Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 17.04.2014 – 332 O 268/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) € 3.341,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher „A. B. + B. + W. I.; W.-C. für 3 Jahre; L.p. für 3 Jahre“
b) € 2.480,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher „L.t. L.d.- S. DVD-V. inkl. V. W.; W.-C. für 3 Jahre; W.p.-M. für 3 Jahre“
c) € 2.116,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher „B. M. DVD´s; W.-C. für 3 Jahre; W.p.-M. für 3 Jahre“
zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung von drei Kaufverträgen über Bücher und andere Medien.
Die Klägerin unterzeichnete zwischen dem 03.08.2004 sowie dem 11.03. und 28.08.2006 drei „Bestellurkunden“, mit denen sie bei der Beklagten die nachfolgenden Bücher und elektronischen Medien käuflich erwarb:
Datum
Werke
Kaufpreis
Teilzahlungsgesamtpreis
Bezahlt
Anlage
03.08.2004
A. B. + B. + W. I.;
W.-C. für 3 Jahre;
L.p. für 3 Jahre
€ 2.696,00
inkl.
inkl.
€ 3.341,00
€ 3.341,00
K 2
11.03.2006
L.t. L.d.- S. DVD-V. inkl. V. W.;
W.-C. für 3 Jahre;
W.p.-M. für 3 Jahre
€ 2.018,00
inkl.
inkl.
€ 2.583,00
€ 2.480,00
K 3
28.08.2006
B. M. DVD´s;
W.-C. für 3 Jahre;
W.p.-M. für 3 Jahre
€ 1.898,00
inkl.
inkl.
€ 2.385,00
€ 2.116,00
K 4
Die Bestellurkunden weisen jeweils unterhalb der Unterschriftszeile den folgenden, nicht mit einer Überschrift versehenen Text auf:
„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
< Anschrift entfernt >“.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der jeweils vereinbarten Teilzahlungsmodalitäten, wird auf die als Anlagen K 2 bis K 4 eingereichten Bestellurkunden Bezug genommen.
Die Bestellungen erfolgten jeweils gegenüber Vermittlern der Beklagten, die die Klägerin an den o.a. Daten jeweils unaufgefordert an ihrer Wohnanschrift aufgesucht hatten.
Die Klägerin zahlte auf den Kaufpreis gemäß Bestellurkunde die in der oben angegebenen Tabelle aufgeführten Beträge.
Die Klägerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2013 (Anlage K 6) die Anfechtung und den Widerruf der o.g. Kaufverträge. Des Weiteren machte er Schadensersatzansprüche geltend und verlangte von der Beklagten jeweils die Rückzahlung der auf die Kaufverträge geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.200,0 EUR (tatsächlich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagtenseite in der Klageerwiderung [Bl. 52 d. A.] nur 7.937,00 EUR) binnen 10 Tagen ab Zugang dieses Schreibens auf.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Vertrag sei infolge der wegen arglistiger Täuschung erklärten Anfechtung hinfällig. Zudem habe der Kläger die Kaufverträge wirksam widerrufen. Die in den Bestellurkunden enthaltene Widerrufsbelehrung habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können, weil die Belehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Ein Anspruch auf Nutzungswertersatz stehe der Klägerin nicht zu.
Die Verträge seien zudem wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Hierzu behauptet die Klägerin, der Kaufpreis übersteige den tatsächlichen Wert der an sie veräußerten Werke bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses um deutlich mehr als 100 %.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
a) € 3.341,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher „A. B. + B. + W. I.; W.-C. für 3 Jahre; L.p. für 3 Jahre“
b) € 2.583,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher „L.t. L.d.- S. DVD-V. inkl. V. W.; W.-C. für 3 Jahre; W.p.-M. für 3 Jahre“
c) € 2.276,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher „B. M. DVD´s; W.-C. für 3 Jahre; W.p.-M. für 3 Jahre“
zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der unter 1 a) bis c) genannten Bücher im Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 1.092,42 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend stellt die Beklagte den Antrag,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 372,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Widerklage zugrunde liegen noch ausstehende Raten aus den beiden letzten Kauverträgen.
