Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Urteil vom 18.10.2023 – 2 O 89/23

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHA:2023:1018.2O89.23.00

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer nach einem Brandschadensereignis Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten geltend.

Das Gebäude der Q. F. in der K.-straße in F. war bei der Klägerin versichert.

Am 07.06.2019 kam es gegen 20.00 Uhr in der Werkstatthalle des Gebäudes zu einem Brand, der einen erheblichen Schaden an dem Gebäude verursachte. Die Klägerin regulierte daraufhin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin den Gebäudeschaden in Höhe von 335.193,88 €. Die Kosten des Brandschadensgutachtens des Sachverständigenbüros T. übernahm die Klägerin selbst in Höhe von 50%, mithin 2.869,35 €. Die Klägerin macht den gem. § 86 VVG auf sie übergegangenen Anspruch auf Erstattung dieses Schadens nunmehr gegen die Beklagten geltend, wobei die Höhe des Schadens von insgesamt 338.063,23 € zwischen den Parteien nicht im Streit steht.

Dem Brandschaden lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Herr I. verbrachte am 07.06.2019 gegen 16 Uhr ihr Fahrzeug, einen LKW der Marke Daimler Actros 3241, amtliches Kennzeichen Y. mit einem Transportbetonmischeraufbau vom Typ K9/5 der Firma M., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, zur regelmäßigen Inspektion in die Werkstatt der Firma X.. Diese befand sich im Gebäude der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Der Mitarbeiter der Werkstatt Herr C. klappte das Führerhaus nach vorn, führte Wartungsarbeiten durch und ließ unter anderem das Kühlwasser des Antriebsaggregates ab. Im Führerhaus, konkret in der Einstiegsmulde auf der Beifahrerseite, befand sich zu der Zeit ein Kanister mit Betonreiniger der Marke ZE-KA-FIX®. Der Mitarbeiter der Werkstatt beendete seine Arbeiten gegen 18.30 Uhr. Etwa ab 19.30 Uhr zeigten die Bilder der Videoüberwachung in der Werkstatthalle, dass sich unterhalb der Fahrerkabine des LKW eine Lache mit Flüssigkeit bildete. In den folgenden Minuten schalteten sich Teile der Außenbeleuchtung und die Blinker selbständig aus und ein. Es kam zu einer Rauchentwicklung und schließlich gegen kurz nach 20.00 Uhr zu einem Feuer in der Fahrerkabine. Durch den sich anschließend entwickelnden Vollbrand des Fahrzeugs entstand auch der erhebliche Schaden an dem bei der Klägerin versicherten Gebäude.

Die Z. als gewerblicher Inhaltsversicherer der Werkstatt gab sodann ein Gutachten zur Brandursache durch das Sachverständigenbüro T. in Auftrag, an dessen Kosten sich auch die Klägerin als Gebäudeversicherer zu 50% finanziell beteiligte. In dem Gutachten vom 12.11.2019 stellte der Sachverständige PH. fest, dass Ursache des Brandes auslaufender Betonreiniger war, der sich aufgrund der gekippten Führerkabine sodann in der Zentralelektrik des Fahrzeuges verteilen und dort zu Fehlerströmen führen konnte, die den Brand sodann auslösten. Hierfür sprachen eine trichterförmige Einbrennung in der Platine der Zentralelektrik sowie markante Spuren in dem Anschlussbolzen des Kabels „30“, welcher sich von der Platine gelöst hatte. Wann genau und aus welchem Grund der Betonreiniger auslaufen konnte, ließ sich durch den Gutachter nicht mehr feststellen.

Mit Schreiben vom 20.11.2019 machte die Klägerin die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) als Fahrzeughaftpflichtversicherer des Betonmischfahrzeugs geltend. Diese lehnte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 30.04.2021 ab. Nachdem die Beklagte zu 2) Verjährungsverzicht zunächst bis zum 31.12.2022 erklärt und diesen sodann bis zum 31.03.2023 verlängert hatte, lehnte sie ihre Einstandspflicht erneut mit Schreiben vom 16.03.2023 ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten gem. § 7 StVG iVm § 115 VVG als Halter und Eigentümer des Fahrzeugs bzw. als Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden.

