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Landgericht Hamburg Urteil vom 11.02.2015 – 408 HKO 175/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert beträgt Euro 20.000.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet Werbeaussagen, mit denen eine so genannte „g.“-Matte in Werbeanzeigen beworben worden ist. Die Werbeanzeigen sind am 11. September und 8. November 2013 in der Anzeigenbeilage “GESUND“ des H. A. erschienen (Anlagen K 1, K 2). Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte den Verkehr durch diverse dort getroffene Werbeaussagen über eine angebliche Heilwirkung der Matte täusche.
Der Kläger trägt vor:
Er sei gerichtsbekannt aktiv legitimiert (zuletzt BGH WRP 2013,472; Nichtannahme Beschluss des BGH zum Az. I ZR 95/12 und Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 312 O 19/14).
Die Beklagte biete die Matte über das Internet an. Es handele sich um Werbeanzeigen der Beklagten. Zwar werde in den Anzeigen als Kontaktadresse die Firma g. Gesundheit GmbH,... M., genannt und auf der entsprechenden Internetseite erfahre der Verbraucher auch, dass er die Matte dort kaufen könne. Als verantwortlicher Anbieter im Impressum werde jedoch die Beklagte genannt. Auch in den AGB werde die Beklagte als Produktverantwortliche genannt, so dass das Unternehmen in Österreich nur für die Beratung, die Rechnungsstellung und den Versand verantwortlich sei.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte den Verkehr über die Heilwirkung der von ihr vertriebenen Matte täusche. Sie verwende Werbeaussagen, die weder zuträfen, noch wissenschaftlich belegt seien. Tatsächlich gebe es für die behaupteten Gesundheitswirkungen keinerlei wissenschaftliche Gutachten.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale ergebe sich aus § 12 UWG.
Der Kläger beantragt:
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die g.-Matte wie folgt zu werben, wie geschehen in den Anzeigenbeilagen im H. A. vom 11. September und 8. November 2013 gemäß Anlagen K 1 und K 2:
a. Gesundheitsmatte
oder
b. „Wer immer unter Kopf-, Nacken- oder Rückenbeschwerden, Schwindel oder Gleichgewichtsstörungen, Stress oder gar einem „Burn Out“, Arthrose, dem sogenannten Restless Legs-Syndrom oder Polyneuropathie leidet, erfährt durch die Fußreflexzonenmassagematte lang ersehnte Linderung seiner Beschwerden.“
oder
c. „Viele Beschwerden lassen sich damit deutlich lindern. So berichten zahlreiche Nutzer der g.-Fußreflexzonenmassagematten von geradezu erstaunlichen Verbesserungen: RLS-Symptome verschwinden damit ebenso wie heftiger Juckreiz durch Polyneuropathie, Verspannungen, Rücken- und Kopfschmerzen werden ebenso gelindert wie Schwindel und Gleichgewichtsstörungen.“
oder
d. Auch gewisse Symptome der Fibromyalgie können gelindert werden. Selbst die Gedächtnisleistungen und das seelische Wohlbefinden (Burn-Out-Syndrom) verbessern sich durch Fußreflexzonenmassage.
oder
e. Sehleistung verbessert
Seit die Münchner Sehtherapeutin U. B. die „g.“-Matte zur Behandlung von Makuladegeneration einsetzt, können ihre Patienten wieder besser sehen. „Zu mir kommen Menschen mit Augen- und mit seelischen Problemen, unter anderem auch viele Menschen mit Makuladegeneration“, erzählt die Heilpraktikerin und Augenoptikermeisterin. „Bei Makuladegeneration verkümmert sozusagen die Stelle des besten Sehens und die Sehleistung lässt drastisch nach.“ B.: „Ich habe die Betroffenen auf die Matte gestellt und sie zwei Minuten darauf laufen lassen. Die Wirkung setzte schon nach wenigen Minuten ein. Die anschließend gemessene Sehleistung war in allen Fällen deutlich verbessert. Menschen, die zu Beginn nur 20 Prozent Sehleistung hatten, konnten plötzlich Sehzeichen von 40 Prozent und mehr lesen. In einigen Fällen stieg die Sehleistung sogar um 200 Prozent.“
oder
f. Eine Klientin mit weit fortgeschrittener Makuladegeneration konnte ihre Sehkraft durch das Gehen von 20 auf stabile 60 Prozent steigern. „Diese Frau ist so glücklich“, erzählt B..
oder
g. „Dabei hat sich schnell gezeigt, dass die Matte bei vielen Beschwerden schnell und gut wirkt“ sagt D..
