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Landgericht Halle Urteil vom 06.05.2022 – 5 O 424/19

ECLI:DE:LGHALLE:2022:0506.5O424.19.00

Orientierungssatz

1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem bei einem Unfall mit einem Kraftrad davon auszugehen ist, dass dieses nicht geeignet gewesen ist.(Rn.30)

2. Ein Fahrlehrer stellt seinem Fahrschüler jedoch ein für diesen ungeeignetes Kraftrad zur Verfügung, wenn in der Kombination des Kraftrades mit der Person Massenträgheitskräfte wirken, die zum Abheben des Hinterrades führen. Der Fahrlehrer handelt dabei fahrlässig, wenn ihm infolge eines Bremsversuchs des Schülers bekannt war, dass sich das Hinterrad abhob.(Rn.37)

3. Ein Fahrlehrer muss damit rechnen, dass sein Fahrschüler das gleichmäßige Ziehen beider Bremsen nicht vollkommen beherrscht. Dies gilt auch, wenn der Fahrschüler nicht mehr am Anfang der praktischen Fahrübungen steht.(Rn.38)

4. Einem Fahrlehrer muss auch bekannt sein, dass bei einem relativ großen Fahrschüler der Schwerpunkt auf einem relativ leichten Kraftrad mit kurzem Radstand höher liegt als bei kleineren Fahrschülern und sich dies auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges auswirkt.(Rn.42)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, 7. Oktober 2022, 8 U 61/22, Urteil

Tenor

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Beklagte wird verurteilen, an den Kläger 539,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 und weitere 571,44 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle noch nach Rechtshängigkeit der Klage entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.08.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

Tatbestand

1

Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Fahrschulunfall des Klägers.

2

Der Beklagte betreibt die Fahrschule G in H und ist selbst Fahrlehrer. Der seinerzeit 26-jährige Kläger schloss mit dem Beklagten am 27.04.2016 einen "Ausbildungsvertrag" (Anl. K1; Ausbildungsunterlagen des Beklagten Anlagenkonvolut B2 und 3, Bl. 132 ff. Bd. I) über die Teilnahme des Klägers an der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A (Motorradführerschein); über den Führerschein für Pkw u.a. (B, BE, M, L und T/S) verfügte der Kläger bereits.

3

Der Beklagte bietet seinen Fahrschülern eine Fahrschülerunfallversicherung an, die der Kläger abgeschlossen hat. Der Inhalt der Unfallversicherung geht aus dem Internetauftritt des Beklagten hervor (Bl. 188 ff. Bd. I).

4

Am 18.08.2016 bestand der Kläger die theoretische Prüfung.

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Bereits seit dem 17.05.2016 hat der Kläger (seinerzeit Körpergewicht 92 kg, Körpergröße 198 cm) mit dem praktischen Teil der Ausbildung begonnen, und zwar zunächst unter Verwendung des Kraftrades vom Typ KTS, ab dem 25.05.2016 unter Verwendung des Kraftrades Yamaha Hyper Naked MT-07 ABS Moto Cage. Bremsübungen wurden insbesondere in den Fahrschulstunden vom 25.05.2016 und 10.06.2016 durchgeführt, jeweils auf dem Gelände der Garagen N Straße in H. Zur Veranschaulichung des Geländes wird auf die Lichtbilder Bl. 120 ff. Bd. II (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.01.2021) Bezug genommen Diese Bremsübungen wurden vom Beklagten mit Video aufgenommen (Anl. B4, USB-Stick Bl. 137 Bd. I), bei den gefilmten Bremsübungen beider Tage ist ein Abheben des Hinterrades des Kraftrades erkennbar, sehr deutlich am 25.05.2016. Nach einer 10-wöchigen Fahrpause fanden sich die Parteien am 29.08.2016 wieder auf dem vorgenannten Gelände ein. Die Übungsstunde begann mit Bremsübungen, nach Vorbringen des Klägers vom Beklagten als "Vollbremsung" bezeichnet, nach dem Vorbringen des Beklagten als "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung" angesagt. Aufgrund der mehrwöchigen Pause sagte der Beklagte zum Kläger, er solle es langsam angehen, sich herantasten. Ob sich das Nachfolgende bei dem ersten Bremsversuch (so der Beklagte) oder bei dem dritten Bremsversuch dieses Übungstages (so der Kläger) zugetragen hat, ist streitig. Der Kläger beschleunigte das Motorrad auf etwa 30 km/h, bremste, das Hinterrad des Kraftrades hob ab, das Kraftrad überschlug sich, der Kläger wurde auf die Fahrbahn geschleudert und blieb dort verletzt liegen. Der Beklagte informierte den Notarzt, der den Kläger erstversorgte und ins Krankenhaus brachte, wo er stationär aufgenommen wurde. Es wurden u.a. Brüche an Handgelenk und Ellenbogen (jeweils links) sowie multiple Prellungen festgestellt. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 08.09.2016 an; am 31.08.2016 erfolgte die operative Versorgung der Radiusköpfchentrümmerfraktur links mit Einbringen einer Radiusköpfchenprothese, hinsichtlich der weiteren Fraktur links erfolgte eine 6-wöchige Gipsruhigstellung, die Radiusfraktur rechts wurde konservativ behandelt. Der Kläger, der Linkshänder ist, war bis 19.01.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

