E3 Zeuge X melden und für Aufklärung sorgen werde.
Erst die unmittelbare Kontaktaufnahme E3 Zeugen I und X2 mit dem Zeugen X, dem gegenüber sich die Commerzbank von ihrer Schweigepflicht entbinden ließ, führte zu einer Aufklärung E3 Vorkommnisse. E3 Zeuge X erkannte aufgrund E3 von E3 Commerzbank dargestellten Sachlage und zur Verfügung gestellten Unterlagen, dass E3 Angeklagte für die millionenschweren Verbindlichkeiten E3 C KG bei E3 Commerzbank verantwortlich war und stellte ihn noch am Freitag, den 28.08.2015, und sodann nochmals am Samstag, den 29.08.2015, zur Rede. E3 Zeuge X forderte den Angeklagten hierbei auf, unverzüglich die Gesellschafter zu informieren, sonst werde er, E3 Zeuge, es tun.
Am Sonntagmorgen, den 30.08.2015, vor dem Kirchgang teilte E3 Angeklagte dem Zeugen C per E-Mail mit, er möge sich um 11.30 Uhr am selben Tage in E3 Kanzlei des Steuerberaters X einfinden. Dem Zeugen C2 war sofort bewusst, dass etwas Außergewöhnliches passiert sein musste. Im Rahmen dieses Treffens gestand E3 Angeklagte dem Zeugen C seine Verfehlungen ein, wobei er E3 Höhe nach zunächst unzutreffend von € 8 Mio. Schaden sprach, worauf ihn E3 Zeuge X sogleich dahingehend korrigierte, dass es sich nach seinen Berechnungen wohl eher um einen Fehlbetrag von € 25 Mio. handeln müsse. E3 Zeuge C informierte sofort den Mitkomplementär F, E3 sich zu diesem Zeitpunkt in E3 T2 befand und sofort nach Hause zurückkehrte.
Dem Angeklagten wurde daraufhin gekündigt und er wurde gebeten, die Firmenräumlichkeiten nicht mehr zu betreten, was er am Morgen des 31.08.2015 jedoch dennoch tat, um einige Unterlagen abzuholen. Um welche Unterlagen es sich dabei handelte, konnte die Kammer nicht feststellen.
4.791
Tatfolgen
Am 31.08.2015 fanden E hinaus Gespräche zwischen E3 Unternehmensführung E3 C KG und E3 Commerzbank sowie E3 Sparkasse X2 statt. Insbesondere die Gespräche mit E3 Commerzbank verliefen für die S KG höchst unerfreulich ab, da die Bank insbesondere in Person eines Mitarbeiters B4 dem Bereich des Risikomanagements – trotz E3 großen Wirtschaftskraft des Unternehmens C – die sofortige Rückführung E3 Kontoüberziehung, für die noch am selben Tag Fristablauf war, forderte.
Daraufhin fand am 01.09.2015 eine Versammlung sämtlicher Gesellschafter E3 C KG statt, in E3 diese über das Geschehene informiert und die weitere Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich E3 Rückführung E3 Kontoüberziehung bei E3 Commerzbank besprochen wurde.
Die unmittelbare Folge bei sämtlichen Gesellschaftern, E hinaus bei vielen leitenden und auch allen übrigen Mitarbeitern E3 C KG, war ungläubige Bestürzung. Insbesondere die Gesellschafter waren zunächst nicht in E3 Lage, das Geschehene überhaupt zu realisieren. Dabei stand nicht E3 erlittene finanzielle Schaden im Vordergrund, sondern E3 Verlust des Vertrauens gegenüber einer Person, E3 man über Jahrzehnte vertraut und die Führung des Unternehmens in wichtigen Bereichen anvertraut hatte. Dies zeigte sich exemplarisch darin, dass ein geschäftsführender Gesellschafter noch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in E3 Hauptverhandlung mit den Tränen kämpfte.
E3 erweiterten Familie C gelang es innerhalb weniger Tage, auch durch Einsatz von Privatvermögen, genügend Mittel aufzubringen, um die Kontoüberziehung bei E3 Commerzbank auf das geforderte Maß zurückzuführen. E3 Zeuge X2 entschuldigte sich daraufhin bei den Repräsentanten E3 C KG für den erheblichen Druck, den die Commerzbank im Hinblick auf die sofortige Rückführung ausgeübt hatte. Bauprojekte E3 C KG mussten allerdings in E3 Folge vorübergehend gestoppt werden, weil die entsprechende Finanzplanung durch die fehlenden Millionen hinfällig war. Ansonsten überstand die C KG den Millionenverlust, den ein anderes Unternehmen leicht in den wirtschaftlichen Ruin hätte treiben können, relativ unbeschadet. Die Inhaberfamilie hielt in dieser Situation zusammen, so dass es sowohl finanziell als auch menschlich nicht zum Zerbrechen des Unternehmens kam.
