Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Urteil vom 26.08.2025 – 9 O 67/23
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHA:2025:0826.9O67.23.00
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Steuerberatungstätigkeiten geltend.
Sie war bis zum 18.06.2014 unmittelbare Gesellschafterin der XXX (im Folgenden: XXX GmbH), die ursprünglich als XXX firmierte. Seit dem 19.06.2014 wurde wiederum die XXX (im Folgenden: XXX GmbH) unmittelbare Gesellschafterin der XXX GmbH. Als Hauptanteilseignerin der XXX GmbH war die Klägerin seither nur noch „mittelbare“ Gesellschafterin der XXX GmbH.
Die XXX GmbH betrieb u.a. in den Jahren 2012 bis 2015 die XXX in XXX und übernahm die damit verbundene Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Neben Eigenveranstaltungen wurden in der Halle in diesem Zeitraum hauptsächlich Fremdveranstaltungen von unterschiedlichen Nutzern in den Bereichen des Sports oder der Kultur durchgeführt.
Die XXX GmbH, ehemals XXX, und die XXX GmbH beauftragten mit Steuerberatervertrag vom 27.08.2010 die Beklagte zu 1) umfassend mit deren steuerlicher Betreuung und Beratung (Anlage K1). Die Parteien vereinbarten u.a., dass die Beklagte zu 1) die gesamte steuerliche Betreuung der beiden Gesellschaften erledigt, einschließlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse, der Durchführung erforderlicher Rechtsbehelfsverfahren, der Teilnahme an Steuerprüfungen etc. Die Beratungstätigkeit war zunächst für einen festen Zeitraum bis zum 31.12.2013 befristet.
Am 11.12.2014 beauftragte die XXX GmbH die Beklagte zu 2) mit ihrer steuerrechtlichen Beratung, beginnend ab Herbst 2014, und löste damit die Beklagte zu 1) als ihre Steuerberaterin ab. Mit Schreiben vom 15.12.2014 (Anlage K13) bestätigte die Beklagte zu 2) die Auftragserteilung. Durch weiteren Steuerberatungsauftrag vom 15.10.2015, welcher mit Schreiben der XXX GmbH vom 21.10.2015 angenommen wurde, wurden die vertraglichen Grundlagen zwischen der XXX GmbH und der Beklagten zu 2) nochmals konkretisiert. Die Beklagte zu 2) übernahm mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 die umfassende steuerliche Beratung der XXX GmbH (Anlage K15).
Mit Datum vom 22.10.2019 erhielt die Klägerin vom Finanzamt Nachforderungsbescheide über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2012 bis 2015. Im Einzelnen beliefen sich die bestandskräftig festgestellten Nachforderungen für das Jahr 2012 auf 75.456,77 €, für das Jahr 2013 auf 101.464,68 €, für das Jahr 2014 auf 81.034,30 € und für das Jahr 2015 auf 114.328,03 €. Die Klägerin führte als Entrichtungsschuldnerin die entsprechenden Steuern an das Finanzamt ab.
Die Klägerin führt die von ihr abzuführende Kapitalertragsteuer auf eine Fehlberatung der jeweiligen Beklagten zurück, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) für die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 176.921,45 € und hinsichtlich der Beklagten zu 2) für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 195.362,33 €.
Den Nachforderungsbescheiden lagen nachfolgende Erwägungen zugrunde:
Die XXX GmbH habe in dem Zeitraum von 2012 bis 2015 durch den Betrieb der XXX jeweils Dauerverluste erwirtschaftet. Die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit ohne Verlustausgleich stelle in Höhe der laufenden Betriebsverluste eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese wiederum unterliege der Kapitalertragsteuerpflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Während bei eigenen Veranstaltungen eine Kapitalertragsteuer grundsätzlich nicht entstehe, weil der Körperschaft die in § 8 Abs. 7 KStG vorgesehenen Privilegierung zugutekomme, könne eine Kapitalertragsteuerpflicht bei Fremdveranstaltungen regelmäßig nur durch eine entsprechende Minderung des steuerlichen Einlagekontos in Form einer Einlagerückgewähr vermieden werden. Hierzu bedürfe es der Ausstellung einer Steuerbescheinigung i.S.v. § 27 Abs. 3, 5 KStG von der XXX GmbH an ihre Anteilseigner und einer damit einhergehenden Reduzierung des Einlagekontos.
