Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 26.09.2018 – 7 S 28/18
ECLI:DE:LGHA:2018:0926.7S28.18.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm (22 C 399/17) vom 23.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.08.2018 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Soweit die Beklagte meint, eine Leistungspflicht gegenüber der GbR bestehe nicht, da diese die vertraglich vereinbarte Leistung aus dem Einsteller-Vertrag nicht erbracht habe, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, die Leistungen betreffend die Versorgung des Pferdes seien in Absprache mit der Beklagten durch Frau xxx erbracht worden, als richtig unterstellt, bleibt die Zahlungsverpflichtung aus dem mit der GbR geschlossenen Vertrag bestehen. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages (vgl. dazu Häublein in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, Vor § 535 Rn. 39; Zehelein in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 46. Edition, Stand: 01.05.2018, § 535 Rn. 31) gilt auch für den Pferde-Einstellungsvertrag, dass der Einsteller im Fall der Schlecht- oder Nichterfüllung der Leistungspflichten von seinem Vertragspartner zunächst die ordnungsgemäße Leistungserbringung verlangen muss. Erst danach sind gegebenenfalls weitergehende Rechte gegeben.
Dass die Beklagte gegenüber der GbR – erfolglos - die ordnungsgemäße Leistungserbringung verlangt hat, ist aber nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag versucht, die GbR als Vertragspartner auszutauschen, ohne aber den Vertrag mit der GbR tatsächlich zu kündigen oder eine entsprechende Vereinbarung mit der GbR als ihrer Vertragspartnerin zu schließen. Vielmehr hat sie mit xxx eine weitere, eigenständige Vereinbarung getroffen. Ob die Beklagte durch diese Vereinbarung weitere Verpflichtungen gegenüber xxx übernommen hat, spielt für die in diesem Rechtsstreit zu entscheidende Frage keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, ob eine entsprechende Vereinbarung von allen Einstellern mit xxx getroffen wurde.
Auch die Kündigung der GbR hat auf das Vertragsverhältnis mit der Beklagten keinerlei Auswirkungen. Die Gestaltungswirkungen der Kündigung treten nach § 723 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich ein, sobald die Erklärung allen Gesellschaftern zugegangen ist. Die Gesellschaft wird dadurch aufgelöst und muss nach Maßgabe der §§ 730 ff. BGB abgewickelt werden (Schäfer in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2017, § 723 Rn. 19) Mit Eintritt des Auflösungsgrundes tritt die GbR regelmäßig in das Abwicklungsstadium ein (§§ 730 – 735 BGB). Sie wird zur Abwicklungs- bzw. Liquidationsgesellschaft. Identität und Mitgliederbestand werden dadurch nicht berührt. Bis zum Liquidationsabschluss besteht die Gesellschaft mit dem auf die Auseinandersetzung beschränkten Gesellschaftszweck fort. Die bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten werden abgewickelt (vgl. Schöne in: BeckOK BGB, § 723, Rn. 3-4).
Insoweit ist die Kammer nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei den Einsteller-Verträgen mit Blick auf die angestrebte Vollbeendigung der GbR um schwebende Geschäfte handelt. Mindestens sind die Verträge durch die GbR noch nicht beendet worden. Die Vertragsbeziehungen zwischen der GbR und ihren Vertragspartner erlöschen gerade nicht mit Kündigung der GbR, sondern erst mit der Vertragsbeendigung im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft. Eine Beendigung ist insoweit beiden Vertragsparteien durch eine Kündigung des Vertrages möglich, spätestens Erlöschen die Verträge mit tatsächlicher Auflösung der GbR. Auch insoweit führt die zwischen der Beklagten und xxx getroffene Vereinbarung aber nicht zu einer Beendigung des Vertrages mit der GbR. Zum einen ist schon nicht vorgetragen, dass xxx den bestehenden Vertrag im Namen der GbR gekündigt hat. Zum anderen läge insoweit auch keine Vertretungsbefugnis vor, denn die Geschäftsführung steht in der Abwicklungsgesellschaft nach gesetzlicher Regel allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (vgl. Schäfer in MüKo BGB, § 730 Rn. 40).
Soweit die Berufungsklägerin meint, § 428 BGB sei anzuwenden, hat die Kammer bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, warum sie dieser Auffassung nicht folgt. Substanzielle Einwendungen werden dagegen auch nicht vorgebracht. Die Meldung gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist ebenfalls für den Rechtsstreit irrelevant.