Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Urteil vom 30.04.2024 – 23 O 26/21
3. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGHA:2024:0430.23O26.21.00
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der X. Deckungsschutz gegenüber der Beklagten als Verkehrshaftpflichtversicherer geltend.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen, das in ständiger Geschäftsbeziehung für die R. als Frachtführer tätig war. Dabei ließ die Klägerin in vier Fällen ihrerseits die Frachten durch eine Subunternehmerin ausführen, nämlich die I.. Die I., die selbst keinen Fuhrpark unterhielt, schloss unter dem 23.12.2019 eine Transportversicherung ab, siehe im Einzelnen Anlage B1, Bl. 170 d. A. Dabei war unter Ziffer 1.1. ausdrücklich aufgeführt, dass „Eigenfuhrpark“ nicht versichert sei. Zum Abschluss des Versicherungsvertrages wandte sich die Mitarbeiterin der X.
, Frau C., die damalige Prokuristin des Unternehmens, an Frau
N., die als Versicherungsmaklerin tätig war und ständig mit der A.
zusammenarbeitete, sofern deutsche Unternehmen eine Versicherung abschließen wollten.
Das Vorvertragsgespräch wurde in Polnisch geführt. Dem Gespräch war die
Ausfüllung eines Fragebogens vorhergegangen, der zugleich als Antrag auf Abschluss der Versicherung ausgerichtet war, siehe im Einzelnen Anlage NI 10, Bl.
595 ff., und führte zu dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Die
Versicherungsdauer war vom 5.9.2019 bis zum 1.1.2021 bestimmt. Als
Geltungsbereich war bestimmt „Gemäß Ziffer 2. AVB-VH 2015-INT.“ Es galten die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung der Haftung des Frachtführers im entgeltlichen gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen AVB-VH 2015-INT sowie „Besondere Bedingungen“. Unter besondere Bedingungen war zunächst aufgeführt:
„KLAUSELN
Bei Inanspruchnahme der Leistungen gemäß „Klausel Nr. 1" ist jeweils eine Einzelprämie je zur Versicherung angemeldetem Transport in der Höhe von 3,5 % bei grenzüberschreitenden Transporten und in der Höhe von 3,5 % bei Inlands- und Kabotagetransporten, - mindestens jedoch EUR 20,-- pro Transport - von der Fracht, die der Versicherungsnehmer mit dem beauftragten Subfrachtführer vereinbart hat, zu entrichten. Bezüglich der Prämienabrechnungsmodalitäten wird auf Ziffer 6.2.2. der AVB-VH 2015-INT verwiesen.
Für die „Klausel Nr. 2" gilt eine Jahresnettoprämie in Höhe von 0,65 % des Umsatzes, den der Versicherungsnehmer für durch den Einsatz von Subfrachtführern durchgeführte Transportaufträge fakturiert, mindestens jedoch EUR 1.000,00 als vereinbart.“
[…]
„In jedem anerkannten Schadenfall wird von der Schadenssumme ein Selbstbehalt in der Höhe EUR-500,- abgezogen und der Restbetrag als Entschädigung ausbezahlt.“ […]
„1.1.[…]; weiters bei vertraglicher Vereinbarung der „Klausel Nr.: 1" (gemäß Ziffer 8.1.) auch die Versicherung der Haftung von Subfrachtführern, soweit diese vom
Versicherungsnehmer unmittelbar beauftragt werden und diese den Transport selbst (oder durch ihre Dienstnehmer) mit eigenen, geleasten, gemieteten oder geliehenen
Fahrzeugen durchführen und der Versicherungsnehmer die Eindeckung der
„VERSICHERUNG DER HAFTUNG DES FRACHTFUHRERS IM ENTGELTLICHEN
- GEWERBLICHEN GÜTERVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN' für den
Subfrachtführer bei der Auftragsvergabe vertraglich übernommen hat. Die Eigenhaftung des Versicherungsnehmers ist im Falle der Versicherung von Subfrachtführern gemäß diesen Bestimmungen mitversichert;
„bei vertraglicher Vereinbarung der „Klausel Nr.: 2" (gemäß Ziffer 8.2.) auch die Versicherung der Eigenhaftung des Versicherungsnehmers auf Subsidiärbasis aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern, die durch Subfrachtführer durchgeführt wird, sofern der jeweilige Subfrachtführer selbst über eine Verkehrshaftungspolizze verfügt, die den Anforderungen der Zusatzbedingungen der
„Klausel Nr.: 2" entspricht;“
[…]
„8. Zusatzbedingungen“
"8.1. der „Klausel Nr.: 1“
[…]
8.1.4. Dem Versicherungsnehmer obliegt es für den jeweiligen Beförderungsvertrag seinen Subfrachtführer über die ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG DER HAFTUNG DES FRACHTFÜHRERS IM ENTGELTLICHEN
GEWERBLICHEN GÜTERVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (AVB-VH
2015-INT), vertraglich-verpflichtend in Kenntnis zu setzen und eine über diese Kenntnisnahme lautende Bestätigung von dem Subfrachtführer zu besorgen.
