Rechtsprechung / Landgericht Halle
Landgericht Halle Urteil vom 19.11.2012 – 7 O 1682/11
ECLI:DE:LGHALLE:2012:1119.7O1682.11.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung einer Einspeisevergütung nach den bis Ende 2009 geltenden Regeln in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Gewinnung von Energie aus Sonnenenergie mit der Bezeichnung "..." aus 105.452 Modulen mit einer Kapazität von 8.033,33 KWp im endgültigen Zustand. Den hieraus erzeugten Strom speist sie in das Netz der Beklagten ein, das als Wechselstromnetz betrieben wird. Für diese Einspeisung bedarf es der Umwandlung von Gleichspannung auf Wechselspannung mittels Wechselrichtern, von denen nach Abschluss des Jahres 2009 insgesamt 15 verbaut sind.
Am 30. Dezember 2009 führte die Klägerin vor Ort einen Termin unter anderem mit einem Privatsachverständigen und einem Notar durch.
Mit Schreiben vom selben Tag zeigte die ..., welche die Anlage geplant und als Generalunternehmer ausgeführt hatte, für die Klägerin der Beklagten die Montage und Inbetriebnahme von 84,78 % an Generator-Leistung der Anlage an [Anlage A 6: Blatt 115 Anlagenband "Klägeranlagen" (in der Folge: KA)].
Hinsichtlich einer Teilleistung von 1.222,67 kWp ging die Anlage erst im Jahr 2010 in Betrieb.
Unter dem 11. Januar 2010 fertigte der von der Klägerin am 30. Dezember 2009 zugezogene Notar die als Anlage A 4 (Blatt 49 ff. KA) zur Akte gereichte notarielle Urkunde über seine Wahrnehmungen am 30. Dezember 2009,
am 22. Januar 2010 der von der Klägerin am 30. Dezember 2009 zugezogene Gutachter das als Anlage A 3 zur Akte genommene Gutachten (Blatt 3 ff. KA).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 teilte die Beklagte der ... mit, sie gehe von keiner Inbetriebnahme noch im Jahr 2009 aus (Anlage A 7: Blatt 121 f. KA).
Die Klägerin erzeugte im Jahr 2010 Strom, für den bei Unterstellen eines Preises von 31,41 Ct/kWh noch 159.134,86 Euro offen wären. Die Klägerin stellte diesen Betrag der Beklagten erfolglos in Rechnung.
Die Klägerin zahlte an ihre Prozessbevollmächtigten als vorgerichtliche Kosten 2.192,40 Euro netto.
Die Klägerin behauptet,
hinsichtlich der übrigen Leistung von 6.810,74 kWp sei die Anlage am 30. Dezember 2009 mit Ausnahme der Schaltung der Wechselrichter voll einsatzfähig gewesen; auf allen hierzu gehörenden Modulen sei insoweit Strom erzeugt worden, als in den zugehörigen Kabeln Wärme entstanden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 159.134,86 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 189,370,48 Euro zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte die durch den "..." erzeugten Strom mit 31,41 Cent/kWh während des Förderzeitraums nach EEG zu berechnen hat (Einspeisevergütung = Mischkalkulation aus 84,78 % zu 31,94 Cent/kWh und 15,22 % zu 28,43 Cent/kWh),
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte die durch den "..." erzeugten Strom 30,10 Cent/kWh (Einspeisevergütung = Mischkalkulation aus 47,61 % zu 31,94 Cent/kWh und 52,39 % zu 28,43 Cent/kWh) während des Förderzeitraums nach EEG zu berechnen hat sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.192,40 Euro netto an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die einzelnen Module der Anlage der Klägerin seien noch am 27. Januar 2010 zu 15 % nicht einmal auf Aufständerungen installiert gewesen und auch im Übrigen größtenteils nicht untereinander verkabelt gewesen; insoweit hätten die Verbindungskabel vielmehr lose heruntergehangen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Nach § 32 Absatz 1 EEG in der gemäß § 66 Absatz 4 EEG 2009 und § 66 Absatz 1 EEG 2012 relevanten Fassung bis zum 30. April 2011 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 EEG in der gemäß § 66 Absatz 7 EEG 2009 und § 66 Absatz 1 EEG 2012 relevanten Fassung bis zum 30. April 2011 hätte die Beklagte der Klägerin aus der Sonnenlichtanlage eingespeisten Strom dann und soweit mit dem von der Klägerin begehrten Preis von 31,94 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten, wie die betreffenden Anlagenteile noch 2009 in Betrieb genommen wurden.