Mit E3 Argumentation, die Taten des Angeklagten seien durch ein mangelhaftes Compliance-System innerhalb E3 C KG entscheidend mit verursacht worden, wurden die eingetretenen Schäden E hinaus auf Veranlassung des Zeugen I3, E3 als Rechtsanwalt die C KG langjährig vertritt und von E3 Geschäftsführung auch maßgeblich mit E3 Beratung im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vorfällen beauftragt wurde, gegenüber einer E-Versicherung geltend gemacht. Die Versicherung zahlte an die C KG daraufhin aufgrund eines entsprechenden Vergleichs einen Betrag in Höhe von € 2,1 Mio. und ließ sich in diesem Umfang die Ansprüche E3 C KG gegen den Angeklagten abtreten.
5.798
Nachtatverhalten
In ersten Gesprächen des Angeklagten mit den Verantwortlichen E3 C KG sicherte er in Gegenwart seiner Ehefrau Schadenswiedergutmachung nach Kräften unter Einbeziehung des Vermögens E3 Ehefrau, das ebenfalls B4 den Taten herrührte, zu. Von E3 Geschäftsführung wurde zunächst entsprechend E3 Unternehmensphilosophie, Probleme mit Mitarbeitern tunlichst intern und konsensual zu lösen, erwogen, dem Angeklagten die Möglichkeit E3 Aufklärung und Wiedergutmachung ohne Einschaltung E3 Behörden zu ermöglichen. Erst als E3 Angeklagte am 04.09.2015 bei einem Treffen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern E3 C KG und deren Beratern im L Wohnhaus des Angeklagten mit einem Berater erschien, den die Geschädigten als nicht seriös einstuften, entschlossen diese sich, den Sachverhalt nunmehr E3 Polizei anzuzeigen. Diese nahm den Angeklagten kurzfristig fest, entließ ihn aber nach Rücksprache mit E3 Staatsanwaltschaft noch am selben Tage.
Die angekündigte Wiedergutmachung fand nicht einschränkungslos statt. E3 Angeklagte gab E3 C KG gegenüber ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung über € 5 Mio. ab und stellte auf Anraten seiner Anwälte einen Insolvenzantrag, ohne zuvor nennenswerte Wiedergutmachungsleistungen erbracht zu haben. Die Ehefrau des Angeklagten trat zwei werthaltige Eigentümergrundschulden an zwei Personen B4 dem Freundeskreis E3 Eheleute E2 ab, die ihnen noch nach Aufdeckung E3 Taten Darlehen in Höhe von € 170.000 gewährt hatten. Nach Darstellung des Angeklagten wurde dieses Geld zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie zur Aufbringung von Kosten für Anwälte und Wirtschaftsberater benötigt. Die Eigentümergrundschulden, die in E3 zwischenzeitlich erfolgten Verwertung einen Erlös in Höhe von € 85.000 erbrachten, stellten den einzigen nennenswerten eigenen Vermögenswert E3 Ehefrau des Angeklagten dar, E3 bislang realisiert werden konnte. Nach alledem schulden die Eheleute E2 den Darlehensgebern Rückzahlungsansprüche in Höhe von € 85.000.
Durch den Mietzins in Höhe von € 950, den E3 Angeklagte monatlich an die J GmbH überweist, werden die Kosten E3 von ihm und seiner Ehefrau zur Zeit bewohnten Immobilie nicht vollständig gedeckt. So wird vom Konto E3 J GmbH monatlich ein Betrag von € 918 abgebucht, bei dem es sich offensichtlich um den Kapitaldienst für die Immobilie handelt. Hinzu kommen regelmäßige Abbuchungen von Grundbesitzabgaben, Umsatz- und Gewerbesteuern, Versicherungsbeiträge etc. Daher erfolgen auf das Konto E3 J GmbH unregelmäßig immer dann, wenn es einen negativen Saldo aufweist, mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten“ dreistellige Überweisungen von demselben Konto, von dem die Mietzahlungen des Angeklagten eingehen. Regelmäßig kommt es auch zu dreistelligen Überweisungen von einem anderen Konto, deren Hintergrund unklar ist. Von welchen Mitteln diese über die Mietzinszahlungen des Angeklagten hinausgehenden Zahlungen für die Immobilie bestritten werden, konnte in E3 Hauptverhandlung nicht geklärt werden, da E3 Angeklagte die diesbezüglichen Fragen E3 Kammer nicht beantwortet hat. E3 Lebenszuschnitt E3 Eheleute E2 stellt sich mithin weiterhin so dar, dass er mit eigenen, legalen Mitteln nicht bestritten werden kann. Die Kammer muss – zugunsten des Angeklagten – davon ausgehen, dass die insoweit anfallenden Fehlbeträge von seinen Kindern ausgeglichen werden.