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Landgericht Hagen Urteil vom 24.04.2024 – 8 O 145/23

ECLI:DE:LGHA:2024:0424.8O145.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer durch die

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Rechtspflegerin beim Amtsgericht zurückgewiesenen

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Akteneinsicht sowie der Nichtbearbeitung einer Abhilfeentscheidung.

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Unter dem 19.01.2023 erschien ohne vorherige Ankündigung oder Terminabsprache für die Klägerin der Zeuge bei dem Amtsgericht begehrte Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsverfahren .

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Ob er darüber hinaus in weitere Verfahren Akteneinsicht begehrte, ist streitig. Die Akteneinsicht wurde durch die Rechtspflegerin , die für diese Verfahren bei dem Amtsgericht zuständig war, zurückgewiesen.

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Der Zeuge füllte sodann ein teilweise vorbereitetes Schreiben aus, mit welchem in den Verfahren und gegen die

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Zurückweisungsentscheidung sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht eingelegt wurde und übergab dieses bei dem Amtsgericht . Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 26 f. der Akte verwiesen.

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Auf das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts vom 24.01.2023 stellte die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2023 klar, dass es sich bei dem Schreiben vom 19.01.2023 um eine sofortige Beschwerde und nicht etwa um eine Dienstaufsichtsbeschwerde handele.

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Die Versteigerungstermine in den Verfahren und wurden am

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06.03.2023 und 13.03.2023 durchgeführt. Unter dem 21.03.2023 teilte die o.g. Rechtspflegerin unter Bezugnahme auf die sofortige Beschwerde mit, dass dieser zumindest teilweise abgeholfen werden würde, das Verfahren aber nunmehr beendet sei. Sie fragte daher an, ob die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt werde.

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Die Klägerin behauptet, dass sie mit der mündlich einen Vertrag dahingehend geschlossen habe, dass sie zur Akteneinsicht in die Verfahren und beauftragt worden sei. Für die Durchführung der Akteneinsicht sei jeweils eine pauschale Vergütung in Höhe von 5.500,00 € netto vereinbart worden.

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Der Zeuge habe nur Akteneinsicht in die Verfahren und begehrt.

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Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die an den

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Versteigerungsterminen teilgenommen habe.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verträge nicht gegen § 138 Abs. 2 BGB verstießen. Es fehle bereits an den Voraussetzungen. Es habe jedenfalls keine Zwangslage bei der vorgelegen. Ebenfalls sei keine Unerfahrenheit gegeben und es fehle an einem auffälligen Missverhältnis. Die Vergütung belaufen sich nur auf 5% bzw. 1,3% in Bezug auf den zu erwartenden Kaufpreis der Immobilien.

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Das Amtsgericht sei auch gehalten gewesen, Zweitakten in den

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Versteigerungsverfahren anzulegen, für den Fall, dass Akteneinsicht begehrt werden würde. Jedenfalls eine gänzliche Versagung der Akteneinsicht hätte nicht erfolgen dürfen.

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Die Verweisung auf das Gutachten gehe fehl, da dort nicht alle relevanten Informationen enthalten seien.

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Es sei der vorliegend nicht verwehrt, sich bei der Akteneinsicht Dritter, nämlich der Klägerin, zu bedienen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit der eine vertragliche Vereinbarung geschlossen habe.

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Das beklagte Land behauptet, dass der Zeuge am 19.01.2023 Akteneinsicht in sämtliche terminierte Zwangsversteigerungsverfahrensakten begehrt habe.

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Da zur Durchführung der Akteneinsicht für die Verfahrensakten Zweitakten anzulegen seien – was unstreitig zum Zeitpunkt des Gesuches nicht der Fall war – habe die Rechtspflegerin das spontane Gesuch des Zeugen zurückgewiesen. Die Anlegung von Zweitakten erfolge nämlich nicht anlasslos und benötige gewissen zeitlichen Vorlauf. Der Zeuge habe die Verträge mit der nicht erwähnt. Es sei übliche Praxis, dass interessierte Personen zunächst Einsicht in das in dem Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Gutachten nehmen, welches – insoweit unstreitig - im Internet eingesehen werden könnte. Wenn hiernach noch Nachfragen bestünden, würden auf Anfrage regelmäßig Auskünfte erteilt.

