Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 24.10.2014 – 306 O 270/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 43.750,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung und unzureichender Informationen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds bzw. die Rückabwicklung dieser Anlage.
Der Kläger ist Vorstand eines Unternehmens, das sich (unter anderem) mit der Beratung von Unternehmen in Bezug auf die Akquisition und Veräußerungen von Unternehmen und Unternehmensteilen sowie Fragen der Unternehmensfinanzierung befasst. Die Beklagte zu 1) ist eine Versicherungsmaklerin. Im Jahr 2003 nahm der damals für die Beklagte zu 1) tätige Zeuge G. Kontakt zu dem Kläger auf. Zur Analyse der Vermögens und Anlagestruktur des Klägers erstellte der Zeuge G. für die Beklagte zu 1) einen sogenannten „Roten Faden“ (Anlage B 4), in dem unter anderem die damaligen Anlagesituation des Klägers (mit einem Investitionsvolumen in einem zweistelligen Millionenbereich) dargestellt und Empfehlungen „zur Modifizierung“ der Vermögenssituation des Klägers ausgesprochen werden. In diesem „Roten Faden“ sind unter der Rubrik „sonstige Kapitalanlagen“ unter anderem auch die bereits damals vorhandenen Schiffsbeteiligungen des Klägers aufgeführt.
Nachfolgend gab es Anfang Dezember 2003 Kontakte zwischen dem Kläger und dem Zeugen G., so unter anderem auch per E-Mail (vgl. Anlagenkonvolut B 7 und B 8):
Am 01.12.2003 wies der Zeuge G. den Kläger per E-Mail auf die Möglichkeit von Beteiligungen mit Steuerwirkung noch im Jahr 2003 hin, so u.a. Beteiligungen ind Medienfonds und Schiffsfonds.
Der Kläger antwortete mit E-Mail gleichen Tages:
„Schiff scheint mir interessant, aber es kommt auf die Auswahl an, welches soll ich zeichnen bzw. welche wegen Risikostreuung?...“.
Der Zeuge G. antwortete darauf:
„... Zum Thema Schiffsfonds gebe ich Ihnen morgen ebenfalls eine Info zu einem qualitativ hochwertigen Schiff als A. Empfehlung.“
Am 02.12.2003 stellte der Zeuge G. dem Kläger in einer E-Mail mehrere Schiffe vor. In dieser E-Mail wird unter anderem auf den „Roten-Faden“ verwiesen. Ferner heißt es dort zu einem vorgeschlagenen Schiff:
„S. R. ist durch A. und B. C. geprüft auf die Qualität der Ausgestaltung und ist aus diesem Grund derzeit die Empfehlung für Sie. S. R. ist auch als „Stille Beteiligung“ als Anlage für Sie möglich.“
Der Kläger bedankte sich wenig später per E-Mail, in der es wie folgt heißt:
„..., dann sollten wir auf jeden Fall S. R. in die engste Auswahl nehmen... . Bitte senden Sie mit die Zeichnungsunterlagen zu S. R. zu.“
Der Zeuge G. antwortete darauf hin noch am selben Tage:
„... Zeichnungsschein und Beteiligungsprospekt gebe ich heute in die Post ...“
Mit Datum vom 08.12.2003 unterzeichnete der Kläger sodann eine Beitrittserklärung (Anlage K 1), mit der er sich mit einer Anlagesumme von € 50.000,00 (zzgl. Agio) mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Beklagten zu 2) beteiligte. Die Beklagte zu 3) war Emissionshaus, Kommanditist und Platzierungsgarant der Beteiligungsgesellschaft. In der Beitrittserklärung heißt es unter anderem:
„... Der Emissionsprospekt (Stand November 2003) einschließlich des Treuhand- und Verwaltungsvertrages für Kommanditisten und des Gesellschaftsvertrages der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sind Bestandteil dieser Vereinbarung und von mir verbindlich anerkannt. ... Mir ist ferner bekannt, dass es sich bei diesem Angebot um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt, ...“
Die Beitrittserklärung enthält ferner eine von dem Kläger ebenfalls unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Ferner bestätigte der Kläger auf seiner Beitrittserklärung mit einer weiteren Unterschrift, den Emissionsprospekt (Stand November 2003) erhalten zu haben.
Der Kläger zahlte die Anlagesumme von € 50.000,00 sowie ein Agio von € 2.500,00. Von dem Agio wurde ihm seitens der Beklagten zu 1) 50 % zurückerstattet. Aus der streitgegenständlichen Anlage erhielt der Kläger zunächst Auszahlungen in Höhe von € 18.750,00.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2013 forderte der Kläger die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Aufklärung über die streitgegenständliche Anlage auf, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Dem kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schreiben vom 31.12.2012 beantragte der Kläger die Einleitung eines Güteverfahrens für das ihm Kosten in Höhe von € 440,00 entstanden sind.
