Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 28.05.2015 – 314 O 88/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 5.150,00 (in Worten: Euro fünftausendeinhundertfünfzig 00/100) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 und einen Betrag in Höhe von € 4.850,00 (in Worten: Euro viertausendachthundertfünfzig 00/100) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seinen Gesellschaftsbeteiligungen an der D..- L.. AG & Co. KG, Vertrags-Nr.: 2.../..1 in Höhe einer Gesamtzeichnungssumme von € 7.200,00 und Vertrags-Nr.: 2...1 in Höhe einer Gesamtzeichnungssumme von € 9.000,00 sowie Zug um Zug gegen Übertragung von 1.447 Aktien der A... Bank AG (WKN A1C27D), zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den entgangenen Gewinn in Höhe von € 1.127,87 (in Worten: Euro eintausend- einhundertsiebenundzwanzig 87/100) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 sowie den weiteren entgangenen Gewinn in Höhe von € 556,53 (in Worten: Euro fünfhundertsechsundfünfzig 53/100) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1) bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus den unter Ziffer 1) bezeichneten Gesellschaftsverträgen freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesen Gesellschaftsverhältnissen zustehen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1) und 2) bezifferten Schäden und die unter Ziffer 4) bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgeht und der in der Zeichnung der unter Ziffer 1) bezeichneten Beteiligungen seine Ursache hat.

6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr freizustellen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Dr. C.. T.. GmbH auf Schadensersatz wegen Zeichnung zweier Beteiligungen an der D..- L.. AG & Co. KG in Anspruch. Für den Text der Zeichnungsscheine vom 13.12.2005 wird auf die Anlagen K 1 und K 10 Bezug genommen.

2

Für den Text des Emissionsprospekts 2005/2006 wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

3

Der Kläger macht geltend, der Wertpapierprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

4

Der Kläger behauptet, er sei durch den Streitverkündeten, den Zeugen P..F.., fehlerhaft beraten worden. Der Zeuge hätte ihm gegenüber erklärt, im Leasinggeschäft bestünde ein großes Potenzial und der Kläger würde daher kein Risiko eingehen. Auf die Höhe der weichen Kosten sei er nicht hingewiesen worden.

5

Der Kläger beantragt:

6

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 5.150,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und einen Betrag in Höhe von € 4.850,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seinen Gesellschaftsbeteiligungen an der D..- L.. AG & Co. KG, Vertrags-Nr.: 2.../..1 in Höhe einer Gesamtzeichnungssumme von € 7.200,00 und Vertrags-Nr.: 2...1 in Höhe einer Gesamtzeichnungssumme von € 9.000,00, sowie Zug-um-Zug gegen Übertragung von 1.447 Aktien der A... Bank AG (WKN A1C27D), zu bezahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei den entgangenen Gewinn in Höhe von € 1.127,87 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, sowie den weiteren entgangenen Gewinn in Höhe von € 556,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen.

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3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet.

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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die klagende Partei von sämtlichen Verpflichtungen aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Gesellschaftsverträgen freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die klagende Partei aus diesen Gesellschaftsverhältnissen zustehen.

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5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. und 2. bezifferten Schäden und die unter Ziffer 4. bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgehen und der in der Zeichnung der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat.

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6. Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, die Klage und die Klagerhöhung seien nicht rechtshängig geworden. Der Umstand, dass sowohl in der Klagschrift als auch im Schriftsatz vom 18.12.2013 als Unterzeichner Rechtsanwalt Dr. G.. angegeben worden sei - tatsächlich jedoch Rechtsanwalt R.. die Unterschriften geleistet hat, führe dazu, dass die Klage nicht wirksam erhoben worden sei und auch die Klagerhöhung nicht rechtshängig geworden sei.

15

Die Beklagte macht geltend, der Prospekt sei nicht fehlerhaft.

16

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei durch den Zeugen F.. zutreffend über alle Aspekte der Anlage beraten worden. Zudem sei der Wertpapierprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden.

17

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie macht geltend, Verjährung sei kenntnis- unabhängig gemäß § 11 Abs. 3 des Treuhandvertrages eingetreten. Zudem sei die kenntnisabhängige bzw. von grob fahrlässiger Unkenntnis abhängige gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen.

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Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und durch Vernehmung des Zeugen P..F... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12.02.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig. Die Klage ist wirksam erhoben worden durch Einreichung der von Rechtsanwalt R.. unterzeichneten Klagschrift. Allein der Umstand, dass - insoweit fehlerhaft - als Unterzeichner Rechtsanwalt Dr. G.. angegeben worden ist, macht die Klagerhebung nicht unwirksam. Rechtsanwalt R.., der ausweislich des verwandten Briefbogens als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, hat die Klagschrift mit seiner individuell gestalteten Unterschrift unterzeichnet. Entsprechendes gilt für die Klagerhöhung.

21

Die Klage ist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs auf Freihaltung von Rechtsanwaltskosten - auch begründet.

22

Die Beklagte schuldet dem Kläger in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der Dr. C.. T.. GmbH Schadensersatz.

