Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 20.04.2020 – 3 T 105/20
ECLI:DE:LGHA:2020:0420.3T105.20.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Beglaubigte Abschrift
3 T 105/206 XVII 186/20 MAmtsgericht Iserlohn
Landgericht HagenBeschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend die Unterbringung der N
an dem beteiligt sind
1.
Frau N, z.Zt. T, I
Betroffene und Beschwerdeführerin,
2.
Frau U, G-Str., I
Betreuerin,
3.
Frau C, M-Straße, Z
Verfahrenspflegerin,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 20.04.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, die Richterin am Landgericht M und den Richter X
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.