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Ihm sind die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Kosten entstanden, nämlich Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalt, Rettungstransport und physiotherapeutische Behandlung sowie Rezeptgebühren gemäß Auflistung Seite 33 ff. der Klageschrift.

7

Die Fahrschülerunfallversicherung leistete im März 2017 an den Kläger wegen Invalidität an Arm und Hand eine Invaliditätssumme von 21.800 € (Anlage K 41). Mit Schreiben aus April 2018 wurde nach nochmaliger gutachterlicher Überprüfung mitgeteilt, dass dem Kläger lediglich ein Betrag i.H.v. 15.400 € zustehe, die Differenz zurückgezahlt werden möge (Anlage K 43).

8

Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles Student. Seine abzulegenden Prüfungen verschoben sich infolge des Unfalles zeitlich nach hinten. Er beendete sein Studium am 26.06.2018 und begann sein Arbeitsverhältnis zum 01.07.2018.

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Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihm ein unter Berücksichtigung seiner Körpergröße und seines Körpergewichtes für Bremsübungen ungeeignetes Kraftrad zur Verfügung gestellt, was dieser an dem bereits früher erfolgten Abheben des Hinterrades hätte erkennen können. Es habe die Gefahr des Überschlagen bestanden. Das Kraftrad habe nicht ordnungsgemäß funktioniert. Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber fälschlicherweise mehrfach erklärt, infolge des ABS Systems könne er "nicht auf die Schnauze fallen", die vorgeschriebenen Übungen seien für ihn einfach. Der Beklagte habe den Kläger ersichtlich mit dem Übungsverlauf überfordert.

10

Er ist der Ansicht, der Beweis des ersten Anscheines spreche für eine schuldhafte Zurechenbarkeit, nämlich für eine Ungeeignetheit des verwendeten Kraftrades.

11

Der Kläger habe sich kein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Er habe alle Anweisungen des Beklagten befolgt, insbesondere gleichmäßig und energisch die Bremshebel am Motorrad bei dem maßgeblichen Bremsvorgang betätigt.

12

Schließlich habe der Beklagte Beweiserhebungen vereitelt, indem er das Motorrad nicht für die vorgerichtliche Begutachtung zur Verfügung gestellt und sogleich Reparaturmaßnahmen durchgeführt habe.

13

Er leide infolge der unfallbedingten Verletzungen dauerhaft unter Bewegungseinschränkungen des linken Armes mit Gefahr einer vorzeitigen Arthrose und der Gefahr weiterer Operationen hinsichtlich der Prothese. Auch leide er unter psychischen Schäden infolge des Unfalles.

14

Ihm seien über die bisher bezifferten Schäden weitere Schäden entstanden (z.B. beschädigte Kleidung, entgangener Lohn infolge verzögerten Studienabschlusses, Verlust seines damaligen Studentenjobs, Anschaffung diverser Hilfsmittel). Weiterhin stehe ihm infolge der erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld zu.

