Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 18.03.2015 – 324 O 511/14
Tenor
I. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
mit Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
1. „Uli Hoeneß sitzt seit Juni 2014 ein, E. K. nicht.“
und/oder
2. „Die Laborantin aus W. erfand jahrelang Daten für etwa 10 Publikationen.“
und/oder
3. „Dennoch schaffte es K. über viele Jahre, ihrem Chef, dem Arbeitsmediziner H. R., die gefälschten Daten unterzujubeln.“
und/oder
4. „Unmittelbar nach einer laborinternen Überprüfung im Jahr 2008 kündigte die Laborantin ihre Anstellung an der M. U. W. (MUW) - ihr Betrug war aufgeflogen, sie gestand sofort.“
und/oder
5. „Alle Autoren, bis auf die Fälscherin natürlich, haben nicht gesehen oder wollten nicht sehen, dass die Daten viel zu gut waren, um stimmen zu können. Sie waren geradezu „phantastisch“ - was ja auch stimmt, weil die Fälscherin sie sich zusammenphantasiert hatte.“
wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Was tun bei Fälschung?“ in L. Ausgabe 7-8/2014 auf Seite 30 bzw. unter http://www. l./....
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der obigen Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;
und beschließt: Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Diese hatten verbreitet, dass die Klägerin Studien gefälscht habe.
Die Klägerin war in den Jahren 1998 bis 2008 an der M. U. W. als chemisch-technische Assistentin tätig. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Durchführung wissenschaftlicher Experimente. Zwischen den Parteien ist es streitig, wie selbständig die Klägerin arbeitete. Unstreitig war sie allerdings an der Veröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen beteiligt, in denen sie teilweise als Erstautorin aufgeführt wird.
Die Klägerin hieß während ihrer Tätigkeit an der Uni W. mit Nachnamen D., unter diesem Namen veröffentlichte sie auch die hier umstrittenen wissenschaftlichen Aufsätze. Inzwischen heißt sie mit Nachnamen „K.“.
An der U. war Prof. R. bis zu dessen Emeritierung im Jahre 2007 ihr Vorgesetzter, anschließend war es Prof. W..
Die wissenschaftlichen Arbeiten, an denen die Klägerin und ihre Kollegin H. mitwirkten, sollten im Rahmen von sogenannten Blind-Studien durchgeführt werden. Die Klägerin hatte jedenfalls ab April 2008 Kenntnis vom Verblindungs-Code.
Der Beklagte zu 1) ist Professor für Biologie an der J.- U. in B.. Im Jahr 2008 erhob er gegenüber der Klägerin Fälschungsvorwürfe. Diese wurden vom Rat für Wissenschaftsethik der M. U. W. und der Kommission für Wissenschaftliche Integrität überprüft. Wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage K 2 (Bericht des Rats aus 2008) und Anlage K 3 (Bericht der Kommission aus 2009) verwiesen.
Die Fälschungsvorwürfe gegenüber der Klägerin sind im Jahr 2008 von mehreren Medien aufgriffen worden (vgl. Anlagen A 5 bis A 7). Im Jahr 2014 befasste sich ein weiterer Beitrag damit (vgl. Anlage A 11).
Neben den Fälschungsvorwürfen gegenüber der Klägerin wurden Vorwürfe auch gegenüber ihrer Kollegin P. H. erhoben. Die Vorwürfe gegen die Kollegin waren Gegenstand einer laborinternen Überprüfung im Jahr 2008.
Die Klägerin kündigte am 05.05.2008 nach einem Gespräch mit Prof. W., ihrem Vorgesetzen, und Dr. P., welches ihre Arbeit zum Gegenstand hatte. Zwischen den Parteien ist es streitig, ob zur Kündigung die Fälschungsvorwürfe oder private Gründe führten.
Der Beklagte zu 1) verfasste zur Jubiläumsausgabe des Magazins „L.“ Heft 7-8/2014 unter der Überschrift „Was tun bei Fälschungen“ einen Beitrag, in dem er gegenüber der Klägerin die streitgegenständliche Vorwürfe erhebt. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Beklagte zu 2) ist Herausgeberin dieses Magazins, welches auch als E-Paper erhältlich ist.