Die Klägerin warf den Beklagten eine steuerrechtliche Fehlberatung für die Jahre 2012 bis 2015 vor, da diese weder die XXX GmbH noch die Klägerin oder die XXX GmbH darüber belehrt hätten respektive darauf hingewiesen hätten, dass Dauerverluste eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellten, diese bei Fremdvergabe der Leistungen nicht der Privilegierung des § 8 Abs. 7 KStG unterlägen und es daher zur Abwendung einer in diesem Falle entstehenden Kapitalertragsteuer erforderlich gewesen wäre, eine Steuerbescheinigung nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 3, 5 KStG an die Anteilseigner auszustellen.
Die Klägerin forderte die Beklagten vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung auf.
Sie meint, dass eine steuerliche Fehlberatung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vorliege. Die unterbliebene Beratung zur Vermeidung der festgesetzten Kapitalertragsteuer zulasten der Klägerin sei nicht mehr korrigierbar.
Ihr sei unabhängig von weiteren Anteilseignern die nicht begünstigte Dauerverlusttätigkeit als Entrichtungsschuldnerin zuzurechnen.
Insbesondere ist sie der Ansicht, dass ihr auch ein eigener Anspruch gegenüber den jeweiligen Beklagten zustehe. Auch wenn nicht sie selbst, sondern die XXX GmbH unmittelbare Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei, so sei sie jedenfalls in den Schutzbereich der jeweiligen Beraterverträge mit einbezogen worden und könne hieraus unmittelbar Schadensersatzansprüche herleiten. Es seien die Grundsätze eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzuwenden. Denn sie komme aufgrund der kommunalen Gesellschaftsstrukturen als öffentlicher Träger unmittelbar mit den vertraglichen Leistungen der Beklagten in Berührung. Dies sei insbesondere auch für die jeweiligen Beklagten erkennbar gewesen.
Ferner ist sie der Auffassung, dass sie mangels eigener, inhaltsgleicher Ansprüche, auch schutzbedürftig sei. § 27 Abs. 3 KStG stelle keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Ferner könne nach dieser Vorschrift eine die Kapitalertragsteuer befreiende Bescheinigung nur an die Anteilseigner ausgestellt werden. Diese Stellung habe sie jedoch spätestens ab dem 19.06.2014 mit dem Wechsel ihrer Gesellschafterstellung verloren. Seither sei sie zwar noch Entrichtungsschuldnerin für die Kapitalertragsteuer gewesen, aber nur noch mittelbare Gesellschafterin der XXX GmbH über die XXX GmbH. Überdies sei ein Schaden und damit auch ein Schadensersatzanspruch erst mit Zustellung der Nachforderungsbescheide im Jahre 2019 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie unstreitig nicht mehr Gesellschafterin der XXX GmbH gewesen, weshalb ein eigener Anspruch gegen die XXX GmbH aufgrund der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten nicht in Betracht komme.
Die Klägerin meint, ein Gesamtvermögensvergleich sei obsolet. Jedenfalls führe dieser zu keiner Reduzierung der Klageforderung. Ihr seien aufgrund der Belastung durch die Kapitalertragsteuer keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen. Aus den Nachforderungsbescheiden ergebe sich die exakte Höhe des ihr entstandenen Schadens. Auch wenn sie in geringfügigem Ausmaß in den Jahren 2012 (acht) und 2013 (eine) eigene Veranstaltungen habe durchführen lassen, die der Privilegierung des § 8 Abs. 7 KStG unterfallen wären, ändere dies nichts. Denn eine sog. „Spartenrechnung“ sei aus steuerrechtlicher Sicht nicht anzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs sei eine Spartenrechnung unter Berücksichtigung der die Privilegierung unterfallenden Verlustgeschäfte nicht durchzuführen, wenn diese wegen der Geringfügigkeit nicht ins Gewicht fallen. Dann müsse für die gesamten Verlustgeschäfte auf den Schwerpunkt abgestellt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 176.921,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 195.362,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei. Sie könne ihre Ansprüche insbesondere nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützen. Denn einerseits komme sie nicht mit den Leistungen aus den Beraterverträgen bestimmungsgemäß in Berührung, andererseits sei sie auch nicht schutzbedürftig, weil ihr aufgrund der Vorschrift des § 27 Abs. 3 KStG ein eigener, gleichwertiger Schadensersatzanspruch gegenüber der XXX GmbH zustehe. Dieser folge jedenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten.
Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Vorlage von Steuerbescheinigungen an die Klägerin oder andere Anteilseigner hinzuwirken, da allein die XXX GmbH ihre Vertragspartnerin gewesen sei.
Die Beklagte zu 2) ist in diesen Zusammenhang ferner der Ansicht, dass die Klägerin ab dem 19.06.2014 in Ermangelung einer direkten gesellschaftsvertraglichen Stellung an der XXX GmbH nicht mehr in den Schutzbereich eines mit der XXX GmbH abgeschlossenen Vertrags einbezogen sein könne.
Außerdem liege eine Pflichtverletzung auch deshalb nicht vor, weil die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung im Zuge der Beratung bereits im Jahre 2015 gegenüber der XXX GmbH ausdrücklich angesprochen worden sei. Die Beklagte zu 2) behauptet, bereits bei der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 das steuerrechtliche Problem der gegebenenfalls nicht begünstigen Dauerverluste angesprochen zu haben. Die Klägerin habe sich sodann dazu entschieden, mit ihrer bisherigen Praxis fortzufahren, um im Falle einer Betriebsprüfung eine mögliche Korrektur für die Vergangenheit zu vermeiden.
Die Beklagten sind der Meinung, dass der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten sei. Sie habe die Nachforderungsbescheide - zumindest teilweise - erfolgreich anfechten können. Denn die Begünstigungsnorm des § 8 Abs. 7 KStG sei anwendbar gewesen. Dies gelte insbesondere für die Eigenveranstaltungen der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei insoweit auch im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs eine Spartenrechnung vorzunehmen, da die Schwerpunkttheorie nur in steuerrechtlicher, nicht aber in zivilrechtlicher Hinsicht anzuwenden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.11.2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige - insoweit ergibt sich insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 10.02.2023 - Az. I-32 SA 64/22 - Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 2) zu.
I.
Eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten kommen nicht in Betracht. Die Steuerberaterverträge, aus denen die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche ableitet, sind unstreitig nicht zwischen der Klägerin und den Beklagten geschlossen worden. Vertragspartnerin war jeweils die XXX GmbH (im Folgenden: XXX GmbH), bis zum 11.08.2015 firmierend als XXX.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 176.921,45 € aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 ff. BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Die Klägerin ist nicht wirksam in den Schutzbereich des zwischen der XXX GmbH und der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Steuerberatervertrags vom 27.08.2010 (Anlage K1, Bl. 15 ff.) einbezogen.
Neben dem gesetzlich in § 328 BGB geregelten Vertrag zugunsten Dritter, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 328 BGB, Rn. 13).
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst (Leistungsnähe). Ferner muss ein hinreichendes Einbeziehungsinteresse gegeben sein, welches anzunehmen ist, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet oder aber an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (Gläubigernähe). Überdies setzt eine Haftung des Schuldners voraus, dass er die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe erkennen kann. Letztlich muss der Dritte auch hinreichend schutzbedürftig sein (vgl. BGH vom 19.9.2017 - Az. XI ZB 17/15, NJW 2017, 3777, BeckRS 2017, 130977).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Klägerin fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Ihr steht nämlich ein eigener, gleichwertiger Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der XXX GmbH zu. Entscheidend sind dabei nicht die Anspruchsgrundlage, sondern Voraussetzungen, Zwecksetzung und Umfang eines Anspruchs (BGH vom 06.11.2012 - Az. VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002, BeckRS 2012, 25329).
Die Klägerin hätte sich durch einen eigenen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die XXX GmbH schadlos halten können. Für den ihr entstandenen Steuerschaden in Höhe von 176.921,45 € resultiert ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 27 Abs. 3, 5 KStG.
1.
Zwischen der Klägerin und der XXX GmbH bestand bis zum 18.06.2014 ein direktes, gegenseitiges Schuldverhältnis aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Verbindung.
