Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Urteil vom 10.09.2024 – 21 O 21/24
ECLI:DE:LGHA:2024:0910.21O21.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten zu 1) am 31.12.2023 und am 04.03.2024 gefassten
Mehrheitsbeschlüssen.
Die Beklagte zu 1) verwaltet und vermietet drei Immobilien.
Zu je einem Drittel an der Beklagten zu 1) beteiligte Gesellschafter sind als
Kommanditisten der Kläger, die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 4), ferner als Komplementärin die Beklagten zu 3), die keine Anteile an der Beklagten zu 1) hält.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K1) regelt u. a.:
„§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
[…]
Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Je EUR 500,00 der Kommanditeinlage eines Gesellschafters gewähren eine Stimme. Die GmbH ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.
In folgenden Fällen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich:
Änderung des Gesellschaftsvertrages;
Aufnahme von Gesellschaftern;
Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Rechtsform der
Gesellschaft;
Einbringung des Vermögens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile davon in ein anderes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen; (e) Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft im Ganzen; (f) Auflösung der Gesellschaft.
§ 11 Kündigung
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluß eines
10. Geschäftsjahres — erstmals jedoch zum 31.12.2014 — kündigen. Ohne an die vorbezeichneten Fristen und Termine gebunden zu sein, kann jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 HGB vorliegt.
Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, die von den übrigen Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn die übrigen Gesellschafter vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Erklärung einer fristlosen Kündigung einstimmig beschließen, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. In diesem Fall wird die Gesellschaft aufgelöst und unter Beteiligung des Kündigenden liquidiert. (3) […]“
Die Gesellschafter der Beklagten zu 3) sind mit den Kommanditisten der Beklagten zu 1) identisch (vgl. Anlage K8). Geschäftsführer der Beklagten zu 3) sind die Beklagten zu 2) und 4).
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 3) enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die
Geschäftsführung und Verwaltung der Kommanditgesellschaft unter der
Firma " “. […]
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
[…]
(4) In folgenden Fällen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich:
Änderung des Gesellschaftsvertrages;
Erwerb, Veräußerung oder Beendigung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft;
Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Rechtsform der
Gesellschaft,
Einbringung des Vermögens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile davon in ein anderes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen;
Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft im Ganzen […]“
Mit Schreiben vom 18.12.2023 (Anlage K3) kündigte der Kläger gemäß
§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (vorgelegt in Anlage K 1) seine Beteiligung an der Beklagten form- und fristgerecht mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2024.
In der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2023 wurde, ohne dass der Kläger hierzu geladen worden war, von den Beklagten einstimmig beschlossen, dass die Beklagte zu 1) nicht fortgesetzt wird. Auf das Protokoll (Anlage K4) wird wegen der
Einzelheiten verwiesen. Die Beklagten zu 2) und 4) gaben die Stimme für die Beklagte zu 3) ab, ohne zuvor eine Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3) herbeizuführen.
U. a. der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten zu 3) vom 07.02.2024 (Anlage
K5) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 04.03.2024 um 14.00 Uhr geladen, die u. a. folgende Tagesordnungspunkte enthalten sollte:
„[…]
Vorsorglich bestätigender Beschluss, dass aufgrund des
Beschlusses nach § 11 (2) des Gesellschaftsvertrages die
aufgelöst und liquidiert wird.
Bestellung der Komplementär GmbH zur einzelvertretungs-
berechtigten und alleinigen Liquidatorin
Befreiung der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des
Befreiung der beiden Geschäftsführer
und der Komplementär GmbH von
den Beschränkungen des § 181 BGB für alle Rechtshandlungen, die sie mit oder gegenüber der Gesellschaft vornehmen.“
In der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2024 verlas der Kläger eine Erklärung, wobei auf die zur Akte gereichte Urkunde (Anlage K7) wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Danach wurden folgende Beschlüsse von dem Versammlungsleiter festgestellt (vgl. das Protokoll vom 05.03.2024, Anlage K6):
„[…] Tagesordnungspunkt 2
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von
54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt: Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.
Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr mit Schreiben vom 18.12.2023 die Kündigung seiner
Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte.
Tagesordnungspunkt 3
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt.