Die Klägerin macht geltend, dass die von den Beklagten im fraglichen Artikel verbreiteten Äußerungen, die von ihr angegriffen würden, eine Wiederbelebung unbegründeter Fälschungsvorwürfe seien. Die vom Beklagten zu 1) erhobenen Vorwürfe hätten die zuständigen Fachgremien bereits vor Jahren verworfen (vgl. Anlagen. K 2 und K 3). Sie habe weder über viele Jahre Daten gefälscht noch ihrem Vorgesetzten gefälschte Daten untergejubelt, das heißt bewusst falsche Daten als richtige ausgegeben (vgl. Anlagen K 6 und K 8). Der Beklagte zu 1) vermenge zwei unterschiedliche Sachverhalte miteinander. Eine Datenfälschung liege vor, wenn der Wissenschaftler aufgrund seiner Untersuchung das Datum „X“ erhalte, jedoch fälschlich publiziere, er hätte tatsächlich das Datum „Y“ erhalten. Dies sei der von den Beklagten zu Unrecht verbreitete Vorwurf. Hiervon sei allerdings zu unterscheiden, ob ein Wissenschaftler eine Untersuchung mit oder ohne Verblindung durchgeführt bzw. den Verblindungs-Code gekannt habe. Ohnehin habe sie erst ab April 2008 Kenntnis vom Verblindungs-Code erlangt.
Zwar habe sie ihre Arbeit an der U. W. 2008 im zeitlichen Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen gekündigt. Diese Kündigung beruhe jedoch auf privaten Gründen, da ihr Ehemann schwer verunglückt sei und sie sich um ihn habe kümmern wollen. Zu ihrem Arbeitsbereich habe nicht die Herstellung von Statistiken über Forschungsergebnisse gehört, ihr Aufgabenbereich habe die nicht-selbständige Mitarbeit bei der Durchführung wissenschaftlicher Experimente umfasst. Ein Fehlverhalten werde ihr nur zu Recht vorgeworfen, soweit es die von ihr vorgenommene Qualitätskontrolle der Daten ihrer Kollegin H. betreffe. Dieses Projekt der Kollegin H. stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit ihren, der Klägerin, umstrittenen Veröffentlichungen bzw. Projekten. Nur dieses Fehlverhalten bei der Qualitätskontrolle der Daten ihrer Kollegin habe sie in einem Gespräch mit Dr. P. und Prof. W. am 05.05.2008 eingeräumt (vgl. Anlage 12).
Gegen vergleichbare persönlichkeitsverletzende Berichterstattungen sei sie in der Vergangenheit stets vorgegangen. Noch nie sei sie indes so massiv angegriffen worden wie in der streitgegenständlichen Berichterstattung.
Abgesehen von der Unwahrheit der Äußerungen stehe deren zulässiger Verbreitung auch entgegen, dass sie, die Klägerin, sich auf Anonymitätsschutz berufen könne. Die fraglichen Vorgänge lägen unstreitig bereits viele Jahre zurück. Die zuständigen Fachgremien hätten die Vorwürfe verworfen. Außerdem sei sie seit Beendigung ihrer Tätigkeit an der U. W. nicht mehr in einer Anstellung beschäftigt gewesen, sondern habe sich der Versorgung und Erziehung ihrer Pflegekinder gewidmet und ein Diplom in Wirtschaft und Pädagogik erworben.
Die Klägerin beantragt,
I. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
mit Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
1. „Uli Hoeneß sitzt seit Juni 2014 ein, E. K. nicht.“
und/oder
2. „Die Laborantin aus W. erfand jahrelang Daten für etwa 10 Publikationen.“
und/oder
3. „Dennoch schaffte es K. über viele Jahre, ihrem Chef, dem Arbeitsmediziner H. R., die gefälschten Daten unterzujubeln.“
und/oder
4. „(Unmittelbar nach einer laborinternen Überprüfung im Jahr 2008 kündigte die Laborantin ihre Anstellung an der M. U. W. (MUW)) - ihr Betrug war aufgeflogen, sie gestand sofort.“
und/oder
5. „Alle Autoren, bis auf die Fälscherin natürlich, haben nicht gesehen oder wollten nicht sehen, dass die Daten viel zu gut waren, um stimmen zu können. Sie waren geradezu „phantastisch“ - was ja auch stimmt, weil die Fälscherin sie sich zusammenphantasiert hatte.“
wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Was tun bei Fälschung?“ in L. Ausgabe 7-8/2014 auf Seite 30 bzw. unter http://www. l./....
II. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
mit Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
1. „Uli Hoeneß sitzt seit Juni 2014 ein, E. K. nicht.“
und/oder
2. „Die Laborantin aus W. erfand jahrelang Daten für etwa 10 Publikationen.“
und/oder
3. „Dennoch schaffte es K. über viele Jahre, ihrem Chef, dem Arbeitsmediziner H. R., die gefälschten Daten unterzujubeln.“
und/oder
4. „(Unmittelbar nach einer laborinternen Überprüfung im Jahr 2008 kündigte die Laborantin ihre Anstellung an der M. U. W. (MUW)) - ihr Betrug war aufgeflogen, sie gestand sofort.“
und/oder
5. „Alle Autoren, bis auf die Fälscherin natürlich, haben nicht gesehen oder wollten nicht sehen, dass die Daten viel zu gut waren, um stimmen zu können. Sie waren geradezu „phantastisch“ - was ja auch stimmt, weil die Fälscherin sie sich zusammenphantasiert hatte.“
wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Was tun bei Fälschung?“ in L. Ausgabe 7-8/2014 auf Seite 30 bzw. unter http://www. l./....
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten führen aus, dass der Klägerin kein Anonymitätsschutz zustehe. Die in Rede stehenden Fälschungsvorwürfe hätten unstreitig zu einer erheblichen medialen Berichterstattung geführt (vgl. Anlagen A 5 bis 7, A 11), noch heute würden die Statistiken, deren Fälschungen im Raume stünden, unstreitig verbreitet werden. Die Klägerin werde zudem unstreitig teilweise in den Studien als Erstautorin genannt. Erstautoreneigenschaft erhalte aber nur derjenige, der die Studie maßgeblich und verantwortlich durchgeführt habe.
Der Fälschungsvorwurf sei außerdem wahr:
Die Klägerin sei der ihr vorgeworfenen Fälschungen überführt worden (vgl. Anlagen A 5 und A 6). Der Rat für Wissenschaftsethik habe die Fälschungsvorwürfe auch nicht verworfen, sondern ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt (vgl. Anlage K 2). In dem Bericht werde zwar nicht aufgeklärt, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Klägerin vorgelegen habe. Vorsatz ergebe sich aber aus anderen Beweisstücken. So habe der Rektor der M. U. W. geäußert, dass die Daten fabriziert worden seien (vgl. Anlage A 7), zu diesem Ergebnis gelange auch Prof. S. in seiner Stellungnahme vom 25.09.2014 zu einer Studie, an der die Klägerin unstreitig beteiligt gewesen sei (vgl. Anlage A 8). Die Kommission für Wissenschaftliche Integrität habe zudem eine wissenschaftlich nicht vertretbare Arbeitsweise der Klägerin festgestellt (vgl. Anlage K 3). Die Kommission habe sich nur nicht zu der Frage verhalten, ob die Klägerin bewusst gefälscht habe. Der Fälschungsvorwurf werde auch durch das Gutachten von Professor P1 vom 09.10.2014 belegt. Dieser komme in dem Gutachten zu dem Schluss, dass einer der wichtigsten Studien der Klägerin erfundene Daten zugrunde liegen würden (vgl. Anlage A 9). Prof. W. habe, um die Fälschungsmethode der Klägerin für naturwissenschaftliche Laien verständlich zu machen, eine Aufarbeitung der Prozeduren erstellt, die die Fälschungstätigkeit belege (vgl. Anlage A 14). Diese Arbeit habe Prof W. seinerzeit für die Ethikkommission und das Rektorat der M. Fakultät der U. W. angefertigt.
Die Klägerin habe wegen der Fälschungsvorwürfe gekündigt. Die U. selbst habe in einer von Prof. W. verfassten Presseinformation mitgeteilt, dass die Klägerin die Datenfabrikation zugegeben und das Dienstverhältnis unmittelbar darauf gekündigt habe (vgl. Anl. A 10). Am 05.05.2008 sei die Klägerin von Prof. W. und Dr. P. zudem mit den Ergebnissen der Überprüfung der Arbeitsbücher konfrontiert worden. Dieses Gespräch sei protokolliert worden in diesem Gespräch habe die Klägerin die Manipulation der Daten zugegeben (vgl. Anlage A 12, s. auch A 10). Die Klägerin habe das Protokoll nur deswegen nicht unterschrieben, weil sie angegeben habe, zu ihrem auf der Intensivstation liegenden Ehemann eilen zu müssen. Auch in ihrem Kündigungsschreiben gebe sie die Fälschung zu (vgl. Anl. A 13).