Die danach erforderliche Inbetriebnahme liegt nach der rechtlichen Bewertung der Kammer bereits auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Klägerin nicht vor.
Soweit es für den Rechtsstreit darauf ankommt, was unter einer Inbetriebnahme zu verstehen ist, wird dieser Begriff in § 3 Ziffer 5 EEG 2009 definiert als erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.
Die Kammer unterstellt insoweit bereits zu Gunsten der Klägerin, dass dies nicht schon daran scheitert, dass auch nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin ausschließlich Wärmeenergie in den Leitungen der Anlage selbst erzeugt wurde, also nicht etwa - und sei es auch nur innerhalb der Anlage selbst - durch die behauptete erzeugte Energie jeweils Maschinen angetrieben oder auch nur jeweils Lampen mit Energie versorgt wurden.
Für das Urteil der Kammer streitentscheidend ist die Frage, ob es für eine Inbetriebnahme der Anlage der vorherigen Schaltung von Wechselrichtern bedurfte. Davon geht die Kammer aus:
a) Der Wortlaut des Begriffs der "Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft" dürfte insoweit nicht eindeutig sein. Sprachlich mag man den Begriff der Inbetriebsetzung sowohl losgelöst von der Nützlichkeit der Anlage für irgendeinen Kunden verstehen können als auch so, dass diese Nützlichkeit bereits herbeigeführt sein muss. Für letzteres spricht immerhin, dass das Einfügen des Wortes "nach" signalisiert, dass die Inbetriebsetzung der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft zeitlich nachgelagert sein, also ein zusätzliches Element enthalten soll. Sprachlich zwingend ist dies nicht; auch ein (erfolgreicher) bloßer interner Probebetrieb wäre der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft zumindest möglicherweise zeitlich nachgelagert.
b) Die systematische Auslegung der Norm spricht eher dafür, dass jedenfalls vorliegend das Schalten von Wechselrichtern für die Inbetriebsetzung der Anlage erforderlich war, und zwar mit Blick auf den systematischen Zusammenhang von § 3 Ziffer 5 EEG 2009 zu § 16 Absatz 4 EEG 2009. Nach der zuletzt genannten Norm sind Anlagenbetreiber nämlich ab dem für die Vergütungsbemessung relevanten Zeitpunkt verpflichtet, Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung zu steifen. Wenn die Klägerin als Anlagenbetreiberin hierzu mangels des Schaltens von Wechselrichtern technisch überhaupt noch nicht in der Lage war, legt dies nahe, hieraus auch für die Auslegung des Begriffs der Inbetriebnahme als zentralem Ansatzpunkt für die Vergütungsbemessung Konsequenzen zu ziehen.
c) Im Rahmen der historischen Auslegung sind zwei Aspekte zu unterscheiden:
aa. Soweit hierfür die Abfolge der im Laufe der Zeit geltenden Fassung der fraglichen Norm eine Rolle spielt, lassen sich hieraus sowohl Argumente für als auch gegen die Notwendigkeit des Schaltens von Wechselrichtern ableiten.
Die Vorgängernorm des EEG 2009, das EEG 2004, enthielt noch in § 3 Absatz 2 Satz 2 EEG 2004 (also in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009) im letzten Teilsatz die Regelung, dass nach der damaligen Vorstellung des Gesetzgebers unter anderem Wechselrichter nicht als für den Betrieb einer Anlage technisch erforderlich einzuordnen seien.
Wenn im EEG 2009 eine ausdrückliche Aussage hierzu nicht enthalten ist, lässt sich sowohl argumentieren, dass der Gesetzgeber sein bisheriges Verständnis des Begriffs der Inbetriebsetzung fortführen wollte, als auch umgekehrt, dass er die Vorgabe, ein Wechselrichter sei nicht als für den Betrieb einer Anlage technisch erforderlich zu behandeln, eben für das EEG 2009 nicht mehr vorgab. Für die zweite Variante würde dabei insbesondere sprechen, wenn man die noch in § 3 Absatz 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltene Vorgabe gesetzgebungstechnisch als gesetzliche Fiktion einordnen wollte.