oder
h. Ganz ohne Medikamente wirkt ein Heilmittel ganz besonderer Art: Die „g.“-Gesundheitsmatte aus der Schweiz. Sie aktiviert durch Fußreflexzonenmassage die körpereigenen Heilkräfte. Wer unter „Burn-Out“, Rückeschmerzen, Arthrose oder dem sogenannten Restless-Legs-Syndrom oder Polyneuropathie leidet, erfährt durch die Fußreflexzonenmassagematte ebenso Linderung wie ältere Menschen, die damit Makuladegeneration, Gleichgewichtsstörungen und Schwindelgefühlen entgegenwirken.
oder
i. Der Apotheker J. St. von der M.-Apotheke im bayerischen W. ist begeistert. „Ich habe sportbedingt Arthrose-Probleme in der Hüfte und im Knie. Seit ich regelmäßig die Matte nutze, geht es mir deutlich besser. Die Beschwerden werden nachhaltig gelindert. Ich bin sehr zufrieden damit“. Von ähnlichen Erfahrungen berichten auch die Kunden des bayerischen Apothekers ...: „Viele meiner Kunden setzen die Matte gegen Arthrose und andere Beschwerden ein“.
oder
j. Auch beim Restless-Legs-Syndrom (RLS) hilft die Matte. Sonja G. (75) aus T. litt seit dem 16. Lebensjahr unter unruhigen Beinen. Seit sie die g.-Matte benutzt, sind ihre Beschwerden behoben. Kurt H. aus B. z.B. litt auch viele Jahre unter RLS. Er erzählt: „Als ich die Matte zum ersten Mal ausprobierte, waren die Beschwerden binnen weniger Minuten verschwunden.“ Seither nutzt er die Matte regelmäßig - und kann wieder ruhig schlafen.
oder
k. Frau Christa P. aus Be.: „Nach einer Chemotherapie bekam ich eine Polyneuropathie. Seitdem ich die Matte zweimal täglich benutze, sind die Schmerzen verschwunden, ich kann nachts wieder wunderbar durchschlafen und es geht mir wieder gut.“
oder
l. Auch bei gewissen Symptomen der Fibromyalgie kann die g.-Matte helfen.
oder
m. Karola S. aus L.: „Seitdem ich die g.-Matte längere Zeit wie vorgeschrieben benutze, darf ich mich heute bei Ihnen herzlich bedanken für die verbesserte Gesundheit.“
n. Das Wirkprinzip der g.-Matte ist denkbar einfach. Das Gehen auf der Matte hilft nicht nur bei Diabetes, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen oder bei „RLS“, sondern auch bei vielen sonstigen Beschwerden.
oder
o. Die Heilkraft der Bewegung auf der g.-Matte - Das Original.
oder
p. Gehen für die Gesundheit
oder
q. Gesund ohne Medikamente.
oder
r. Frau Judith G. aus P. schreibt: „Seit August diesen Jahres haben wir Ihre g.-Matte im Einsatz. Wir, meine 86jährige Mutter, mein Mann (65) und ich (62) sind sehr zufrieden mit den Auswirkungen - eigentlich begeistert; meine Mutter leidet unter anderem an einer Neuropathie in den Beinen, Altersschwindel, bekam im Januar ein neues Hüftgelenk - einschließlich einer Nervenlähmung im operierten Bein - und natürlich anderen Einschränkungen des Alters. Sie geht täglich zweimal auf die Matte - inzwischen 15 Minuten vormittags und ca. 10 Minuten nachmittags - und hat erhebliche Verbesserungen erfahren. Seit ein paar Wochen muss sie keine „Schwindeltabletten“ mehr nehmen und der Berührungsschmerz durch die Neuropathie hat sich ganz erheblich vermindert, sie steht sicherer auf den Beinen und die heftigen Schmerzattacken im unteren Rückenbereich haben sich ebenfalls vermindert, treten auch nicht mehr so häufig auf.“
oder
s. „Auch für meinen Mann und mich ist die Matte sehr gut; nach größerer körperlicher Anstrengung - wir haben einen sehr großen Garten - oder längeren Wanderungen sorgt die Matte für entsprechende Entspannung, beziehungsweise Kräftigung und mein ständig niedriger Blutdruck macht mir nicht mehr so zu schaffen. Wir sind davon überzeugt, dass die Alterseinschränkungen sich, wenn auch nicht ganz verhindern, jedoch hinauszögern und abmildern lassen - mit Hilfe der g.-Matte. Das ist eindeutig eine Verbesserung der Lebensqualität“.