Hinsichtlich der Klage behauptet die Beklagte aufgrund entsprechender Abtretungen in Parallelverfahren, der Kläger habe auch hier seine Ansprüche an den Prozessfinanzierer G. M. S. L.P. abgetreten; der Kläger sei daher nicht aktivlegitimiert. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei verfristet. Die Frist habe mit der Unterzeichnung der jeweiligen Bestellurkunde zu laufen begonnen, zumal die dort verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen, jedenfalls der Vorgabe des Musters der BGB-InfoV entsprächen. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die Zeit bis zum Widerruf mit Schreiben vom 31.01.2013 Wertersatz zu leisten habe; entsprechendes gelte für die durch die Teilzahlungsabrede geleistete Finanzierungshilfe. Insoweit rechne sie hilfsweise auf bzw. mache ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg, während die zulässige Widerklage unbegründet ist.
I.
1.
a)
Der Klägerin steht das Widerrufsrecht aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Seite, denn bei den streitgegenständlichen Bestellvorgängen handelt es sich unstreitig um Geschäfte, zu denen die Klägerin durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden ist („Haustürgeschäft“). Dieses Recht hat die Klägerin auch mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2013 ausgeübt.
b)
Der Widerruf ist auch innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärt worden, denn diese Frist hat zu keinem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die in den Bestellurkunden enthaltenen Widerrufsbelehrungen haben den Fristlauf nicht auslösen können. Zwar beginnt der Lauf der Frist regelmäßig mit der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies gilt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aber nur, wenn die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die – identisch formulierten – Widerrufsbelehrungen der Bestellurkunden vom 03.08.2004 sowie 11.03. und 28.08.2006 (Anlagen K 2 bis K 4) genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen:
aa) Nach § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB muss die Belehrung u.a. einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten, der – selbstverständlich – zutreffend sein muss und nicht irreführend sein darf. Dem genügt der Hinweis „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht, da er nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann dem Wort „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt; er wird jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt diese Belehrung daher nicht den Anforderungen des § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB, auch wenn der Text insoweit mit dem Text des Musters Anlage 2 zur BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung übereinstimmt (BGH NJW 2010, S. 989; BGH NJW-RR 2011, S. 785).
Zudem fehlt die nach § 312 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Belehrung über die nach § 357 Abs. 1 und 3 BGB eintretenden Rechtsfolgen des Widerrufs (Herausgabe gezogener Nutzungen, z.B. in Form von Zinsen auf den geleisteten Kaufpreis; Wertersatz im Falle der Verschlechterung der Sache). Diese Belehrung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 312 Abs. 2 S. 2 BGB deswegen entbehrlich, weil diese Rechtsfolgen im Hinblick auf die nach den Verträgen um Monate hinausgeschobene Fälligkeit der wechselseitigen Leistungen tatsächlich nicht eintreten können. Der BGH hat in seiner Entscheidung NJW-RR 2011, S. 785 insoweit klargestellt, dass es insoweit nicht auf die Fälligkeit der Leistungen ankommt, sondern darauf, ob eine Leistung innerhalb der Widerrufsfrist tatsächlich ausgeschlossen war. Das ist hier – ebenso wie im dort entschiedenen Fall – nicht der Fall, da den Parteien unbenommen war, ihre Leistungen auch bereits vorher zu erbringen. Hierzu waren sie nach der gesetzlichen Grundregel des § 271 Abs. 2 BGB nämlich zumindest berechtigt. Abweichende vertragliche Regelungen sind nicht vereinbart worden. Ob eine Erfüllung vor Fälligkeit nahelag, ist – worauf der BGH zutreffend hinweist – unerheblich (vgl. BGH NJW 2011, S. 785, Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass ein Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kam, zumal die Belehrung ausdrücklich den Hinweis enthält, dass die Vertragserklärung (auch) „durch Rücksendung der Sache“ erfolgen kann, bzw. dass zur Wahrung der Widerrufsfrist „die rechtzeitige Absendung (…) der Sache“ genügt. Dies setzt naturgemäß eine Konstellation voraus, bei der die Widerrufsfrist erst nach Lieferung der Sache abläuft.