Tagesordnungspunkt 4
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Tagesordnungspunkt 5
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) werden die
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau und Herr mit 66 % aller Stimmen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. […]“
Der Kläger hat zunächst die Beschlussmängelklage allein gegen die Beklagte zu 1) am 20.03.2024 erhoben und mit Schriftsatz vom 29.05.2024 auf die Beklagten zu 2) bis 4) erweitert.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss vom 21.12.2023 zum Tagesordnungspunkt
2) sei nichtig und hilfsweise anfechtbar. Der Kläger sei zu Unrecht nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden. Bei dem nach § 11 Abs. 2 zu fassenden Beschluss würde es sich um einen Beschluss der
Gesellschafterversammlung handeln, bei dem er lediglich nicht stimmberechtigt sei.
Der kündigende Gesellschafter bleibe nämlich bis zum Wirksamwerden seiner
Kündigung Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Der kündigende
Gesellschafter habe auch ein Interesse daran, an allen
Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Der Abfindungsanspruch des Klägers hänge gerade vom künftigen Schicksal der Gesellschaft ab
Ferner fehle es an einem einstimmigen Beschluss der „übrigen Gesellschafter“ mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) fortbestehe. Bei der Beschlussfassung sei nämlich die Stimme der Beklagten zu 3) nicht wirksam abgegeben worden, weil die Geschäftsführung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, und der
Geschäftsgegner – ebenfalls die Beklagten zu 2) und 4) – diesen Mangel der Vertretungsmacht gekannt hätten (kollusives Zusammenwirken). Dabei habe, was allen Handelnden bekannt gewesen sei, ein notwendiger Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3) gefehlt. Gemäß § 6 Abs. 4b deren Satzung bedürfe die „Beendigung einer Beteiligung“ eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses . Die Entscheidung, die Beklagte zu 1) nicht fortzusetzen, sondern aufzulösen, sei auch ein solcher Fall der „Beendigung einer Beteiligung“ mit der Folge, dass der Geschäftsführer bei der Abgabe seiner Stimme ohne Vertretungsbefugnis gehandelt habe. Auch dürfe der satzungsmäßige Gegenstand der Beklagten zu 3), die Geschäftsführung und Verwaltung der Beklagten zu 1), nicht ohne einstimmigen Gesellschafterbeschluss in eine Liquidatorenstellung geändert werden. Ferner fehle es an einer Schutzbedürftigkeit, da Geschäfte mit Gesellschaftern und Organmitgliedern von vornherein und schlechthin von der Geltung des § 37 Abs. 2 GmbHG ausgenommen seien.
Die unter den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse seien aus den gleichen Gründen nichtig, hilfsweise anfechtbar.
Der unter TOP 2 gefasste Bestätigungsbeschluss vom 04.03.2024 sei nichtig, weil der zu bestätigende Beschluss selbst nichtig sei. Es fehle nach wie vor an einer wirksamen Stimmabgabe der Beklagten zu 3), weil es immer noch an einem Zustimmungsbeschluss ihrer Gesellschafterversammlung gefehlt habe.
Die unter TOP 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse vom 04.03.2024 seien gleichermaßen nichtig, hilfsweise anfechtbar, weil der Auflösungsbeschluss selbst nichtig, hilfsweise anfechtbar sei und die Beklagte damit fortbestehe.
Die Klägerin beantragen,
1. festzustellen, dass der folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.12.2023 gefasste Beschluss nichtig ist:
„Die gem. § 11 Abs. 2 übrigen Gesellschafter
die
als Komplementärin beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gem. § 11(2) des Gesellschaftsvertrags, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten liquidiert.“
Hilfsweise - für den Fall, dass der vorstehende Antrag Ziff. 1 auf Nichtigkeitsfeststellung abgewiesen wird – wird beantragt:
Der folgende in den der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
21.12.2023 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären: „Die gem. § 11 Abs. 2 übrigen Gesellschafter
als Kommanditistin
beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gem. § 11(2) des Gesellschaftsvertrags, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die
Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten
liquidiert.“
2. festzustellen, dass die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.03.2024 gefassten Beschlüsse nichtig sind:
a) „Zu TOP 2
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von
54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr mit Schreiben vom 18.12.2023 die
Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte.
Zu TOP 3
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt.
Zu TOP 4
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Zu TOP 5
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) werden die
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau und Herr mit 66 % aller Stimmen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“
Hilfsweise - für den Fall, dass die vorstehenden Anträge Ziff. 2 a) bis d) auf Nichtigkeitsfeststellung abgewiesen werden – wird beantragt: Die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
04.03.2024 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären:
a) „Zu TOP 2
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von
54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr mit Schreiben vom 18.12.2023 die
Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte.
