Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 24.07.2015 – 303 O 2/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um vom Kläger angenommene insolvenzanfechtungsrechtliche Rückerstattungsansprüche. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der H&B D.G mbH (künftig Schuldnerin genannt). Die beklagte Berufsgenossenschaft war der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Schuldnerin.
Mit Schreiben vom 16.01.2014 – beim Amtsgericht R., Insolvenzgericht, am selben Tag eingegangen – stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin einen Eigeninsolvenzantrag wegen „eventueller“ (gemeint dürfte sein drohender) Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 01.03.2014 eröffnete das Amtsgericht R. das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Den angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 22.04.2013 die Unfallversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 29.150 € gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dieser Betrag war zum 15.05.2013 zur Zahlung fällig. Auf die festgesetzte Forderung leistete die Schuldnerin mittels Überweisung von ihrem Konto bei der C.bank AG (IBAN ) erstmals am 04.06.2013 einen Teilbetrag 1.157,01 €. Danach leistete die Schuldnerin zunächst keine Zahlungen mehr.
Die Beklagte ließ sich daher den Bescheid vom 22.04.2013 zur Zwangsvollstreckung ausfertigen und erteilte der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgericht R. den Auftrag, die offenstehende Forderung in Höhe von 28.000 € zwangsweise beizutreiben. In dem Schreiben der Beklagten an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle vom 03.07.2013 (Anlage K3) heißt es unter anderem wie folgt:
„… Der Zahlung von Teilbeiträgen gemäß § 802b ZPO stimmen wir lediglich für die Dauer von maximal 3 Monaten zu. Im Einzelfall werden wir nach telefonischer … oder ggf. auch schriftlicher Anfrage über eine Ausdehnung des Zeitrahmens für eine gütliche Erledigung entscheiden. …“
Im Rahmen der zwangsweisen Beitreibung der Forderung nahm die Insolvenzschuldnerin in der Folgezeit nachstehende Überweisungen von ihrem Konto bei der H.bank AG Nr. vor:
08.08.2013:
5.000,00 €
05.09.2013:
5.000,00 €
26.09.2013:
3.025,25 €
04.10.2013:
5.000,00 €
07.10.2013:
5.003,60 €
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund am 07.04.2014 und damit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, fest, dass die Schuldnerin an die A.N. Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 31.12.2011 in Höhe von 27.360,42 € nicht abgeführt hatte. Dieser Betrag wurde zur Insolvenztabelle angemeldet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beitragsforderungen für den Prüfzeitraum zutreffend ermittelt wurden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 133 Abs. 1 InsO vorliegen. Er behauptet, dass die Schuldnerin bereits zum 31.12.2011 zahlungsunfähig gewesen sei und dies der Geschäftsführung auch bekannt gewesen sei. Diese Umstände folgten u.a. aus dem Ergebnis der am 07.04.2014 durchgeführten Betriebsprüfung. Die Geschäftsführung habe Kenntnis von den Falschmeldungen gegenüber der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge gehabt. Sie habe deshalb Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der bestehenden weiteren Beitragsforderungen gehabt. Die noch dazu ratenweisen Zahlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens angesichts der Erkenntnis von weiteren erheblichen Verbindlichkeiten begründeten die Annahme der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der hier streitbefangenen Zahlungen im Jahr 2013 und der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin. Angesichts des Zahlungsverhaltens (Ratenzahlung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens) habe die Beklagte auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gehabt, weil sie Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe dem von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher auch mitgeteilt, dass sie den zwangsweise geltend gemachten Betrag nicht sofort vollständig bezahlen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.035,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den hier streitgegenständlichen Zahlungen genauso in Abrede wie eine eigene mögliche Kenntnis davon. Insbesondere habe die Beklagte keine Kenntnis von einer möglichen – von ihr aber ebenfalls bestrittenen – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangeboten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO nicht zu beweisen vermocht. Der dem Kläger obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen des einzig zu einem solchen Rückgewähranspruch führenden Anfechtungsgrundes nach § 133 Abs. 1 InsO ist nicht geführt.
1.
Dem Kläger ist bereits der Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin, d.h. der seinerzeit vorhandenen Geschäftsleitung, nicht gelungen. Der Kläger hat für den von ihm behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin direkt kein Beweisangebot gemacht. Soweit sich der Kläger zuletzt auf das Zeugnis des Geschäftsführers R.H. berufen hat, bezieht sich dieses Beweisangebot ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.06.2015 (Bl. 54 d.A.) lediglich auf die Kenntnis des Umstandes fehlerhafter/zu geringer Sozialversicherungsbeitragszahlungen im Zeitraum 2007 bis 2011 und der daraus resultierenden bestehenden Forderungen der A.N. in Höhe von 27.360,42 €.