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens konnten – auch durch die Kooperation des Angeklagten – zwischenzeitlich erhebliche Vermögensgegenstände verwertet werden. E3 Erlös blieb jedoch hinter den von den festgestellten Forderungen E3 Insolvenzverwalterin, E3 Zeugin I2, weit zurück. Insbesondere waren die Boote des Angeklagten sowie seine Grundstücke und die seiner Ehefrau mit Ausnahme des Grundstücks in E3 G-Gasse in erheblichem Umfang und zum Teil wertausfüllend mit Drittrechten belastet. In dem Wohngebäude auf dem Grundstück, das E3 Angeklagte im Jahr 2014 an seine Tochter verschenkte, wurde erheblicher Schwammbefall festgestellt, was zur Folge hatte, dass es schließlich zur Hälfte des Kaufpreises veräußert werden musste, die ein ursprünglicher Kaufinteressent bereit gewesen wäre, zu investieren. Nachdem sich die Ehefrau des Angeklagten in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile an den im Jahr 1995 als Kapitalanlage erworbenen Objekten sowie dem Wohnhaus in E3 C-Straße zunächst mit dem von E3 Zeugin I2 avisierten Verwertungserlös sowie den von E3 Zeugin vorgeschlagenen Verkaufsmodalitäten nicht einverstanden gezeigt hatte, erteilte sie zwischenzeitlich doch ihre Zustimmung, so dass die Verwertung erfolgen konnte. Das Insolvenzanderkonto weist derzeit einen Saldo von knapp € 800.000 auf. Die Verwertung E3 unbelasteten Luxusimmobilie in E3 G-Gasse steht noch B4. Allerdings ist insoweit aufgrund E3 äußerst ungünstigen Lage im Zentrum von U lediglich mit einem Verwertungserlös zu rechnen, E3 hinter den von dem Angeklagten für die Errichtung aufgewandten Kosten weit zurückbleibt. Ein von E3 C KG mit Zustimmung E3 Zeugin I2 beauftragter Sachverständiger schätzt den Wert E3 Immobilie unter diesen Voraussetzungen auf € 1.650.000,00. Nachdem sie zu diesem Preis angeboten wurde, meldeten sich jedoch keine Kaufinteressenten. B4 diesem Grund geht die Zeugin I2 davon B4, dass das Objekt schließlich lediglich zu einem Preis von rund € 1 Mio. verwertet werden können wird. E hinaus steht die Verwertung einzelner Vermögens- und Einrichtungsgegenstände B4, die von dem von E3 Zeugin I2 mit E3 Verwertung beauftragten Auktionsunternehmen auf einen Wert in Höhe von insgesamt noch € 206.000,00 geschätzt werden. Derzeit ist mit einer Insolvenzquote von 1-5% zu rechnen.
E3 Angeklagte wurde aufgrund E3 ihm vorgeworfenen Taten nach seinen Angaben von E3 christlichen Gemeinde in U, E3 er jahrzehntelang angehörte und in E3 er sich stark engagiert hat, ausgeschlossen, wodurch ihm ein wesentlicher Teil seiner sozialen Kontakte verloren ging.
III.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen in erster Linie auf seinen eigenen Angaben in E3 Hauptverhandlung, an denen die Kammer keinen Anlass hat, zu zweifeln. Ein vernünftiger Grund dafür, warum E3 Angeklagte bezüglich seines Lebenslaufs unwahre Angaben hätte machen sollen, ist auch nicht ersichtlich.
Soweit E3 Lebenslauf des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für die C KG beschrieben wird, ergeben sich ergänzende Informationen B4 den Aussagen E3 Zeugen I3, C, V6 und G1 C, H3, T, L2 und X, die teilweise umfangreiche Angaben zur Unternehmensphilosophie und –struktur sowie zur Stellung des Angeklagten im Unternehmen gemacht haben, die E3 Einlassung des Angeklagten inhaltlich nicht widersprechen, diese aber in einigen Punkten ergänzen. Die Aussagen E3 Gesellschafter E3 C KG, E3 Herren C, sowie E3 leitenden Mitarbeiter des Unternehmens, E3 Zeugen H3, T und L2, zeichneten sich dadurch B4, dass sie nicht nur keine Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten aufwiesen, sondern ihn und seine Tätigkeit für das Unternehmen ausgesprochen positiv dargestellt haben. E3 Zeuge C beispielsweise erklärte auf ausdrückliche Nachfrage zu seiner heutigen Einstellung dem Angeklagten gegenüber, er hege keinen Hass gegen ihn, sondern wünsche ihm, dass er in Ordnung komme und er zumindest noch einmal im Leben mit ihm normal zusammensitzen und sich unterhalten könne. Entsprechend glaubhaft sind dementsprechend die Aussagen E3 betreffenden Zeugen B4 Sicht E3 Kammer. Andererseits war jedoch auch die in den jeweiligen Aussagen zum Ausdruck kommende persönliche Betroffenheit E3 Zeugen – Gesellschafter und leitende Mitarbeiter E3 C KG - nach E3 Aufdeckung E3 Taten des Angeklagten, teilweise mit sichtbarer emotionaler Beteiligung, sehr glaubhaft und greifbar.