8.1.5. Sollte es jedoch zur Verursachung einer Obliegenheitsverletzung oder zur Herbeiführung eines Ausschlusstatbestandes kommen, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem versicherten Subfrachtführer befreit, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer als Hauptfrachtführer für die gegenüber diesem gestellten Ansprüche - Zug um Zug mit einer Abtretung der dem Hauptfrachtführer gegenüber dem Subfrachtführer zustehenden Ansprüche an den
Versicherer - Versicherungsschutz, wobei in einem solchen Fall die
Versicherungssumme mit dem in Ziffer 5.4.1. angeführten Betrag begrenzt ist.
8.1.6. Die unter 8.1.5. angeführte Leistungspflicht des Versicherers setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer selbst alle ihm aufgetragenen Obliegenheiten erfüllte und die Herbeiführung des Schadens eines
Ausschlusstatbestandes nicht bewirkte oder diese nicht mit verursachte.
[…]
„8.2 der „Klausel Nr. 2“
8.2.1. Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung der Haftung des Frachtführers im entgeltlichen - gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen" mit nachfolgenden Ergänzungen.
8.2.2. Verfügt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Subfrachtführer selbst über einen gültigen Frachtführerhaftpflichtversicherungsvertrag, der mit einer solventen Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde, für den alle fälligen Prämien einbezahlt wurden, sodass während des Beauftragungszeitraums Deckungsschutz besteht, muss der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung dieses Subfrachtführers die Eindeckung der „Versicherung der Haftung des Frachtführers entgeltlichen - gewerblichen Güterverkehr Kraftfahrzeugen" nicht vornehmen, um in Genuss des Versicherungsschutzes aus der Subsidiärversicherung für die Eigenhaftung zu kommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt wurden:
8.2.2.1 der Versicherungsnehmer hat seinen Subfrachtführer als ausführenden Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt;
8.2.2.2. die für die „Versicherung der Eigenhaftung auf Subsidiärbasis" in der Polizze vorgeschriebene Prämie gemäß der Bestimmungen nach Ziffer 6 wurde bezahlt;
8.2.2.3. die einschlägige Versicherungspolizze des Subfrachtführers entsprach kumulativ folgenden Anforderungen:
[…]
8.2.2.6. Die Versicherung gemäß Ziffer 8.2. versteht sich als Schutzversicherung auf
Subsidiärbasis. Jede andere, gleich durch wen, geschlossene
Verkehrshaftungsversicherung geht dieser Versicherung voran. Voraussetzung für den Deckungsschutz ist somit, dass andere Verkehrshaftungsversicherer nicht leisten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet auf Verlangen des Versicherers dieses Vertrages allfällige Rechte gegen den Versicherer der anderweitigen Polizze an den Versicherer der gegenständlichen Polizze abzutreten.“
Die I. beauftragte für die vier Schadenstransporte ein Unternehmen namens D.., das sie über die Transportbörse Trans-eu ausgewählt hatte. Dort war für das Unternehmen ein Versicherungsschein für eine Transportversicherung hinterlegt, siehe im Einzelnen Anlage NI 5, Bl. 413 d. A., und die Übersetzung Anlage B 4, Bl. 660 d. A.
Anlass für die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Versicherungsnehmerin, die vormalige Streithelferin I., waren anschließend insgesamt vier Schadensereignisse betreffend abhanden gekommener Kupferlieferungen, und zwar die am 19.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N01 (Zugmaschine: N02) zur J.E in W. sowie ebenfalls am 19.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N09 (Zugmaschine: N04) zur V. in H. und zur Q. in E. sowie am 25.05.2020 mit dem
Auflieger-Kennzeichen N05 (Zugmaschine: N06) zur L. in G. und am 26.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N07 (ZugmaschineN08) erneut zur J.E & in W. bei der Verladerin R. in K. übernommen und bei den jeweils vorgesehenen Empfängern bis heute nicht abgeliefert wurden.
Die Beklagte verweigerte gegenüber der I., die ursprünglich dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten war, mit Schreiben vom 29.09.2020 den Versicherungsschutz unter Hinweis darauf, dass die Streithelferin lediglich einen Subsidiärversicherungsschutz abgeschlossen habe und die dafür gesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die I. konnte die hohen Kosten dieses Rechtsstreits nicht aufbringen. Sie trat deshalb ihre Rechte aus dem am 23.12.2019 geschlossenen Versicherungsvertrag am 10.05.2021 ab, siehe im Einzelnen Anlage B1, Bl. 170 d. A.