Zu TOP 3
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt.
Zu TOP 4
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) wird die
Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Zu TOP 5
Mit den Stimmen von DTMB (18 von 54, per Vollmacht) und DT (18 von 54) und gegen die Stimmen von MT (18 von 54) werden die
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau und Herr mit 66 % aller Stimmen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert bezüglich Mängeln des Beschlusses vom 21.12.2023, da dieser dem bis zum 31.12.2023 geltenden Beschlussmängelrecht unterliege.
Die Beschlüsse vom 21.12.2023, insbesondere zu TOP 2, seien wirksam gefasst.
Der Kläger habe nicht geladen werden müssen, das § 11 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1) mit dem Beschluss der übrigen Gesellschafter nach seinem Wortlaut, Sinn- und Zweck und der systematischen Stellung keinen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraussetzen würde, sondern einen Beschluss der übrigen Gesellschafter unter Ausschluss des kündigenden Gesellschafters, der damit nicht bloß stimmrechtslos sei.
Auch sei die Stimmabgabe der Beklagten zu 3) ordnungsgemäß erfolgt.
Die Vertretung der Gesellschaft erfolge ausnahmslos durch den Geschäftsführer.
Denn Geschäftsführungsmaßnahmen würden nicht der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen. Etwaige Beschränkungen beträfen allenfalls das Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis.
Ferner sei keine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3) erforderlich gewesen.
Bei der Beschlussfassung ginge es nicht um die „Beendigung einer Beteiligung“ der
Komplementärin, sondern um deren Liquidation. Das sei ein komplett anderer Regelungsgegenstand sei, weil die Fortsetzung der Gesellschaft jederzeit wieder beschlossen werden könne. Erst mit Ende der Liquidation komme eine Beendigung der Gesellschaft in Betracht. Vom Wortlaut her wäre § 6 Abs. 4 lit. b der Satzung der Komplementärin allenfalls dann einschlägig, wenn die Komplementärin beschlossen hätte, eine Kündigung zu erklären, was hier nicht der Fall gewesen sei. Auch gehöre § 6 Abs. 4 lit. b der Satzung der Beklagten zu 3) schlichtweg nicht in den Katalog des § 6 Abs. 4 hinein, da die Gesellschafterversammlung kein vertretungsbefugtes Organ sei. Auch beschränke § 6 Abs. 4 der Satzung nicht die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Außenverhältnis, was in § 4 im Katalog zustimmungspflichtiger
Geschäfte habe geregelt werden müssen, sondern bestimmte nur, wann ein Beschluss abweichend von § 6 Abs. 3 einstimmig zu fassen sei.
Auch werde der Gesellschaftsgegenstand der Beklagen zu 1) nicht in der Liquidation geändert. Es würden sich allein die Vertretungsbefugnisse ändern.
Auch habe die Stimme der Beklagten zu 3) sowieso nicht gezählt werden dürfen, weil sie mangels Kapitalbeteiligung nicht stimmberechtigt sei. Ihr Abstimmungsverhalten sei daher in keiner Weise kausal geworden.
Auch sei der Vorwurf der Kollusion nicht begründetet. Die Beklagten zu 2) und 4) hätten nicht allein wegen ihrer Gesellschafterstellung in der Beklagten zu 3) Kenntnis von einem (vermeintlichen) Erfordernis eines Zustimmungsbeschlusses gehabt. Es sei auch keine arglistige Schädigung beabsichtig gewesen, zumal die Beklagte zu 3) kaum einen Schaden durch die Auflösung der Beklagten zu 1) erleiden könnte.
Auch die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2024 seien wirksam gefasst worden. Soweit der Kläger an der Beschlussfassung zu beteiligen gewesen sei, sei dies in der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2024 – insoweit unstreitig – nachgeholt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teils zulässig und insgesamt unbegründet.
Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet und zulässig, soweit er klageerweiternd gegen die Beklagten zu 2) bis 4) erhoben worden ist.