2.
Ferner hat die XXX GmbH ihre gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es pflichtwidrig gemäß § 27 Abs. 3 KStG unterlassen hat, der Klägerin eine Steuerbescheinigung i.S.v. § 27 Abs. 5 KStG auszustellen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhaltet § 27 Abs. 3 KStG nicht nur eine gesetzliche Bescheinigungspflicht der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern, sondern verschafft diesen auch einen einklagbaren (zivilrechtlichen) Anspruch auf Erteilung einer Steuerbescheinigung i.S.d. § 27 Abs. 5 KStG (vgl. Endert, in: Frotscher/Drüen, § 27 KStG, 5.2 Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung, Rn. 152; Berninghaus, in: HHR - Lfg. 239, Januar 2010, § 27 KStG, Rn. 100; Frotscher in: Frotscher/Maas, § 27 KStG, Rn. 60; Oellerich, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Werkstand: 176. EL April 2025, Rn. 52 ff.; Bott/Walter/Kümpel, § 27 KStG, Rn. 82; Schnitger/Fehrenbacher/Schnitger/Nordmeyer, § 27 KStG, Rn. 180).
Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen die wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten vor, der darin besteht, einen Schaden von der Klägerin als Anteilseignerin und Gesellschafterin nicht durch Erfüllen des Steuerbescheinigungsanspruchs abgewendet zu haben.
3.
Auch hat die XXX GmbH diese Pflichtverletzung zu vertreten. Gemäß §§ 280 Abs. 1, S. 2, 276 BGB wird ein Verschulden vermutet. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein eigenes Verschulden aufgrund der ausgebliebenen Steuerbescheinigung vorgeworfen werden kann, weil ihr jedenfalls das Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 278 S. 1 BGB wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist.
Gemäß § 278 S. 1 Alt. 2 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Beklagte zu 1) hat als Erfüllungsgehilfin der XXX GmbH aufgrund unterbliebener respektive fehlerhafter Beratung schuldhaft zu vertreten, dass an die Klägerin keine Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 KStG ausgestellt worden ist.
Erfüllungsgehilfin ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Denn die XXX GmbH hat die Beklagte zu 1) mit Steuerberatervertrag vom 27.08.2010 umfassend dazu beauftragt, sämtliche steuerrechtlichen Belange und Verpflichtungen der Gesellschaft zu regeln und für die entsprechenden Bilanzen und Steuererklärungen Sorge zu tragen. Inhalt des Vertrags war die Übernahme der gesamten steuerlichen Betreuung der beiden Gesellschaften, einschließlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse, der Durchführung erforderlicher Rechtsbehelfsverfahren, der Teilnahme an eventuellen Steuerprüfungen etc. (Bl. 16 d. A.). Auch Belegbuchhaltung und Rechnungswesen einschließlich Online-Banking sind als Tätigkeiten von der Beklagten zu 1) übernommen worden.
Zu diesen übernommenen Verpflichtungen gehört dann auch, dass sie zur Abwendung einer steuerlichen Belastung der Gesellschafter der XXX GmbH in Form einer Kapitalertragsteuer, darauf hinwirkt, dass die XXX GmbH an die Klägerin eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 5 KStG ausstellt, um einen entsprechenden Steuerschaden abzuwenden.
Dabei ist der Beklagten zu 1) auch Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, weil sie als spezialisierte Steuerkanzlei gerade für eine umfassende steuerliche Beratung beauftragt worden ist, welche die Belange der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter berücksichtigt. Sie hätte wissen müssen, dass im Zusammenhang mit der Vergabe von Fremdleistungen entstehende Verluste als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bzw. Anteilseigner der Gesellschaft deklariert werden, und mangels steuerrechtlicher Privilegierung nach § 8 Abs. 7 KStG von diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 44a Abs. 8 KStG.
4.
Der Klägerin ist überdies ein kausaler Schaden entstanden. Insbesondere ist die Pflichtverletzung kausal für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Hätte die XXX GmbH rechtzeitig ihre nach § 27 Abs. 3 KStG bestehende gesetzliche Verpflichtung erfüllt, und ihren Anteilseignern eine Bescheinigung i.S.v. § 27 Abs. 5 KStG ausgestellt, so wäre das Einlagekonto aus steuerlicher Sicht gemindert und die Klägerin von der Kapitalertragsteuer befreit gewesen.
