Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 27.11.2014 – 328 O 181/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Der Kläger beteiligte sich unter dem 26.6.2008 an dem L. F. XI. Dieser bestand aus den Einschiffgesellschaften MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG. Die Beklagte zu 1) war Gründungs- und die Beklagte zu 2) Treuhandkommanditistin mit eigenen Anteilen. Die Beteiligungssumme des Klägers lag bei € 100.000,00. Er erhielt einen Frühzeichnerbonus von € 4.000,00.
Der Kläger meint, der Prospekt habe ihn nicht ausreichend über die Weichkosten und das Fremdfinanzierungsrisiko aufgeklärt. Der Prospekt weise allein einen prozentualen Anteil der Emissionskosten an der Gesamtfinanzierung von 7,1% aus. Das sei irreführend, da der Fremdfinanzierungsanteil nicht zu berücksichtigen sei. Zudem kläre der Prospekt nicht über das Risiko auf, dass bei Erreichen einer Grenze von 105,88 bis 106,14 Ausschüttungen ausbleiben würden. Die Darstellung einer Wertsicherungsklausel fehle. Der Hinweis auf Sonderkündigungsrechte der Bank reiche nicht aus, da diese auch eine zusätzliche Stellung von Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 101.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung des Klägers an der Flottenfonds XI, MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG, MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 12.234,56 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Auslagen in Höhe von € 3.035,25 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Passivlegitimation der Beklagten. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Dazu trägt sie vor, dass der Kläger den Geschäftsbericht, der ihm mit Schreiben vom 11.8.2009 zugegangen sei, zur Kenntnis genommen habe. In diesem sei das Problem der Wertsicherungsklausel erwähnt. Zudem habe der Kläger am 8.9.2010 an der Gesellschafterversammlung teilgenommen. Auf dieser sei das Thema ebenfalls erörtert worden. Vor diesem Hintergrund sei die Klagerhebung im Jahr 2014 zu spät erfolgt.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat Prospektfehler, auf die er sich allein beruft, nicht schlüssig vorgetragen. Sowohl die Darstellung der Weichkosten als auch die Darstellung der Fremdfinanzierungsrisiken ist nicht zu beanstanden. Ein durchschnittlicher Anleger wird zu diesen beiden Punkten ausreichend informiert, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht erkennbar ist.
1. Der Kläger moniert zu Unrecht die Darstellung der Weichkosten. Der Kläger erkennt selbst, dass die entstandenen Kosten der Höhe zutreffend in der Investitionsplanung auf Seite 42 des Prospektes ausgewiesen sind. Seine Rüge bezieht sich allein auf den Umstand, dass lediglich eine Verhältnisangabe von 7,1% zu der Gesamtinvestition einschließlich des Fremdfinanzierungsanteils ausgewiesen ist. So würde der Anleger in die Irre geführt werden.
Der Kläger verkennt bereits bei seiner Argumentation, dass in der rechten Spalte der Prognose auf Seite 42 auch der Verhältniswert bzw. der Anteil in Prozent zum Kommanditkapital inklusive Agio ausgewiesen ist (15,0% bezogen auf die Vermittlungs-, Werbe- und Marketingkosten). Dieser Verhältniswert berücksichtigt kein Fremdkapital, so dass die Argumentation des Klägers schon im Ansatz nicht verfängt. Die tabellarische Darstellung lässt selbst in einem weiteren Schritt die schnelle und unkomplizierte Berechnung des prozentualen Anteils allein am Emissionskapital der Anleger mit und ohne Agio zu. Die Werte sind unter Position 14 und 15 der Übersicht auf Seite 42 ausgewiesen.
2. Auch die Risiken der Fremdfinanzierung sind entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend dargestellt.
Zunächst ist der Vortrag des Klägers, dass der Prospekt keine Ausführungen dazu enthalte, dass bei Erreichen einer Grenze von 105,88 bis 106,14 keine Ausschüttungen mehr erfolgen würden, bereits nicht nachvollziehbar.
Soweit der Kläger weiter rügt, dass im Prospekt keine Wertsicherungsklausel zugunsten der Bank dargestellt sei, resultiert aus diesem Umstand keine Pflichtverletzung der Beklagten.
Zunächst ist auf Seite 19 des Prospektes zu verweisen. Dort wird in zwei Absätzen das Risiko der Fremdfinanzierung dargestellt (Sicherheitenverwertung, Sonderkündigungsrechte mit der Folge der Liquidation und des Totalverlustes, schwankende Zinssätze mit Auswirkungen auf Liquidität und Auszahlungen an Anleger). Zudem übersieht der Kläger, dass auf Seite 72f. des Prospektes die Darlehensverträge textlich näher erläutert sind. Dort findet sich der Hinweis auf „übliche Sonderkündigungsrechte“ für den Fall, dass die Parteien den Verpflichtungen nicht nachkommen oder bei dem Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Darlehensvertrages unmöglich machen oder gefährden. Weiterhin finden sich dort Hinweise zu einer Sicherheitenverwertung bei Verzug mit der Darlehensrückzahlung.
Zutreffend ist, dass der Prospekt keine Aussage dazu enthält, dass die finanzierende Bank bei Eintritt einer Gefährdungslage, wie der Überschreitung einer bestimmten Beleihungsgrenze, zusätzliche Sicherheiten oder höhere Zinsen fordern kann. Diese Risiken, die die konkrete Vertragsdurchführung unmittelbar nur insoweit beeinflussen, als dass die augenblickliche Liquidität leidet, so dass unter anderem Ausschüttungen an die Anleger zeitweilig ausbleiben oder verringert ausfallen können, stehen in ihrer Erheblichkeit bzw. Bedeutung dem Risiko einer Sonderkündigung bzw. außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages deutlich nach. Die Kündigung stellt den noch offenen Darlehensbetrag ad hoc fällig, so dass sich der Fonds einer erheblichen Forderung ausgesetzt sieht. Bei Fehlen einer Anschlussfinanzierung kann das zu einer Liquidation des Fonds führen. Hier droht dem Anleger tatsächlich Kapitalverlust. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Risiko, das aus der Fremdfinanzierung folgt. Über die Sonderkündigungsrechte ist aus Sicht der Kammer aufzuklären. Das leistet der Prospekt jedoch sowohl auf Seite 19 in einer übersichtsartigen Zusammenfassung der Risiken als auch auf Seite 72f. bei der Darstellung der Darlehensverträge. Die Sonderkündigungsrechte werden jeweils beschrieben bzw. erwähnt. Auf Seite 19 wird zudem auf das Folgerisiko der drohenden Liquidation und des Totalverlustes hingewiesen. Eine dezidierte Beschreibung weiterer, milderer Möglichkeiten der finanzierenden Bank ist nicht angezeigt.
3. Auf Basis dieser Erwägung bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob ein möglicher Ersatzanspruch aufgrund einer fehlenden Aufklärung über eine Wertsicherungsklausel in den Darlehensverträgen durchsetzbar ist, § 214 BGB. Auf Basis des neuen Vortrags der Beklagten, dass der Kläger an der Gesellschafterversammlung vom 8.9.2010, auf der ausdrücklich das Problem der Wertsicherungsklausel und ihrer Auswirkung auf die Ausschüttungen an die Anleger erörtert wurde, teilgenommen habe, liegt nahe, dass der Kläger Kenntnis von diesem Problemkreis bereits im Jahr 2010 hatte, so dass eine Klagerhebung im Jahr 2014 den Ablauf der Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Da der Kläger zu diesem Vortrag noch nicht Stellung nehmen konnte, wird das Urteil hierauf nicht gestützt.