Soweit die Nachfolgeregelung des § 3 EEG 2009, nämlich § 3 Ziffer 5 EEG 2012 in der Fassung ab dem 17. August 2012, ausdrücklich vorsieht, dass die Installation von Wechselrichtern für die Inbetriebnahme erforderlich ist, ist die spätere Änderung methodisch im Wege der historischen Auslegung nicht mehr erheblich. Die inzwischen geltende Regelung illustriert damit im Vergleich zu der Regelung im EEG 2004 immerhin noch plastisch, dass der Rechtsbegriff der Inbetriebnahme sprachlich unterschiedlich verstanden werden kann.
bb. Im Rahmen der historischen Auslegung im weiteren Sinne ist der historische Wille des Gesetzgebers von Bedeutung (genetische Auslegung), insbesondere wie dieser historische Wille in den Gesetzgebungsmaterialien Ausdruck fand. Diese Auslegungsmethode spricht deutlich für das Ergebnis, dass es der Installation von Wechselrichtern bedurfte. Nach der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 18. Februar 2008 sollte mit § 3 Ziffer 5 EEG 2009 normiert werden, dass der Zeitpunkt maßgeblich ist, "an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten wird", und lediglich auf eine Mitwirkung des Netzbetreibers sollte deshalb verzichtet werden, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können (BT-Drs. 16/8148 Seite 39). Bedurfte es vorliegend auf Seiten der Klägerin technisch noch des Schaltens von Wechselrichtern, damit die Beklagte Strom aus der Anlage der Klägerin nutzen konnte, lag schon deshalb kein tatsächliches Angebot der Klägerin vor, solange eben die Wechselrichter noch nicht geschaltet waren. Von einer willkürlichen Verzögerung von Seiten der Beklagten kann ohnehin nicht die Rede sein, wenn selbst die von der Klägerin erstellte Dokumentation über den technischen Zustand der Anlage erst deutlich nach Jahreswechsel erstellt wurde.
Damit spricht innerhalb der historischen Auslegungsmethoden immerhin die genetische Auslegung sehr deutlich gegen eine Auslegung des Begriffs "Inbetriebnahme" dergestalt, dass diese schon vor Ende 2009 erfolgt ist.
d) Nach der Bewertung der Kammer zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des "objektiven" Sinnes der Norm im Rahmen der teleologischen Auslegung.
Soweit dabei der "objektive" Sinn nicht zwingend dem historischen Willen des Gesetzgebers entsprechen muss, etwa wenn dieser seinen historischen Willen unzulänglich umgesetzt hat, sieht die Kammer hierfür keinen tauglichen Anhaltspunkt.
Der ausweislich der bereits zitierten Begründung der Bundesregierung für den Gesetzentwurf des § 3 Ziffer 5 EEG 2009 maßgebliche Grund, eine Mitwirkungshandlung des Netzbetreibers für nicht erforderlich zu halten, kann nach der Würdigung durch die Kammer auch bei objektiver Betrachtung allein der Sinn der Norm sein, dass nämlich willkürliche Verzögerungen durch den Netzbetreiber vermieden werden. Wenn vorliegend die Klägerin erst am 30. Dezember 2009, also gerade einmal am zweitletzten Tag vor Fristablauf, sich selber die Überzeugung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage verschaffte und - ohnehin nur mittels Stichproben - zu dokumentieren suchte, weiterhin dabei wusste und in Kauf nahm, dass mangels der Schaltung von Wechselrichtern die Anlage für die Beklagte auch dann bis auf weiteres nutzlos war, liegt eine willkürliche Verzögerung durch die Beklagte völlig fern. Dennoch - insbesondere trotz des Fehlens geschalteter Wechselrichter - die Anlage als "in Betrieb genommen" zu bewerten, liefe auf die Fiktion einer Nutzbarkeit der Anlage für die Beklagte zu einem Zeitpunkt hinaus, zu dem die Anlage - selbst eine bereits deutlich unrealistisch schnelle Bearbeitbarkeit der Anzeige vom 30. Dezember 2009 noch bis zum 31. Dezember 2009 unterstellt - für die Beklagte noch nutzlos war.
Im Ergebnis geht die Kammer daher insbesondere auf der Grundlage der systematischen, genetischen und teleologischen Auslegung davon aus, dass selbst auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Klägerin ihre Sonnenlichtanlage bis Ende 2009 noch nicht im Sinne des § 3 Ziffer 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt und damit im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 EEG in der Fassung bis zum 30. April 2011 in Betrieb genommen war.
2. Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass sie dem von den Parteien zitierten Hinweis der EEG-Clearingstelle vom 25. Juni 2010 (Anlage A 11: Blatt 129 ff. KA) als solchem für die Auslegung der relevanten Normen für keine der Auslegungsmethoden eigenständige Bedeutung beimisst. Dies gilt unter anderem auch, soweit die Clearingstelle (abweichend von der zitierten und nach der Bewertung der Kammer gleichermaßen kurz und bündig formulierten wie zutreffenden Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein: Blatt 134 KA) das Schalten von Wechselrichtern für entbehrlich hielt (Rn. 62 f.: Blatt 138R KA).