5.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Anspruch insbesondere auch gleichwertig respektive inhaltsgleich. Ihr steht gegenüber der XXX GmbH gerade ein vertraglicher Anspruch zu.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008 - 8 U 26/08, der Ansicht ist, dass jedenfalls eine Gleichwertigkeit zu verneinen sei, schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des OLG Köln nicht an. In dieser Entscheidung ging es um die Haftung eines Steuerberaters gegenüber einem einzelnen Kommanditisten als Anleger eines Immobilienfonds, der in Form einer Kommanditgesellschaft organisiert war. Das OLG Köln begründet die fehlende Gleichwertigkeit der Ansprüche damit, dass Direkthaftungsansprüche nicht nur der Beseitigung von Schadensfolgen, sondern stets auch der Schadensprävention dienten. Als einzelner Kommanditist habe der dortige Kläger ein gesteigertes Präventionsinteresse dahin, dass der Steuerberater, der ihm als neutraler Experte gegenübertrete, ohne eigene Interessen seinen Pflichten korrekt nachkomme und sich nicht von unter Umständen gegenläufigen Interessen der Kommanditgesellschaft vereinnahmen lasse.
Diese Rechtsansicht überzeugt nicht. Einerseits ist der Präventionsgedanke dem Schadensrecht fremd. Andererseits steht diese Auffassung im Gegensatz zur äußerst restriktiven Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH vom 20.04.2004 - Az. X ZR 250/02, NJW 2004, 3035). Vorrangig hat eine Schadensabwicklung in den jeweiligen Leistungs- und Vertragsverhältnissen zu erfolgen, da andernfalls die Beraterhaftung ausufern würde (so auch Meixner/Schröder, Urteilsanmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 13. 11. 2008 - 8 U 26/08, DStR 2009, 555, 556; Beisel/Andreas, Due Diligence/Beisel, 4. Aufl. 2024, § 6 Haftung des Beraters, Rn. 20).
Die Ablehnung eines Direktanspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch nicht unbillig, weil der XXX GmbH im Falle eines Beratungsfehlers selbst ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als ihrer Vertragspartnerin auf Freistellung von den gegenüber der Klägerin zu tragenden Verbindlichkeiten zustünde.
III.
Auch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe 195.362,33 € aus § 280 Abs. 1, §§ 675 Abs. 1, §§ 611 ff. BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
Es kann dahinstehen, ob eine Leistungs- und Gläubigernähe der Klägerin, die seit dem 19.06.2014 als Gesellschafterin der XXX GmbH (kurz: XXX GmbH) nicht mehr Gesellschafterin der XXX GmbH war, für die Beklagte zu 2) erkennbar war. Denn die Klägerin ist auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) nicht schutzbedürftig, weil ihr ein eigener Anspruch gegenüber der XXX GmbH zusteht.
Dieser Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter i.V.m. § 27 Abs. 3, 5 KStG.
Soweit die Klägerin ab dem 19.06.2014 nur noch „mittelbare“ Gesellschafterin der XXX GmbH als Hauptanteilseignerin der XXX gewesen ist, war sie in das gesellschaftsvertragliche Verhältnis zwischen der XXX GmbH und der XXX GmbH über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen.
1.
Wie die Klägerin selbst vortragen lässt, kommt sie bestimmungsgemäß mit den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten zwischen der XXX GmbH und der XXX GmbH in Berührung, da es sich um städtische Tochtergesellschaften handelt und sie letztendlich als Entrichtungsschulderin zur Zahlung der entstehenden Kapitalertragssteuer verpflichtet ist.
2.
Aufgrund dieser engen kommunalen Verflechtung besteht ein Interesse der XXX GmbH, dass die Klägerin in die gegenüber der XXX GmbH bestehenden gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten mit einbezogen wird.
3.
Dies war für die XXX GmbH aufgrund der kommunalen Struktur der städtischen Gesellschaften auch ohne Weiteres erkennbar.
4.