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Die Bearbeitung der sofortigen Beschwerde habe erst am 21.03.2023 erfolgen können, da die Arbeit wegen der aufgrund von Krankheit reduzierter Besetzung im Rechtspfleger- und Geschäftsstellenbereich zu priorisieren gewesen sei.

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Es fehle jedenfalls an einem Schaden, da die Akteneinsicht schon nicht sämtliche

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Informationen zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs geliefert hätte. Denn aus der

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Akteneinsicht ergäben sich jedenfalls nicht die Anschriften der eingetragenen Beteiligten sowie deren Vertreter.

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Die habe an dem Versteigerungstermin teilgenommen, woraus zu schließen sei, dass sie sich die erforderlichen Informationen beschafft habe.

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Das beklagte Land ist der Ansicht, dass ein zwischen der Klägerin und der geschlossener Vertrag jedenfalls gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

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Bei der Interessenabwägung bezüglich der Bearbeitung der sofortigen Beschwerde habe die Rechtspflegerin im Ergebnis davon ausgehen können, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Gutachten eine zeitliche Verzögerung der

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Beschwerdeentscheidung rechtfertige.

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Die Rechtspflegerin habe jedenfalls nicht vorsätzlich oder objektiv nicht mehr vertretbar entschieden, so dass jedenfalls ein Verschulden nicht gegeben sei.

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Es fehle ferner an der haftungsausfüllenden Kausalität. Sinn und Zweck der Akteneinsicht sei es, einem Interessenten an dem Zwangsversteigerungsverfahren die notwendigen Informationen zu liefern und es diene nicht als Schaffung einer Einnahmequelle.

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Die Klägerin habe sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, welches die Haftung des beklagten Landes verdränge. Denn sie hätte die geforderten Unterlagen soweit wie möglich anders beschaffen müssen. Sie hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die sofortige Beschwerde rechtzeitig beschieden würde. Sie hätte ferner auf die so einwirken müssen, dass eine Änderung der Verträge dahingehend

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erfolgt wäre, dass beschaffbare Unterlagen zur Erfüllung der Verpflichtung gereicht hätten. Wäre die diesem Begehren nicht nachgekommen, hätte die Klägerin sie in Anspruch nehmen können und das beklagte Land wäre von Haftung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB befreit.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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I.

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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

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Die Zuständigkeit der Kammer folgt, da es sich um eine Amtshaftungssache handelt, in sachlicher Hinsicht streitwertwertunabhängig aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt jedenfalls aus § 32 ZPO, da in die Zurückweisung der Akteneinsicht erfolgte.

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II.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die

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Beklagte auf Zahlung von 11.000,00 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §

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839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 42 ZVG und §§ 567, 572 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 RpflG, als einzig hier möglicher Anspruchsgrundlage.

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Vorliegend scheitert ein solcher Anspruch jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist.

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1.

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Zu Lasten der Beklagten bestand zwar eine Amtspflicht in Gestalt der Verpflichtung zum rechtmäßigen Handeln.

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Der personalen Konstruktion der Amtshaftung entsprechend wird in § 839 und in Art.

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34 GG daran angeknüpft, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinn eine Amtspflicht verletzt. Da nach Art. 20 Abs. 3 GG die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die vollziehende Gewalt und die Rspr. an Gesetz und Recht gebunden sind, ergibt sich hieraus für jede Staatsgewalt das uneingeschränkte Verbot, rechtswidrig zu handeln. Die Amts- und Diensteide der Beamten (vgl. § 64 BBG, § 38 BeamtStG) und Richter (§ 38 DRiG) nehmen dies auf, indem sie diese Berufsträger darauf verpflichten, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen bzw. das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen (vgl. BeckOGK/Thomas, 1.12.2023, BGB § 839 Rn.

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142).

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Der Beamte hat die Amtspflicht, die Aufgaben und Befugnisse des Staates oder der Körperschaft, für die er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen und auszuüben. Die öffentlich-rechtlichen Rechtspflichten, die die öffentliche Hand dem Bürger gegenüber hat, bestimmen zugleich die persönlichen Amtspflichten, die dem Amtswalter obliegen. Er ist deswegen verpflichtet, sich an

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Recht und Gesetz zu halten, also die Verfassung, die förmlichen Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige Rechtsvorschriften, auch des Rechts der Europäischen Union, zu beachten (vgl. BeckOGK/Thomas, 1.12.2023, BGB § 839 Rn. 146).

