Rechtsprechung / Landgericht Halle
Landgericht Halle Beschluss vom 03.09.2021 – 10a Qs 91/21
Orientierungssatz
Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage beizuordnen, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereitet. Die Sach- und Rechtslage weist Schwierigkeiten auf, wenn gegen den Angeklagten ein Strafbefehl wegen einer Tat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlassen worden ist, nachdem er mit einer abgelaufenen Duldungsbescheinigung angetroffen wurde.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 23.07.2021 (Geschäftsnummer: ...) wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Merseburg erließ am 30.09.2020 gegen den – bereits einmal wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraften – Angeklagten einen Strafbefehl, mit dem gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 10,00 Euro und damit eine Geldstrafe von insgesamt 400,00 Euro verhängt wurde. Ihm wird in dem Strafbefehl vorgeworfen, sich am 30.05.2020 in ... gegen 14.25 Uhr im ... aufgehalten zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mehr verfüge. Die dem Angeklagten erteilte Duldung sei lediglich bis zum 24.03.2020 befristet gewesen. Er habe gewusst, dass sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden und er zur Ausreise verpflichtet sei. Damit habe er sich wegen eines Vergehens gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht.
Der Angeklagte legte über seinen Verteidiger am 05.11.2020 Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Der Hauptverhandlungstermin am Amtsgericht Merseburg wurde daraufhin mehrfach verschoben.
Wegen Betäubungsmittelhandels, welchen der Angeklagte ebenfalls am 30.05.2020 in ... im ... begangen haben soll, wurde er – noch nicht rechtskräftig – am 03.05.2021 vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Am 27.06.2021 beantragte der Verteidiger für den Angeklagten ihm als Pflichtverteidiger aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 Alt. 2 StPO beigeordnet zu werden.
Mit dem – hier angefochtenen – Beschluss vom 23.07.2021 lehnte das Amtsgericht Merseburg den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO lägen nicht vor.
Gegen die dem Verteidiger am 07.08.2021 (Samstag) zugestellte Entscheidung erhob der Verteidiger für den Angeklagten sofortige Beschwerde, welche am Amtsgericht Merseburg am 16.08.2021 (Montag) einging, mit der Begründung, der Angeklagte benötige einen Pflichtverteidiger aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage, da der strafrechtliche Vorwurf aufenthaltsrechtlich determiniert sei und eine Auseinandersetzung mit schwierigen aufenthaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz und damit einer unübersichtlichen Rechtsmaterie erfordere. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Stade führte er aus, es könnte zur Prüfung des Duldungsanspruchs des Angeklagten notwendig sein, die Ausländerakte beizuziehen, sodass der Einsatz eines Dolmetschers auch die mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten nicht mehr ausgleichen könne, da ein Dolmetscher nicht für die Übersetzung von Akteninhalten bestellt sei.
Das Amtsgericht Merseburg legte das Verfahren dem Landgericht Halle – Beschwerdekammer – zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.
II.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Angeklagten war ein Pflichtverteidiger aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO beizuordnen.
Hiernach ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage beizuordnen, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereitet (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. A., § 140 StPO Rn. 28).
Die Sach- und Rechtslage weist im hier gegebenen Fall Schwierigkeiten auf, da gegen den Angeklagten ein Strafbefehl wegen einer Tat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits erlassen wurde, nachdem er am 30.05.2020 mit einer abgelaufenen Duldungsbescheinigung in B. angetroffen wurde. Ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister vom 14.07.2021, welches der Akte vorgeheftet ist, erteilte der Landkreis Saalekreis dem Angeklagten ab dem 25.03.2020 erneut eine Duldung und setzte seine Abschiebung damit bereits zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt 30.05.2020 aus. Im Zuge der Hauptverhandlung wird daher zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für einen illegalen Aufenthalt nach der Vorschrift tatsächlich, wie im Strafbefehl angenommen, vorlagen. Dies gilt es auch verwaltungsrechtlich zu verifizieren. Die tatsächliche und rechtliche Prüfung ist damit auch unter Berücksichtigung der fehlenden Sprachkenntnisse des Angeklagten, welche seine Fähigkeit zur Selbstverteidigung zwar nicht stets, aber im Einzelfall auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers einschränken, nicht mehr einfacher Natur.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 467 Abs. 1 StPO.