Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 28.11.2014 – 315 O 226/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Parteien handeln mit Käseprodukten.
Die Beklagte bewirbt und vertreibt einen Schweizer halbfesten Schnittkäse mit Walnussgeschmack unter der Bezeichnung „Walnusstraum“. Der Käse wird in der aus der Abbildung im Antrag ersichtlichen Ausgestaltung vertrieben. Der Käse enthält keine Walnüsse oder Stücke von Walnüssen, sondern ein aus natürlichen Walnüssen gewonnenes Walnussdestillat, welches der Käsemasse beigefügt wird und dem Käse ein Walnussaroma verleiht.
Auf dem Käsemarkt existieren zahlreiche Käseprodukte, die Walnusskerne oder Stücke davon enthalten (Anlage K 4). Daneben gibt es auch Käseprodukte, die aufgrund der Beimischung natürlicher Aromen nach Nuss schmeckten. Dabei handelt es sich um eine Käsesorte aus der Schweiz, die in der Gegend des Entlebuchs und des Emmentals seit dem 19. Jahrhundert hergestellt wird. Diese Käsesorte wird von anderen Anbietern beispielsweise als „Entlebucher Nusskäse“ bzw. „Entlebucher Walnusskäse“, „Schweizer Nussi“ oder „Trappe Liqueur de Noix“ (Rinde werde mit Nusslikör gewaschen) angeboten (Anlagen B 7 – B 10).
Die Klägerin hielt die Produktaufmachung des streitgegenständlichen Käses für irreführend und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2014 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies nach vorangegangener Korrespondenz schließlich mit Schreiben vom 06.05.2014 ab.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter und macht gleichzeitig wettbewerbsrechtliche Annexansprüche und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten geltend.
Die Klägerin trägt vor,
Ihr stehe ein Anspruch aus §§ 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 11 LFGB zu. Der Käse sei zum Verzehr durch Endverbraucher bestimmt, so dass es maßgeblich auf deren Verständnis bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr ankomme. Daher sei es unerheblich, wie die Beklagte den Käse gegenüber ihren Abnehmern anbiete. Außerdem habe die Klägerin die konkrete Produktgestaltung angegriffen, nicht etwa die Gestaltung eines konkreten Werbeangebots.
Bereits aufgrund der Bezeichnung „Walnusstraum“ gehe der Verkehr davon aus, es handele sich um ein Produkt, dass Walnusskerne bzw. Walnusskernstückchen enthalte. Diese Erwartung des Verbrauchers werde verstärkt durch die Abbildungen der aufgebrochenen Walnusskerne auf dem Käseetikett. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verbraucher derartige Käse mit Walnussstückchen kenne. Dagegen werde bestritten, dass dem angesprochenen Verkehr die Herstellungsweise des Schweizer Nusskäse geläufig sei.
Diese Irreführung werde nicht etwa dadurch ausgeräumt, dass der Verbraucher stets auf den ersten Blick erkennen könne, dass in dem Käse keine Stückchen enthalten seien. Weder enthalte das Etikett entsprechende Hinweise, noch sei dies in der konkreten Verkaufssituation stets erkennbar. Es werde bestritten, dass Dritte den streitgegenständlichen Käse gegenüber den Endverbrauchern stets mit einem aufklärenden Hinweis versähen.
Der Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Bezeichnung „Walnusstraum“ ein Käseprodukt, wie nachstehend wiedergegeben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, das Walnusskerne weder in ganzer Form noch in Stücken enthält
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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze, der getätigten Werbung und unter Angabe der gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschriften;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.511,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1. genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
Die Beklagte biete ihre Käseprodukte ausschließlich dem Fachhandel an. Sie bewerbe und biete ihre Produkte vornehmlich über ihre Homepage www.w...de an. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler könnten sodann per Telefon oder Email eine Bestellung tätigen. In der Internetbeschreibung des streitgegenständlichen Käses werde in der Produktbeschreibung ausdrücklich angegeben, dass keine Walnüsse im Käseteig enthalten seien (vgl. Anlage B 6). Im Übrigen sei dem Käsefachhandel die Käsesorte „Nusskäse“ geläufig. Der Fachhandel schließe daher weder aus der Bezeichnung Walnusstraum noch aus dem Produktetikett, dass es sich um einen Käse mit Nussstücken handele.
Auch gegenüber dem Endverbraucher biete der jeweilige Fachhändler den streitgegenständlichen Käse stets mit einem entsprechenden Hinweis auf das enthaltene Walnussdestillat an. Ferner sei auch für den Endverbraucher erkennbar, dass der Käse keine Walnüsse enthalten, wenn ihm dieser in aufgeschnittener Form an der Käsetheke entgegen trete. Im Übrigen hafte die Beklagte aber auch nicht für ihre selbständigen Händler als Dritte, da diese in keinem Beauftragungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG stünden.
Ergänzend wird für den Tatbestand auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Nach § 11 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der angesprochene Verkehr keiner Täuschung unterliegt. Im Einzelnen:
1. Die angesprochenen Verkehrskreise sind hier neben den Fachhändlern, die den Käse von der Beklagten erwerben, jedenfalls auch die Endverbraucher. Der Käse in der angegriffenen Ausgestaltung ist zum Erwerb und Verzehr durch den Endverbraucher bestimmt. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören damit auch die Mitglieder der Kammer, die das relevante Verkehrsverständnis damit selbst beurteilen können.
2. Durch die streitgegenständliche Ausgestaltung des Käses, die vor allem durch den Namen „Walnusstraum“ und die Abbildungen von Walnusskernen geprägt ist, wird bei dem Verbraucher die Vorstellung hervorgerufen, dass der Käse natürliche Walnuss enthält. Der Verkehr geht dabei aber nicht zwingend davon aus, dass es sich um Walnusskerne handeln muss, sondern macht sich über die konkrete Form der enthaltenen Walnussbestandteile keine Gedanken. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist geläufig, dass es sowohl Käse mit Nussstückchen als auch Käse mit natürlichem Nussaroma gibt. Genauso gilt dies für Käse mit anderen Geschmacksrichtungen, wie z.B. Trüffel. Dies ist dem Verkehr auch von anderen Lebensmittelprodukten bekannt, wie beispielsweise Joghurts, Tee, Chips, Schokolade. Auch hier existieren nach Kenntnis der Kammer sowohl solche Produkte, die tatsächlich Stückchen der jeweils als Geschmacksrichtung angegebenen Inhaltsstoffe enthalten, als auch solche, die natürliches Aroma der als Geschmacksrichtung angegebenen Inhaltsstoffe enthalten. Der Verkehr versteht die angegriffene Produktgestaltung damit nach dem eben Gesagten dahingehend, dass in irgendeiner Form natürliche Walnuss in dem Käse enthalten sein muss.
3. Nach dieser Verkehrsauffassung liegt keine Irreführung vor. Der hier in Frage stehende Käse enthält tatsächlich Walnüsse in Form eines natürlichen Walnussdestillats.
4. Die Annexansprüche sind in Ermangelung eines Unterlassungsanspruchs ebenfalls nicht gegeben.
II.