bb) Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO in der hier anwendbaren, ab dem 8.12.2004 gültigen Fassung berufen, nach dem die Belehrung über das Widerrufsrecht jedenfalls dann den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspricht, wenn das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV verwendet wird. Hierauf kann sich der Verwender nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann berufen, wenn ein Text verwendet wird, der dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV vollständig entspricht. Das ist hier nicht der Fall, denn bei dem von der Beklagten verwendeten Text fehlt zum einen die im Muster vorgesehene Überschrift „Widerrufsbelehrung“. Zum anderen wendet sich der Text auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie können …“), sondern ist abstrakt formuliert („Der Käufer kann…“).
Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass diese Abweichungen unerheblich sind, weil sie keine „sachlichen Änderungen“ gegenüber dem Mustertext darstellen. Denn zum einen hat der BGH klargestellt, dass eine Unterscheidung zwischen „sachlichen“ Änderungen und solchen, die unterhalb dieser Schwelle liegen, nicht statthaft ist, und dass vielmehr jede Abweichung vom Muster, die über die in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV genannten Formalia (Format, Schriftgröße) hinausgeht, die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu Fall bringt. Er hat hierzu ausgeführt: „Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, so kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll“ (BGH WM 2011, 1799, Rn. 39). – Zum anderen hat der BGH klargestellt, dass Abweichungen vom Muster der hier vorhandenen Art durchaus auch inhaltliches Gewicht haben; dies gilt sowohl für das Fehlen der Überschrift (vgl. BGH NJW 2011, 1061, Rn. 18) als auch für die fehlende persönliche Anrede (vgl. ebda., Rn. 16).
c)
Die Geltendmachung des Widerrufsrechts ist auch nicht wegen Verwirkung gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Insoweit kann es dahinstehen, ob das Zeitmoment vorliegend erfüllt ist. Eine Verwirkung kommt jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil es an dem daneben erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Der Kläger hat nämlich kein Verhalten gezeigt, das unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ein berechtigtes Vertrauen darauf schafft, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Ein solcher Schluss wäre – auch mit Blick auf die regelmäßig geleisteten Teilzahlungen und die weiteren Vertragsschlüsse – nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass der Kläger sich des Bestehens seines Widerrufsrechts bewusst ist oder dies zumindest für wahrscheinlich gehalten hat. Denn nur in diesem Falle ließe sich das Verstreichen mehrerer Jahre als ein „Zuwarten“ mit der Ausübung des Rechts verstehen, das im Laufe der Zeit ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen könnte, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Dass sich der Kläger seines Widerrufsrechts bewusst oder dessen Bestehen für wahrscheinlich gehalten hat war, trägt die Beklagte allerdings selbst nicht vor, und es spricht auch nach dem unstreitigen Geschehen nichts dafür, dass es sich so verhielt. Viel näher liegt, dass der Kläger sein Widerrufsrecht allein deswegen erst nach Ablauf mehrerer Jahre ausgeübt hat, weil sie bis dahin – in Unkenntnis der Rechtslage – davon ausging, dass das Widerrufsrecht verfristet ist.
Aus der von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 07.04.2014 zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Die Kammer teilt die Auffassung, dass Zeit- und Umstandsmoment dahingehend in Wechselwirkung zueinander stehen, dass mit steigendem Zeitablauf die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer werden.