Der Beschluss vom 21.03.2023 unterliegt dem bis zum 31.12.2023 geltenden Beschlussmängelrecht. Eine gesonderte Überleitungsregelung zur Einführung des Anfechtungsmodells sieht das MoPeG nicht vor. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kommen deshalb (erst) mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 die neu gefassten §§ 110 ff. HGB zur Anwendung. An der bereits eingetretenen Nichtigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (bis zum 31.12.2023) gefasst worden sind, ändert sich aber auch dann nichts, wenn diese Beschlüsse nach neuem Recht lediglich anfechtbar gewesen wären. Eine gegen die übrigen Mitgesellschafter gerichtete allgemeine Feststellungsklage bleibt deshalb in diesen Fällen weiterhin die statthafte Klageart (RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, 228; hierzu etwa Vossler, in: Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 110 Rn. 11; OLG Schleswig, NZG 2024, 1027).
Daran gemessen ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung von dem Kläger als Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter der Beklagten zu 1) zu richten, was mit der Klageerweiterung erfolgt ist. Denn Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sind nach dem alten Recht grundsätzlich zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen, es sei denn hiervon abweichend ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist (etwa BGH, NZG 2006, 703 Rz. 14; BGH, NZG 2011, 544 Rz. 20; BGH, NZG 2013, 664 Rz. 14).
Auch ist nach altem Beschlussmängelrecht bei Personengesellschaften die Feststellungsklage nach § 256 ZPO für die Feststellung von Beschlussmängeln die statthafte Klageart (BGH, NZG 2013, 664 Rz. 8 ff.), wobei fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse bei Personengesellschaften von Anfang an unwirksam, also nichtig, sind (Schmitz-Herrscheidt, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 6. Aufl., § 52 Rn. 20 m.w.N.). Für die Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gilt dabei – wie auch hier – mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung keine Klagefrist (vgl. BGH, NJW 1999, 3113, 3114).
Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet, soweit er sich sowohl im Haupt- und Hilfsantrag gegen den Beschluss vom 21.12.2023 unter TOP2 richtet.
Es liegt nicht bereits ein zur Nichtigkeit führender Fehler vor, weil der Kläger nicht zur Gesellschafterversammlung am 21.12.2023 geladen worden war.
Zwar führen Fehler bei Form, Frist oder Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse, wenn der mit der verletzten gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmung verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen (Dispositionsschutz), vereitelt oder beeinträchtigt wird und nicht auszuschließen ist, dass das Zustandekommen des Beschlusses durch den Verfahrensfehler (hier: den Ladungsmangel) beeinflusst worden ist (etwa Schmitz-Herrscheidt, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 6. Aufl., § 52 Rn. 22 m.w.N.).
Der Bestätigungsbeschluss vom 04.03.2024 kann dabei zwar einen etwaigen Fehler des Beschlusses vom 31.12.2024 bei der Ladung des Klägers nicht heilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Heilung nach § 244 AktG (analog) ausscheidet, weil nur ein anfechtbarer, nicht aber ein nichtiger Beschluss geheilt / bestätigt werden kann (vgl. Drescher, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Stand: 01.06.2024), § 244 Rn. 3).
Vorliegend war der Kläger aber schon nicht zu laden, weil er als kündigender Gesellschafter nicht zum Kreis der „übrigen Gesellschafter“ im Sinne von § 11 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1) gehörte. Bereits der Wortlaut dieser Klausel spricht deutlich dafür, dass mit einem Beschluss der „übrigen Gesellschafter“ ein Beschluss gemeint ist, welcher den kündigenden Gesellschafter bei der Abstimmung ausschließt und nicht nur stimmrechtslos stellt. Insofern enthält § 11 Abs. 2 eine
Spezialregelung zu § 6 Abs. 4 (f). Auch sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in § 6 der Satzung geregelt, so dass auch die systematische Stellung von § 11 Abs. 2 dafür spricht, dass in dieser Regelung kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gemeint ist.