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Leistungen aus der Unfallversicherung seien im Verhältnis der Parteien ohne Bedeutung und insbesondere nicht im Wege des Vorteilsausgleiches anzurechnen.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.v. 539,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

18

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2500 € für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

19

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle noch nach Rechtshängigkeit der Klage entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.08.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind

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4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten von 571,44 € zu erstatten.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe viel zu hart gebremst, die beiden Bremsen nicht gleichmäßig und kräftig betätigt, andernfalls wäre er nicht verunfallt. Das Kraftrad sei geeignet gewesen, auch für den Kläger. Das Abheben des Hinterrades, das auf einem der Videos zu sehen sei, habe seine Ursache darin, dass der Kläger hauptsächlich mit der Vorderradbremse verzögert habe und eben nicht mit beiden Bremsen. Es sei "absurd", dass sich das Motorrad technisch bedingt überschlage, wenn ein größerer Mann darauf sitze.

24

Er ist der Ansicht, infolge der Leistungen aus der Unfallversicherung sei der behauptete Schaden erfüllt.

25

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 20.11.2020 (Bl. 78 ff. Bd. II) durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle Dipl.-Ing. W, L, vom 26.10.2021 und auf die Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 (Bl. 19 ff. Bd. III) Bezug genommen.

26

Darüber hinaus wurden beide Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 (Bl. 25 ff. Bd. II) im Rahmen der Sachaufklärung angehört.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

28

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 280 BGB i.V.m. den Ausbildungsvertrag, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.

29

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger bewiesen, dass der Unfall auf ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

30

Entgegen der Ansicht des Klägers greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises vorliegend nicht. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Unfall mit einem Kraftrad dieses nicht geeignet gewesen ist. Hierauf war der Kläger bereits mit Beschluss vom 20.11.2020 (Ziff. VI. 1.) hingewiesen worden. Ebenso darauf, dass nichts für eine Beweisvereitelung ersichtlich ist. Der Beklagte hat nichts heimlich beiseitegeschafft, insbesondere nicht das Kraftrad. Dass die Reparatur des Kraftrades anstand war dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigte, die zugleich seine Mutter ist, bekannt, es wurde unbestritten angeboten, mit der Reparatur noch zuzuwarten, sollte es begutachtet werden. Hierauf wurde – unbestritten – nicht reagiert.

31

Der Beklagte hat dem Kläger ein für diesen ungeeignetes Kraftrad zur Verfügung gestellt. Dies steht für die Kammer fest aufgrund des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat durch entsprechende Versuche mit einem Vergleichskraftrad und einer Vergleichsperson festgestellt, dass sowohl bei Abbremsung aus 60 km/h als auch bereits bei Abbremsung aus 35 km/h Massenträgheitskräfte wirken, die zum Abheben des Hinterrades führen. Maßgeblich seien die Lage des Schwerpunktes und die Höhe der wirkenden Bremsverzögerung je nach Größe des Fahrers werde der Gesamtschwerpunkt immer weiter nach oben verschoben und die Tendenz zur Entlastung des Hinterrades und damit die Tendenz zum Anheben des Hinterrades nehme physikalisch zwangsläufig mit der Körpergröße des Fahrers zu. Die Zeit eines Überschlages erfolge innerhalb von 1,35 Sekunden, könne sich sogar bei weniger als 1 Sekunde abspielen, eine Reaktion sei nicht mehr möglich. Nicht entscheidend sei hingegen wie in die Bremsung das Hinterrad einbezogen werde, sondern - neben der Verlagerung des Schwerpunktes - die mit dem Vorderrad gebremst werde.

32

Wenn das Hinterrad abhebe, erfolge dies zeitlich vor dem Einsetzen des ABS.

33

Neben der Körpergröße des Fahrers wirke sich die Reifentemperatur aus, nämlich dahingehend, dass, je wärmer die Reifen seien, dass Anheben des Hinterrades noch deutlicher ausfalle.

