Rechtsprechung / Landgericht Halle
Landgericht Halle Beschluss vom 16.07.2015 – 4 O 22/15
ECLI:DE:LGHALLE:2015:0716.4O22.15.0A
Tenor
Der Ablehnungsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen J wird für begründet erklärt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 406 Abs.1, 42 Abs.2 ZPO) liegen vor. Die Beklagte hat Tatsachen vorgetragen, die von ihrem Standpunkt aus geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Dabei ist für das Ablehnungsverfahren nicht entscheidend, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern nur, ob eine sorgfältig die Umstände abwägende Partei die nachvollziehbare Befürchtung haben kann, der Sachverständige werde ihr nicht neutral gegenübertreten. Insoweit ist es auch nicht entscheidend, ob der Richter diese Befürchtungen teilt, sondern allein darauf abzustellen, ob die vorgebrachten Befürchtungen der Partei aus nachvollziehbar sind.
Seit vielen Jahren werden zwischen der zweigliedrigen Sachverständigen-GbR, deren Gesellschafter der abgelehnte Sachverständige ist, und der beklagten Haftpflichtversicherung eine große Anzahl von Rechtsstreiten geführt, in denen Erstere an sie abgetretene Vergütungsforderungen aus Unfall-Schadensgutachten einklagt. Der angehörte Sachverständige hat insoweit 120 Verfahren aufgelistet. Die Befürchtung, ein Sachverständiger werde angesichts dieses Umstandes der Beklagten nicht in gleicher Neutralität gegenüberstehen können, wie dies ohne einen solchen umfangreichen, negativ geprägten Kontakt der Fall ist, ist auch bei objektiver Betrachtung konkret greifbar und nicht fernliegend. Dabei ist unerheblich, dass die Sachverständigen-GbR die Gerichtsverfahren gegen die Beklagte fast durchweg gewonnen hat. Denn auch eine Verärgerung des Sachverständigen, dass er wegen der entgegen ständiger Rechtsprechung durch die Beklagte vorgenommenen Kürzungen ständig gezwungen ist seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, ist ein nachvollziehbarer Grund, der aus objektiver Sicht geeignet ist bei der Beklagten Zweifel an der Unbefangenheit zu wecken.
Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob auch vereinzelte Gerichtsverfahren von Sachverständigen gegen Haftpflichtversicherungen geeignet sein können, eine Befangenheitsbefürchtung zu tragen. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass es sich - selbst im Falle von Rechtsstreiten - um einen üblichen geschäftlichen Kontakt handelt, für den ähnliche Grenzen des Ablehnungsrechtes zu ziehen sein dürften wie bei einer typischen bzw. untypischen richterlichen Vorbefassung mit einer Sache.
Dass die Beklagte versucht den Sachverständigen durch einen taktischen Einsatz des Ablehnungsrechts und damit der Herbeiführung von Einkommensverlust zu zwingen auf die Geltendmachung von Rechten zu verzichten, was einen Missbrauch des Ablehnungsrecht zu verfahrensfremden Zwecken darstellen würde und die Zurückweisung des Befangenheitsantrages rechtfertigen könnte , ist nicht ersichtlich.