Mit dem Kurzschluss in der Elektrik und dem darauffolgenden Brand habe sich eine fahrzeugspezifische Gefahr verwirklicht. Das Haftungsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ sei nach dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es genüge, dass sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe, wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden sei. Ausreichend sei, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Betonreiniger einen technischen Defekt am Fahrzeug verursacht habe, der dann zu dem Brand geführt habe. Ohne die Elektrik des Fahrzeugs wäre es nicht zu dem Brand gekommen. Das Fahrzeug sei im Übrigen zum Transport derjenigen Sache, nämlich des Betonreinigers, verwendet worden, durch den der Defekt am Fahrzeug verursacht worden sei.

Das Auslaufen des Betonreinigers sei jedenfalls nicht den Mitarbeitern der Werkstatt anzulasten. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass sich eine solche Flüssigkeit im Fahrzeug befand.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 338.063,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung ihrerseits scheide bereits deshalb aus, da § 7 StVG nicht einschlägig sei. Der Schaden sei nicht „bei dem Betrieb eines Fahrzeugs“ im Sinne des § 7 StVG entstanden. Auch bei einer weiten Auslegung müsse die Schadenfolge in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert habe. Es habe kein technischer Defekt am Fahrzeug bestanden. Vielmehr sei die auslaufende Salzsäure bzw. der Betonreiniger als betriebsfremde Gefahr die Brandursache. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Mitarbeiter der Werkstatt die Fahrerkabine gekippt hätten, ohne vorher zu überprüfen, ob sich darin etwas befinde, das einen Schaden verursachen könne. Dadurch sei der Betonreiniger ausgelaufen. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Reiniger schon vor dem Verbringen des Fahrzeugs in die Werkstatt ausgelaufen sei. Der Reiniger sei stark riechend und ätzend, so dass er sofort hätte bemerkt werden können.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 338.063,23 € aus übergegangenem Recht aus § 7 StVG i.V.m §§ 86 und 115 VVG.

Die Beklagten haften gem. § 7 StVG für den an der bei der Klägerin versicherten Werkstatthalle der Firma Q. F. entstandenen Schaden.

Der Schaden ist bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 1) im Sinne des § 7 StVG entstanden.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 -, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, BGHZ 199, 377-381, mwN; OLG Hamm Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 U 192/17; OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2015, Az. 12 U 110/15).

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Dass zum Beispiel Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört insoweit zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt die Einstandspflicht dabei aber nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass der in Rede stehende Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 -, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, BGHZ 199, 377-381, mwN).

Unter Berücksichtigung der geschilderten Anforderungen ist der Schaden an der Werkstatthalle „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden. Denn nach dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigenbüros T. ist der Brand auf einen Kurzschluss in der Zentralelektrik des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Defekt an einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, die für die Brandentstehung ursächlich war.

Es kommt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, worauf wiederum der technische Defekt beruht. Ein technischer Defekt kann durch einen Unfall (vgl. BGH Urteil vom 26.03.2019, Az, VI ZR 236/18), ein zurückliegendes Handeln Dritter oder ohne geklärte Ursache (vgl. BGH Urteil vom 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13) durch schicksalshafte Verläufe - wie vorliegend - verursacht werden. Entscheidend ist jedoch, dass gerade der technische Defekt zu dem Brand geführt hat. Dies ist vorliegend gegeben. Unerheblich ist auch, wie viel Zeit zwischen dem Auftreten des technischen Defektes am Fahrzeug und dem Schadensereignis vergangen ist. Voraussetzung für die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist nicht, dass ein größerer zeitlicher Abstand zwischen dem Auftreten des Defektes und der Entstehung des Schadens liegt. Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG, wie sie offenbar die Beklagten annehmen, enthält weder die gesetzliche Bestimmung noch lässt sich diese der einschlägigen Rechtsprechung entnehmen. Daher genügt es, wenn, wie vorliegend, der Kurzschluss in der Fahrzeugelektrik innerhalb eines kurzen Zeitraums von etwa einer Stunde vor dem hierdurch ausgelösten Brand entstanden ist.