Die Klägerin ist durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 17.01.2023, N11, zur Zahlung wegen der vier vorgenannten Schadensfälle verurteilt worden, siehe im
Einzelnen, Bl. 925 ff. d. A. Sie zahlte daraufhin
€ 421.267,48 am 22.02.2023 an die Klägerin R. auf den Urteilsbetrag und die Zinsen
€ 16.681,75 am 06.03.2023 an die Klägerin R. auf den
Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zinsen
€ 8.070,03 am 20.06.2023 an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Streithelferin, die S.., auf den
Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zinsen
€ 5.022,95 am 20.07.2020 und € 6.957,83 am 16.07.2021, zusammen €
11.980,78 an die eigenen Prozessbevollmächtigten F..
Die Klägerin behauptet, die Streithelferin sei als Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages fehlerhaft oder gar nicht beraten worden. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, keine eigenen Fahrzeuge zu haben und ihren Wunsch geäußert, insoweit umfassend versichert zu werden. Den
Versicherungsvertrag habe sie lediglich auf Deutsch erhalten, sodass ihre Mitarbeiter den Inhalt im Einzelnen nicht habe erfassen konnten, weil sie nur Polnisch sprächen. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei die Versicherungsnehmerin nicht darauf hingewiesen worden, dass der von ihr gewünschte Versicherungsschutz von dem beantragten Versicherungsschutz nicht erfasst sei.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Versicherungsnehmerin habe ihren Pflichten genügt, wenn Sie bei der Trans-eu ein Transportunternehmen ausgewählt habe, da die Trans-eu ihrerseits eine Überprüfung der angemeldeten Frachtunternehmen vornehme. Der hinterlegte Versicherungsschein der T. sei echt, jedenfalls sei für die Versicherungsnehmerin nicht erkennbar gewesen, dass er gefälscht sei.
Die Klägerin vertritt im Übrigen die Auffassung, die Beklagte müsse sich die Beratung durch die Brokerin Frau N. sowie der B. zurechnen lassen, selbst wenn diese formal als Maklerin aufgetreten seien. Die Beratung der Prokuristin C. der I. sei - insoweit unstreitig - in polnischer Sprache und per E-Mail durchgeführt worden.
Sie vertritt die Auffassung, die tatsächlich abgeschlossene Versicherungspolice - jedenfalls nach Lesart der Beklagten - biete überhaupt keinen Versicherungsschutz, da entweder eine Tätigkeit versichert sei, die nicht ausgeübt werde (Frachtführertätigkeit), oder sonst die eigene Haftung der Beklagten durch die Versicherung des eingesetzten Frachtführers übernommen wird.
Eine Aufklärung darüber, dass die Beklagte ihre Police so gestaltet habe, dass sie - jedenfalls bei Unterstellung der Wirksamkeit der eigenen Klauseln - faktisch nie zahlen müsse und damit faktisch keine Gegenleistung für die vereinnahmten Versicherungsbeiträge erbringe, sei seitens der Beklagten bzw. der B. verschwiegen worden.
Das polnische Beratungsbüro der B. sei nicht als Makler aufgetreten, da es über keine eigene Expertise verfügt habe. Hierauf sei sofort bei dem Gespräch hingewiesen worden. Es habe keine Beratung über andere Angebote und Versicherer gegeben und solche seien weder eingeholt noch die Einholung angeboten worden. Das Beratungsbüro sei daher allenfalls als sogenannter Pseudo-Makler aufgetreten.
Außerdem gebe es diese Police nur über die B. und über keinen anderen Vertriebsweg. Also sei B. reiner Agent im Lager des Versicherers und gerade nicht Maklerin im Lager der Versicherungsnehmerin.
Die Versicherung sei im Übrigen vollkommen intransparent.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß den Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung (Policennummer DH.) ihrer Versicherungsnehmerin X. hinsichtlich der abhanden gekommenen
Kupferlieferungen zu gewähren, die am 19.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N01 (Zugmaschine: N02) sowie ebenfalls am 19.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N03 (Zugmaschine: N04) sowie am 25.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N05 (Zugmaschine: N06) und am 26.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N07 (ZugmaschineN08) bei der Verladerin R. in K. übernommen und bei den vorgesehenen Empfängern bis heute nicht abgeliefert wurden (Feststellungsantrag);
2.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bedingungsgemäß den Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung (Policennummer DH.) ihrer Versicherungsnehmerin X. hinsichtlich der abhanden gekommenen
Kupferlieferungen zu gewähren, die am 19.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N01 (Zugmaschine: N02) sowie ebenfalls am 19.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N03 (Zugmaschine: N04) sowie am 25.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N05 (Zugmaschine: N06) und am 26.05.2020 mit dem Auflieger-Kennzeichen N07 (ZugmaschineN08) bei der Verladerin R. in K. übernommen und bei den vorgesehenen Empfängern bis heute nicht abgeliefert wurden (Leistungsantrag).