34

Dass die Körpergröße des Fahrers sich auswirke sei physikalisch zu erklären, da es zur Schwerpunktverlagerung komme.

35

Der Sachverständige nimmt Bezug auf die im schriftlichen Gutachten dargestellten durchgeführten Fahrversuche und darauf, dass sich, als er selbst mit dem Vergleichskraftrad gefahren sei, das Hinterrad nicht abgehoben habe, bei dem im Verhältnis zu ihm größeren Vergleichsfahrer (Körpergröße 185 cm, Körpergewicht 99 Kilo) sich das Hinterrad hingegen bereits bei geringeren Geschwindigkeiten abgehoben habe. Daher, so der Sachverständiger weiter, sei das verwendete Fahrschul-Motorrad für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Körpergröße und des dadurch verlagerten Schwerpunktes nach oben ungeeignet gewesen. Es wäre aus technischer Sicht sinnvoll gewesen, dem Kläger ein Motorrad mit einem längeren Radstand und gegebenenfalls tieferen Schwerpunkt zur Verfügung zu stellen. Auch sei es erforderlich, direkt auf die Gefahr des Hinterradanheben hinzuweisen. Das Anheben des Hinterrades sei bereits ein instabiler Zustand, der von einem unerfahrenen Fahrer möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt bemerkt werde, zu welchem es ihm nicht mehr möglich sei, durch entsprechendes Lösen der Bremse das weitere Aufsteigen zu unterbinden, das unter Berücksichtigung sehr ungünstigen Umständen in einer Zeit von weniger als 1 Sekunde erfolgen könne.

36

Die Feststellungen des Sachverständigen waren nachvollziehbar und halten der eigenen Überprüfung durch die Kammer stand. Der Sachverständige hat seine Ausführungen detailliert und plausibel dargestellt.

37

Der Beklagte handelte fahrlässig, weil ihm infolge der Bremsversuchs des Klägers mit dem Kraftrad am 25.05.2016 (sehr deutlich), aber auch noch am 10.06.2016 bekannt war, dass sich das Hinterrad überhaupt abgehoben hat.

38

Soweit er dies der Verantwortung des Klägers zuschiebt, wonach dieser offenbar nicht beide Bremsen gleichmäßig stark gezogen habe oder die vordere Bremse zu stark im Verhältnis zur hinteren, verfängt dies nicht. Denn - unterstellt es war so - der Beklagte musste damit rechnen, dass der Kläger als Fahrschüler, auch wenn er nicht mehr am Anfang der praktischen Fahrübungen stand, das gleichmäßige oder unterschiedliche Ziehen beider Bremsen nicht vollkommen beherrscht, wie aus den gefilmten Bremsübungen ersichtlich.

39

Desweiteren hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 erklärt, ohnehin nicht beobachtet zu haben, wie der Kläger die Bremsen bedient. Unter Berücksichtigung des bei früheren Bremsübungen erfolgten Abhebens des Hinterrades ist nicht nachvollziehbar, überhaupt nicht zu schauen, wie der Kläger bremst.

40

Der weitere Vorwurf, der dem Beklagten zu machen ist, ist der, dass er nicht erklärt hat, was er mit seiner Bemerkung des langsamen Herantastens überhaupt gemeint hat. Dass er dies nicht weiter erläutert hat, hat er selbst im Rahmen seiner Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 angegeben. Aus der Klageerwiderung geht dies ebensowenig klar hervor. Denn einerseits handele es sich nicht um eine Vollbremsung, andererseits wird dem Kläger vorgeworfen, nicht gleichmäßig und kräftig genug gebremst zu haben (Bl. 47 Bd. I, 3. Absatz), zugleich aber, zu hart gebremst zu haben.

41

Auch wäre der Beklagte aufgrund des Abhebens des Hinterrades in den vorangegangenen Fahrstunden in Verbindung mit der 10wöchigen Pause verpflichtet gewesen, dem Kläger konkret anzusagen, dass er die Bremsen nur zu ca. 70 % ziehen bzw. treten dürfe und er sich an diese Werte herantasten müsse, zunächst langsam bremsen solle. Langfristig hätte dies allerdings nicht das Überschlagen verhindert, denn das verwendete Motorrad war ungeeignet, eine Bremsung mit höchstmöglicher Verzögerung oder eine Vollbremsung, die es sicher auch irgendwann zu üben galt, gefahrlos durchzuführen.

