Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 18.06.2015 – 325 T 68/15
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21.05.2015, Az. 542a M 149/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Schreiben des Schuldners vom 04.06.2015, mit dem eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21.05.2015 begehrt wird, ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.03.2015 zugrundeliegende Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner an seinen Wohnsitz im Sinne des § 178 ZPO am 21.08.2012 zugestellt. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese weist in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 09.06.2015 zutreffend darauf hin, dass der Schuldner in seinem Schreiben vom 04.06.2015 selbst eingeräumt hat, im Zeitpunkt der Zustellung einen zweiten Wohnsitz unter der Zustellungsanschrift R.. 3, (PLZ)S.. gehabt zu haben. Sofern sich der Schuldner darauf beruft, dass unter dieser Anschrift nicht der Lebensmittelpunkt seiner Familie bestanden habe, ist zumindest davon auszugehen, dass ein Scheinwohnsitz des Schuldners unter der Zustellungsanschrift bestanden hat. Das Innehaben einer Scheinwohnung ist ausreichend für das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften. Eine Scheinwohnung liegt insbesondere dann vor, wenn der Zustellungsempfänger es bewusst und zielgerichtet veranlasst hat, dass ihn Sendungen unter einer bestimmten Anschrift erreichen können (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2006 - 85 T 502/04). Hier hat der Schuldner die Zustellung unter der Anschrift R.. 3, (PLZ)S.. jedenfalls dadurch veranlasst, dass er dort einen Wohnsitz angemeldet und erst im Jahr 2014 wieder abgemeldet hat. Der Schuldner hat auch nicht verhindert, dass dem Absender die Scheineigenschaft der Adresse bekannt wird. Sofern der Schuldner behauptet, der Gläubiger haben den Briefkasten mit dem Namen des Schuldners auf den Grundstück installiert, ist das vom Gläubiger bestritten und vom Schuldner in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.
Auch den Wiedereinsetzungsantrag hat das Amtsgericht zutreffend zurückgewiesen, weil der Schuldner keinen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig vorgetragen hat.