Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Berichtigungsbeschluss vom 31.10.2025 – 9 O 67/23
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHA:2025:1031.9O67.23.00
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 26.08.2025 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 (Bl. 979 d. A.) statt „Als Hauptanteilseignerin der XXX GmbH war die Klägerin seither nur noch „mittelbare“ Gesellschafterin der XXX GmbH.“
wie folgt heißen soll::
„Als alleinige Anteilseignerin der XXX GmbH war die Klägerin seither nur noch „mittelbare“ Gesellschafterin der XXX GmbH.“
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Gründe
Dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung war betreffend des Antrags zu Ziffer 1. zu entsprechen. Zutreffend wendet die Klägerin ein, dass die Klägerin nicht bloß Hauptanteilseignerin der XXX GmbH gewesen war, sondern alleinige Anteilseignerin.
Im Übrigen war der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen.
Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.
Die Nichtaufnahme der von der Klägerin begehrten Darstellung betreffend "Auch wenn nicht sie selbst, sondern die XXX GmbH unmittelbare Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei, so sei sie konkludent in den Schutzbereich einbezogen oder jedenfalls nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich der jeweiligen Beraterverträge mit einbezogen worden und könne hieraus unmittelbar Schadensersatzansprüche herleiten." sowie "Auch wenn sie in geringfügigem Ausmaß in den Jahren 2012 (acht) und 2013 (eine) eigene Veranstaltungen haben durchführen lassen, die möglicherweise der Privilegierung des § 8 Abs. 7 KStG hätten unterfallen können […]" ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt.
So weist die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 12.10.2025 auch zutreffend darauf hin, dass mit der im Urteil gewählten Formulierung "jedenfalls" auf Seite 4 des Tatbestands, vorletzter Absatz, 3. Zeile, eine Kernaussage respektive Rechtsauffassung der Klägerin wiedergegeben wurde, die jedoch andere Behauptungen oder Meinungsäußerungen der Klägerin gerade nicht ausschließt.
Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist ferner durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Anders als die Klägerin meint, war stets unstreitig, dass Eigenveranstaltungen in der vorliegenden Konstellation nach § 8 Abs. 7 KStG privilegiert gewesen wären. Ungeachtet dessen handelt es sich hierbei um eine Rechtsansicht.
Hagen, 31.10.2025 9. Zivilkammer
XXX Vorsitzender Richter am Landgericht
XXX Richterin am Landgericht
XXX Richter