42

Schließlich musste ihm aus seiner Tätigkeit als Fahrlehrer bekannt sein, dass der Schwerpunkt auf dem doch relativ leichten Kraftrad und mit kurzem Radstand unter Berücksichtigung von Körpergröße und Körpergewichtes des Klägers höher liegt als bei kleineren Fahrschülern und sich dies auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges auswirkt.

43

Dass das Problem des Abhebens des Hinterrades bis zum Überschlag ein bereits weit vor 2016 hinlänglich bekanntes ist, gerade bei leichteren Krafträdern, besetzt mit Fahrern, deren Schwerpunkt weiter oben sitzt, ergibt sich sowohl aus der Auskunft des Herstellers Yamaha, die der Kläger eingeholt hat (S. 23 der Klageschrift, Bl. 23 Bd. I) als auch aus dem Artikel Anlage K 29 ("Motorrad"-Heft 20/2016). In diesem Artikel sind im Übrigen diverse Hinweise enthalten, wie man der Gefahr des Abhebens des Hinterrades begegnen könne. Keinen davon hat der Beklagte dem Kläger gegenüber erwähnt.

44

Die Angaben des Klägers, aber auch des Beklagten selbst zu der Funktionsweise des ABS bestätigen die Feststellungen des Sachverständigen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, den Beklagten danach gefragt zu haben, ob eine Gefahr bestehe, wenn das Fahrzeug hinten hoch gehe beim Bremsen, was dieser verneint habe. Der Beklagte habe erklärt, das ABS löse das Problem, indem vorne die Bremse gelöst werde, das Motorrad hinten wieder runtergehe, sodass es keine Gefährdung darstelle, wenn es hinten hochgehe. Der Beklagte teilte diese Einschätzung auch nach Anhörung des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022, wie aus seiner Frage/Vorhalt an den Sachverständigen, ob das ABS bemerke, dass sich das Hinterrad nicht mehr drehe, dass es dann in der Form anspringe, dass die Vorderradbremse gelöst werde (Seite 7 des Protokolls, Bl. 25 Bd. III). Dies zeigt zugleich, dass er das Problem des verwendeten Kraftrades hinsichtlich des ABS nicht verstanden hat. Denn zum einen kann sich das Hinterrad bis zum Überschlag abheben, zum anderen hebt sich das Hinterrad derart schnell ab, dass das ABS zeitlich gar nicht dazu kommt, anzusprechen.

45

Für ein Mitverschulden des Klägers fehlen jegliche Anhaltspunkte.

46

Anhaltspunkte für ein technisches Versagen des Kraftrades liegen nicht vor.

47

Soweit der Kläger meint, der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls infolge der Zahlung aus der Unfallversicherung erfüllt, die Klage bereits deshalb abzuweisen, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die Kammer hat zunächst diesen Gesichtspunkt gemäß Verfügung vom 27.08.2020 (Bl. 185 ff. Bd. I) angesprochen, im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 erneut thematisiert (Bl. 33 Bd. II), aber mit Beschluss vom 20.11.2020 (Ziff. VI 2.) darauf hingewiesen, dass dies nicht als Erfüllung im Sinn von § 362 Abs. 1 BGB zu sehen ist. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

48

Da hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes (Streitfrage des behaupteten Dauerschadens und des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers) Streit besteht, insoweit eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich wäre, hat die Kammer ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO und ein Teilurteil über die Klageanträge Ziff. 1, 3 und 4 erlassen. Die dem Kläger mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Kosten sind unstreitig. Hinsichtlich des Klageantrages Ziff. 3 begründet die Schwere der erlittenen Verletzungen einschließlich der eingesetzten Prothese die Gefahr, dass die gesundheitliche Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, was für das Feststellungsinteresse genügt.

49

Auch über die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 4), die dem Kläger aus § 280 zustehen, konnte bereits entschieden werden.