3.
sowie In Ergänzung zum Feststellungsantrag und dem hilfsweisen Leistungsantrag hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz dem Grunde nach bejaht, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 458.000,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus € 421.267,48 seit dem 23.02.2023 und aus € 16.681,75
seit dem 07.03.2023 und aus € 8.070,03 seit dem 21.06.2023 und aus € 5.022,95 seit dem 21.07.2020 und aus € 6.957,83 seit dem 17.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die I. habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie die Versicherung ihres Subunternehmers nicht geprüft habe. Dazu behauptet sie, tatsächlich habe die FX. gar keine
Versicherung gehabt. Der Versicherungsschein sei gefälscht, was angesichts des Datumsfehlers offensichtlich gewesen sei.
Sie vertritt die Auffassung, die Versicherungsnehmerin sei nicht fehlerhaft beraten worden. Die Versicherungsnehmerin habe im Übrigen genau den
Versicherungsschutz erhalten, den sie beantragt habe. Ihrer Bitte, ihr eine Versicherung zu geben, welche die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin, die Zeugen C., schon einmal für ein anderes Unternehmen beantragt hatte, sei gefolgt worden.
Eine etwaige fehlerhafte Beratung sei ihr jedenfalls nicht zuzurechnen, da die Versicherungsnehmerin vor Abschluss der Versicherung auf Anweisung der B. für die MG. eine Maklervollmacht unterzeichnet habe und insoweit ihr, der Beklagten, die Beratung nicht zuzurechnen sei. Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der I. und der Beklagten habe es - insoweit unstreitig - im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Versicherungsvertrages nicht gegeben.
Die Police sei im Übrigen in sich klar verständlich und außerdem seien die Bedingungen zusätzlich in englischer Sprache übermittelt worden und damit auch für die Versicherungsnehmerin verständlich gewesen.
Sie behauptet, das von der Streithelferin beauftragte Subunternehmen habe seinerseits einen weiteren Subunternehmer mit der Fracht beauftragt.
Die Streithelferin der Klägerin ist nach Auflösung mit Eintragung vom 11.08.2022 mit Eintragung zum Handelsregister vom 3.9.2023 wegen Vermögenslosigkeit gem.
§ 394 FamFG von Amts wegen gelöscht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C.,
N., KB. sowie des Zeugen KY.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle vom 6.12.2023, Bl. 959 ff., und vom 6.3.2024, Bl. 1065 ff.
Wegen des weiteren Vortrags im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 8.12.2021, Bl. 362 ff. d. A., 22.06.2022, Bl. 552 ff. d. A., 06.12.2023, Bl. 959 ff., und
06.03.2024, Bl. 1065 ff., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Hagen ist international zuständig und es gilt deutsches Recht gem. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO i. V. m. 16.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung der Haftung des Frachtführers im entgeltlichen Gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Das Landgericht Hagen ist jedenfalls nach der rügelosen Einlassung der Beklagten trotz Nr. 16.1. gem. § 39 ZPO örtlich zuständig.
Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO liegt vor. Es besteht auch nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Leistungsklage weiterhin ein Feststellungsinteresse an den seitens der Klägerin begehrten Feststellungen gem. § 256 ZPO. Die Klägerin ist nicht gezwungen, zur (bezifferten) Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (vgl. BGH 4.11.1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639 m. w. N., Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 16). Das Feststellungsinteresse entfällt allenfalls dann, wenn die Klägerin endgültig gesichert ist, was angesichts der streitigen Rechtsauffassungen und der fortdauernden Weigerung der Beklagten zu zahlen, nicht gegeben ist.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin aus abgetretenem Recht für den Schaden, welcher der I. aufgrund der fehlerhaften bzw. fehlenden Beratung durch die MG. sowie die FF. getätigten Abschluss des Versicherungsvertrages vom 23.12.2019 entstanden ist, und ist damit der Versicherungsnehmerin gegenüber verpflichtet, bedingungsgemäß
den Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung für die abhandengekommenen Kupferlieferungen zu gewähren.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 6 Abs. 5 S. 1 VVG, §§ 280 Abs. 1, 242, 398 BGB.
Die Beklagte ist verpflichtet, aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag vom 23.12.2019 der Klägerin aus abgetretenem Recht Deckungsschutz zu gewähren.
Die Versicherungsnehmerin und vormalige Streithelferin zu 2., die I., hat der Klägerin wirksam gem. § 398 BGB sämtliche Rechte aus dem von ihr abgeschlossenen Vertrag wegen der im Klageantrag aufgeführten vier Verlustfälle abgetreten. Die I. hat am 10.5.2021 eine umfassende Abtretungsvereinbarung betreffend sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis der I. mit der Beklagten geschlossen, siehe im Einzelnen Anlage K2 zum Schriftsatz vom 19.11.2021, Bl. 319 f. d. A. Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der Abtretung sprechen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat der I. Versicherungsschutz zu gewähren, aufgrund der dieser aus der fehlerhaften Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages vom 23.12.2019 entstandenen Schäden.
Die Beklagte hat nicht selbst die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages beraten.
