Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 17.07.2015 – 329 O 211/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an zwei Schiffsfonds.
Die Klägerin war zur Zeit der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen 73 Jahre alt. In ihren Beitrittserklärungen ist ihr Beruf mit: „Kauffrau“ angegeben. Sie war Geschäftsführerin zweier eigener Unternehmen, nämlich der Immobilien „K.“ Betriebs-, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Anlagen B 3-1, B 3-2) und der U.- G.-Betriebsgesellschaft mbH (Anlagen B 3-3). Die Klägerin war von Beruf Zahnärztin gewesen. Die Unternehmen wurden bis zu seinem Tode im Jahr 1984 von ihrem Ehemann geführt und dann von ihr übernommen. In den 1990er-Jahren hatte sich die Klägerin mit insgesamt DM 1,4 Mio. an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, darunter auch an Fonds der LBB, die 2000/2001 von dem Berliner Bankenskandal betroffen waren (vgl. Anlagen B 3-10, B 3-11). Im Jahre 2002 beteiligte sie sich mit € 100.000,- an einem Schiffsfonds, nämlich der DS-Rendite-Fonds Nr. 88 MS P. GmbH & Co. Containerschiff KG. Das Schiff geriet Anfang 2003 aufgrund eines Brandes in Totalverlust. Auch nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen erwarb die Klägerin in den Jahren bis 2008 noch weitere Beteiligungen an Schiffsfonds (vgl. Schriftsatz vom 05.02.2014, S. 2, Bl. 110 d. A.).
Die Klägerin zeichnete im Juli 2003 zwei Beitrittserklärungen, mit der sie die Beklagte zu 3) beauftragte, als Treuhänderin jeweils eine Kommanditbeteiligung an der der F. Fonds Nr. 11 MS „C.“ GmbH & Co. Containerschiff KG und der F. Fonds Nr. 9 MS „C1“ GmbH & Co. Containerschiff KG in Höhe von je € 100.000,- nebst 2 % Agio zu erwerben und diese nach den Bestimmungen eines näher bezeichneten Treuhandvertrages zu verwalten. Die Angebote wurden angenommen. Gemäß dem vorgedruckten Text in den Beitrittserklärungen erklärte die Klägerin, dass ihr u. a. die Prospektunterlagen bekannt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen, wegen der Prospekte auf die Anlagen K 4 und K 5.
Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, das die Beratung in Fragen der Geldanlage und Vermögensverwaltung zum Gegenstand hat. Der Beklagte zu 2) ist einer ihrer Geschäftsführer.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind zudem wie auch die Beklagten zu 3) bis 6) Gründungsgesellschafter der beiden Fondsgesellschaften.
Mitte 2003 fand ein Telefonat der Klägerin mit der Beklagten zu 1) statt, wobei streitig ist, mit wem sie auf Seiten der Beklagten zu 1) gesprochen hat. Die Klägerin erhielt ein Schreiben vom 10.07.2003 (Anlage K 8) sowie weitere Schreiben mit Angaben zu den streitgegenständlichen Fonds (Anlagen K 6, K 7). Sie erhielt außerdem die Prospekte.
Die Beklagte zahlte die Einlagen nebst Agio, insgesamt somit € 204.000,-. Sie erhielt Ausschüttungen für beide Beteiligungen in Höhe von je € 36.000,-, insgesamt somit € 72.000,-.
Im Jahre 2013 wurde sie zur Leistung weiterer Zahlungen bzw. Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.
Die Klägerin macht geltend, sie sei Anfang 2000 in die „Fänge“ der Beklagten zu 1), eines Strukturvertriebs für Schiffsbeteiligungen, geraten, die ihr immer wieder hochriskante Beteiligungen als für sie zur Altersvorsorge geeignete Anlagen angepriesen habe.
Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe sie im Juli 2003 angerufen. In dem Telefonat habe er die streitgegenständlichen Anlagemöglichkeiten in den höchsten Tönen angepriesen und habe sie als sehr lukrative und sichere Investments dargestellt, aus denen sie regelmäßige Einnahmen erzielen könne. Sie sei nicht über die Struktur und die Funktionsweise der Fonds sowie Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Ihr sei weder gesagt worden, dass die Beklagten zu 1) und 2) Provisionen von mehr als 15 % des Beteiligungssumme erhalten würden, noch dass diese zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaften gehörten. Auch die Schreiben gemäß Anlagen K 6 – K 8 seien irreführend. Die Prospekte seien fehlerhaft hinsichtlich der Punkte: Charterpool, Angaben der Charterraten, Fremdkapitalanteil, Kommanditistenhaftung und Ausschüttungen, Fungibilität, Weichkosten.
Sie trägt vor, sie habe ihre Anlageentscheidung auf der Grundlage der Beratung und Empfehlung durch den Beklagten zu 2) getroffen. Bei Kenntnis der Risiken und der Provisionen bzw. Rückvergütungen würde sie sich nicht beteiligt haben, sondern mit einer anderen Anlage eine Rendite von mindestens 4% erzielt haben. Kenntnis von den Fehlern der Beratung und des Prospekts habe sie erst im Jahre 2013 erlangt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 132.000,- nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf € 204.000,- vom 02.07.2004 bis zum 01.01.2006, auf € 180.000,- vom 02.01.2007 bis zum 01.01.2008, auf € 156.000,00 vom 02.01.2008 bis zum 01.01.2009, auf € 132.000,- vom 02.01.2009 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin an der F. Fonds Nr. 11 MS „C.“ GmbH & Co. Containerschiff KG mit Beitrittserklärung vom 05.07.2003/27.08.2003 über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von € 100.000,- nebst 2 % Agio und an der F. Fonds Nr. 9 MS „C1“ GmbH & Co. Containerschiff KG mit Beitrittserklärung vom 16.07.2003/21.07.2003 über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von € 100.000,- nebst 2 % Agio auf die Beklagten;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen der Klägerin an der F. Fonds Nr. 11 MS „C.“ GmbH & Co. Containerschiff KG mit Beitrittserklärung vom 05.07.2003/27.08.2003 über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von € 100.000,- nebst 2 % Agio und an der F. Fonds Nr. 9 MS „C1“ GmbH & Co. Containerschiff KG mit Beitrittserklärung vom 16.07.2003/21.07.2003 über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von € 100.000,- nebst 2 % Agio freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Zeuge F. habe die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds „MS P.“ ausführlich über die Eigenheiten und die Funktionsweise von Schiffsfonds informiert. Er habe erklärt, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handelte und über die Risiken aufgeklärt, insbesondere das Risiko des Totalverlusts, die Prinzipien der Kommanditistenhaftung und deren Wiederaufleben im Zusammenhang mit Ausschüttungen und die eingeschränkte Fungibilität. Über Anlageziele der Klägerin und ihre finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sei in den Telefonaten nicht gesprochen worden.
Das Telefonat im Juli 2013 habe der Zeuge F. mit der Klägerin geführt, nicht der Beklagte zu 2). Zudem habe die Klägerin angerufen. Der Zeuge F. habe die wirtschaftlichen Eckdaten der beiden Fonds erläutert. Er habe die Vorteile erklärt, aber auch darauf hingewiesen, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handelte, deren Erfolg von der künftigen Entwicklung einer Vielzahl von Faktoren abhänge, so dass auch das Risiko einer negativen Entwicklung bis zum Totalverlust bestehe. Auch über die weiteren Punkte habe er die Klägerin aufgeklärt und sie zudem auf die Prospekte verwiesen.
Die Beklagten zu 3) – 6) erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 3) beruft sich zudem auf den Haftungsausschluss gemäß dem Treuhandvertrag.
Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe sich erzielte Steuervorteile anrechnen zu lassen, da sie eine Schadensersatzleistung als Rückfluss von Anschaffungskosten nicht zu versteuern haben werde.