Aus der Anlage A 15 sei ersichtlich, dass die Klägerin an statistischen Analysen beteiligt gewesen sei, außerdem belege sie die Fälschung von Daten. Auf dem Reiter „Statistik“ sei eine Tabelle zu sehen, die die Grundlage der Abbildung sei. Viele Daten seien dort als Differenz „errechnet“ worden, also eindeutig nicht gemessen worden (vgl. Anlage A 15). Nicht ansatzweise sei es ferner gelungen, die von der Klägerin produzierten Daten zu reproduzieren, was in allen Publikationen das Königs-Indiz für den Verdacht der Datenfälschung sei (s. auch Anlage A 19). Studien der Klägerin enthielten Standard-Abweichungen bzw. Fehlerbalken, die so gering seien, dass diese aufgrund der normalen Streuung von Einzeldaten überhaupt nicht zustande kommen könnten. Die Studien der Klägerin (vgl. Anlagen A 20 – 32) enthielten Daten, die aus mathematischen und methodischen Gründen nicht stimmen könnten (vgl. hierzu insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 27.01.2015).
Die Richtigkeit des Fälschungsvorwurfes ergebe sich auch aus den Anlagen A 16 – A 18. Die Klägerin habe danach Daten fabriziert, was nichts anderes bedeute als Daten erfunden zu haben.
Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Fälschungsvorwürfe jahrelang hingenommen habe. Der Beklagte zu 1) habe bereits im Jahr 2008 ein Buch mit dem Titel „Fälscher im Labor und ihre Helfer“ publiziert, in dem er unter Nennung des Namens der Klägerin ihr Fälschung vorgeworfen habe, ebenso in verschiedenen Artikeln im Jahre 2010. Der Klägerin seien die Veröffentlichungen bekannt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits deswegen erfolgreich ist, weil die Klägerin sich auf Anonymitätsschutz berufen kann, mit der Folge, dass selbst die Äußerung eines Verdachtes unzulässig wäre. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch offen bleiben, da prozessual von der Unwahrheit des in Rede stehenden Fälschungsvorwurfs auszugehen ist. Die umstrittenen Äußerungen verletzen daher die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.Vm. Artt. 1 und 2 GG. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, müssen nicht hingenommen werden (vgl. BGH, AfP 2014, 135).
1)
Mit den in Rede stehenden Äußerungen wird ein Fälschungsvorwurf gegenüber der Klägerin verbreitet. Sie soll Studien, an denen sie mitarbeitete und die publiziert wurden, gefälscht haben. In den Äußerungen zu Ziffer 2., 3., und 5. des Antrages wird dieser Vorwurf unmittelbar erhoben.
In Ziffer 4. heißt es zwar, dass die Klägerin einen Betrug begangen habe, aber dieser Betrug ist nach dem Beitrag die in Rede stehende Fälschung, so dass auch diese Äußerung zu untersagen ist, wenn eine Fälschung nicht festgestellt werden kann, da es für die Meinung, die Klägerin habe einen Betrug begangen, dann an Anknüpfungspunkten fehlt. Denn eine Meinungsäußerung, die geeignet ist, den guten Ruf zu beschädigen, bedarf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage (Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2010, § 20 Rn 9b, EGMR Urteil vom 14.01.2014, AfP 2014, 430). Da sowohl im Artikel als auch im Verfahren als Bezugspunkte für die in Rede stehende Meinung, die Klägerin habe betrogen, die angebliche Fälschung genannt wird, ist folglich allein maßgeblich, ob diese festgestellt werden kann.
Dieselben Erwägungen gelten für Ziffer 1., mit der eine Parallele zwischen der Klägerin und Uli Hoeneß gezogen wird, da mit der Äußerung ebenfalls ausgedrückt wird, dass die Klägerin einen Betrug begangen habe.