Allerdings findet die Tätigkeit der Clearingstelle in § 57 EEG 2009 eine gesetzliche Stütze. Auch soweit nach der Formulierung des Gesetzgebers die Einrichtung einer Clearingstelle der Klärung unter anderem von Fragen bei der Anwendung des EEG 2009 dienen sollte, gehen Stellungnahmen der Clearingstelle nicht über den Stellenwert einer insbesondere für die Rechtsprechung unverbindlichen Kommentierung (insbesondere in den "Votumsverfahren" nach § 5 Absatz 1 Ziffer 2 und den §§ 26 ff. der Verfahrensordnung der Clearingstelle, den "Hinweisverfahren" nach § 5 Absatz 2 und den §§ 25a ff. der Verfahrensordnung sowie den "Empfehlungsverfahren" nach § 5 Absatz 2 und den §§ 22 ff. der Verfahrensordnung) hinaus, soweit nicht etwa im Einzelfall eine Schlichtung vereinbart war (und in der Folge ein "schiedsrichterliches Verfahren" der Clearingstelle nach § 5 Absatz 1 Ziffer 3 und § 21a ihrer Verfahrensordnung folgte).
Eine weitergehende Auslegung der der Clearingstelle zugesprochenen Aufgabe einer "Klärung" scheitert schon daran, dass der Gesetzgeber Aufgaben der Rechtsgestaltung in Form einer verbindlichen Gestaltung des Inhaltes einer gesetzlichen Norm nicht an eine von einem Bundesministerium eingerichtete Stelle delegieren kann und § 57 EEG 2009 deshalb auch im Zweifel so auszulegen ist, dass diese Norm nicht etwas nicht Zulässiges anordnet.
Die Kammer geht weiter nicht davon aus, dass Positionierungen der Clearingstelle das Gewicht einer nachträglichen authentischen Interpretation der Regelungen des EEG durch den Teil der Exekutive zukommt, der den Entwurf verfasste. Gerade das EEG ist sowohl bei seiner erstmaligen Einführung wie bei jeder seiner Änderungen in einer von dem Gesetzgeber vorgenommenen Entscheidung über sehr gegenläufige Positionierungen entstanden, die innerhalb der Bundesregierung typischerweise einerseits in dem Bundesumweltministerium und andererseits in dem Bundeswirtschaftsministerium ihren institutionellen Vertreter fanden und dann schon innerhalb der Bundesregierung vielfach in erheblichem Maße der Abstimmung bedurften. Dass sich dieses Spannungsverhältnis auch innerhalb von Landesregierungen fortsetzte, manifestiert sich vorliegend auffällig durch die gegenläufigen (jeweils entschiedenen) Stellungnahmen einerseits des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Blatt 133R KA) und andererseits des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (Blatt 134 KA); selbst die Regierung des Landes Schleswig-Holstein (als der einzigen Regierung, deren Stellungnahmen in dem Hinweis zitiert werden) hat also nicht zu einer abgestimmten Positionierung gefunden. Eine Stelle, die nur bei einem der institutionell typischerweise streitenden Bundesministerien angesiedelt ist, verkörpert vor diesem Hintergrund nicht zwingend die Vermutung, insgesamt die interne Willensbildung auch nur der Bundesregierung wiederzugeben.
Auf die Frage, ob die Kammer für eine Schätzung nach § 287 ZPO tatsächlich schon die Stichprobenauswahl der Klägerin für tragfähig hält, kommt es nicht mehr an. Die Kammer weist hierzu lediglich ergänzend darauf hin, dass der durch § 287 ZPO dem jeweiligen Tatgericht eingeräumte Spielraum weder durch die Parteien noch durch eine Empfehlung der Clearingstelle verengt werden kann.
II.
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15. November 2012 gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kammer vermag bereits keiner der von der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz zitierten obergerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen, dass die Frage, ob eine Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Ziffer 5 EEG 2009 das Schalten eines Wechselrichters voraussetzt, dort überhaupt relevant war. Aber auch unabhängig davon würde auch das Zitieren einer einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung rechtfertigen, erst recht nicht, nachdem die Kammer in der Verhandlung offen gelassen hat, welcher der von ihr dargelegten gegenläufigen Argumentationsketten insbesondere innerhalb der historischen Auslegungsmethoden sie im Ergebnis folgen wird.