Rechtsprechung / Landgericht Halle

Landgericht Halle Urteil vom 26.08.2021 – 8 O 51/20

Orientierungssatz

Die Werbung für den Einbau von Türen in Badewannen mit der Angabe ortsbezogener Kontaktdaten wie Postadresse oder Festnetznummer ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, wenn keine geschäftliche Niederlassung mit eigenem Büro und Personal an dem betreffenden Ort unterhalten wird. Für die geschäftliche Relevanz ist es ausreichend, dass interessierte Kunden mit der Aussicht auf eine persönliche Kontaktaufnahme angelockt werden oder besondere wirtschaftliche Bedeutung bzw. eine bestimmte Unternehmensgröße durch die Angabe verschiedener Standorte suggeriert wird.(Rn.15)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr nur mit ortsbezogenen Kontaktdaten wie Straßenadresse oder Festnetznummer werblich aufzutreten, wenn in dem betreffenden Ort eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird.

2. an den Kläger 294,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger im Hinblick auf den Unterlassungstenor jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nebst Abmahnkosten geltend.

2

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der u.a. die Aufgabe verfolgt, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.

3

Der Beklagte ist im Sanitärbereich tätig. Er baut u.a. nachträglich Türen in Badewannen ein.

4

Mit einem Flyer, der am 12.03.2019 als Beilage in der "... Volkszeitung" beilag, bewarb der Beklagte seine Dienstleistungen mit einer ... Adresse und einem ... Festnetzanschluß. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 (Anlagenband (AB)) vorgelegten Werbeflyer verwiesen. Der Beklagte unterhält nur eine einzige Betriebsstätte, die in Halle liegt.

5

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen irreführender Werbung erfolglos ab.

6

Der Kläger erachtet die Werbung als irreführend, weil der Beklagte dadurch suggeriere, über eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung in ... zu verfügen.

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Der Kläger beantragt,

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wie zuerkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte meint, der Unterlassungsantrag sei zu weit gefaßt, weil er auch für einen Standort werben könne, wenn dort keine Niederlassung im rechtlichen Sinne vorhanden sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

13

Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unstreitig klagebefugt und anspruchsberechtigt.

14

Der Kläger kann gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG von dem Beklagten verlangen, daß er die Werbung mit einem nicht existierenden Standort unterläßt.

15

Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines Standortes, d.h. örtliche Adresse und örtliche Telefonnummer, regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal, mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2015, 481 - bei juris Rdnr. 14 m.w.N.). Unstreitig unterhält der Beklagte an den von ihm beworbenen Standort in ... keine Räumlichkeiten mit Ansprechpartner. Von daher ist der Unterlassungsantrag des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zu weit gefaßt.

16

Die beanstandete Werbung ist objektiv geeignet, die Entscheidung des angesprochenen Verkehrskreises in relevanter Weise zu beeinflussen.

17

Es wird der Eindruck erweckt, daß vor Ort eine persönliche Ansprechbarkeit besteht. Es genügt, wenn interessierte Kunden mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden (vgl. OLG Celle a.a.O. - bei juris Rdnr. 18). Zudem suggeriert die Angabe verschiedener Standorte eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls von Bedeutung sein kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2009, 477 - bei juris Rdnr. 24).

18

Die Androhung von Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

19

Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. kann der Kläger Ersatz seiner Abmahnkosten beanspruchen, die derzeit 294,- EUR betragen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13 Rdnr. 132).

20

Die Nebenentscheidungen erfolgen nach §§ 711, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.