Der in Rede stehende Fälschungsvorwurf ist nicht im Rahmen einer sogenannten Verdachtsberichterstattung verbreitet worden, sondern der Vorwurf wurde als feststehende Tatsache publiziert. Es ist daher nicht darüber zu entscheiden, ob ein solcher Verdacht veröffentlicht werden dürfte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Fälschungsvorwurf zwar auch eine Meinungsäußerung darstellen könnte, deren zulässige Verbreitung nach anderen Kriterien als eine Tatsachenbehauptung zu beurteilen wäre. Im vorliegenden Fall beinhaltet der Fälschungsvorwurf jedoch eine Tatsachsachenbehauptung.
Der Durchschnittsleser entnimmt nämlich dem Vorwurf, dass die Klägerin Daten gefälscht habe, im Kontext der Berichterstattung, dass diese Daten erfunden habe, d.h. sich nicht existierende Daten ausgedacht habe, denn eine der Äußerungen im Beitrag, die auch Gegenstand der Klage ist, definiert näher, was unter „gefälschte Daten“ zu verstehen ist, und zwar dass Daten erfunden wurden (s. Klagantrag zu Ziffer 2.). Ebenso heißt es unter Ziffer 5., dass die Klägerin die Daten zusammenphantasiert habe, also erfunden habe. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dieses Verständnis nach der sogenannten Stolpe-Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2006, 207) für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch selbst dann zugrunde zu legen wäre, wenn nur ein Teil des angesprochenen Verkehrskreises – was die Kammer verneint - den Vorwurf in diesem Sinne verstehen würde, da die Beklagten keine Klarstellung abgegeben haben.
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses ist es daher unerheblich, dass die Klägerin den Verblindungs-Code kannte, selbst wenn sie ihn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studien bereits gekannt haben sollte, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn sie hätte dann die Daten nicht erfunden, sondern die Daten angegeben, die sie festgestellt hätte, wenn auch eine Verwendung des Ergebnisses wegen der Kenntnis des Codes wissenschaftlich jedenfalls zweifelhaft gewesen wäre. In der umstrittenen Berichterstattung wird der Fälschungsvorwurf auch offensichtlich nicht auf eine Kenntnis des Verblindungs-Codes gestützt, sondern auf das (anders gelagerte) Erfinden von Daten.
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein solcher Vorwurf für den Betroffenen ehrverletzend ist. Zwar trägt grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Äußerung, der dessen Unterlassung begehrt. Nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB tragen jedoch hier die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die Klägerin habe Daten erfunden, da diese geeignet ist, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen bzw. sonst ihren sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 30, Rn. 25).
2)
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich indes für die Kammer nicht, dass positiv festgestellt werden kann, die Klägerin habe Daten für die Studien erfunden. Auch die Beweisangebote der Beklagten hierzu sind unzureichend.
Zweifelsohne sind die von den Beklagten vorgelegten Presseberichterstattungen (vgl. Anlagen A 5 bis A 7, A 11) kein ausreichender Beleg. Die Tatsache, dass in einer Presse eine Behauptung aufgestellt wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese wahr sein muss (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2015, Az..: 7 W 4/15). Im Übrigen wird in den aus den Anlagen A 5, 6 und 11 ersichtlichen Artikeln gerade nur im Rahmen eines Verdachtes verbreitet, dass die Klägerin gefälscht habe.
Die als Anlage A 8 eingereichte Stellungnahme von Prof. S. ist ebenfalls unergiebig, da dieser in ihr ausführt, dass die wissenschaftlichen Methoden der Klägerin fragwürdig seien, das Ergebnis sei daher nicht plausibel. Die positive Feststellung, dass Daten erfunden worden seien, trifft er jedoch nicht. Seine Stellungnahme mag daher möglicherweise eine Verdachtsäußerung rechtfertigen, was hier nicht zu entscheiden ist. Es beweist indes nicht die in Rede stehende Aussage.
Dieselbe Erwägung gilt für den Kommentar von Prof. P1 (vgl. Anlage. A 9). Dieser kommt zu dem Schluss, dass die Beweislage so erdrückend sei, dass er keine andere Erklärung als die Erfindung von Daten habe. Prof. P1 ist danach im Wege der Schlussfolgerung der Ansicht, dass Daten erfunden worden seien die Beklagten haben indes, wie oben ausgeführt, die feststehende Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe Daten erfunden, aufgestellt.