Die Feststellungen zur Gehaltsentwicklung des Angeklagten beruhen neben seiner Einlassung ergänzend auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Arbeitsvertrag des Angeklagten vom 25.09.1987 sowie einer im Rahmen E3 Aussagen E3 Zeugen H3 und X mit allen Beteiligten in Augenschein genommenen und erörterten Übersicht über die Gehaltsentwicklung des Angeklagten. B4 dem Arbeitsvertrag ergibt sich E hinaus die Tätigkeit des Angeklagten als Einzelprokurist E3 C KG.
Die Feststellungen zum Beginn E3 strafbaren Handlungen im verjährten Zeitraum vor Oktober 2010 beruhen insbesondere auf E3 schriftlichen Auswertung E3 im Ermittlungsverfahren sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Ergebnisse dieser Auswertung entsprechen E3 Einlassung des Angeklagten, E3 angegeben hat, er habe im Jahr 2007 oder 2008 damit begonnen, das Vermögen E3 C KG auf die dargestellte Weise in sein Privatvermögen zu überführen, könne sich an den genauen Zeitpunkt und die Umstände E3 ersten Taten jedoch im Einzelnen nicht mehr erinnern. Die Feststellungen stimmen zudem überein mit dem Ergebnis E3 Untersuchung einer vom Angeklagten mit E3 Prüfung E3 vorgenannten Auswertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche E3 Verteidiger im Rahmen einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO zum Gegenstand E3 Hauptverhandlung gemacht hat.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen zunächst auf E3 vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten. E3 Angeklagte hat sich zu Beginn E3 Hauptverhandlung eine von seinem Verteidiger verlesene, geständige Einlassung auf ausdrückliche Nachfrage zu Eigen gemacht. Im Verlauf E3 Hauptverhandlung hat sich E3 Angeklagte bereit gezeigt, umfassende weitere Angaben zum objektiven Tatgeschehen zu machen, wobei er sich naturgemäß nicht mehr an Einzelheiten im Zusammenhang mit E3 Vielzahl E3 Taten erinnern konnte.
Die Kammer ist von E3 Glaubhaftigkeit seiner geständigen Einlassung überzeugt. Denn die generellen Angaben des Angeklagten zur Struktur seines Vorgehens stehen im Einklang mit einer Vielzahl von im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere E3 von dem Angeklagten im Zuge E3 Begehung E3 Taten unterzeichneten Schecks, in die E3 Angeklagte die jeweiligen Summen eingetragen hat und die er mit dem jeweiligen Datum unterzeichnete. Handschriftlich notiert auf den Schecks war jeweils das Konto, auf dem die jeweiligen Beträge gutgeschrieben wurden. Nach Aussage E3 Zeugin H4, Mitarbeiterin E3 Sparkasse F, stammten diese handschriftlichen Kontoangaben von ihrer Kollegin, Frau U. Dass die jeweiligen Beträge auf den B4 den Feststellungen ersichtlichen Bankkonten des Angeklagten, seiner Ehefrau sowie E3 Eheleute gutgeschrieben wurden, steht zudem fest aufgrund E3 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoverdichtungen dieser Konten, B4 denen ersichtlich ist, dass jeweils einige Tage nach Unterzeichnung E3 Schecks durch den Angeklagten die bezogenen Beträge auf den Konten gutgeschrieben wurden. Dass E3 Angeklagte für alle im Zusammenhang mit den Taten stehenden Konten verfügungsberechtigt war, ergibt sich – neben E3 Einlassung des Angeklagten selbst – auch B4 E3 Auskunft E3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.09.2015, die die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
Die Feststellungen zu den im Zusammenhang mit den Taten stattgefundenen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und den Mitarbeitern E3 Commerzbank beruhen auf den Aussagen E3 Zeugen I und X2, die diese wie B4 den Feststellungen ersichtlich schilderten. Die Aussagen E3 Zeugen sind glaubhaft. Die jeweilige Darstellung E3 Vorkommnisse durch die Zeugen war folgerichtig, wobei die Zeugen sich jederzeit auch auf Nachfrage in E3 Lage zeigten, nachvollziehbar zu antworten. Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten waren nicht erkennbar. Es liegt auch kein Grund vor, aufgrund dessen es den Zeugen darum gegangen sein könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf E3 Einlassung des Angeklagten, E3 ausdrücklich bestätigt hat, zum Zwecke E3 persönlichen Bereicherung gehandelt zu haben, und weiter ausgeführt hat, es sei ihm zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er von den ihm eingeräumten Kontovollmachten durch sein Handeln in pflichtwidriger Weise H2 machte. Es wäre letztlich auch lebensfremd, davon auszugehen, dass einem renommierten, im Führungsbereich eines weltmarktführenden Unternehmen tätigen Kaufmann nicht bewusst wäre, dass er die ihm eingeräumten Kontovollmachten, von denen er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin rein privatnützig H2 macht, missbraucht.