t. Ähnlich begeistert ist Karola S-K. aus L.. Ihr Dankesbrief: „Nachdem ich die g.-Matte längere Zeit wie vorgeschrieben benutze, darf ich mich heute, auch im Namen der Familie R. aus Le., bei Ihnen herzlich bedanken für die verbesserte Gesundheit in vielerlei Hinsicht! Um nur zwei Verbesserungen zu nennen: Die sichere Fuß-/Bodenhaftung (mindestens 60 %) sowie weniger starke Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (ca. 50 %). Ich hoffe, Ihnen nach einem halben Jahr weiterer Anwendung der Matte zusätzliche positive Zeilen zukommen zu lassen. Nochmals vielen Dank sowie weiterhin gute Erfolge“, schreibt Frau Karola S-K. aus L..
oder
u. „Nachdem ich angefangen hatte, die Matte zu benutzen, ist mein Schwindel fast gänzlich verschwunden. Ich bin wieder sicher auf meinen Beinen und mache fast täglich einen größeren Spaziergang, wenn’s das Wetter erlaubt. Da ist wirklich ein Segen.“
oder
v. Der Orthopäde Lars B. aus H. „Wenn Ärzte die g.-Matte verschreiben würden, hätten sie bald keine Kundschaft mehr, denn die Patienten wären absolut gesund“.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 219,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Kläger sei ein privatrechtlich eingetragener Verein, mehr nicht. Er sei einer von vielen Vereinen des Privatrechts; ihm komme keine besondere staatliche oder halbstaatliche Autorität zu. Der Kläger verstehe sich zwar in seiner eigenen Darstellung als Selbstkontrollorganisation der gesamten Wirtschaft. Auch dies werde bestritten. Vorliegend gehe es um den Vertrieb von Medizinprodukten in Gestalt von Matten zur Massage von Flussreflexzonen. Es werde bestritten, dass der Kläger über eine als relevant anzusehende Zahl von Mitgliedern verfüge, die in diesem Bereich tätig seien. Zumeist berufe sich der Kläger darauf, dass alle oder viele Industrie- und Handelskammern bei ihm Mitglied seien. Die entsprechenden Behauptungen seien ebenfalls unzutreffend. Insbesondere gebe es keine Beschlüsse der jeweils zuständigen Generalversammlungen über einen Beitritt zum Kläger. Beim Kläger handele es sich um eine Abmahnmaschine, die sofort finanziell kollabieren würde, wenn man ihr erst einmal die Klagebefugnis absprechen würde.
Der Kläger trage auch nicht zu seiner Klageberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vor. Das sei aber erforderlich, da sowohl das Gericht als auch der Prozessgegner in die Lage versetzt werden müsse, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der bei einem Bestreiten erforderliche Nachweis der Klagebefugnis könne auch nicht mithilfe des sogenannten Freibeweises erfolgen; der Kläger müsse den Strengbeweis führen. Die Beweislast treffe den Kläger. Er hätte gegebenenfalls Namen, Branchen, Umsätze und örtliche Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder insoweit bekanntzugeben, als dies zur Überprüfung der Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung erforderlich sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.
Der Kläger handele überdies rechtsmissbräuchlich. Schon die große Anzahl der Abmahnungen, die der Kläger regelmäßig ausspreche, deuteten darauf hin, dass es ihm hauptsächlich darum gehe, Mahnkosten entstehen zu lassen. Der Kläger habe im Laufe der Jahre aus seinem unternehmerischen Abmahnbereich ein florierendes Unternehmen gemacht. Dieser Bereich bilde den Hauptzweck des Vereins.
Der ganz überwiegende Teil der beanstandeten Äußerungen finde sich lediglich in der Anlage K 1, für die sie nicht verantwortlich sei. Für die Anlage K 1 sei, wie jedermann in der Anzeige selbst lesen könne, dass g. Unternehmen in Österreich zuständig; von der Beklagten sei dort nicht die Rede. Lediglich die in Anlage K 2 vorhandenen Aussagen könnten ihr zugerechnet werden.
Die Beklagte führt im Einzelnen aus, warum ihrer Ansicht nach jede der beanstandeten Aussagen zutreffend und keinesfalls wettbewerbswidrig sei.