Anderes folgt auch nicht aus der Presseinformation der U. W. vom 01.09.2008 (vgl. Anlage A 10). In dieser heißt es, dass Indizien für Fälschungen gefunden worden seien. Zwar wird auf S. 3 ebenfalls festgestellt, dass „jene Autorin der Arbeiten, welche die wissenschaftlichen Arbeiten durchführte, hat im Rahmen eines Qualitätsmanagements im April d.J. durchgeführte Experimente, die identisch mit jenen in den ersten beiden Publikationen waren, zu 100 % fabriziert“. Aber diese Feststellung bezieht sich zum einen offensichtlich auf den von der Klägerin unstreitig zugegebenen Fehler in Bezug auf die Arbeit ihrer Kollegin H., der aber nicht die hier umstrittenen Studien berührt. Zum anderen ist diese bloße Feststellung ohnehin kein ausreichender Beleg
Unergiebig ist auch das aus der Anlage A 12 ersichtliche Besprechungsprotokoll. Soweit die Klägerin laut Protokoll bestätigte, ein Mikroskop verwandt zu haben und nicht erklären konnte, wieso sie Mikroskopiedaten ohne Mikroskop generierte, betrifft dies auch die Qualitätskontrolle der Klägerin bezüglich ihrer Kollegin H., deren Mängel die Klägerin einräumte. Es betrifft nicht die hier streitgegenständlichen Daten. Dies folgt auch aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage A 16 (Schreiben des Rektors der U. W. Prof. S1). Danach räumte die Klägerin gegenüber dem Leiter der arbeitsmedizinischen Ambulanz, also gegenüber Prof. W., dessen Stellungnahme beiden Untersuchungskommissionen vorlag, ein, „Daten mit der in den Publikationen beschriebenen Methode fabriziert zu haben,…bestritt aber, in den Arbeiten zu den genannten Publikationen auch so vorgegangen zu sein, sondern nur im Rahmen des laufenden Programms zum Qualitätsmanagement.“ (vgl. Anlage A 16). Hinsichtlich der hier umstrittenen Studien bestritt danach die Klägerin stets, Daten erfunden zu haben.
Das aus der Anlage A 13 ersichtliche Schreiben der Klägerin ist ebenfalls unzureichend, da das Eingeständnis, nicht korrekt produziert zu haben, sich gleichfalls auf die von der Klägerin zugestandene mangelhafte Qualitätskontrolle von P. H. bezieht. Schließlich gab sie in dem Schreiben nur zu, in den letzten zwei Wochen die Daten nicht korrekt produziert zu haben.
Keiner näheren Ausführungen bedarf es, dass es unerheblich ist, ob die Kündigung der Klägerin wegen der Erkrankung ihres Ehemannes oder wegen der Fälschungsvorwürfe erfolgte. Denn auch zu Unrecht erhobene Vorwürfe können angesichts des ehrverletzenden Charakters und der zu erwartenden medialen Aufmerksamkeit den Betroffenen zur Kündigung veranlassen.
Die Anlage A 14 hat bereits die Ethikkommission nicht dazu bewegt, positiv festzustellen, dass die Klägerin Daten erfunden hätte. Die Ausführungen in der Anlage befassen sich außerdem im Wesentlichen mit der umstrittenen Kenntnis vom Verblindungs-Code, die hier jedoch nicht entscheidungserheblich ist.
Die Anlage A 15 dient ebenfalls nur als Indiz, reicht aber nicht für die positive Feststellung, die Klägerin habe Daten erfunden. Zumal die Beklagten selbst vortragen, dass Daten dort als Differenz errechnet worden seien, also nicht gemessen worden seien. Danach hat die Klägerin doch hinreichend deutlich gemacht, dass die Daten errechnet wurden; ein Fälschungsvorwurf, der eine Verdeckungsabsicht impliziert, ist daher nicht gegeben. Im Übrigen kann die Kammer, worauf in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hingewiesen wurde, nicht erkennen, dass die Anlage A 15 den Vortrag der Beklagten belegen würde.
Hinsichtlich der Anlage A 16 ergibt sich aus den obigen Ausführungen zum Protokoll (Anlage A 12), dass diese unergiebig ist.
Die „Rücknahme“ der Studien (vgl. Anlagen A17 und 18) kann auch andere Ursachen als ein Erfinden von Daten haben. Ein ausdrückliches Eingestehen, Daten erfunden zu haben, ist in den Schreiben ohnehin nicht enthalten. Im Übrigen werden die Studien nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten noch weiterhin verbreitet, was dafür spricht (wenn man es auch für falsch erachten mag), dass andere Stellen nicht dieselben Bedenken wie der Beklagte zu 1) hat.
