Rechtsprechung / Landgericht Halle
Landgericht Halle Urteil vom 25.11.2014 – 8 O 48/14
ECLI:DE:LGHALLE:2014:1125.8O48.14.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Ausscheidens aus der Genossenschaft im Wege der Auseinandersetzung auf Auszahlung eines Anteils an den Rücklagen der Beklagten in Anspruch.
Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, die im Jahre 1991 durch Zusammenschluß und Umwandlung der LPG Pflanzenproduktion ... und der LPG Tierproduktion ... gebildet wurde. Ihr Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06..
Der Ehemann der Klägerin war von Beginn an bis zu seinem Ableben am 06.03.2010 Mitglied der Beklagten, und zwar mit einem Geschäftsanteil im Wert von 770,- EUR. Er wurde von der Klägerin allein beerbt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Mitgliedschaft der Klägerin als alleinige Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes salzungsgemäß am 30.06.2010 endete.
Nach § 10 (1) der Satzung der Beklagten vom 09.07.1996 (nachfolgend Satzung 1996) ist für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Beklagten der festgestellte Jahresabschluß maßgebend. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sowie des auf seine(n) Geschäftsanteil(e) entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft (§ 10 (2)).
Nach § 38 der Satzung 1996 dient die gesetzliche Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten, die durch jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages bzw. abzgl. eines evtl. Verlustvortrages gebildet wird. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
Gem. § 39 der Satzung 1996 wird eine andere offene Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mind. 10 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages und abzgl. eines evtl. Verlustvortrages zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten in gemeinsamer Sitzung.
Mit Satzungsänderung vom 20.12.2001 (nachfolgend Satzung 2001) wurde § 39a über weitere Ergebnisrücklagen zur Bildung eines Beteiligungsfonds eingefügt. Nach § 39a (1) wird gem. § 73 Abs. 3 GenG ein Beteiligungsfonds gebildet, dem jährlich mind. 10 % des im Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresüberschusses zugeführt werden. Über eine darüber hinausgehende Zuführung beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mind. 90 % der Stimmen. Bei Verlusten im abgelaufenen Geschäftsjahr können durch gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat 10 % des erwirtschafteten Verlustes dem Beteiligungsfonds abgezogen werden. Nach § 39a (2) haben ausscheidende Mitglieder Anspruch auf Zahlung aus dem Beteiligungsfonds, wenn sie die Geschäftsanteile voll eingezahlt haben und ihre Mitgliedschaft mind. 5 Jahre dauert. Nach § 39a (5) errechnet sich der Anteil des einzelnen Mitglieds am Beteiligungsfonds aus dem prozentualen Verhältnis der Mitgliedsjahre und Arbeitsjahre des einzelnen Mitgliedes zu den Jahren aller Mitglieder der Beklagten. Bei der Berechnung des Anspruchs an dem Beteiligungsfonds weiden dabei die Mitgliedsjahre mit dem Faktor 1 und die Arbeitsjahre mit dem Faktor 2 angesetzt.
Darüber hinaus wurde mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2001 die Satzung in § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat) und § 37 (Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben) geändert.
Nach dem festgestelltem Jahresabschluß der Beklagten zum 30.06.2010 sind bei einer Bilanzsumme von 9.787.737,44 EUR unter Ergebnisrücklagen eine gesetzliche Rücklage von 5.575.403,26 EUR, andere Ergebnisrücklagen von 2.777.654,27 EUR und ein Beteiligungsfonds von 318.899,20 EUR ausgewiesen.
Bis zum Ausscheiden der Klägerin halte die Beklagte 35 Mitglieder.
Unter dem 14.06.2011 errechnete die Beklagte intern zugunsten der Klägerin ein Auseinandersetzungsguthaben von 770,- EUR (1 Geschäftsanteil) und einen Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds in Höhe von 3.983,62 EUR. Unter Abzug von Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zahlte sie an die Klägerin einen Betrag von 3.702,93 EUR aus.