Ersetzt werden kann das Umstandsmoment jedoch durch das Zeitmoment nicht vollkommen. Ohnehin dürfte der erste Vertrag aus August 2004 erst im Ende 2009 durch die Ratenzahlungen vollständig erfüllt worden sein. Die beiden letzten Vertragsverhältnisse waren noch nicht einmal vertragsgemäß vollständig erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit das Zeitmoment hier eine Größe erhalten haben soll, vor dessen Hintergrund das Umstandsmoment in maßgeblicher Weise zurückzutreten hat.
d)
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, so dass die Beklagte die von ihr vereinnahmten Kaufpreiszahlungen zurück zu erstatten hat. Demgegenüber hat der Kläger der Beklagten die kaufgegenständlichen Bücher und anderen Medien zurückzugeben; dem trägt der Klagantrag Rechnung, indem er eine entsprechende Zug-um-Zug-Verurteilung vorsieht.
aa) Zwar beantragt der Kläger nach wie vor noch die Rückzahlung von insgesamt 8.200,00 EUR. Allerdings hat er den Vortrag der Beklagtenseiten, wonach der Kläger auf den Vertrag vom 11.03.2006 nicht sämtliche geschuldeten Raten in Höhe von 2.583,00 EUR gezahlt hat, sondern nur 2.480,00 EUR, unbestritten im Raum stehen lassen und hierauf auch nicht substantiiert erwidert. Gleiches gilt für den Vertrag vom 28.08.2006. Die Beklagte hat insofern unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe hierauf nur 2.116,00 EUR geleistet.
Der Kläger hat daher weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angeboten, dass die von ihm behaupteten höheren Beträge auf die einzelnen Verträge geleistet worden sind, weshalb die Klageanträge zu 1b) und 1c) nur in tenorierter Höhe zugesprochen werden konnten. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Beträge war die Klage daher abzuweisen.
bb) Darüber hinaus mindert sich die Pflicht der Beklagten zur Rückgewähr der klägerseits geleisteten Zahlungen nicht um etwaige Wertersatzansprüche der Beklagten. Entsprechende Ansprüche stehen der Beklagten nicht zu. Zwar sind gem. § 346 Abs. 1 BGB neben den empfangenen Leistungen auch die gezogenen Nutzungen in Natur zurück zu gewähren, soweit dies möglich ist; soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB stattdessen Wertersatz zu leisten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Rückgewährschuldner die Gebrauchsvorteile tatsächlich in Anspruch genommen hat. Voraussetzung für einen Nutzungswertersatzanspruch ist allerdings, dass den Gebrauchsvorteilen tatsächlich ein wirtschaftlich messbarer Wert zukommt. Das ist bei Gebrauchsgütern des täglichen Lebens häufig der Fall; der geschuldete Wertersatz lässt sich hier regelmäßig durch lineare Teilwertabschreibung ermitteln. Anders liegt es aber, wenn der bloße Besitz einer Sache überhaupt keinen materiellen Nutzen vermittelt; hier gilt der Grundsatz des § 253 BGB, dass immaterielle Nutzungen grundsätzlich keinen in Geld bewertbaren Vermögensvorteil haben, mit der Folge, dass auch nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Wertersatz zu leisten ist (vgl. Staudinger/Kaiser, Rn. 272 f. zu § 346 BGB). So liegt es hier. Der Gebrauchsvorteil, den die hier streitgegenständlichen Lexika etc. ihrem Besitzer vermitteln, besteht in der Möglichkeit zur Aneignung von Wissen und Bildung. Wissen und Bildung als solche sind jedoch keine einer materiellen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgüter. Auch nach dem Gedanken ersparter Aufwendungen lässt sich ein wirtschaftlicher Wert nicht begründen, zumal der Bildungswert, den der Gebrauch von Büchern und Lexika vermittelt, regelmäßig auch durch die Inanspruchnahme öffentlicher Bibliotheken zu erlangen ist, deren Nutzung weithin kostenlos ist. Sind die Gebrauchsvorteil hier mithin immaterieller Natur und infolgedessen nicht in Geld bewertbar, so sind sie im Rahmen der Vertragsrückabwicklung nach dem Gedanken des § 253 BGB nicht zu ersetzen (ebenso LG Lüneburg, Az. 1 O 104/13, Urteil v. 28.11.2013).