Prof. B. meldet in seinem aus der Anlage A 19 ersichtlichen Kommentar zu den Arbeiten lediglich fundamentale Zweifel an der Validität der Ergebnisse an. Ein Erfinden von Daten stellt er damit nicht fest.
Mit den Anlagen A 20 bis A 32 haben die Beklagten die Studien der Klägerin vorgelegt. Da sie sich für ihre Behauptung, die Studien seien gefälscht, auf ihren früheren Vortrag nebst der bereits eingereichten Anlagen beziehen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das übrige Vorbringen der Beklagten stellt Schlussfolgerungen dar, genügt aber nicht den an einen Vollbeweis zu führenden Anforderungen (s. auch nachfolgende Ausführungen unter 3).
Aus dem aus der Anlage A 33 ersichtlichen Gutachten von Prof. P1 ergibt sich, dass er der Ansicht ist, dass Daten erfunden worden seien. Er bestätigt somit seine Einschätzung, die sich bereits aus der Anlage A 9 ergibt. Streitgegenständlich ist indes nicht, ob der Verdacht oder die Meinung, Daten seien erfunden worden, zulässig ist, sondern die Tatsachenbehauptung.
Zur Überzeugung der Kammer steht danach nicht fest, dass die Klägerin Daten erfunden hätte.
Der Vortrag der Beklagten und die von ihnen eingereichten Unterlagen sind zumal vor dem Hintergrund unzureichend, dass sowohl der Rat für Wissenschaftsethik der M. U. W. als auch die Kommission für Wissenschaftliche Integrität, die nach Erhebung der Vorwürfe durch den Beklagten zu 1) eine etwaige Fälschung der Klägerin untersuchten, eine solche nicht feststellten. Der Rat für Wissenschaftsethik stellt explizit fest, dass zwar der Verblindungs-Code bekannt gewesen sei, eine Datenfälschung oder –fabrikation sei jedoch nicht festgestellt worden, die Mitarbeiterin (sc. die Klägerin) sei darüber hinaus von einer anderen Auskunftsperson mit Hinweis auf die ordnungsgemäße Codierung der Objektträger und damit auf die zweite Verblindung entlastet worden (vgl. Anlage K 2). Auch die Kommission für Wissenschaftliche Integrität konnte die vom Beklagten zu 1) aufgeworfenen Fälschungsvorwürfe nicht verifizieren; sie stellte außerdem fest, dass die fehlende Reproduktion der Arbeiten nicht eine Bestätigung dieses Vorwurfes sei (vgl. Anlage K3).
3)
Die von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweise sind nicht zu erheben.
Soweit im Schriftsatz vom 10.10.2014 beantragt wird, Prof. P1, Prof. S1, Prof. S. und Prof. W. zu hören, ist nicht erkennbar, dass diese über die bereits abgegebenen und vorgelegten Bewertungen hinaus weitere Angaben machen können. Die Beklagten haben hierzu auch nicht vorgetragen. Ihre jeweilige Beweisbehauptung wiederholt lediglich den Inhalt der vorgelegten Anlagen, die allerdings, wie oben dargestellt, nicht ausreichend sind.