Das Gericht hat den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 wird insoweit verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Eine Verletzung vertraglicher (Beklagte zu 1) oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten ist auf Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festzustellen.
Die Klägerin war aufgrund der Übersendung der Prospekte hinreichend aufgeklärt. Sie hat gemäß ihren Vertragserklärungen in den Beitrittsscheinen die im jeweiligen Prospekt abgedruckten Gesellschaftsverträge und Treuhandverträge anerkannt sowie erklärt, dass ihr die Prospektunterlagen bekannt seien und sie diese anerkenne. Sie hat bestätigt, dass ihr Beitritt ausschließlich aufgrund des jeweiligen Emissionsprospekts erfolge (Anlagen K 1, K 2). Die Klägerin hat die Prospekte auch vor der jeweiligen Zeichnung erhalten (vgl. Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015, S. 3 des Protokolls, Bl. 194 d. A.). Sie hatte lediglich bestritten, sie lange vor der Zeichnung erhalten zu haben (Schriftsatz vom 05.02.2014, S. 7, Bl. 14 d. A.). Dies ist aber deshalb nicht erheblich, weil sie die Unterlagen aufgrund der postalischen Übersendung zu ihrer beliebigen Verfügung hatte. Sie selbst war also völlig frei zu entscheiden, wann sie ihre Beitrittserklärung abgeben wollte, sie sich mit den Unterlagen also aus ihrer Sicht hinreichend beschäftigt hatte.
Dass sie aufgrund der vorangegangenen Gespräche und Schreiben Anlass gehabt haben könnte, entgegen ihrer genannten Erklärung die Prospekte unbeachtet zu lassen, da sie auf Angaben der Beklagten zu 1) oder 2) vertraute und deshalb bereits entschieden gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Der Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Telefonats ist bereits recht pauschal. Eine genaue Schilderung des Gesprächsinhalts ist nicht erfolgt. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 2) habe die Anlagen als „sehr lukrative und sichere Investments“ mit regelmäßigen Ausschüttungen angepriesen. Eine solche Angabe ist sicher nicht geeignet, bereits eine Anlageentscheidung zu bewirken. Tatsächlich sind sodann auch Unterlagen übersandt worden, u. a. die umfangreichen Prospekte, so dass für die Klägerin nicht zu übersehen war, dass es eine Vielzahl von Informationen gab, die über die Anlagen zu geben waren und deren Kenntnisnahme sie mit ihren Erklärungen bestätigt hat.
Eine Anhörung der Klägerin zum Inhalt des Telefonats war daher nicht notwendig. Auch war der von ihr benannte Zeuge M. (Schriftsätze vom 27.11.2014, 10.02.2015) nicht zu vernehmen, den sie im Anschluss an ihre Beitrittserklärungen informiert habe (Schriftsatz vom 30.03.2015, S.2, Bl. 178 d. A.). Der Beklagte zu 2) hat angegeben, wegen der streitgegenständlichen Anlagen mit der Klägerin kein Gespräch geführt zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 22.05.2015, S. 3, Bl. 194 d. A.). Gemäß dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) waren diese Gespräche durch den Zeugen F. geführt worden. Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf dessen Zeugnis berufen hat (Schriftsatz vom 27.11.2015, S. 2, Bl. 165) war dieser nicht zum Termin zu laden, weil die Klägerin auch nach dem Hinweis des Gerichts (Bl. 169 d. A.) ausdrücklich vorgetragen hat, nur mit dem Beklagten zu 2) gesprochen zu haben (Schriftsatz v. 30.03.2015, Bl. 177).