Die Klägerin vertritt die Auflassung, daß sie bei der Auseinandersetzung neben dem Beteiligungsfonds auch an der innerhalb der gesetzlichen Rücklage freiwillig gebildeten, über 10 % der Bilanzsumme hinausgehenden Rücklage von 4.596.630,26 EUR (5.575.403,26 EUR - 978.773,- EUR) und an der anderen Ergebnisrücklage von 2.777.654,27 EUR zu beteiligen sei, so daß sich bei 35 Mitgliedern ein weiterer Zahlungsanspruch von 210.693,84 EUR (7.374.284,53 EUR: 35) ergebe, dessen ersten vier Jahresraten (2011, 2012, 2013 und 2014) in Höhe von 168.555,08 EUR fällig seien, von dem sie vorrangig einen Teilbetrag von 30.000,- EUR aus der freiwillig gebildeten gesetzlichen Rücklage beansprucht, hilfsweise aus der anderen offenen Ergebnisrücklage. Hilfsweise meint sie, daß die freiwillig gebildete gesetzliche Rücklage von 4.596.630,26 EUR jedenfalls zu dem Beteiligungsfonds hinzurechnen sei, so daß sich bei 19 Mitgliedsjahren von insgesamt 1.491 Mitgliedsjahren ein Zahlungsanspruch von 62.639,21 EUR ergebe, der lediglich in Höhe von 3.702,93 EUR erfüllt worden sei und dessen ersten vier Jahresraten (2011, 2012, 2013 und 2014) in Höhe von 46.408,44 EUR fällig seien, von dem sie den Teilbetrag von 30.000,- EUR beanspruche. Weiter hilfsweise macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend, weil die Beklagte unter Verstoß gegen das GenG und § 38 der Satzung 4.596.630,26 EUR zu viel in die gesetzliche Rücklage eingestellt habe. Dadurch habe sich ihr Zahlungsanspruch um 131.332,29 EUR (1/35 von 4.596.630,26 EUR), hilfsweise um 58.575,44 EUR gemindert. Die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Kopie der Satzung 2001 gebe bei § 39 den Satzungsinhalt nicht korrekt wieder, da die Ergebnisrücklage dort nur als "andere Ergebnisrücklage" und nicht als "andere offene Ergebnisrücklage" bezeichnet sei. Bei der Beklagten handele es sich um eine "kapitalverfettete" Genossenschaft mit einem Vermögen von über 10 Mio. EUR, deren Förderzweck nicht darin bestehe könne, unter Verletzung gesetzlicher und salzungsrechtlicher Vorschriften ein Vermögen in dieser Größenordnung anzuhäufen und ausscheidende Mitglieder mit einem Bruchteil von einigen Tausend Euro abzufinden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin sei nur an dem Beteiligungsfonds als offene Rücklage so wie im Jahresabschluß festgestellt zu beteiligen, nicht hingegen an gesetzlichen oder freien Rücklagen. Die jeweiligen Zuführungen zu den einzelnen Rücklagen seien gesetzes- und satzungskonform erfolgt.
Die Registerakten der Beklagten beim Genossenschaftsregister Amtsgericht Stendal - GnR ... sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.
1. Die Klägerin hat nach §§ 10 (2) S. 1, 39 der Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an der über 10 % der Bilanzsumme 2010 liegenden gesetzlichen Rücklage von 4.596.630,26 EUR als "freiwillige offene Rücklage".
Das GenG unterscheidet zwischen der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen (§ 20 GenG). Beide sind neben sonstigen Rücklagen und dem Geschäftsguthaben Bestandteil des Eigenkapitals der eingetragenen Genossenschaft. Das GenG schreibt in § 7 Nr. 2 lediglich vor, daß die Bildung einer gesetzlichen Rücklage zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes vorgesehen werden muß. Im übrigen ist die eingetragene Genossenschaft in der Bildung ihrer Rücklagen frei (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Vorgaben für die gesetzliche Rücklage bestehen nur insoweit, als daß sie grundsätzlich vorgesehen sein muß und ausschließlich aus dem Ergebnis gebildet werden darf (§§ 336 Abs. 2 S. 1, 272 Abs. 3 S. 2 HGB). Eine absolute oder relative Höhe schreibt das Gesetz nicht vor, die Satzung muß lediglich einen Mindestbetrag definieren, bis zu dem Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage erfolgen müssen (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., Rdnr. 14). Die gesetzliche Rücklage darf ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden und unterliegt insofern einer strengen Zweckbindung (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., Rdnr. 15).