Mit der am 10.07.2013 eingereichten Klage beansprucht der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, wobei er allerdings bei der Berechnung der Klagforderung die Rückerstattung eines Teils des Agios durch die Beklagte zu 1) nicht berücksichtigt.
Der Kläger behauptet, er sei über den Inhalt der von ihm gezeichneten Anlage sowie deren Risiken falsch aufgeklärt und hinsichtlich wesentlicher Kriterien im Unklaren gelassen worden. Er habe zur Altersvorsorge eine Anlage mit einem gesicherten Kapitalerhalt und einer sicheren Rendite von 7 % bis 8 % p.a. tätigen wollen. Die Chancen und Risiken einer Sachinvestition in geschlossene Fonds und insbesondere in Schiffsfonds seien ihm zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht gegenwärtig gewesen. Er habe gegenüber dem Zeugen G. deutlich zu verstehen gegeben, dass er über die mit der streitgegenständlichen Anlage verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt werden möchte. Der Zeuge G. habe ihm vor der Zeichnung mitgeteilt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine sehr gute Schiffsbeteiligung handele, bei der ein Totalverlustrisiko ausgeschlossen sei. Auf alle kritischen Fragen des Klägers habe der Zeuge G. geäußert, dass es sich um eines der besten Schiffsbeteiligungsprodukte handeln würde, das auf dem Markt sei, es würde dabei so gewirtschaftet werden, dass jedes Risiko für den Kläger ausgeschlossen sei und er auf jeden Fall eine Rendite von 7 % bis 8 % bekommen würde. Die empfohlene Schiffsbeteiligung sei von dem Zeugen G. hinsichtlich deren Funktionsweise und Sicherheit in die Nähe von Staatsanleihen geschoben worden. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass er das eingezahlte Kapital möglicherweise nicht zurück erhalten könnte, dass die Verzinsung nicht gesichert sei und/oder dass Auszahlungen zurückgefordert werden können, hätte er die Anlage nicht getätigt. Einen Beteiligungsprospekt habe er, der Kläger, nicht erhalten. Bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung habe er nicht zur Kenntnis genommen, dass er dort unter anderem auch den Erhalt des Prospektes bestätigt habe. Im Übrigen seien der Prospekt und die Widerrufsbelehrung auf der Beitrittserklärung fehlerhaft. Die Beklagten zu 2) und 3) müssten sich das Verhalten der Beklagten zu 1) bzw. deren Vermittlers, des Zeugen G., zurechnen lassen. Sie hafteten dem Kläger darüber hinaus neben Prospektfehlern für Konzeptions- und Plausibilitätsmängel.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 33.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage „Schiffsbeteiligung MS S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH Co. KG mit der Anteils-Nr. S 040/00057.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden - insbesondere in steuerlicher Hinsicht - zu ersetzen, die aus dem Abschluss der Anlage „Schiffsbeteiligung MS S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH Co. KG mit der Anteils-Nr. S 040/00057 im Jahr 2003 resultieren.
3.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 440,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.170,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger sei ein „Investment-Vollprofi“ und in Anlagedingen erfahren. Er habe vor der Beratung durch den Zeugen G. und vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage ganz genau gewusst, dass es sich bei bei einer Schiffsbeteiligung um eine spekulative Unternehmensbeteiligung mit einem Totalverlustrisiko handelt. Es seien ihm keine sicheren Renditen von dem Zeugen G. zugesagt worden. Ihm sei von dem Zeugen G. mit dem Zeichnungsschein auch der Beteiligungsprospekt übersandt worden. Dieser habe ihm insofern vor der Zeichnung vorgelegen. Der Zeugen G. habe gegenüber dem Kläger auch keinerlei Behauptungen aufgestellt, die in diesem Prospekt keine Grundlage hätten. Insbesondere habe er nie behauptet, dass das Totalverlustrisiko ausgeschlossen sei, eine sicherer Rendite garantiert werde, die Anlage risikolos sei und der Kläger sein Kapital auf jeden Fall zurückhalten werde.
Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten die Behauptungen des Klägers in Bezug auf den Inhalt der Vermittlungsgespräche mit Nichtwissen. Der Kläger habe gewusst, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vermögensanlage nicht um eine absolut sichere Sache für die Altersversorgung sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechendem unternehmerischen Risiko gehandelt habe. Er habe ganz bewusst eine Schiffsbeteiligung ohne sichere Verzinsung gezeichnet, um steuerliche Vorteile zu erlangen. Der Prospekt hätte dem Kläger - wie er selbst durch seine Unterschrift auf der Beitrittserklärung bestätigt habe - vor der Zeichnung vorgelegen. Der Prospekt sei inhaltlich fehlerfrei. In ihm würde deutlich und zutreffend auf die Konzeption sowie auf die Chancen vor allem auch auf sie Risiken der Beteiligung hingewiesen. Die Widerrufsbelehrung auf der Beitrittserklärung sei nicht fehlerhaft sondern rechtlich einwandfrei. Die Klage sei gegenüber der Beklagten zu 2) im Übrigen schon allein deshalb abzuweisen, weil sie keine geeignete Gegnerin in Bezug auf Prospekthaftungsansprüche sei. Auch die Beklagte zu 3) hafte im vorliegenden Fall als Gründungsgesellschafterin nicht, weil es an einem besonderen Vertrauenstatbestand fehle.
Die Beklagten zu 2) und 3) erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat den Kläger persönliche angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2014 verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auch auf den Inhalt des von den Beklagten zu 2) und 3) als Anlage B 1 eingereichten Prospekt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Rückabwicklung der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, 355, 357, 346 BGB oder §§ 311, 241 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger nicht auf Zahlung von Schadensersatz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Beklagte zu 1), bzw. der für sie tätige Zeuge G., eine Aufklärungspflicht aus dem zugrunde liegenden Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten ein Prospekt über die Kapitalanlage so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH VersR 2008, 74 ff.; WM 2005, 833 ff.). So liegt der Fall hier:
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Prospekt (Anlage B 1) rechtzeitig vor der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Zwar hat der Kläger in Abrede gestellt, diesen Prospekt erhalten zu haben; und auch der Zeuge G. konnte im Rahmen seiner Vernehmung aufgrund des Zeitablaufes und der zahlreichen Anlagevermittlungen, die er für den Kläger vorgenommen hat, nicht mehr sicher angeben, ob er dem Kläger bei der in dem vorliegenden Streitfall zugrunde liegenden Vermittlung den Prospekt übersandt hat. Das Gericht ist jedoch im Hinblick auf die zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. vor der Zeichnung ausgetauschten E-Mails (Anlagenkonvolut B 7 und B 8) sowie von der Bestätigung des Klägers in der Beitrittserklärung (Anlage K 1) davon überzeugt, dass der Kläger diesen Prospekt mitsamt der Beitrittserklärung von dem Zeugen G. erhalten hat. Maßgeblich hierfür ist, dass es sich - wie die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen G. ergeben hat - um die allererste Vermittlung gehandelt hat, die der Zeuge G. für den Kläger vorgenommen hat. In der an den Kläger adressierten E-Mail vom 02.12.2003 hat der Zeuge ausdrücklich angegeben, den Zeichnungsschein und Beteiligungsprospekt in die Post zu geben. Auch wenn der Kläger, wie er vorträgt, auf den „guten Namen“ der Beklagten vertraut hat, erscheint es für das Gericht lebensfremd, dass der überaus geschäftserfahrene Kläger die ihm von dem Zeugen G. übersandte Beitrittserklärung (Anlage K 1) unterzeichnet hätte, wenn er außer der Beitrittserklärung nicht irgendwelche weiteren, schriftlichen Informationen über das Anlageobjekt in der Hand gehabt hätte. Ebenso abwegig erscheint es, dass der geschäftserfahrene Kläger die insgesamt drei Unterschriften auf der Beitrittserklärung geleistet haben will, ohne von dem genauen Inhalt der Beitrittserklärung Kenntnis genommen zu haben, d.h. dem Hinweis auf die Zeichnung einer unternehmerischen Beteiligung mit entsprechenden Chancen und Risiken, und dass er die separat unterzeichnete (und sogar fettgedruckte!) Bestätigung des Erhalts des Zeichnungsprospektes überlesen haben will. Das Gericht nimmt es dem Kläger nicht ab, dass er insoweit allein auf etwaige mündliche Angaben des Zeugen G. zu dem Anlageobjekt vertraut habe. Dem steht letztendlich auch schon entgegen, dass der Kläger mit diesem Zeugen bis dahin keinerlei persönliche Geschäftserfahrungen gemacht hatte, und insofern dessen Zuverlässigkeit und Arbeitsqualität überhaupt nicht beurteilen konnte.