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Hierzu gehört, dass im Rahmen von Ermessensentscheidungen diese sich innerhalb der Grenzen einer fehlerfreien Ermessensausübung bewegt (vgl. BeckOGK/Thomas, 1.12.2023, BGB § 839 Rn. 157). Daneben sind auch die jeweiligen

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Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. BeckOGK/Thomas, 1.12.2023, BGB § 839 Rn. 152). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes gilt bezüglich Rechtspflegern, dass ein Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Entscheidung als objektiv nicht mehr vertretbar darstellt (vgl. BeckOGK/Thomas, 1.12.2023, BGB § 839 Rn. 478).

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Gemessen an diesen Anforderungen stellt sich die Zurückweisung der Akteneinsicht als solche für die Kammer nicht als Amtspflichtverletzung dar. Ob hingegen die Durchführung des Abhilfeverfahrens betreffend die sofortige Beschwerde vom 19.01.2023 erst nach Durchführung der Zwangsversteigerungstermine noch als unverzüglich im Sinne des § 572 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann und damit noch im Rahmen der oben dargestellten Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln, stellt sich für die Kammer mindestens als zweifelhaft dar. Eine abschließende Entscheidung diesbezüglich braucht die Kammer jedoch nicht zu treffen.

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2.

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Denn unabhängig davon, ob eine Amtspflichtverletzung gegeben ist, ist der hier geltend gemachte Schaden, nämlich die entgangene Vergütung der Klägerin in Höhe von insgesamt 11.000,00 € nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.

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Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet die Feststellung, dass der Geschädigte zum Kreis der geschützten Dritten gehört, nicht, dass er Ausgleich aller ihm durch die verletzte Amtspflicht zugefügten Nachteile verlangen kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Entscheidend ist demnach, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur BGH NJW 2014, 2642 Rn. 14; 2013, 3370; 2013, 604 Rn. 15 mwN; 2009, 1207 [1208]; 1994, 1647).

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Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für die Einholung von

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Akteneinsichten für Dritte – wenngleich die Kammer insoweit nicht verkennt, dass die Akteneinsicht natürlich unproblematisch durch Dritte eingeholt werden kann – ist von diesem Schutzzweck des § 42 ZVG nicht umfasst.

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Denn die Akteneinsicht aus § 42 ZVG, dient dazu, dem Bietinteressenten die

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Möglichkeit zu schaffen, Unterlagen zu erlangen, die für den Grundstückserwerb von

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Bedeutung sind (vgl. Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 1; BeckOK ZVG/Huber, 13. Ed. 1.3.2024, ZVG § 42 Rn. 1). Zwar ist es im diesem Lichte nicht zu beanstanden, wenn sich ein solcher Bietinteressent eines Dritten zur Einholung der Akteneinsicht bedient. Gleichwohl werden dadurch in den Schutzzweck der Norm nicht auch die Vergütungsansprüche des jeweiligen Dritten mit aufgenommen. Denn bei dem Schutz des Bietinteressenten vor falschen Entscheidungen in Bezug auf das Zwangsversteigerungsverfahren sowie die Erzielung von Einnahmen durch

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Erbringung von Dienstleistungen handelt es sich um vollständig unterschiedliche

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Interessen. Die Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln, hier durch Gewährung der

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Akteneinsicht bzw. Durchführung des Abhilfeverfahrens zum Zwecke der

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Überprüfung der Zurückweisungsentscheidung und damit Erlangung der Akteneinsicht, erfasst jedoch gerade nicht das Interesse der Einnahmenerzielung und soll davor auch nicht schützen.

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3.

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Mangels ersatzfähigen Schadens braucht die Kammer auch nicht zu entscheiden, ob ein solcher Schaden überhaupt entstanden ist, mithin ob zum einen ein solcher Vergütungsanspruch wirksam entstanden ist, oder ob der Klägerseite noch ein Mitverschulden anzulasten wäre.

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4.

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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.