Die Beratungspflicht der Versicherung folgt aus § 6 Abs. 1 VVG, jedenfalls aber aus §§ 280 Abs. 1, 242 BGB.
Die Haftung wegen fehlerhafter Beratung ist nicht gem. § 6 Abs. 6 VVG wegen eines versicherten Großrisikos nach § 210 VVG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7 ausgeschlossen.
Denn im Kern handelt es sich bei der abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Versicherung um eine Haftpflichtversicherung eines Speditionsunternehmens, das nicht unter Anlage 1 Nr. 3 zu § 210 Abs. 2 VVG fällt und damit kein Großrisiko darstellt (vgl. Looschelders, Langheid/Wandt in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 210 VVG, Rn. 14). Deckt die Versicherung im Rahmen eines kombinierten Versicherungsprodukts neben einem Großrisiko unter Umständen andere Gefahren ab, wie hier nach Nr. 7, so ist § 210 VVG im Hinblick auf den gesamten Vertrag unanwendbar. Eine Ausnahme gilt nur, falls die Großrisiken eindeutig überwiegen (Looschelders, Langheid/Wandt in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 210 VVG, Rn. 14), was hier aber nicht der Fall ist.
Die Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Beratung entfällt auch nicht, weil die YP.. (nachfolgend MG.), diese wiederum vertreten durch ihre polnische Mitarbeiterin, die Zeugin Aleksandra N., oder die B. Versicherungsvermittlung Ges. m. b. H. CP. als Versicherungsmakler gehandelt haben, § 6 Abs. 6 VVG.
Denn die Beklagte muss sich jedenfalls die fehlerhafte bzw. die fehlende Beratung der Streitverkündeten zu 1. sowie die der Versicherungsagentur vor Ort, der MG., zurechnen lassen.
Die MG. sowie die FF. sind nämlich Auge und Ohr der Beklagten als Versicherer der I. und damit der Sache nach Versicherungsvertreter i. S. d. § 59 Abs. 2 VVG und lassen die Haftung nach § 6 Abs. 6 VVG nicht entfallen.
Zwar handelt es sich bei dem durch MG., Frau CD., durchgeführten Vertragsanbahnungsgespräch formal um das einer Versicherungsmaklerin. So hat die Prokuristin der I., die Zeugin C., eine Maklervollmacht unterzeichnet, siehe im Einzelnen Anlage B 3, Bl. 658 f. d. A.
Allerdings traten sowohl die MG. wie die JD. gegenüber der I. als Versicherungsvertreter der Beklagten i. S. d. § 59 Abs. 2 VVG auf und damit als Auge und Ohr der Beklagten. Es handelt sich bei der MG. sowie der FN.. (nachfolgend ZB.) um sogenannte Pseudo-Makler.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
So hat die Vermittlerin vor Ort, die Zeugin N., bekundet, dass sie nicht den Markt für die I. ergründet hat, sondern sich sofort an die ZB. gewandt hat, um den einen Versicherungsvertrag, so wie er zuvor für das
Unternehmen „PU.“ abgeschlossen worden war, anzufordern. Damit fehlt jede
Auswahltätigkeit der Brokerin N.. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG der Versicherungsmakler u. U. auch nur eine Versicherung vorschlagen darf, da insoweit jeder dokumentierte Hinweis darauf vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers fehlte.
Auch der Abdruck des Logos des Versicherungsvermittlers RK. auf dem
Versicherungsschein der Beklagten weist auf ein Näheverhältnis der RK. zur
Beklagten hin, was als alleiniges Indiz allerdings nicht hinreichend wäre (vgl. BGH,
VersR 1999, 1481, 1882, zit. nach juris dort Rn. 14; Reiff, in: Beckmannn/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 47).
Aber auch die RK. hat nur dem Anschein nach im Antrag vom 3.9.2019 von der I. eine Maklervollmacht ausgestellt bekommen. Zwar ist im Frage- und Antragsbogen vom 3.9.2019 in der Einführung enthalten, dass der B. Vollmacht gemäß Art. 14 AVB-VH 2015-INT erteilt werde, vgl. NI 10, Bl. 598 d. A., und die Überschrift der Ziffer 14 lautet auf „Maklervollmacht“. Der Sache nach aber enthält die mit „Maklervollmacht“ überschriebene Ziffer 14 der vorgenannten AVB eine Vollmacht gerichtet an die RK. durch den Versicherer, ihn, den Versicherer, in allen Angelegenheiten des Versicherungsvertrages zu vertreten, vgl. Ziffer 14.1, 14.2 und 14.3. der AVB-VH 2015-INT, Bl. 185 d. A. In einem solchen Fall ist der Makler nicht der treuhänderische Sachwalter des Versicherungsnehmers, sondern der rechtsgeschäftliche Vertreter des Versicherers (Reiff, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 55; BGH, NJW-RR 2001, 593 = VersR 2001, 368, 369).