Die Annahme E3 Rückzahlung von € 615.000 über die von dem Angeklagten selbst geführte Barkasse zur Verwendung für soziale Zwecke im Sinne des Unternehmens beruht zunächst auf seiner eigenen, wenn auch recht unspezifischen, Einlassung. Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung hat er im Laufe E3 Zeit erhebliche Beträge in die Barkasse zurückfließen lassen. Da er über die Barkasse keine Aufzeichnungen geführt hatte, war er jedoch nicht in E3 Lage, eine entsprechende Größenordnung auch nur näherungsweise anzugeben. Allerdings legte E3 Zeuge H3 im Rahmen seiner Aussage in E3 Hauptverhandlung eine in Zusammenarbeit mit dem Zeugen T erstellte Liste vor, die Barauszahlungen ausweist, die E3 Zeuge T in den Jahren 2010 bis 2015 gegenüber dem Angeklagten gegen Vorlage von Barschecks vornahm, wobei die bezogenen Konten jeweils keine Konten E3 C KG oder ihrer Gesellschafter war. Dass es regelmäßige Übung war, dass E3 Angeklagte sich betrieblich veranlassten Bargeldbedarf gegen die Vorlage von Barschecks von dem Zeugen T auszahlen ließ, steht insoweit auch fest aufgrund E3 Aussage des Zeugen T. Die von dem Zeugen H übergebene Liste wurde im Rahmen E3 Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert. Sie weist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Auszahlungen von insgesamt € 615.000 B4. Nach Einschätzung des Zeugen H könne in diesem Umfang zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um inkriminierte Beträge handele, die E3 Angeklagte in die Barkasse zurückfließen lassen habe. Auch E3 Angeklagte erklärte insoweit, dass die Summe von € 615.000 einen realistischen Wert für die von ihm behaupteten Rückflüsse darstelle. Da die Einlassung des Angeklagten zu den Rückflüssen in diesem Umfang letztlich nicht zu widerlegen ist, hat die Kammer sie in dubio pro reo zugrunde gelegt.
Auch die Feststellungen zur Aufdeckung E3 Taten und den Tatfolgen beruhen auf den Angaben E3 Zeugen I3, C, V6 und G1 C, H3, T, L2, X, I und X2. Alle Zeugen bekundeten die Abläufe rund um die Aufdeckung E3 Taten jeweils B4 ihrer persönlichen Sicht, wie B4 den Feststellungen zur Sache ersichtlich, so dass sich insgesamt ein geschlossenes Bild dieser Abläufe ergab. Die Aussagen E3 Zeugen waren auch insoweit B4 den bereits genannten Gründen glaubhaft.
Die Feststellung zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses des Angeklagten über € 5.000.000 beruht neben verschiedenen Zeugenaussagen auf E3 Einführung des Anerkenntnisses im Wege des Selbstleseverfahrens. Die Feststellungen zum Gang des Insolvenzverfahrens beruhen auf E3 Aussage E3 Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin I2, in E3 Hauptverhandlung. Die Zeugin hat ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin zunächst im Zusammenhang geschildert und im weiteren Verlauf ihrer Aussage auf Vorhalt verschiedene Punkte ihrer E3 Kammer im Vorfeld übersandten Berichte über ihre Tätigkeit bestätigt. Be- oder Entlastungstendenzen waren im Rahmen ihrer Aussage nicht festzustellen. Ein Be- oder Entlastungsmotiv für sie ist auch nicht ersichtlich. Da sie in Form ihrer Berichte ihre Tätigkeiten schriftlich fixierte, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin im Rahmen ihrer Aussage Irrtümern unterlag.