Davon abgesehen ergibt sich die Verbindung mit dem Betrieb des Fahrzeugs vorliegend auch aus der Eigenschaft des Kanisters mit Betonreiniger als Ladung im Sinne von § 22 StVO (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2010, Az. 3 RBs 7/10 für das Mitführen einer Werkzeugkiste). Das Fahrzeug diente insoweit dem Transport des Betonreinigers, der für die Reinigung des transportablen Betonmischers geeignet war. Verstöße gegen § 22 StVO im Zusammenhang mit der mitgeführten Ladung fallen unproblematisch unter § 7 StVG. Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken der Ladung und der Fahrzeugelektrik verursacht, ist der Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs hinreichend gegeben.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem von den Beklagten zitierten „Heizlüfterfall“ ( BGH Urteil vom 13.12.2006, Az. IV ZR 120/05). Denn dort war der Heizlüfter selbst im Auto in Brand geraten. Einen technischen Defekt am Fahrzeug gab es dabei nicht. Vorliegend hat der Benzinreiniger aber nicht selbst gebrannt und war damit nicht alleiniger Auslöser des Brandes. Er war vielmehr die Ursache des technischen Defekts, der wiederum den Brand ausgelöst hat. Ohne den technischen Defekt wäre es nicht zu dem Brand gekommen.

Es kann im Übrigen daher offenbleiben, wie und wann der Benzinreiniger ausgelaufen ist. Selbst wenn es darauf ankommt, wann die Ursache für den technischen Defekt gesetzt wurde, so war das Auslaufen des Benzinreinigers jedenfalls noch zurechenbar. Insoweit ist es ausreichend, wenn die einmal geschaffene Gefahrenlage noch fort- und nachwirkt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18). Die Ursache kann danach auch Tage zurückliegen. Ebenfalls ist es unschädlich, dass der Betonmischer bereits seit einigen Stunden in der Werkstatt abgestellt war, denn auch danach war der zeitliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs noch gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 -, juris; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, BGHZ 199, 377-381, mwN; OLG Hamm Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 U 192/17; OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2015, Az. 12 U 110/15).

Der Klägerin ist ein mögliches Mitverschulden der Mitarbeiter der Werkstatt nicht zuzurechnen.

Ein Verschulden wäre in dem Fall zwar gem. § 9 StVG iVm § 254 BGB zu berücksichtigen. Es dürfte dabei aber schon Bedenken begegnen, dass die Mitarbeiter einer Werkstatt sich vor ihrer Arbeit vergewissern müssen, dass beim Abkippen des Führerhauses keine (ätzenden) Flüssigkeiten auslaufen. Jedenfalls aber fehlt es an einer Zurechnungsnorm, denn die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin als Eigentümerin des Gebäudes müssen sich ein Handeln der nicht mit ihr identischen Betreiberin der Kraftfahrzeugwerkstatt , erst recht von deren Mitarbeitern, nicht zurechnen lassen. Aus welcher rechtlichen Verbindung eine solche Zurechnung erfolgen soll, tragen die Beklagten nicht vor. Ob die Werkstatt bzw. ihre Mitarbeiter ein Mitverschulden trifft, ist für die Rechtsbeziehung der Klägerin bzw. ihrer Versicherungsnehmerin zu den Beklagten nicht relevant.

Der Klägerin ist infolge des Brandes ein Gesamtschaden in Höhe von 338.063,23 € entstanden, wobei der Anspruch auf Ersatz des Gebäudeschadens in Höhe von 335.193,88 € nach der Regulierung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin gem. § 86 VVG auf sie übergegangen ist. Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 2.869,35 € sind der Klägerin selbst aufgrund der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.11.2019 entstanden. Das Gutachten war ohne Zweifel zu Geltendmachung der Ansprüche erforderlich.

Die Klägerin hat einen Anspruch gem. §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.05.2021. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2021 ihre Einstandspflicht abgelehnt hat, ist Verzug gem. § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB Verzug ab dem 01.05.2021eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

U.

J.

D.