Die beiden Versicherungsmakler haben der Sache nach keine Beratung über verschiedene Versicherungsanbieter durchgeführt, sondern sich lediglich darauf beschränkt, auf die Anfrage der X. ihr denselben Vertrag auszustellen, den sie bereits für das von der Zeugin C. einige Jahre zuvor vertretene Unternehmen PU. ausgestellt haben, und dies, ohne zu erkennen oder zu erkennen zu geben, dass mit der Vereinbarung der „Klausel 2“ der Situation der I. als sog. „Sofa-Spediteur“ in keiner Weise Rechnung getragen wurde wie schon zuvor dem Unternehmen PU..
Auch dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Die Zeugin C. hat bekundet, dass es von RK. nur die eine Versicherung gewesen sei, die angeboten worden sei, wie dies auch schon bei dem anderen Unternehmen PU., das ebenfalls keinen Fuhrparkt hatte und in Deutschland angesiedelt war, geschehen war.
Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin N., die bekundet hat, dass sie als polnische Brokerin bei deutschen Unternehmen keine polnischen Versicherungen anbieten darf und deswegen allein auf RK. zurückgreifen musste, die ihr dann den entsprechenden Versicherungsvertrag für Spediteure, die nur Aufträge zum Transport vermitteln, also keine eigenen Fahrzeuge haben,
übermittelte. Die Zeugin hat ebenfalls bekundet, sich nicht an Ausführungen zu den Klauseln 1 oder 2 erinnern zu können.
Die Aussagen sind (negativ) ergiebig, denn aus beiden Aussagen ergibt sich, dass eine Beratung gerichtet auf verschiedene Versicherungsunternehmen, wie es bei einer Maklertätigkeit üblich gewesen wäre, nicht erfolgt ist. Auf die Aussage der Zeugin N. hat sich auch die Beklagte für eine umfassend durchgeführte Beratung berufen.
Beide Aussagen sind glaubhaft.
Die Zeugin C. konnte den Sachverhalt strukturiert wiedergeben, konnte sich an die einzelnen ihr gespiegelten Unterlagen erinnern und legte Unsicherheiten in der Erinnerung offen zu tage.
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass sie selbst den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, genügt hierfür nicht. Denn im Zeitpunkt ihrer Aussage war die X.bereits insolvent und sie nicht mehr für das Unternehmen tätig, ohne dass damit eine eigene Haftung begründet worden wäre.
Auch die Aussage der Zeugin N. ist glaubhaft. Sie konnte sich anhand der Unterlagen erinnern, wie es zum Vertragsschluss gekommen war und bestätigte auch den Inhalt ihrer E-Mail vom 19.11.2021, die sie nach Meldung des Schadensfalls geschrieben hat. Aus der E-Mail wird klar ersichtlich, dass sie anhand des Fragebogens und der Risikoanalyse der Klausel 2 überhaupt keine Bedeutung beigemessen hat, sondern aufgrund des ausgefüllten Fragebogens und dem damit verbundenen Antrag klar davon ausging, dass die I. versichert sei. Dass es um eine fehlerhafte Einschätzung des
Versicherungsvertrages handelte, war ihr zum Zeitpunkt des Absetzens dieses Textes nicht klar.
Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Dass beide Zeuginnen im Wege der Videoverhandlung vernommen worden sind, steht der Wertigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht entgegen. Die Ton- und Bildübertragung war während der gesamten Vernehmung einwandfrei. Sofern Verständnisprobleme auftauchten, sind die Fragen und Antworten wiederholt worden. Die Sicht auf die Zeuginnen war einwandfrei.
Die Aussage der Zeugin KB. ist zu diesem Punkt bereits unergiebig, da sie mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages nicht befasst war und die Einzelheiten des Vertragsschlusses erst im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten erfahren hat.
Demgegenüber konnte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer umfassenden Beratung nicht führen, da die Zeugin CD. bereits nach ihrer eigenen
Bekundung eine Beratung nicht durchgeführt hat, da ihr bei der vorliegenden Fallkonstellation allein der Kontakt zu RK. als Möglichkeit offengestanden habe.
Einer erforderlichen Beratungsleistung steht nicht entgegen, dass die X.
vertreten durch Frau C. von vornherein denselben Versicherungsvertrag wie für das Unternehmen PU. gefordert hatte. Denn insoweit wären beide Vermittler zumindest verpflichtet gewesen, abzuklären, ob tatsächlich dieselbe Versicherungslage vorlag und der damals gewährte Schutz die gewünschte Versicherungsleistung eines Rundum-Schutzes abgedeckt hätte. Denn dass die
Versicherung hinreichte, war nicht etwa durch einen Schadensfall bei dem
Unternehmen namens PU. bestätigt worden oder durch eine nachträgliche Überprüfung, sondern beruhte allein auf den Fehlvorstellungen sämtlicher Beteiligter. Eine sachgerechte Beratung hätte aber mindestens den Umstand behandeln müssen, dass es für die I. als sog. Sofa-Spediteur neben der erfolgten von der Beklagten als Subsidiärversicherung bezeichneten Klausel 2 auch einen umfassenden Schutz, wie in Klausel 1 bietet, gegeben hätte. Die Zeugin N. hat aber diesen Umstand, der zumindest aus der E-Mail vom 5.9.2019 der Mitarbeiterin der RK., Frau PF. NI 4, Bl. 306 d. A., ersichtlich gewesen wäre, nicht einmal erkannt, erst recht nicht gegenüber der I. kommuniziert. Es ist vielmehr jede sachgerechte Belehrung unterblieben.
