Rechtsprechung / Landgericht Halle

Landgericht Halle Beschluss vom 29.06.2020 – 10a Qs 59/20

Orientierungssatz

In einem Strafverfahren wegen Kinder- und Jugendpornographie ist dem Angeklagten aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes ein Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Denn dem Angeklagten ist das Recht auf Einsicht in die Ausdrucke der Bilddateien in den Beweismittelbänden zu verwehren, weil die pornographischen Bilder den Intimbereich der abgebildeten Personen betreffen, der vor einer Besichtigung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung bewahrt werden soll. Der Pflichtverteidiger jedoch darf die Bilder, die den Kern des Anklagevorwurfs bilden, in der Geschäftsstelle sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Halle (Saale), 20. Mai 2020, 360 Ds 442 Js 38964/18

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20.05.2020 - amtliches Geschäftszeichen 360 Ds 442 Js 38964/18 - wird ihm Rechtsanwalt ..., ..., ... Braunschweig als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

2. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers und die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

2

Mit Anklage vom 17.04.2020 legt ihm die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) nunmehr zur Last, im Zeitraum 15.01.2018 bis 07.03.2019 in sieben Fällen kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial besessen und verbreitet zu haben, strafbar gemäß §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit §§ 52, 53 StGB. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Bildbeschreibungen auf die Anklageschrift Bl. 115 ff. der Akte verwiesen.

3

Nach Zustellung der Anklage an den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger beantragte dieser für seinen Mandanten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass zur Beurteilung des Alters der abgelichteten Personen ein Sachverständiger hinzugezogen werden müsse. In diesem Fall sei eine Beiordnung zwingend.

4

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 20.05.2020 lehnte das Amtsgericht Halle (Saale) diesen Antrag auf Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger ab. Es sei kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtlage geböten die Mitwirkung eines Verteidigers. Insbesondere könne das Alter der abgebildeten Personen im überwiegenden Maß durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen. Darüber hinaus habe selbst bei Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zwingend eine Beiordnung zu erfolgen.

5

Mit Schreiben vom 29.05.2020 legte der Verteidiger für den Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich nur dann ausreichend verteidigen könne, wenn er sein Akteneinsichtsrecht aus § 147 Abs. 4 StPO n.F. ausüben könne. Dies werde ihm jedoch aufgrund der Natur des Bildmaterials - Kinderpornographie - zum Schutz der abgebildeten Personen verwehrt werden, deshalb sei nunmehr aus diesem Grund eine Beiordnung zwingend.

6

Das Amtsgericht Halle (Saale) legte das Verfahren dem Landgericht Halle (Saale) - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vor.

II.

7

Die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 30.05.2020 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

8

Das Amtsgericht hat zwar überzeugend dargelegt, dass grundsätzlich weder die Schwere der Tat, noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Rechtslage die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Amtsgericht Halle (Saale) in seinem ausführlichen Beschluss vom 20.05.2020, die sich die Kammer zu eigen macht, Bezug genommen.

9

Freilich ist aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall - Kinder- und Jugendpornographie - dem Beschwerdeführer sein Verteidiger als Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass ein unverteidigter Angeklagter gemäß § 147 Abs. 4 StPO n.F. grundsätzlich das Recht hat, unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke - wie hier die Ausdrucke der Bilddateien in drei Beweismittelbänden - zu besichtigen, es sei denn dieser Besichtigung stehen - wie hier - überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Die pornographischen Bilder betreffen den Intimbereich der abgebildeten Personen, der vor einer Besichtigung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung gewahrt werden soll, so dass ihm dieses Recht verwehrt werden müsste. Die Bilder bilden jedoch den Kern des Anklagevorwurfs, so dass sich der Angeklagte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte. In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann (vgl. dazu M/G, StPO, 63. Auflage, § 147 Rn. 32 m.w.N.).

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.