Rechtsprechung / Landgericht Halle

Landgericht Halle Beschluss vom 10.09.2021 – 3 Qs 93/20

Orientierungssatz

Beim Wegfall der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO ist zu prüfen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 142 Abs. 2 StPO gegeben ist, etwa wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Eine zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr ist in der Regel Anlass für die Beiordnung eines Verteidigers. Wenn nach der Aktenlage eine Gesamtstrafenbildung mit einer bereits erfolgten Verurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe in Betracht kommt, hat der Angeklagte unter Einbeziehung dieser Strafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die über einem Jahr liegt. Somit liegen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.

Verfahrensgang

vorgehend AG Weißenfels, 20. Juli 2020, 8 Gs 623 Js 206241/20

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 22.07.2020 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 20.07.2020 - Az.: 8 Gs 623 Js 206241/20 – wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - erließ das Amtsgericht Weißenfels am 20.07.2020 gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl, da dieser dringend verdächtig sei, am 19.07.2020 in ... einen Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie eine Körperverletzung begangen zu haben. Der Beschuldigte sei am Tattag in das dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus der Zeugen ... und ... im ... in ... gelangt, indem er mittels eines unbekannten Werkzeugs ein Fenster aufgehebelt habe. Dort habe er ein Taschenmesser, eine leere Flasche Cola und den Ehering des Zeugen ... im Gesamtwert von ca. 545,00 EUR in seinen mitgeführten Rucksack gesteckt. Als der Beschuldigte in der oberen Etage des Hauses durch den Zeugen ... gestellt worden sei, habe er diesen unvermittelt angegriffen, indem er ihm mit dem Fuß gegen die rechte Gesichtshälfte getreten habe. Infolgedessen und infolge des weiteren Verlaufs der körperlichen Auseinandersetzung habe der Zeuge ... eine Prellung des Ellenbogens und eine oberflächliche temporale Schädelprellung erlitten.

2

Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Polizei, insbesondere aus der Strafanzeige sowie aus den Angaben der Zeugen ..., ... und ....

3

Als Haftgrund hat das Amtsgericht die Fluchtgefahr des §§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Zur Begründung führte es aus, der Beschuldigte sei bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und stehe derzeit unter Bewährung. Er sei durch das Amtsgericht Weißenfels bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Da der Beschuldigte die ihm erteilten Weisungen nicht erfülle, werde der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bereits geprüft. Darüber hinaus sei der Beschuldigte zu einem in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Weißenfels anberaumten Hauptverhandlungstermin am 20.02.2020 nicht erschienen. Der Beschuldigte habe zudem mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, sodass davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen oder sich diesem zumindest nicht freiwillig zur Verfügung stellen werde.

4

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20.07.2020 in Untersuchungshaft und legte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2020 Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Zur Begründung führte er aus, dass er zwar nicht bestreite in dem Objekt gewesen zu sein. Er sei jedoch der Auffassung, dass das Einfamilienhaus nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Es sei total vermüllt gewesen. Ein Fenster habe offen gestanden und die Haustür sei auch nicht verschlossen gewesen. Die angewendeten Straftatbestände seien demnach nicht erfüllt, sodass der Haftbefehl gegen den Beschuldigten aufzuheben oder gegebenenfalls unter Festlegung von Auflagen außer Vollzug zu setzen sei.

5

Mit Verfügung vom 27.07.2020 nahm die Staatsanwaltschaft zu der Beschwerde des Beschuldigten Stellung und führte aus, dass allein der Umstand, dass das Haus total vermüllt gewesen sei, nicht gegen die Verwirklichung der Qualifikation des § 244 Abs. 4 StGB spreche. Aus den Aussagen der Zeugen ... gehe hervor, dass diese zwar derzeit zum Dauercampen am ... seien, sie aber regelmäßig das Wohnhaus aufsuchten, um nach dem Rechten zu schauen und Wäsche zu waschen. Es seien daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Einfamilienhaus nicht um ein Wohnhaus handele. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Fenster oder die Haustür am Tattag offen gestanden hätten. Die Zeugen ... und ... hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie das Haus am Tag zuvor verschlossen hätten. Zudem seien auf den angefertigten Lichtbildern entsprechende Hebelspuren sichtbar. Schließlich sei auch das Einsteigen des Beschuldigten über ein Fenster in das Wohnhaus vom Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst.

6

Das Amtsgericht Weißenfels hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29.07.2020 nicht abgeholfen und die Sache der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Mit Verfügung vom 06.08.2020 beantragte diese, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und übersandte die Sache dem Landgericht, bei dem sie am 10.08.2020 einging, zur Entscheidung.

II.

