Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 21.11.2022 – 4 O 324/22

ECLI:DE:LGHA:2022:1121.4O324.22.00

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Landgericht Hagen

Beschluss

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In dem einstweiligen VerfügungsverfahrenW gegen I

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wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 nicht abgeholfen.

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Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Dass die in Rede stehende Formulierung des notariellen Testaments betreffend die Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten einem Formularbuch entstammt und lediglich die Regelung des § 2286 BGB wiedergeben soll, ist nicht ersichtlich und liegt sogar fern. Denn bei einem Formularbuch wäre zu erwarten, dass dieses sich eng am Gesetzeswortlaut orientiert, nämlich dass "das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt" wird.

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Die hier gewählte Formulierung geht indes - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - darüber hinaus. So soll der Überlebende, wie im Testament gleich doppelt betont wird, in "keiner Weise beschränkt oder beschwert" sein und "in jeder Weise frei verfügen" können.

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Hagen, 18.11.20224. Zivilkammer