Dieses Klauselverständnis enthält auch eine statthafte Regelung. § 130 Abs. 1 HGB ist (eingeschränkt) disponibel und kann auch statt der Fortsetzung die Auflösung der Gesellschaft als Folge einer Kündigung vorsehen (etwa Roth, HGB, 43. Aufl., § 130
Rn. 29; Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 130 Rn. 5; Schlitt/Dolzer, in: Reichert, GmbH & Co KG, 9. Aufl., § 30 Rn. 28, 31). Wie nach alter Rechtslage Fortführungsklauseln bestimmen konnten, dass die Mitgesellschafter nicht ohne weiteres die Gesellschaft fortsetzen, sondern dies nur beschließen können, dies je nach Satzungsklausel mit oder ohne Teilnahme des Kündigenden, einstimmig oder mit Mehrheit (Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl., § 138 Rn. 25 unter Hinweis auf BGH, BB 1974, 902), gilt dieses nach Auffassung der Kammer umgekehrt auch für Klauseln, welche nicht wie gesetzlich vorgesehen die Fortsetzung, sondern die Auflösung der Gesellschaft einer Beschlussfassung unterwerfen. Auch hier kann die Satzung bestimmen, dass die Auflösung mit Mehrheit oder einstimmig zu beschließen ist und weiter auch, ob der kündigende Gesellschafter an der Abstimmung zu beteiligen ist oder nicht.
Es liegt weiter kein zur Nichtigkeit führender Fehler vor, weil die Beklagte zu 3) dem Beschluss zugestimmt hat, ohne dass zuvor ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter der Beklagten zu 3) herbeigeführt wurde.
Formelle Fehler sind zwar bei der eigentlichen Beschlussfassung möglich, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird. Dann kommt allerdings der Beschluss von vornherein nur mit dem Inhalt zustande, der dem Ergebnis einer materiell richtigen Stimmenzählung entspricht. Der Beschlussantrag ist damit abgelehnt, nicht aber die
Beschlussfassung nichtig (Schmitz-Herscheid, in: Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 52 Rn. 21 m.w.N., Rn. 23). Auf eine Feststellung mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 1) aber nicht gerichtet.
Selbst wenn man dies anders sehen sollte, ist die von der Beklagten zu 3) am
21.12.2023 erfolgte Stimmabgabe nicht mangels Zustimmung ihrer
Gesellschafterversammlung unwirksam.
Die Ausübung der Rechte der Gesellschaft aus Anteilen an anderen Unternehmen, ist Teil der grundsätzlich unbeschränkten Geschäftsführung (vgl. Stephan/Tieves, MünchKomm GmbHG, 4. Aufl., § 37 Rn. 2). Insoweit folgt aus § 37 Abs. 2
S. 1 GmbHG im Grundsatz, dass Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gegenüber Dritten im Außenverhältnis keine Wirkung haben. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Ausübung von Beteiligungsrechten in
Tochtergesellschaften, so dass die von einem Geschäftsführer erklärte Zustimmung zu einer Maßnahme der Untergesellschaft wirksam ist, auch wenn eine Zustimmung der Mitgesellschafter der herrschenden Gesellschaft notwendig gewesen wäre. Tochterunternehmen werden hierbei aber nur dann nicht als schutzbedürftige Dritte mit der Folge der Unwirksamkeit der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung angesehen, wenn es sich um 100 %-ige Tochtergesellschaften handelt (etwa Nagel, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Anhang § 105 Das Recht der verbundenen Personenhandelsgesellschaften, Rn. 94 zur vergleichbaren Regelung des § 124 Abs. 4 S. 2 HGB). Vorliegend ist aber die Beklagte zu 1) keine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 3), vielmehr ist diese gar nicht an der Beklagten zu 1) beteiligt.
Die Stimmabgabe der Beklagten zu 3) ist auch nicht wegen eines kollusiven
Zusammenwirkens der Beklagten zu 2) und 4) sowie der personengleichen Geschäftsführung der Beklagten zu 3) in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten zu 1) unwirksam. Wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt zwar das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig (BGH, NZG 2014, 389 Rz. 10; Noack, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 124 Rn. 83; Stephan/Tieves, in: MünchKomm GmbHG, 4. Aufl., § 37 Rn. 183 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es aber schon an einem vertraglichen Zusammenwirken der an der Abstimmung beteiligten Personen. Ein Gesellschafterbeschluss stellt nach allgemeiner Auffassung zwar ein mehrseitiges, aber kein vertragliches Rechtsgeschäft dar (Enzinger, in: MünchKomm HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 9; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 47 GmbHG Rn. 3; Drescher, in: MünchKomm GmbHG, § 47 Rn. 8). Trotz Einordnung des Beschlusses als Rechtsgeschäft sind daher die Regeln der §§ 104 ff. BGB nicht ohne Weiteres anwendbar, sondern nur nach eingehender Prüfung (etwa Drescher, a.a.O. Rn. 9; Enzinger, a.a.O., Rn. 10).