Die Feststellungen zu den momentanen finanziellen und Wohnverhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf seiner Einlassung. E3 Angeklagte räumte insoweit zunächst offen ein, von Freunden Privatdarlehen im Umfang von insgesamt € 170.000 aufgenommen und diese mit Grundpfandrechten auf Grundstücken seiner Ehefrau abgesichert zu haben. Er bekundete E hinaus, monatlich Rentenbezüge in Höhe von € 2.500 zu erhalten, von denen er € 950 Miete an seinen Schwiegersohn bezahle. Auf Vorhalt weiterer Ermittlungen E3 Kammer zu seiner Wohnsituation erklärte er, dass Vermieterin E3 von ihm zur Zeit genutzten Immobilie die J-GmbH sei, deren Gesellschafter seine Tochter und sein Schwiegersohn seien. Einziger Geschäftsgegenstand E3 Gesellschaft sei es, ihm und seiner Ehefrau ein Wohnhaus zur Verfügung zu stellen. Dass dieses von E3 J GmbH zu einem Kaufpreis von € 425.000 erworben wurde, steht fest aufgrund E3 Einführung des entsprechenden Kaufvertrages im Wege des Selbstleseverfahrens. Ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens hat die Kammer die von E3 Volksbank im F mit Schreiben vom 09.03.2018 übersandte Verdichtung des Bankkontos E3 J GmbH in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese bestätigt zunächst, dass die Zurverfügungstellung von Wohnraum an den Angeklagten und seine Ehefrau einziger Geschäftsgegenstand ist, da sie keine Buchungen ausweist, die anderen Objekten oder Geschäftsfeldern zugeordnet werden könnten. Die Kontoverdichtung zeigt zudem, dass die von dem Angeklagten gezahlte Miete, wie in den Feststellungen zu II.5. näher ausgeführt, nicht ausreicht, um die laufenden Kosten E3 Immobilie zu decken. Auf diese Ungereimtheit angesprochen erklärte E3 Angeklagte, zu diesem Sachverhalt keine weiteren Angaben machen zu wollen. Die Aussage des Zeugen Q, E3 als Polizeibeamter im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen die Ehefrau des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung die Wohnimmobilie durchsuchte, war, nachdem im Rahmen seiner Befragung durch den Verteidiger des Angeklagten deutlich wurde, dass E3 Zeuge bei E3 Erinnerung an die Durchsuchung einigen Irrtümern unterlegen war, zwar insgesamt wenig glaubhaft. E3 Zeuge zeigte sich im Rahmen seiner – wenn auch in einigen Punkten fehlerhaften – Erinnerung jedoch subjektiv beeindruckt von E3 von ihm als „hochwertig und luxuriös“ empfundenen Einrichtung E3 Immobilie.
IV.
Rechtliche Würdigung
E3 Angeklagte hat sich wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in 313 Fällen strafbar gemacht. Es liegt Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes vor.
Dem Angeklagten kam aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb E3 C KG eine umfassende Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens E3 Gesellschafter zu. Aufgrund E3 ihm erteilten Prokura war er gemäß § 49 Abs. 1 HGB umfassend zur Vertretung E3 Gesellschaft nach außen berechtigt, wobei sein Aufgabenkreis insbesondere auch den gesamten Bereich E3 Finanzen umfasste. Da er auch die Möglichkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen innerhalb erheblicher, ihm eingeräumter Ermessensspielräume hatte, ergab sich für ihn eine umfassende Treupflicht, die Vermögensinteressen E3 Gesellschafter E3 C KG wahrzunehmen.
Die ihm gegenüber den Gesellschaftern E3 C KG obliegende Vermögensfürsorgepflicht hat E3 Angeklagte dadurch verletzt, dass er in 313 Fällen Gesellschaftervermögen vom Konto E3 Gemeinschaft E3 Gesellschafter zur eigennützigen Verwendung auf seine privaten Bankkonten transferierte. Aufgrund E3 ihm eingeräumten Kontovollmachten waren die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungsanweisungen auch wirksam. Hierdurch ist bei den Gesellschaftern E3 C KG jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil eingetreten.
Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass jeweils am selben Tag unterzeichnete Schecks in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang auf Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses unterzeichnet wurden, so dass jeweils nur eine Tat in Form einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt, da das Handeln des Angeklagten insoweit jeweils als einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: 1 StR 492/16 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14.09.2010, Az.: 4 StR 422/10).
E3 Angeklagte handelte bei allen Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die 313 Fälle E3 Untreue stehen untereinander im Verhältnis E3 Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB.
Die zugunsten des Angeklagten unterstellten nachträglichen Rückflüsse in Höhe von € 615.000 stehen E3 Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen, sondern stellen eine im Rahmen E3 Strafzumessung zu berücksichtigende Schadenswiedergutmachung dar.
V.
Strafzumessung
Die Kammer hat hinsichtlich aller Taten den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, E3 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
In allen Fällen liegen besonders schwere Fälle E3 Untreue nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB vor, weil E3 Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, das heißt zur Erzielung einer nicht nur vorübergehenden, nicht ganz unerheblichen Einnahmequelle B4 wiederholter Tatbegehung. Die Taten begannen bereits vor dem verfahrensgegenständlichen, nicht verjährten Zeitraum. Im verjährten Zeitraum hatte E3 Angeklagte bereits Einnahmen im siebenstelligen Bereich erzielt, so dass die Absicht E3 wiederholten Tatbegehung auch schon bei den ersten hier zu beurteilenden Taten festgestellt werden konnte.
Daneben hat E3 Angeklagte bei den Taten 10, 21, 23, 25, 28, 29, 38, 61, 74, 80, 88, 89, 110, 116, 117, 118, 126, 130, 136, 138, 143, 146, 160, 167, 171, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 181, 183, 184, 186, 187, 196, 198, 199, 203, 205, 207, 211, 212, 214, 218, 219, 221, 225, 233, 241, 252, 253, 254, 255, 256, 258, 259, 260, 264, 267, 268, 270, 271, 272, 273, 274, 279, 282, 283, 285, 286, 287, 289, 290, 291, 292, 294, 295, 296, 297, 300, 301, 302, 303 304, 306, 308, 309, 310 und 312 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB herbeigeführt. Ein solcher ist nach E3 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab € 50.000,00 gegeben (BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az.: 2 StR 591/11; BGH, Urteil vom 07.10.2003, Az.: 1 StR 274/03).