23

Das Gericht ist - auch in Kenntnis der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung - der Auffassung, dass der Wertpapierprospekt hinsichtlich der Angabe der sogenannten weichen Kosten fehlerhaft ist. Insbesondere auf Seite 43 des Wertpapierprospekts (Anlage K 2) finden sich Angaben zu den Emissionskosten, die nach Auffassung des Gerichts irreführend sind. In der dort abgedruckten Tabelle „Prognose der Mittelherkunft, Mittelverwendung 2005 bis 2006“ finden sich Angaben zu den Emissionskosten auf beiden Seiten der Tabelle. Einmal sind diese bezeichnet als Emissionskosten netto 19,1 % = 26.250.000,00, einmal sind die Emissionskosten bezeichnet als Emissionskosten brutto 33.715.000,00 = 26,6 %. Darüber hinaus sind in der Darstellung Pfeile eingezogen, die auf der einen Seite zu den Emissionskosten brutto und auf der anderen Seite zur Angabe „7,5 Mio. 5,5 %“ weisen. Die Gesamtdarstellung ist nach Auffassung des Gerichts für den durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend verständlich. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass sich der Prospekt - in der Anlageform „Sprint“ - auch an Kleinanleger wendet, die eher geringe monatliche Raten zu zahlen in der Lage oder bereit sind.

24

Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass dem Kläger der Wertpapierprospekt nicht vor dem Zeichnungstag übergeben worden ist und dass der Zeuge F.. den Kläger nicht zutreffend über die Risiken der gezeichneten Anlage und über die weichen Kosten beraten hat.

25

Der Zeuge P..F.. hat bei seiner Vernehmung vom 12.02.2015 angegeben, sich an den Leasingfonds, aber nicht an das konkrete Beratungsgespräch mit dem Kläger erinnern zu können (Seite 16 des Protokolls vom 12.02.2015). Der Zeuge F.. konnte lediglich Angaben zu seiner üblichen Vorgehensweise machen.

26

Der Kläger hat glaubhaft angegeben, sein damaliger Vermögensberater, Herr F.., sei zu ihm gekommen und hätte ihm den Vorschlag gemacht. Er hätte gesagt, er hätte eine gute Kapitalanlage. Wir könnten das so machen, dass sich sein Geld vermehre und das dann auch in die Finanzierung der Wohnung einbezogen werden könne. Er sei zum Kläger mit den beiden Unterlagen gekommen. Er hätte gesagt, das sei eine totsichere Sache; es ginge um Leasing und das würde gerade boomen. Es könne gar nichts schiefgehen, er - der Kläger - solle nur unterschreiben. Herrn F.. hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Wohnung kennengelernt gehabt. Herr F.. sei zu ihm nach Hause gekommen. Er hätte erklärt, dass sich durch die Anlage das Geld des Klägers vermehren sollte, so dass die Wohnung schneller ausgelöst werden könnte.

27

Auf Befragen des Gerichts, ob von Totalverlust oder von einem Verlustrisiko gesprochen worden sei, erklärte der Kläger, das sei nicht der Fall, wenn Herr F.. gesagt hätte, das wäre ein Totalverlust, dann hätte der Kläger das nicht gemacht. Die Angabe, das sei eine totsichere Sache, steht im Widerspruch zu den Risikohinweisen im Prospekt.

28

Zudem hat der Kläger glaubhaft bekundet, den Prospekt am Tag der Unterzeichnung ausgehändigt erhalten zu haben (vgl. Seite 5 des Protokolls). Dieser Angabe des Klägers zum Erhalt des Prospekts stehen die Bekundungen des Zeugen F.. nicht entgegen. Zum einen hat der Zeuge F.. bekundet, an das Gespräch oder die Gespräche mit dem Kläger keine konkrete Erinnerung zu haben. Zum anderen hat der Zeuge F.. zwar bekundet, regelmäßig drei Beratungstermine durchzuführen und dabei im zweiten Termin den Prospekt zu übergeben. Auf Vorhalt des Klägervertreters hat der Zeuge aber auch angegeben, er könne nicht ausschließen, dass eine Zeichnung einmal direkt nach der Beratung erfolgt sei (Seite 20 des Protokolls).

29

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass keine Aufklärung über die weichen Kosten/Emissionskosten stattgefunden hat. Insoweit hat der Zeuge F.. bei seiner Schilderung seines generellen Vorgehens angegeben, Emissionskosten habe er das nicht genannt. Er habe aber darauf hingewiesen, dass Kosten entstehen würden. Jetzt falle es ihm wieder ein, das heiße Agio/Aufgeld und das seien 5 Prozent seiner Meinung nach gewesen. Er hätte darauf hingewiesen, dass die Firma eine Provision bekomme. Die genaue Provisionshöhe hätte er seiner Meinung nach nicht mitgeteilt. Den Begriff Emissions- kosten hätte er nicht gebraucht, aber über Abschlusskosten gesprochen. Aufgrund dieser Schilderung des generellen Vorgehens des Zeugen F.. im Rahmen der Beratungsgespräche ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass - wie im Prospekt auf Seite 43 angegeben - Emissionskosten in Höhe von 24,6 % des Mittelverwendungsvolumens aufgewendet werden sollten.

30

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einem Hinweis auf das Entstehen von Emissionskosten in Höhe von 24,6 %, die für die Investition in Leasinggüter sodann nicht mehr zur Verfügung stehen sollten, die Anlage nicht getätigt haben würde.

31

Nach alledem schuldet die Beklagte dem Kläger wegen der gezeichneten Beteiligungen den im Tenor ausgeurteilten Schadensersatz.

32

Die Klagforderung ist nicht verjährt. Die Klausel über eine kenntnisunabhängige Verjährung im Treuhandvertrag hält das Gericht unter dem Aspekt einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam. Der Beginn einer kenntnisabhängigen Verjährung ist nach Auffassung des Gerichts nicht dargelegt.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.