Die Abstimmung der übrigen Gesellschafter nach § 11 Abs. 2 der Satzung steht dabei rechtlich einer Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung gleich. Die gemeinsame Stimmabgabe in der Versammlung der "übrigen Gesellschafter" passt aber nicht zu den Wertungen des kollusiven Zusammenwirkens bei vertraglichen Bindungen. Jeder Gesellschafter gibt im eigenen Interesse seine Stimme in der Gesellschafterversammlung ab und dies nicht gerade im Hinblick auf die Stimme eines Mitgesellschafters.
Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, steht weiter nicht fest, dass die
Beklagten zu 2) und 4) überhaupt das Überschreiten des rechtlichen Dürfens der Geschäftsführung der Beklagten zu 3) positiv erkannt und mit Schädigungsabsicht gegenüber der Beklagten zu 3) ausgenutzt haben. Auch wenn ihnen deren Satzung grundsätzlich bekannt war, bestreiten sie, das Überschreiten eines Zustimmungsvorbehalts bzw. das Vorliegen eines Grundlagengeschäfts erkannt zu haben, ohne dass der Kläger diese Behauptung zu widerlegen vermag.
Die Kammer kann vor diesem Hintergrund die zwischen den Parteien im Streit stehende Frage dahingestellt lassen, ob und in welchem Umfang überhaupt die Geschäftsführung in der Satzung der Beklagten zu 3) durch Zustimmungsvorbehalte eingeschränkt worden ist, wobei die Kammer allerdings die Rechtsauffassung des Klägers favorisiert.
Ob sich ein etwaiger Abstimmungsfehler überhaupt kausal bei der Beschlussfassung vom 21.03.2024 ausgewirkt hat, etwa weil die Beklagte zu 3) gar nicht bei dem nach § 11 Abs. 2 zu fassenden Beschluss stimmberechtigt war, lässt die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
Zwar lässt sich dabei aus § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1) ableiten, dass der Beklagten zu 3) bei jedem Beschluss der Gesellschafterversammlung, also auch bei einstimmigen Beschlüssen kein Stimmrecht zusteht. Denn die Regelung in § 6 Abs. 3 S. 2, die die Beklagte zu 3) vom Stimmrecht ausschließt, bezieht sich auf Gesellschafterbeschlüsse im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1, welche ihrem Wortlaut nach auch Abstimmungen umfasst, welche nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages mit einer anderen Mehrheit, also auch einstimmig zu erfolgen haben. Es bleibt nach der Satzung allerdings unklar, ob der Beschluss der „übrigen Gesellschafter“ nach § 11 Abs. 2, die Gesellschaft nicht fortzuführen, einen solchen Beschluss im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 darstellt. Die Beklagte weist an andere Stelle zurecht darauf hin, dass dieser Beschluss gerade keinen Beschluss der Gesellschafterversammlung darstellt, da der kündigende Gesellschafter an der Beschlussfassung nicht zu beteiligen ist. Nach dem Wortlaut ist die Beklagte zu 3) auch gerade Teil der „übrigen Gesellschafter“. Auch Sinn- und Zweck der Regelung von § 11 Abs. 2 sind nicht eindeutig. Zwar könnte die Beklagte zu 3) vom Stimmrecht ausgeschlossen sein, weil allein die Kommanditisten an der Beklagten zu 1) beteiligt sind. Aber auch die Beklagte zu 3) trägt das Risiko einer Fortführung der Beklagten zu 1), weil sie als Komplementärin persönlich haftet.
Stellt sich der Beschluss vom 21.12.2023 folglich als wirksam dar, sind auch die weiteren angegriffenen Beschlüsse vom 21.03.2024 zu TOP 3) bis 5) wirksam.
Die 3-monatige Klagefrist nach § 112 Abs. 1 S. 1 HGB n.F. hat der Kläger bei der Klageerweiterung gewahrt.
Allerdings ist der Klageantrag zu 2) im Wesentlichen unbegründet. Da die Beschlüsse vom 04.03.2024 für den Fall ergangen sind, dass die Beschlüsse vom 21.03.2023 nur mit Ladung des Klägers hätten erfolgen dürfen und daher unwirksam sind, kann der Klageantrag zu 2) aus den vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1) keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.