Prof. W. und Dr. P. sind auch nicht, wie von den Beklagten im Schriftsatz vom 14.10.2014 und 17.12.2015 beantragt, zu ihrer Behauptung zu hören, dass die Klägerin in der Besprechung vom 05.05.2008 alle Vorhaltungen aus dem streitgegenständlichen Artikel zugegeben habe. Die Beklagten gehen selbst von der Richtigkeit der Niederschrift der fraglichen Besprechung (vgl. Anlage A 12) aus. Aus dem Protokoll ergibt sich indes gerade nicht, dass die Klägerin die Fälschung von Daten zugegeben hätte. Aus dem Protokoll ist nur erkennbar, dass sie in Bezug auf ihre Kollegin H. ein Fehlverhalten zugesteht. Insoweit haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.01.2015 auch eingeräumt, dass die laborinterne Überprüfung im Jahr 2008 den Fall H. betrifft, wenn sie auch weiterhin der Ansicht sind, dass sich aus dem Protokoll ein Eingeständnis der Klägerin ergibt. Hinzu kommt, dass ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Anlage A 16 (Schreiben des Prof. S1) die Klägerin, worauf oben unter Ziffer 2) bereits hingewiesen wurde, im Gespräch gerade bestritt, die Daten bei den fraglichen Studien gefälscht zu haben. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 17.12.2014 beantragen, Prof. S1 zu ihrer Behauptung, die Klägerin habe neben der zugestandenen Datenmanipulation (die hier nicht streitgegenständlich ist) darüber hinaus zugestanden, Daten selbst fabriziert, also zurechtgebastelt zu haben, ist dem Beweisangebot daher ebenfalls nicht nachzukommen. Es fehlt jeglicher Vortrag, weshalb Prof. S1 mehr als in seinem Schreiben sagen sollte, was der Behauptung der Beklagten gerade widerspricht. Der von den Beklagten im Schriftsatz vom 17.12.2014 benannte Zeuge Prof. B. ist aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht als Zeuge zu vernehmen. Ausweislich der Anlage A 20 hat er lediglich an der Validität der Ergebnisse Zweifel angemeldet. Vorbringen der Beklagten, weshalb er nunmehr mehr als Zweifel haben sollte, fehlt. Dasselbe gilt für den im Schriftsatz vom 27.01.2015 – erneut - aufgeführten Zeugen Prof. S., auf den sich die Beklagten unter Hinweis auf dessen Stellungnahme (vgl. Anlage A 8) berufen, die indes nach Ansicht des Gerichts wie unter Ziffer 2) dargestellt nicht geeignet ist, den Beweis für das Erfinden von Daten durch die Klägerin zu führen. Für die weiteren im Schriftsatz vom 27.01.2015 – erneut - genannten Zeugen gelten dieselben Erwägungen.
Der von den Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2014 angebotene Sachverständigenbeweis bleibt ohne Erfolg, da die Wertung und Interpretation des aus der Anlage K 2 ersichtlichen Berichts Aufgabe des Gerichts und nicht eines Sachverständigen ist. Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.12.2015, viele Daten der aus der Anlage A 15 ersichtlichen Tabelle, seien „errechnet“ worden, also eindeutig nicht gemessen worden, ist das von ihnen angebotene Sachverständigengutachten ebenfalls aus den oben unter Ziffer 2) dargestellten Erwägungen nicht einzuholen. Die unter Beweis eines Sachverständigen gestellte Äußerung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.12.2014, dass naturwissenschaftliche Ergebnisse nur dann als wahr gelten würden, wenn sie reproduzierbar seien, ist eine Meinungsäußerung. Zur Richtigkeit einer Meinungsäußerung ist jedoch kein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen stellte die Kommission für Wissenschaftliche Integrität fest, dass die fehlende Reproduzierbarkeit nicht für eine Bestätigung des Fälschungsvorwurfes reicht (vgl. Anlage K 3). Diese ist demnach offensichtlich anderer Ansicht als die Beklagten. Dieselbe Erwägung gilt für die im Schriftsatz vom 27.01.2015 angebotenen Sachverständigenbeweise. Der Vortrag mag Indizien für eine Fälschung belegen, aber diese sind hier für die positive Feststellung zur Gewissheit des Gerichts, die Klägerin habe Daten erfunden, nicht ausreichend.
4)
Der Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin Kenntnis von früheren Veröffentlichungen mit Fälschungsvorwürfen habe und hiergegen nicht vorgegangen sei, greift bereits deswegen nicht durch, da nicht ersichtlich ist, dass die anderen Berichterstattungen den Fälschungsvorwurf ebenfalls als feststehende Tatsachenbehauptung verbreitet hätten; die Klägerin hatte eine Vergleichbarkeit bestritten. Im Übrigen dürfte der Einwand ohnehin unerheblich sein, da Streitgegenstand eine unwahre Tatsache ist. Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die anderen Berichterstattungen einen so hohen Verbreitungsgrad hätten, dass der Klägerin sich dies entgegen halten lassen müsste (vgl. hierzu BVerfG, AfP 2010, 365).
5)
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. BGH, 1994, 1281). Es ist nicht ersichtlich, dass sie ausnahmsweise trotz rechtswidriger Veröffentlichung zu verneinen wäre.