Der dem Kläger überreichte Prospekt (Anlage B 1) enthält keine Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, durch die dem Kläger nötige Informationen vorenthalten worden wären. Bereits auf der Innenseite des Deckblattes wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung an einem Schifffahrtsunternehmen handelt, dessen zukünftige Entwicklung nicht vorhersehbar ist, und sich positiv oder negativ entwickeln kann. Auf Seite 7 und den Seiten 48-52 des Prospektes wird explizit auf zahlreiche Risiken der Beteiligung hingewiesen, unter anderem auch auf das Totalverlustrisiko, die Ungewissheit der Renditechancen und Möglichkeit von Rückzahlungen der Ausschüttungen. Es wird in dem Prospekt neben dem Charterrisiko und dem Wechselkursrisiko auch auf Fremdmittel und die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, welche Fehler der Prospekt denn eigentlich enthalten sollte. Soweit er rügt, dass „die mit der streitgegenständliche Anlage verbundenen Chancen und Risiken sowie deren Funktionsweise nicht zutreffend, vollständig und verständlich dargestellt“ würden, ist sein Einwand völlig pauschal und unsubstantiiert.
Soweit der Kläger behauptet, er sei von dem Zeugen G. vor der Zeichnung der Beteiligung mündlich falsch beraten worden, in dem ihm unter anderem eine tatsächlich nicht vorhandene Sicherheit der Anlage und Verzinsung in Aussicht gestellt worden sei, ist er insoweit beweisfällig geblieben. Der Zeuge G. hat die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Er hat im Gegenteil angegeben, dass er gegenüber dem Kläger niemals entsprechende Zusicherungen gemacht habe. Dass gegenüber dem Kläger die Schiffsbeteiligungen als eine „ganz sichere Investition“ angepriesen hat und in Bezug auf deren Sicherheit einen Vergleich zu Staatsanleihen gezogen haben könnte, erscheint auch wenig plausibel. So werden die Schiffsbeteiligungen in dem von dem Zeugen G. erstellten „Roten Faden“ (Anlage B 4), der mit dem Kläger erörtert worden und ihm auch ausgehändigt worden ist, als „spekulativ“ bezeichnet und ausdrücklich angegeben, dass derartige Beteiligungen „Risiken bis hin zum Gesamtverlust des eingesetzten Kapitals“ bergen. Dass der Zeugen G. mündlich insoweit etwas ganz anderes geäußert haben sollte, und dass der geschäftserfahrene Kläger dieses dann auch geglaubt haben sollte, vermag das Gericht nicht zu glauben. Dass der Zeuge G. im Rahmen der mündlichen Beratung von den Angaben des Prospektes in verharmlosender oder irreführender Weise abgewichen wäre, steht ebenfalls nicht fest. Insgesamt drängt sich im vorliegenden Fall vielmehr der Verdacht auf, dass der gesamte Vortrag des Klägers darauf angepasst worden ist, eine Anlageform, deren nicht unerhebliche Risiken dem geschäftserfahrenen Kläger bei der Zeichnung voll und ganz bewusst gewesen sind, nach mehreren Jahren aufgrund ihrer letztendlich negativen Entwicklung rückabzuwickeln, und dass von ihm aus diesem Grund vermeintliche Aufklärungsfehler behauptet werden, die tatsächlich niemals vorgelegen haben.
Als freier Anlageberater waren die Beklagte zu 1) bzw. der Zeuge G. auch nicht zur Aufklärung über die gezahlte Vertriebsprovision verpflichtet. Im Übrigen finden sich in dem Prospekt, der dem Kläger ausgehändigt worden ist, Angaben über Kosten für den Vertrieb und Einwerbung.
Mangels einer Aufklärungspflichtverletzung hat der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückabwicklung der Beteiligung. Auch Ansprüche aus einer Prospekthaftung bestehen aus den o.a. Gründen nicht.
Der Kläger hat seine Beteiligung auch nicht wirksam widerrufen. Er hat nicht innerhalb der ihm zustehenden Widerrufsfrist von 2 Wochen einen Widerruf erklärt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die hier verwendete Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Weder steht der dortige Fristbeginn im Widerspruch zu § 187 Abs. 1 BGB, noch wird der Widerspruch an unzulässige Bedingungen geknüpft. Was der Kläger insoweit an der konkret verwendeten Widerrufsbelehrung im Einzelnen beanstanden möchte, wird von ihm auch nicht näher ausgeführt.
Mangels einer Begründetheit der Hauptforderung kann der Kläger auch keine Verzinsung und auch nicht den Ersatz der Kosten für das Güteverfahren und seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen.
Bei der Streitwertberechnung hat das Gericht den Klagantrag zu 2) mit € 10.000,00 angesetzt, da der Kläger im Laufe des Rechtsstreits aus den Ausschüttungen eine Rückzahlung in Höhe von € 7.000,00 vorgenommen hat, und nach seinem Vortrag weitere Rückforderungen gestellt werden könnten.