7

Die Beschwerde des Beschuldigten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der im Haftbefehl vom 20.07.2020 genannten Tat besteht. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in das Einfamilienhaus der Zeugen ... und ... eingebrochen oder jedenfalls eingestiegen ist. Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich in dem Haus aufgehalten zu haben. Zudem haben ihn die Zeugen ... in dem Haus angetroffen. Die Zeugen haben außerdem angegeben, sowohl die Fenster des Hauses als auch die Haustür am Tag vor dem Tattag verschlossen zu haben. Schließlich erfüllt auch das Betreten des Hauses durch ein offenstehendes Fenster hier das Tatbestandsmerkmal des „Einsteigens“ gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB, da es sich bei dem Fenster um eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung handelt (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 243 Rn. 6 m.w.N.).

9

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Einfamilienhaus mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls um eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nämlich um abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (Fischer, StGB, 67. Auflage, § 244 Rn. 46a). Ausweislich der Angaben der Zeugen lebten sie seit zwölf Jahren in dem Haus. Seit drei Jahren verbrächten sie den Sommer als sogenannte Dauercamper am ... in .... In diesem Jahr befänden sie sich seit Mitte Juni auf dem Campingplatz. Das Haus suchten sie jedoch täglich in den Abendstunden auf, hauptsächlich um dort Wäsche zu waschen. Allein der augenscheinlich verschmutzte und unaufgeräumte Zustand des Hauses vermag diese Angaben der Zeugen nicht zu widerlegen. Es muss daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese das Haus zumindest teilweise noch als Unterkunft nutzen. Ob es sich bei dem Haus auch um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB handelt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Da ein Taschenmesser des Zeugen ... und der Ehering des Zeugen ... in dem Rucksack des Beschuldigten gefunden worden sind, ist auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits eigenen Gewahrsam an den Gegenständen begründet und damit die Wegnahme vollendet hatte (vgl. Fischer, StGB, 67.Auflage, § 242 Rn. 20 m.w.N.).

10

Schließlich ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten in Bezug auf den Einbruch in eine Wohnung auszugehen. Zwar erscheint es möglich, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands des Hauses und eines längerfristigen Übernachtens der Zeugen ... außerhalb des Hauses tatsächlich davon ausging, dass dieses nicht mehr dauerhaft als Wohnung genutzt wird. Trotz der gewissen Verwahrlosung des Hauses weist dieses jedoch die wesentlichen Elemente einer Wohnung wie z.B. Schlafplätze auf und scheint auch baulich im Wesentlichen intakt zu sein, sodass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Haus nach wie vor jedenfalls vorübergehend als Unterkunft genutzt wird.

11

Die ihm vorgeworfene Körperverletzung zulasten des Zeugen ... bestreitet der Beschuldigte nicht, sodass nach den Angaben des Zeugen auch insoweit ein dringender Tatverdacht vorliegt.

12

Des Weiteren hat das Amtsgericht Weißenfels zutreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Danach besteht Fluchtgefahr, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde.

13

Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat. Die für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 112 Rn. 19).

14

Unter Beachtung dieser Grundsätze geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Der Beschuldigte hat im Falle einer Verurteilung für die ihm angelastete Tat mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Das Mindeststrafmaß gemäß § 244 Abs. 1 StGB beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe, wobei auch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 244 Abs. 4 StGB möglich ist. Darüber hinaus fielen dann auch das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten und die Verletzungen des Zeugen ... ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits vielfach vorbestraft ist und auch mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat. Da er durch Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 14.08.2018 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde, stand er zudem zur Tatzeit unter Bewährung und hat im Fall einer Verurteilung mit dem Widerruf der Strafaussetzung und der Vollstreckung der Freiheitstrafe zu rechnen.

15

Die aufgrund der genannten Umstände bestehende Straferwartung erzeugt einen Fluchtanreiz, dem derzeit keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüberstehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen, jedoch muss den anderen Umständen umso weniger Gewicht beigemessen werden, je größer die Straferwartung ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 112 Rn. 24). Der Beschuldigte verfügt über keine gefestigten sozialen Kontakte. Zum einen fehlt es an einer beruflichen Einbindung des Beschuldigten. Zum anderen hat der Beschuldigte derzeit keinen festen Wohnsitz. Familiäre Bindungen des Beschuldigten sind nicht bekannt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, mit Blick auf die Bedeutung der Sache und auf die Höhe der zu erwartenden Strafe ist die Fortdauer der bisher etwa drei Wochen andauernden Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.

16

Eine Aussetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO ist bei dieser Sachlage nicht vertretbar, weil nicht zu erwarten ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft geeignet sind, deren Zweck zu erreichen und den Beschuldigten bei dem bestehenden beträchtlichen Fluchtanreiz davon abhalten könnten, sich dem Verfahren zu entziehen.