Die I. ist durch die fehlerhafte bzw. fehlende Beratung auch geschädigt worden, denn sie war aufgrund des abgeschlossenen
Versicherungsvertrages für die eingetretenen Schadensfälle nicht versichert.
Der von ihr dem Anschein nach beauftragte Spediteur KY. sp. z. o. o. verfügte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Transporte weder über eine Versicherung noch war er das von der I. beauftragte Unternehmen. Denn tatsächlich hat die Transporte ein nicht bekanntes Dritt-Unternehmen durchgeführt, das unter der Identität der KY. sp.z.o.o. den Auftrag erhielt, sei es, indem es sich unter dem Namen KY. sp.z.o.o. bei der Trans-Eu gemeldet hatte
oder auf anderem Wege. Dieses Transportunternehmen verfügte aber nicht über eine hinreichende Haftpflichtversicherung i. S. d. Klausel Nr. 2, 8.2.2., sodass schon deshalb die Voraussetzungen des Subsidiärschutzes nach Klausel Nr. 2 der Versicherung der Beklagten nicht erfüllt sind und die Beklagte dementsprechend den Versicherungsschutz verweigerte.
Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Zeuge KY. hat bekundet, dass er in der fraglichen Zeit in 2020 keinerlei Transportaufträge entgegengenommen habe und sein Transportunternehmen in diesem Zeitraum auch nicht versichert gewesen sei. Soweit in seinem Namen Transporte ausgeführt worden seien, sei er betrogen worden. Er habe sein Unternehmen verkaufen wollen und habe es dafür auf Rat einer Freundin mit einer Verkaufsanzeige gelistet. Ein Kaufinteressent habe sich bei ihm gemeldet und gebeten, sein Unternehmen in der Transportbörse zu listen. Einen
Versicherungsschein dafür habe er nicht vorgelegt.
Soweit sich die Parteien beide ursprünglich auf den Zeugen zum Zwecke des Nachweises der Durchführung des Transportes mit einer Haftpflichtversicherung berufen hat, steht der Verwendung seiner Aussage nunmehr im Rahmen des Nachweises eines Schadenseintrittes nicht entgegen, da sich die Klägerin den Beweisantritt und die Aussage jedenfalls konkludent zu eigen gemacht hat.
Die Aussage des Zeugen ist ergiebig und sie ist glaubhaft. Die Schilderung des Zeugen deckt sich mit den objektiven Indizien. So hatte auch die Klägerin keine stimmige Erklärung dafür bieten können, warum der Versicherungsschein für eine Versicherungsdauer vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 bereits 2017 ausgestellt worden war.
Auch erklärt das betrügerische Vorgehen, warum die Fracht der R. abhandengekommen war.
Schließlich ist die Beklagte selbst anhand ihrer Ermittlungen durch einen Privatdetektiv davon ausgegangen, dass die KY. sp.z.o.o. den Transport nicht selbst ausgeführt hat, wenn Sie auch vermutete, dass er mit einem Subunternehmer gearbeitet habe.
Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des
Prozesses, zumal gegen ihn jedenfalls jetzt nicht mehr ermittelt wird. Seine Entrüstung über den mit seinen Daten begangene Täuschung wirkte überzeugend
und echt. Auch seine Videovernehmung war technisch einwandfrei und schränkte den Beweiswert seiner Aussage nicht ein.
Der I. ist durch die fehlerhafte Beratung ein Schaden entstanden.
Im Zeitraum des Versicherungsschutzes vom 5.9.2019 bis 1.1.2021 traten vier
Schadensfälle ein, für welche die I. den Eintritt der
Beklagten als Versicherung begehrte, und zwar
Transport vom 19.5.2020 betreffend eine Fracht der TI. über die Klägerin, die ihrerseits die I. beauftragte, zu einem Unternehmen namens J.E & Co. KG nach W. betreffend 8 Colli Kupferbände mit einem Gesamtgewicht von 20.442 kg, Wert der Ware 120.904,08 € zuzüglich Frachtkosten von 595,96 €, gesamt: 120.904,08 €,
Transport vom 19.05.2020 VS. in H. über 15.479 kg und weitere Teilsendung zu einem Unternehmen namens MR. in VE. von 3.309 kg, die dort bearbeitet und anschließend zum Absender zurückgeführt werden sollten. Wert der Ware 92.595,35 €, betreffend die Fracht nach H. und Wert der Ware 25.386,82 € betreffend die Fracht nach VE, zuzüglich 531,92 € netto Frachtkosten,
Transport vom 25.5.2020 betreffend eine Fracht der TI. über die Klägerin, die ihrerseits die I. beauftragte, zu einem Unternehmen namens YA. in YM., 48 Rohre, Gewicht 5616 kg. Der Warenwert betrug 27.744,00 € zuzüglich 441,43 € netto Frachtkosten,
Transport vom 26.5.2020 betreffend eine weitere Fracht der TI. über die Klägerin, die ihrerseits die I. beauftragte, zu J.E & Co. KG betreffend eine Warenladung, Gewicht 19.986 kg Gewicht, Warenwert 118.305,32 €, Frachtkosten netto 542,19 €.