Die Schreiben gemäß Anlagen K 6, K 7 und K 8 haben erkennbar werbenden und wertenden Charakter. Dass sie das Studium der Prospekte nicht entbehrlich machen konnten, lag daher auf der Hand, zumal die Klägerin geschäftlich nicht unerfahren war. Das Schreiben vom 10.07.2003 endet mit den Worten: „Für weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne telefonisch bzw. persönlich zu Verfügung.“. Dass sie sich wegen konkreter Einzelheiten Rat suchend an die Beklagte zu 1) gewandt habe, trägt die Klägerin indes nicht vor. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) zum zeitlichen Ablauf der Zeichnung (Schriftsatz vom 21.11.2013, S. 7 f. Ziff. 11., Bl. 63 f. d. A.), den die Klägerin nicht in Abrede genommen hat, deutet aber darauf hin, dass sie sich sehr wohl mit Einzelheiten der Anlagen befasst hat, wozu sie aber nicht vorträgt. Auch die Modellrechnungen auf den Rückseiten der Schreiben gemäß Anlagen K 6 und K 7 sind demnach im Zusammenhang mit den Angaben in den Prospekten, nämlich den Wirtschaftlichkeitsrechnungen nebst Erläuterungen, zu betrachten.
Die Prospekte geben bereits auf der ersten Textseite den Hinweis auf eine Beteiligung von „interessierten Investoren“ mit „unternehmerischen Risiken und Chancen“, welche vor einer Entscheidung sorgfältig abgewogen müssen.
Die Prospekte sind nicht fehlerhaft.
Dass ein Charterpool besteht, ist auf S. 32 -.34 der Prospekte aufgeführt. Der Poolvertrag ist in den Prospekten abgedruckt. Im Kapitel „Risiken und Chancen im Überblick“ wird auch darauf hingewiesen, dass Nicht- oder Schlechtvercharterung der Schwesterschiffe negative Auswirkungen haben kann.
Inwiefern die dargestellten Charterraten „falsch“ oder „unrealistisch“ seien, führt die Klägerin nicht näher aus.
Das Maß der Fremdfinanzierung ergibt sich aus der Darstellung auf S. 38 der Prospekte. Inwiefern es – etwa im Vergleich zu anderen Schiffsfinanzierungen „enorm hoch“ sei und daher ein besonderes Risiko darstelle, ist nicht näher dargelegt.
Zum Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten und der Folge von Ausschüttungen finden sich in den Prospekten an verschieden Stellen Hinweise: Auf Seite 52 im Kapitel „Risiken und Chancen“ unter der Überschrift „Haftung“ ausgeführt: „Soweit das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.“ Auch im Kapitel „Konzeptionelle Grundlagen“ wird 56 f. darauf hingewiesen: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Barauszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf … Sollte die Beteiligungsgesellschaft z.B. illiquide werden, können die empfangenen Auszahlungen zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage.“ Auf Seite 62 wird ausgeführt: „Bei den von der Beteiligungsgesellschaft geplanten Auszahlungen an die Kommanditisten handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, die grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen“. Das Haftungsrisiko des Anlegers gemäß § 172 Abs. 4 HGB ist damit ausreichend dargestellt. Es wird nicht der Eindruck erweckt, dass Auszahlungen nur aus Gewinnen gespeist würde, denn aus den Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist ersichtlich, dass in den Anfangsjahren Auszahlungen erfolgen sollen, obwohl die Gesellschaft ein negatives Ergebnis erzielen würde.
Auf S. 53 der Prospekte wird unter der Überschrift „Fungibilität“ darauf hingewiesen, dass bei einem vorzeitigen Verkauf der Nominalwert der Beteiligung nicht oder nur teilweise erzielt werden könne.
Die sog. „Weichkosten“ sind auf S. 38 der Prospekte aufgeführt. Zu den Ziff. 4. und 5. (Vertriebsnebenleistungen, Emission, Marketing) wird auf S. 39 erläutert, dass die Vergütung zum Großteil an Vermittler weitergereicht wird, so dass erkennbar ist, in welchem Maße die zur Finanzierung dienenden Mittel nicht für die Anschaffung des Schiffes verwendet werden.
Den Prospekten und den Gesellschaftsverträgen ist auch zu entnehmen, dass die Beklagten zu 1) und 2) Gründungsgesellschafter waren.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung oder (sonstiger) unerlaubter Handlung nicht in Betracht kommen.