In keinem Fall hat die Kammer die Regelwirkung E3 §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (und 2) StGB als widerlegt angesehen. Denn es liegt keine Vielzahl gravierender Strafmilderungsgründe vor, die die Annahme eines besonders schweren Falles als unangemessen erscheinen ließe. Auch unter Berücksichtigung E3 im Einzelnen noch zu erörternden strafmildernden Gesichtspunkte erachtet die Kammer im Gegenteil die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB im Hinblick darauf, dass E3 Angeklagte selbst bei den geringfügigsten E3 festgestellten Taten jeweils einen Vermögensverlust in fünfstelliger Höhe herbeiführte, als fernliegend.
Bei E3 Bemessung E3 innerhalb des zugrunde gelegten Strafrahmens zu verhängenden Einzelstrafen sprach für den Angeklagten seine umfassend geständige Einlassung.
Zugunsten des Angeklagten wirkte sich außerdem B4, dass ihm die Begehung E3 Taten im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko von Seiten E3 C KG infolge des hohen Vertrauens, das ihm entgegengebracht wurde, und E3 unzureichenden Kontrollmechanismen objektiv erleichtert worden ist.
Für ihn sprach weiter, dass ihn die Folgen seiner Taten selbst hart treffen, wie beispielsweise E3 Verlust eines wesentlichen Teils seiner sozialen Kontakte innerhalb E3 Gemeinde, in E3 er sich früher stark engagiert hat und die ihn nach eigenen Angaben aufgrund E3 hier in Rede stehenden Taten nun ausgeschlossen hat. Auch E3 Verlust seines sozialen Ansehens allgemein sowie seines Wohlstandes, über den er sich selbst maßgeblich definierte, trifft ihn erheblich, wobei allerdings E3 Verlust E3 von ihm in rechtswidriger Weise erlangten materiellen Vorteile selbst nicht als strafmildernder Gesichtspunkt in Betracht kommt.
Strafmildernd hat die Kammer E hinaus in ihre Erwägungen einbezogen, dass E3 Angeklagte als Erstverbüßer im fortgeschrittenen Lebensalter als besonders haftempfindlich zu qualifizieren ist. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die Lebensspanne, die E3 Angeklagte voraussichtlich nach E3 Haftentlassung noch in Freiheit zu verbringen kann, erheblich reduziert.
Zugunsten des Angeklagten sprach auch seine bisherige straffreie Lebensführung.
Weiter war strafmildernd die bereits im Tatzeitraum erfolgte Schadenswiedergutmachung im Umfang von € 615.000,00 zugunsten E3 von dem Angeklagten im Sinne E3 Gesellschafter E3 C KG geführten Barkasse zu berücksichtigen.
Auch E3 Umstand, dass die einzelnen Taten zum Teil über fünf Jahre und damit längere Zeit zurückliegen, war strafmildernd zu berücksichtigen.
Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass E3 Angeklagte durch sein weitgehend kooperatives Verhalten im Rahmen des Insolvenzverfahrens – wenn auch mit den genannten Einschränkungen – in gewissem Umfang an einer Schadenswiedergutmachung mitgearbeitet hat.
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich hingegen die Vielzahl und die Dauer E3 über viele Jahre hinweg begangenen Einzeltaten B4. Allein E3 Anklagezeitraum umfasst knapp fünf Jahre.
Gegen ihn spricht auch E3 Umstand, dass er über viele Jahre das überaus hohe persönliche Vertrauen, das die Gesellschafter E3 C KG in ihn setzten und das weit über das Vertrauen, das einem Prokuristen üblicherweise entgegengebracht wird, weit hinaus ging, in einem kaum vorstellbaren Ausmaß bitter enttäuschte und die aufgrund dieses hohen persönlichen Vertrauens besonders geringe Kontrolldichte bei E3 Begehung seiner Taten ausnutzte.
Zu seinem Nachteil war auch zu berücksichtigen, dass er durch die eigennützige Herbeiführung des immensen Vermögensverlustes die Kreditwürdigkeit eines weltweit angesehenen Unternehmens auf‘s Spiel setzte, was immerhin dazu führte, dass die Löhne von mehreren hundert Beschäftigten verspätet ausgezahlt wurden, was zu verständlicher Unsicherheit und Unruhe innerhalb E3 Belegschaft führte. Zudem musste die Inhaberfamilie innerhalb weniger Tage eine Kreditlinie von mehreren Millionen Euro zurückführen, was nur durch erheblichen persönlichen Einsatz E3 Gesellschafter geschehen konnte.
