Rechtsprechung / Landgericht Halle

Landgericht Halle Beschluss vom 23.05.2017 – 7 StVK 265/17

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 17.03.2017 auf Herausgabe von zwei T-Shirts mit Kragen und Knopfleiste (sog. Polo-Shirts) wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 30,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller befindet sich seit dem 13.02.2017 im Regelvollzug zur Verbüßung verschiedener Freiheitsstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls pp. in Haft. Das Haftende ist für den 11.10.2018 notiert.

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Der Antragsteller beantragte bei der JVA ... ein Wäschepaket. Ihm wurden u.a. drei T-Shirts genehmigt. Als das Paket einging, wurde festgestellt, dass zwei T-Shirts Kragen und Knopfleiste haben. Die Aushändigung dieser Shirts wurde von der JVA abgelehnt.

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Mit Antragsschreiben vom 17.03.2017 stellte der Antragsteller den Antrag auf Herausgabe der zwei beanstandeten T-Shirts.

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Der Antragsteller machte geltend, dass die T-Shirts keine verbotenen Gegenstände verstecken. Bei der Kontrolle des Paketinhaltes seien die T-Shirts nicht aufgefallen. Weder Tastkontrolle, noch Durchleuchtung des Pakets oder die Anwesenheit eines Drogenhundes hätten irgendwelche Hinweise auf Drogen etc. geliefert. Bei der Anstaltskleidung seien auch Polo-Shirts dabei.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin machte geltend, dass dem Verurteilten - wie jedem Gefangenen - schriftlich durch die Hausordnung und die dazu gehörigen Anlagen mitgeteilt worden sei, dass nur T-Shirts ohne Kragen und Knopfleiste genehmigt werden können. Die zwei beanstandeten T-Shirts. Derartige Bekleidungsstücke bieten zahlreiche Versteckmöglichkeiten, da der Kragen und die Knopfleiste doppeltvernäht seien. Im Kragen könnten Gegenstände wie SIM-Karten, Bargeld und Drogen versteckt sein, die nur mit enormen und kaum zu realisierenden Kontrollaufwand gefunden werden könnten.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Ein Anspruch auf Herausgabe der zwei Polo-Shirts besteht nicht.

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Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht und ohne Ermessensfehler die Aushändigung von Polo-Shirts abgelehnt.

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Die Frage, ob die JVA verpflichtet ist, bestimmte Paketinhalte für den Gefangenen zu genehmigen und herauszugeben, richtet sich nach § 54 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB LSA. Die JVA kann die Genehmigung und Herausgabe verweigern, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Es ist obergerichtlich geklärt, dass die in einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen. Nur wenn sich der erforderliche Kontrollaufwand der JVA durch technische Vorkehrungen auf ein leistbares Maß reduzieren lässt, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen.

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Durch die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB LSA hat die JVA keinen Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, ob eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung vorliegt, jedoch einen Ermessensspielraum mit welchen Mitteln sie der Gefährdung entgegen tritt.

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Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragsgegnerin an, dass die Beschaffenheit der Kragen und Knopfleisten bei Polo-Shirts die Möglichkeit eröffnet, unerlaubte Gegenstände einzunähen. Diese Gegenstände sind bei der Paketkontrolle nicht durch bloße Sicht- und Tastkontrolle zu finden. Im Zweifel müsste der Bedienstete jede Naht kontrollieren und ggfls. Nähte öffnen, was einen großen, im Vollzugsalltag nicht zu bewerkstelligenden Aufwand nach sich zöge. Damit stehen der JVA gerade keine Mittel zur Verfügung, die Gefahr durch vertretbaren Einsatz von Mitteln abzuwenden. Es wäre völlig überzogen von der JVA zu verlangen, jedes Shirt gesondert zu röntgen oder dem Drogenspurhund vorzulegen.

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Daneben ist nicht erforderlich, eine besondere Unzuverlässigkeit des Gefangenen oder des Absenders des Pakets festzustellen, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers ins Leere gehen.

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Weiterhin setzt sich die Antragsgegnerin auch nicht in einen Widerspruch, weil sie selber als Anstaltskleidung Polo-Shirts an die Gefangenen ausgibt. Die Anstaltskleidung wird von der JVA selber bezogen und ist daher bei der Eingangskontrolle unverdächtig.

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Da es kann milderes Mittel gab, war die Nichtaushändigung der Shirts auch ermessensfehlerfrei.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls aus den Gründen zu II. gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 60 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.