Allein aufgrund dieser strengen Zweckbindung scheidet eine Auszahlung eines Anteils an der gesetzlichen Rücklage bei Ausscheiden eines Mitglieds schon von vornherein aus, unabhängig davon, in welcher Höhe Jahresüberschüsse der gesetzlichen Rücklage zugeführt worden sind. Die zur gesetzlichen Rücklage zugeführten Jahresüberschüsse sind in der Verwendung derart zweckgebunden, daß sie ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden dürfen und bei der Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern in keinem Fall berücksichtigt werden können. Dazu im Einklang steht § 73 GenG, wonach nach dessen Abs. 2 S. 2 das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft vorbehaltlich des Abs. 3 hat. Nach § 73 Abs. 3 GenG kann die Satzung nur einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Vorschrift ist zwingend. Eine über die Vorgaben des Abs. 3 hinausgehende Beteiligung der Mitglieder an den gesetzlichen und sonstigen Rücklagen sowie den stillen Reserven ist ausgeschlossen (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., § 73 Rdnr. 1).
2. Auch dem Hilfsbegehren der Klägerin auf Auszahlung eines Anteils an der anderen Ergebnisrücklage von 2.777.654,27 EUR ist der Erfolg versagt.
Nach § 10 (2) S. 2 der Satzung hat das ausgeschiedene Mitglied zwar Anspruch auf Auszahlung des auf seine(n) Geschäftsanteil(e) entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen. Nach § 39 der Satzung wird neben der gesetzlichen eine andere offene Ergebnisrücklage gebildet. Bei der Satzungsänderung im Jahre 2001 ist die Vorschrift des § 39 unverändert geblieben, so daß es entgegen der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Satzungskopie nicht "andere Ergebnisrücklage", sondern "andere offene Ergebnisrücklage" heißt. Obgleich als offene Rücklage die im Jahresabschluß zum 30.06.2010 ausgewiesene andere Ergebnisrücklage von 2.777654,27 EUR zählt, ist die Klägerin gleichwohl hieran nicht zu beteiligen.
Wie bereits oben ausgeführt kann nach der zwingenden Vorschrift des § 73 Abs. 3 GenG die Satzung für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung muß festlegen, daß eine bestimmte - durch eine entsprechende Bezeichnung konkretisierte - Ergebnisrücklage dem Zwecke dient, daß aus ihr ein bestimmter Anteil an einen ausgeschiedenen Genossen zur Auszahlung kommt. Nicht erforderlich ist, daß die Ergebnisrücklage ausschließlich diesem Zweck dient (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 4). Die Satzung muß außerdem die Höhe des Anteils, der dem einzelnen Genossen zustehen soll, bestimmen. Aus dem Postulat der gleichmäßigen Beteiligung aller Genossen am Beteiligungsfonds ergibt sich, daß der Anteil des einzelnen Genossen als ein aus der Gesamtzahl der Genossen zu bildender Bruchteil des vorhandenen Beteiligungsfonds festzulegen ist (vgl. a.a.O., Rdnr. 4a). An diesen Anspruchsvoraussetzungen fehlt es hier bei der anderen Ergebnisrücklage.
§ 39 der Satzung legt bereits den Zweck der offenen Ergebnisrücklage nicht fest. Ferner fehlt es an einer Bestimmung der Höhe des Anteils bei Ausscheiden. § 39 regelt lediglich, daß eine Ergebnisrücklage gebildet und wie sie gebildet wird, nicht hingegen, daß sie ganz oder teilweise für Auszahlungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder dient, geschweige denn, wie der Anteil eines ausgeschiedenen Mitglieds hieran zu berechnen ist. Es mag zutreffen, daß bei der Neufassung der Satzung im Jahre 1996 erklärter Wille der Mitglieder der Beklagten die Beteiligung an einer Ergebnisrücklage für den Fall des Ausscheidens war. Dieser Wille wurde jedoch nicht in §§ 10 (2), 39 der Satzung umgesetzt. Es sei nochmals betont, daß die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 GenG für eine Beteiligung an sonstigen Ergebnisrücklagen zwingend ist.
3. Die Klägerin hat in Bezug auf ihr weiteres Hilfsbegehren gegen die Beklagte aus dem Beteiligungsfonds gem. § 73 Abs. 3 GenG i.V.m. § 39a (5) der Satzung lediglich aufgrund eines Schreib- und Rechenfehlers bei der Ermittlung der Gesamtanteile einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 80,17 EUR, der in Höhe von 64,14 EUR fällig ist.