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger Vorteile, die der Kläger dadurch gewährt bekommen hat, dass ihm eine Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Durch die Einräumung der Ratenzahlung hat die Klägerin keinen über die Erlangung der Kaufgegenstände hinausgehenden Wert erhalten. Der Vergleich zu einem Gelddarlehen trägt insoweit nicht. Denn das Gelddarlehen gewährt dem Darlehensnehmer die Möglichkeit der Kapitalnutzung, der ein selbständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Dagegen liegt der Vorteil des Teilzahlungsgeschäfts lediglich in der Vorleistung der Sache durch den Verkäufer (ebenso LG Lüneburg, Az. 1 O 104/13, Urteil v. 28.11.2013).
e)
Der Kläger ist insoweit auch aktivlegitimiert. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf andere Parallelverfahren behauptet, auch der Kläger des hiesigen Verfahrens habe die geltend gemachten Ansprüche an den Prozessfinanzierer G. M. S. L.P. abgetreten. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch bestritten, ohne dass die Beklagte ihre dahingehende Vermutung näher substantiieren oder hierfür Beweis anbieten konnte.
2.
Der Kläger hat auch Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen nach §§ 280, 286 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2013 zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge 10 Tage nach Zugang dieses Schreibens aufgefordert. Hierdurch wurde die Beklagte in Verzug gesetzt. Die geringfügige Mehrforderung schadet insoweit nicht. Zugunsten der Beklagten ist insoweit von einer Postlaufzeit von 1 Woche auszugehen. Hinzu zu addieren ist die gesetzte Frist von 10 Tagen, so dass sich die Beklagte ab dem zugesprochenen 18.02.2013 in Verzug befunden hat.
Andere Anspruchsgrundlagen für die begehrten Zinsen in Höhe von 10 % ab Abschluss der Kaufverträge sind nicht ersichtlich, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.
3.
Der Antrag des Klägers zu Ziff. 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs war hingegen abzuweisen.
Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug mit der Rücknahme der streitgegenständlichen Bücher und anderen Medien. Zwar reichte vorliegend nach § 295 S. 2 BGB ein wörtliches Angebot um den Annahmeverzug zu begründen. Denn die Beklagte hatte die Sachen beim Kläger abzuholen; Leistungsort im Falle der Rückabwicklung nach § 346 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (OLG Hamm, MDR 1989, S. 63).
In dem Schreiben des Klägervertreters vom 31.01.2013 (Anlage K 6) ist hingegen kein derartiges wörtliches Angebot enthalten gewesen. Der Klägervertreter bot vielmehr lediglich die sofortige unfreie Rücksendung der Waren an und bat insofern um eine entsprechende Postversandadresse. Erforderlich wäre hingegen gewesen, dass der Kläger der Beklagten Gelegenheit gegeben hätte, die Waren beim Kläger an einem bestimmten (angemessenen) Termin abzuholen. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Dieses Angebot ist auch nicht durch die Verteidigung der Beklagten im Prozess überflüssig geworden.
4.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ebenso keinen Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.092,42 EUR. Auch der Klageantrag zu 3) war daher abzuweisen.
Ein dahingehender Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass er gegenüber seinem Mandanten eine Kostennote erstellt hat, ohne die der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters aber noch nicht fällig ist.
Darüber hinaus hat der Klägervertreter in der Replik selbst vorgetragen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (nunmehr in Höhe von 694,60 EUR) am 07.06.2013 durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bezahlt worden seien.
Offenbar geht der Kläger nunmehr selbst von einer Erfüllung des Anspruchs durch seinen Rechtsschutzversicherer aus, so dass der Kläger jedenfalls nicht mehr aktivlegitimiert wäre.
Insgesamt ist der Vortrag des Klägers zu dieser Schadensposition daher unschlüssig.
5.
Die Klägerin hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Verzinsung der von ihr eingezahlten Gerichtskosten in der Zeit zwischen Einzahlung derselben und Eingang des Kostenfestsetzungsantrags; insoweit fehlt es an einer dies tragenden Klagbegründung.
II.
Die Widerklage hat der Sache nach keinen Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Raten aus den beiden letzten Kaufverträgen aus dem Jahr 2006, da der Kläger diese Kaufverträge wirksam widerrufen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer. I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger unterlegen ist handelt es sich um verhältnismäßig geringfügige Forderungen, die keine besonderen Kosten verursacht haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.