Strafschärfend fielen auch die krass eigensüchtigen Motive des Angeklagten ins Gewicht. E3 Angeklagte bezweckte durch die Straftaten, ein Leben in völlig unangemessenem Luxus zu führen. Das Vermögen E3 C KG wurde durch ihn hierbei gleichsam als ein Selbstbedienungsladen benutzt, auf den er im Schnitt rund einmal in E3 Woche zugriff. Für die konkrete Verwendung E3 veruntreuten Gelder gab es überwiegend nicht einmal ansatzweise eine Notwendigkeit. So können beispielsweise die Knieprobleme E3 Ehefrau des Angeklagten als Begründung für die Errichtung einer sieben Millionen Euro teuren Wohnimmobilie nicht herhalten und nur als hilfloser Versuch einer Rechtfertigung angesehen werden.
Vor dem Hintergrund dieses Bildes des Angeklagten konnte die Kammer die von ihm im Rahmen E3 Hauptverhandlung stereotyp artikulierte Reue nicht entscheidend strafmildernd berücksichtigen. Weder waren die emotionslos und mehrfach mit denselben Worten wiederholten Reuebekundungen als solche überzeugend, noch lässt sich das Nachtatverhalten des Angeklagten mit E3 bekundeten Reue in Einklang bringen. E3 Angeklagte hat bis heute trotz anfänglicher Ankündigungen gegenüber E3 Geschädigten keinerlei Schadenswiedergutmachung geleistet. Dagegen hielt er es jedoch für angemessen, für den eigenen Lebensstandard einen privaten Kredit von € 170.000 aufzunehmen und diesen über eine E3 wenigen verfügbaren freien Immobilien seiner Ehefrau abzusichern, obwohl sich die Eheleute gegenüber E3 Geschädigten gemeinsam verpflichtet hatten, auch das Vermögen E3 Ehefrau, das ebenfalls B4 den in Rede stehenden Geldflüssen gebildet worden war, zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung zu stellen.
Unter umfassender Abwägung aller in § 46 StGB aufgezählten, namentlich E3 vorgenannten Gesichtspunkte hält die Kammer für die Taten 183, 203, 274, 303 und 308, durch die E3 Angeklagte U ab € 200.000 aufwärts verursacht hat, Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils
3 Jahren
für angemessen.
Für die Taten 23, 117, 136, 174, 181, 205, 207, 219, 233, 241, 253, 259, 264, 271, 279, 282, 286, 287, 289, 290, 291, 292, 294, 300, 301, 304, 306 und 312, durch die E3 Angeklagte U ab € 100.000 bis € 199.999,99 verursachte, sind Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils
2 Jahren und 3 Monaten
tat- und schuldangemessen.
Für die Taten 10, 21, 25, 28, 29, 38, 61, 74, 80, 88, 89, 110, 116, 118, 126, 130, 138, 143, 146, 160, 167, 171, 175, 176, 177, 178, 179, 184, 186, 187, 196, 198, 199, 211, 212, 214, 218, 221, 225, 252, 254, 255, 256, 258, 260, 267, 268, 270, 272, 273, 283, 285, 295, 296, 297, 302, 309 310 und 312, im Rahmen derer E3 Angeklagte U über € 50.000 bis zu € 99.999,99 herbeiführte, hat die Kammer Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils
1 Jahr und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Für die Taten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 111, 112, 113, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 127, 128, 129, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 139, 140, 141, 142, 144, 145, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 162, 163, 164, 165, 166, 168, 169, 170, 172, 173, 180, 182, 185, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 197, 200, 201, 202, 204, 206, 208, 209, 210, 213, 215, 216, 217, 220, 222, 223, 224, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 257, 261, 262, 263, 265, 266, 269, 275, 276, 277, 278, 280, 281, 284, 288, 293, 298, 299, 305, 307 und 311, bei denen die herbeigeführten Vermögensschäden bei bis zu einschließlich € 50.000 liegen und damit kein großes Ausmaß i.S. von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB erreichen, hält die Kammer Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils
1 Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Bei E3 gemäß § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe von 3 Jahren angemessen zu erhöhen.
Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche genannten Strafzumessungsgründe, auf die ausdrücklich und umfassend Bezug genommen wird, in ihre Erwägungen eingestellt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer E hinaus den langen Tatzeitraum berücksichtigt, in dem E3 Angeklagte die Taten mit ansteigender Intensität beging, sowie den immensen Gesamtschaden in Höhe von € 16.008.650,00. Zugunsten des Angeklagten wirkten demgegenüber die immer wieder gleichförmige Begehung E3 Taten und ihr daraus resultierender Seriencharakter.
Angesichts E3 Vielzahl E3 Einzeltaten ist eine Erhöhung E3 höchsten verwirkten Einzelstrafe von drei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren
zwar als moderat einzuschätzen, aber sowohl erforderlich als auch ausreichend, um dem Gesamtunrechtsgehalt E3 von dem Angeklagten begangenen Taten angemessen Rechnung zu tragen.
VI.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt B4 § 465 StPO.