Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 19.03.2015 – 307 S 151/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27. November 2013 - Geschäfts-Nr.: 533 C 80/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils wird vollen Umfanges Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2015 die Feststellungsanträge zu 1. und 2. der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kammer hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 22. Mai 2014 die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 06. Januar 2015 eingeholt.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollen Umfanges Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelspuren in der Wohnung des Beklagten ihre Ursache ausschließlich im Wohnverhalten des Beklagten haben und seinen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Folgerichtig hat das Amtsgericht aus diesem Grunde dem Klagantrag zu 3. stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten wegen dieser Erscheinungen kein Minderungsrecht zusteht, und darüber hinaus die wegen dieser Erscheinungen mit der Widerklage verfolgten Anträge des Beklagten abgewiesen.
Auch die in der Berufungsinstanz eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. führt hinsichtlich der Schimmelpilzbildungen an den Fensterelementen zu keinem anderem Ergebnis. Der Sachverständige K. hat vielmehr eindeutig und überzeugend in seiner Stellungnahme vom 07. Januar 2015 festgestellt, dass keine der von ihm in der Wohnung des Beklagten festgestellten Schimmelpilzbildungen auf einer möglicherweise unzureichenden Einstellung der Fenster beruht. Insbesondere haben sich danach bei den vorgenommenen Untersuchungen weder Funktionsmängel der Fensterelemente noch Hinweise darauf ergeben, dass die raumseitigen Anschlagdichtungen sowie die Fensterdichtungen insgesamt die geforderte Luftdichtigkeit nicht erreichen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Klaganträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt haben, waren sie aus den vorstehend aufgezeigten Gründen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Erhebung der Widerklage, begründet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.