Unstreitig betrugen die Tür die Berechnung des Anteils des einzelnen Mitglieds am Beteiligungsfonds nach § 39a (5) der Satzung zu ermittelnden Mitglieds- und Arbeitsjahre aller Genossenschaftsmitglieder bei Ausscheiden der Klägerin 1.491 Jahre. Bei 19 Mitgliedsjahren des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ergibt sich bei dem Beteiligungsfonds von 318.899,20 EUR ein Anteil der Klägerin von 4.063,76 EUR (19 : 1.491 x 318.899,20 EUR), der durch Auszahlung in Höhe von 3.983,59 EUR erloschen ist (§ 362 BGB), so daß ein Restbetrag von 80,17 EUR verbleibt. Hiervon sind für die Jahre 2011-2014 vier Jahresraten fällig, mithin 64,14 EUR (80,17 EUR. 5 x 4).
Soweit die Klägerin eine Abführung der gesetzlichen Abgaben in Höhe von 1.050,69 EUR (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag) auf den von der Beklagten errechneten Betrag von 3.983,62 EUR bestreitet, steht ihr insoweit kein Zahlungsanspruch zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine Abführung durch die Beklagte unterblieben ist, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere nicht, daß die Klägerin insoweit vom Finanzamt in Anspruch genommen worden wäre.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds steht der Klägerin nicht zu. Es bestand keine Verpflichtung der Beklagten, die über 10 % der Bilanzsumme hinausgehende gesetzliche Rücklage von 4.596.630,26 EUR dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Zum einen beschließt gem. § 48 Abs. 1 GenG allein die Generalversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses, die zudem auch für die Feststellung des Jahresabschlusses ausschließlich zuständig ist. Zum anderen sind die einmal der gesetzlichen Rücklage zu geführten Jahresüberschüsse zweckgebunden und dürfen - wie oben ausgeführt - ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden. Der Vorstand der Beklagten, der diese vertritt, hat insoweit überhaupt keinen Handlungsspielraum.
4. Schließlich steht der Klägerin auf ihr weiteres Hilfsbegehren kein Schadensersatzanspruch wegen Verminderung ihres Auszahlungsanspruchs durch unrichtige Bilanzierung zu.
Es vermag schon keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch erkannt zu werden. Unabhängig davon ist die Bilanz zum 30.06.2010 nicht unter Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften objektiv unrichtig aufgestellt worden, in dem in der gesetzlichen Rücklage ein 10 % der Bilanzsumme übersteigender Betrag ausgewiesen ist. Bereits in der Bilanz zum 30.06.1992 ist eine gesetzliche Rücklage von 12.242,671,81 DM (6.259.578,70 EUR) festgestellt worden (Bl. 103 Sonderband I der beigezogenen Registerakten GnR 3310). Darüber hinaus irrt die Klägerin, wenn sie meint, daß in § 38 (2) eine Höchstgrenze für die gesetzliche Rücklage von 10 % der Bilanzsumme festgelegt worden sei. Bei der Formulierung, daß die gesetzliche Rücklage gebildet wird, "solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht", handelt es sich vielmehr um den Mindestbetrag, bis zu dem die Rücklage zu bilden ist. Eine höhere Rücklage ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Schließlich würde selbst im Falle eines objektiv unrichtig festgestellten Jahresabschlusses der Klägerin, die keine Nichtigkeils- oder Anfechtungsklage gem. § 51 GenG mehr erheben kann, weil sie nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, nur bei festgestellter Unverbindlichkeit der unrichtigen Bilanz ein Anspruch auf Zahlung des ihr bei richtiger Bilanzierung zukommenden Mehrbetrages zustehen (vgl. Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 73 Rdnr. 9). Ein Feststellungsurteil über die Unverbindlichkeit des Jahresabschlusses zum 30.06.2010 liegt nicht vor. Ebensowenig hat die Klägerin ein solches Feststellungsbegehren zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen auf den geringfügig weiteren Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds wegen falscher Ermittlung der Mitgliedsjahre kann die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da § 10 (4) S. 2 der Satzung eine Verzinsung, d.h. Fälligkeitszinsen, ausschließt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst mangels Vorlage des Mahnschreibens vom 21.11.2013 ersichtlich, daß die Beklagte insoweit in Verzug gesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlaßt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.