Zudem war die Klägerin schutzbedürftig, da andere, gleichwertige Ansprüche gegenüber der XXX GmbH nicht ersichtlich sind. Für die Ausdehnung des Schutzes gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten besteht nach Treu und Glauben ein Bedürfnis, weil die Klägerin anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre.
Denn der XXX GmbH ist - anders als in der vorherigen Konstellation - keine Pflichtverletzung nach § 27 Abs. 3 KStG vorzuwerfen, die einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen die XXX GmbH begründen könnte. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 5 KStG traf weiterhin die XXX GmbH, weil die Klägerin trotz Verlustes ihrer unmittelbaren Gesellschafterstellung für die XXX GmbH weiterhin Anteilseignerin geblieben ist. Denn Anteilseigner muss nicht zwingend der Gesellschafter sein, sondern kann auch derjenige sein, dem die Anteile am Kapitalvermögen wirtschaftlich zuzurechnen sind (vgl. auch BeckOK KStG/Pohl, 25. Ed. 15.06.2025, § 27 KStG, Rn. 308; Binnewies, in: Streck, KStG, 10. Auflage 2021, § 27 KStG, Rn. 145). Wirtschaftliche Berechtigte und Verpflichtete war insoweit stets die Klägerin. Denn bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist die Anteilseignerstellung grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Wurde kein Vertrag abgeschlossen, ist der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend (Endert, in: Frotscher/Drüen, § 27 KStG, 5.3 Anteilseigner, Rn. 167).
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese flossen an die Klägerin, womit ihr und nicht der XXX GmbH diese Gewinne wirtschaftlich zuzurechnen waren. Insoweit hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie diejenige sei, der zutreffender Weise die nicht begünstigten Dauerverlusttätigkeiten zugerechnet werden müssen, sie somit jedenfalls mittelbare Anteilseignerin sei (Bl. 536 d. A.).
5.
Wie bei der Beklagten zu 1) hat die XXX GmbH auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) es pflichtwidrig unterlassen, eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3, 5 KStG an die Klägerin als Anteilseignerin auszustellen. Das Verschulden der Beklagten zu 2) war ihr ebenfalls nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Die Beklagte zu 2) ist mit Beratervertrag vom 15.10./21.10.2015 umfassend von der XXX GmbH zur steuerlichen Beratung beauftragt worden, so dass sie auch als ihre Erfüllungsgehilfin handelte.
6.
Der Klägerin entstand insoweit auch ein Steuerschaden aufgrund der festgesetzten Kapitalertragsteuer für die Jahre 2014 und 2015. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsteht der Steuerschaden nicht erst mit der Zustellung des Nachforderungsbescheids vom 22.10.2019. Vielmehr entsteht die Kapitalertragsteuer bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (Schmidt/Levedag, 44. Aufl. 2025, EStG § 44 Rn. 5), hier also im Zeitpunkt der verdeckten Gewinnausschüttung an die Klägerin.
7.
Abgesehen davon, dass der Klägerin damit ein eigener Anspruch gegenüber der XXX GmbH zusteht, der ihre Schutzbedürftigkeit bezogen auf einen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) entfallen lässt, hat sie trotz Hinweises des Gerichts bislang in nicht ausreichender Form zum Gesamtvermögensvergleich vorgetragen. Denn nach Auffassung der Kammer hätten u.a. die der Privilegierung des § 8 Abs. 7 KStG unterfallenden Eigenveranstaltungen bezogen auf die Verlustgeschäfte im Rahmen einer sog. Spartenrechnung bei der Höhe der Klageforderung abzugsmindernd berücksichtigt werden müssen. Die von der Klägerin in steuerlicher Hinsicht anzuwendende Schwerpunkttheorie kann nicht auf die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche übertragen werden, weil insoweit im Rahmen der §§ 249 ff. BGB die Differenzhypothese gilt, wonach die tatsächliche Vermögenslage nach einem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage zu vergleichen ist. Insbesondere wäre es aus Sicht der Kammer möglich gewesen, die aus Eigengeschäften resultierenden Verlustgeschäfte und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer bei der Schadensberechnung herauszurechnen.
IV.
Gesetzliche Ansprüche sind nicht ersichtlich.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 709 S. 2 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf 372.283,78 € festgesetzt.
XXX
XXX
XXX