Die Beklagte verweigerte den Deckungsschutz mit nicht vorgelegtem Schreiben vom 29.09.2020.
Die Klägerin ist inzwischen rechtskräftig zur Erstattung der entstandenen Schäden in Höhe von gesamt 384.188,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 sowie vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 4.105,90 € verurteilt worden, siehe im Einzelnen das Urteil vom 17.1.2023, N11, Anlage zum Schriftsatz vom 6.12.2023, Bl. 925 d. A. Sie hat den Schadensbetrag auch ausgeglichen.
Die fehlerhafte Beratung war auch kausal für den eingetretenen Schaden.
Bei Vereinbarung der Klausel 1 wäre die Beklagte einstandspflichtig gewesen, da die
Eigenhaftung des Versicherungsnehmers im Fall der Versicherung von
Subfrachtführern mitversichert gewesen wäre, vgl. 1.1. vierter Absatz der Versicherungsbedingungen der Beklagten. Ein Haftungsausschluss wäre nicht erfüllt gewesen. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss nach 4.1.2. dem Auswahlverschulden der Gehilfen. Die I. hat bei der Auswahl des Subunternehmers nicht grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt nur, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige außer Acht lässt, was in der gegebenen Situation jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich mithin um eine Pflichtwidrigkeit handeln, die über das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (Oetker/Pamp, HGB, 8. Aufl. 2024, § 347 Rn. 24).
Die KY. sp. z. o. o. war sowohl im polnischen Handelsregister eingetragen wie in dem Transportverzeichnis Trans-Eu. In diese Transportbörse wird nur eingetragen, wer einen Versicherungsschein hinterlegt. Dass der Versicherungsschein der KY. sp. z. o. o. gefälscht war, war jedenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar, da der Schein dem äußeren Anschein nach einem gültigen Versicherungsschein entsprach. Erst bei näherem Hinschauen hätte das fehlerhafte Datum der Ausstellung Anlass gegeben, den Versicherungsschutz näher zu hinterfragen.
Die weiteren speziellen Zusatzbedingungen nach 8. 1 für die Klausel Nr. 1 waren von der I. nicht zu beachten, da sie insoweit mangels entsprechenden Vertragsschlusses die Klauseln als nicht für sich vereinbart ansehen musste, und zwar unabhängig davon, dass ihr die Klauseln schon nicht in polnischer Sprache zur Verfügung gestellt worden waren, wie es nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 VVG erforderlich gewesen wäre.
Der weitere Einwand der Beklagten, der Subfrachtführer habe nicht auf bewachten Parkplätzen Pause gemacht, führt ebenfalls nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten. Da tatsächlich nicht das dem Anschein nach beauftragte Unternehmen den Auftrag ausgeführt hat, sondern ein unbekanntes Drittunternehmen, kann der I. auch nicht angelastet werden, dass dieses möglicherweise auf einem unbewachten Parkplatz Pause gemacht hat. Vielmehr
muss davon ausgegangen werden, dass die Waren bereits durch das Abholen bei der R. abhandengekommen waren, sodass sich bei der Beurteilung der Leistungsfreiheit auf die Auswahl des Spediteurs zu beschränken war.
Bei zutreffender Beratung und Hinweis darauf, dass bei fehlendem Fuhrpark nur die
Versicherung mit der Klausel 1 sinnvoll wäre, hätte die I. einen solchen Vertrag trotz der höheren Prämien geschlossen. Aus dem von der I. ausgefüllten Fragebogen war eindeutig ersichtlich, dass sie nie als Frachtführerin, sondern ausschließlich als Spediteur, ohne eigene Fahrzeuge, tätig werden würde. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens würde zwar möglicherweise nicht gelten, wenn für die Klägerin nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten(vgl. BGH, NJW 2018, 1160). Im Streitfall bestand für die Klägerin bei gehöriger Aufklärung über das mit der
Klausel 2 verbundene hohe Risiko der Unter- oder Nichtversicherung bei fehlerhafter Versicherung des Subunternehmers keine sachgerechte Handlungsalternative.
Auf die Hilfsanträge war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.