Die Kammer hat den Kläger im Anschluss an den Verhandlungstermin auf folgendes hingewiesen:
„Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen nach § 8 III Nr. 2 UWG derzeit mangels jeglichen Vortrags hierzu nicht bejaht werden. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen, und zwar bezogen auf den vorliegenden Streitgegenstand, sind hier mitnichten gerichtsbekannt. Der Kläger trägt auch nicht vor, um welche Tatsachen es sich genau handeln soll, für die er dies in Anspruch nimmt. Die angeführte Entscheidung “Biomineralwasser“ Ist unergiebig; die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Hamburg liegt anders, weil in jenem Verfahren zu Mitgliedern vorgetragen worden ist.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 19.1.2015 vorzutragen. Für den Fall, dass weiterer Vortrag erfolgt, würde die Kammer die mündliche Verhandlung wiederöffnen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für den Fall, dass nichts weiter vorgetragen wird, würde wie vorgesehen entschieden werden; nach derzeitigem Stand allerdings mit dem Ergebnis der Klagabweisung.“
Der Kläger hat keinen ergänzenden Vortrag gehalten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist, die vorliegend verfolgten wettbewerblichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können nur Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Ansprüche auf Unterlassung geltend machen, soweit ihnen „eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehör(en), die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, gegenüber wem diese Beziehung bestehen muss; nach dem Sinnzusammenhang der Vorschrift kann damit aber nur die Art des Konkurrenzverhältnisses zu dem Verletzter gemeint sein. Dies bedeutet, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Mitglieder des Verbandes als Mitbewerber in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Verletzer stehen muss. In unmittelbaren Zusammenhang damit steht das weitere Merkmal, das durch die Novelle 2004 Aufnahme in den § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gefunden hat: Der Verband kann nur Unterlassung solcher Zuwiderhandlungen verlangen, welche die Interessen seiner Mitglieder berühren. Anders als nach dem früheren Recht genügt nicht mehr, dass sich ein Verband allgemein und umfassend der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs widmet, um praktisch jeden Verstoß aufgreifen zu können. Vielmehr ist Ziel der Regelung, die Klagebefugnis auf solche Fälle zu beschränken, in denen kollektive Interessen von Mitgliedern in Frage stehen. Die Mitglieder müssen durch die Zuwiderhandlung selbst im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. UWG betroffen und daher klagebefugt sein.
Das Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, weil der Kläger dazu mit keinem Wort vorträgt. Der formelhafte Hinweis darauf, dass die Klagebefugnis gerichtsbekannt sei, reicht selbstverständlich nicht aus. Die Umstände, die gerichtsbekannt sein sollen, müssen schon genannt werden. Es ist auch nicht Aufgabe der Kammer, fehlenden tatsächlichen Parteivortrag von sich aus zu ergänzen und den Prozess so im Sinne des Klägers zu führen. Auch in diesem Fall müssten die Tatsachen im Übrigen präsentiert werden, schon um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Eine Entscheidung kann selbstverständlich nicht auf ein Verfahren gestützt werden, indem sich Kläger und Gericht quasi in einem nicht offenbarten Einverständnis „zunicken“ und der Beklagten verborgen bleibt, was genau zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden ist.
Der Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 15/1487, S.22ff) hat bewusst von einem Listensystem abgesehen, wonach dort aufgeführte Verbände generell zur Geltendmachung von Unterlassungsklagen berechtigt sein sollen, weil die Eintragung in eine beim Bundesamt für Justiz geführte allgemeine Liste eine Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, so wie in Nr. 2 normiert, nicht ersetzen könne. Es ist argumentativ schwer vorstellbar, dass man sich ungeachtet dessen über die gesetzlichen Anforderungen hinwegsetzen sollte, noch dazu im Interesse nur eines einzelnen Verbandes. Ob etwas gerichtsbekannt ist oder nicht kann auch nicht durch einzelne Verfasser in Gesetzeskommentaren vorgegeben werden; schon gar nicht, wenn sie sich im Gesetzgebungsverfahren mit dem von ihnen präferierten Modell nicht haben durchsetzen können, für die Klagebefugnis von Verbänden deren Registrierung ausreichen zu lassen.
Auch die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen der bekanntesten und vielleicht auch bedeutendsten Verbände handelt, die zum Zwecke der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs tätig sind. Das berechtigt noch lange nicht dazu, ihm contra legem ohne nähere Prüfung eine sachlich und räumlich uneingeschränkte Prozessbefugnis zu zuerkennen, wenn diese Stellung im konkreten Verfahren - wie vorliegend - bestritten wird. Aufgrund der Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen, die der Kläger laufend erstreitet, mag es noch angehen, von seiner Rechtsfähigkeit auszugehen, einer dem § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG entsprechenden satzungsmäßigen Zweckbestimmung oder zu unterstellen, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben durch eigene Aktivitäten tatsächlich zu verfolgen. Für die mitgliedbezogenen Voraussetzungen der Anspruchsbefugnis gilt dies jedenfalls nicht, zumal diese einem raschen Wandel unterliegen können.
Offenbar geht es dem Kläger im vorliegenden Verfahren darum, die „Machtfrage“ zu stellen, um zukünftig freier agieren zu können, indem die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in seinem Fall nicht mehr von einer tatsachengestützten Subsumtion abhängig gemacht wird. Unterlassungsschuldnern würde damit - contra legem - jede Verteidigungsmöglichkeit zu diesem Punkt genommen werden. Solche kafkaesken Zustände sollten der Weltliteratur vorbehalten bleiben. Die Kammer jedenfalls kann sich dazu nicht verstehen.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.