Soweit der Kläger aus diesem Umstand in Verbindung mit dem Nichtbegleichen der Forderung der A.N. den Rückschluss auf die Kenntnis der Geschäftsleitung von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit Ende 2011 zieht, folgt das Gericht dieser Wertung nicht. Die objektiv im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlungen bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird hier weder durch die offenen Sozialversicherungsforderungen noch durch das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten dargetan. Folglich greift auch die weitere Überlegung des Klägers nicht, die Geschäftsleitung habe ab Ende 2011 um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst, sodass sich daraus deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ableiten lasse. Dazu ist folgendes auszuführen:
Mit Ausnahme der unstreitig bestehenden und bislang nicht beglichenen Forderungen der A.N. in Höhe von 27.360,42 €, fällig zum 31.12.2011, hat der Kläger zu den Vermögensverhältnissen der Schuldnerin zwischen Juli und Oktober 2013 nichts vorgetragen. Die Behauptung, der Geschäftsführer habe dem von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher mitgeteilt, der geltend gemachte Betrag könne nicht sofort vollständig bezahlt werden, ist von der Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden und damit als Anhaltspunkt für die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin nicht bewiesen.
Die unstreitig offenen Sozialversicherungsforderungen lassen hier keinen sicheren Rückschluss auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese offene Forderung erst nach der Betriebsprüfung im April 2014 und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstmals geltend gemacht worden ist. Selbst wenn die Geschäftsführung um das tatsächliche Bestehen dieser Forderung gewusst hätte, lässt sich daraus nicht mit hinreichender Bestimmtheit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Geschäftsführung davon ableiten. Denkbar ist auch, dass die Geschäftsführung zwar Falschangaben gegenüber der Einzugsstelle gemacht hat, sie aber damit nicht eine fehlende Zahlungsfähigkeit hat verschleiern, sondern schlicht die eigenen Gewinne hat vergrößern wollen. Mangels Vortrages des Klägers zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin im Übrigen ist dies jedenfalls konkret möglich zumal unter Berücksichtigung der eingereichten fragmentarischen Kontounterlagen (vgl. Anlagen K4 bis K8). Aus diesen ist ersichtlich, dass der Schuldnerin bei den hier streitgegenständlichen Überweisungen stets größere finanzielle Mittel – sei es in Form von Kontoguthaben, sei es in Form von Überziehungskredit – zur Verfügung gestanden haben, als sie tatsächlich in Bezug auf die Beklagte zum Einsatz gebracht hat. Darüber hinaus besteht die konkrete Möglichkeit, dass sie in Form eines weiteren Kontoguthabens bei der C.bank AG (vgl. Anlage K2) über weitere Finanzmittel verfügt hat. Nachvollziehbarer Vortrag des Klägers insoweit fehlt. Dies gilt auch für sonstige kurzfristig zu beschaffenden Liquidität einerseits im Vergleich zu bestehenden weiteren Forderungen anderer Gläubiger andererseits. Vor diesem Hintergrund lässt sich die finanzielle Situation der Schuldnerin im Zeitraum Juli bis Oktober 2013 trotz der zuletzt sicherlich bestehenden zeitlichen Nähe zum Drei-Monats-Zeitraum vor Stellung des Eigeninsolvenzantrages für das Gericht nicht hinreichend nachvollziehen. Dieser Umstand ist von der Beklagten zu recht von Anfang an in ihren Schriftsätzen problematisiert worden.
Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin folgt hier auch nicht aus ihrem Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten. Allerdings stellt ein ratenweises Zahlen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Regel ein gewichtiges Indiz für die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar. Hier liegen aber besondere Umstände vor, die einen sonst möglicherweise gebotenen Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht zulassen. So ist bereits ausgeführt worden, dass die Schuldnerin offensichtlich über größere finanzielle Mittel verfügt hat, als sie der Beklagten jeweils zukommen ließ. Dieser Umstand in Verbindung mit der laut Anlage K3 stillschweigend für drei Monate durch die Beklagte zugestandenen Ratenzahlung lässt durchaus auch den Schluss zu, dass die Schuldnerin trotz vorhandener bzw. beschaffbarer Mittel schlicht nicht hat auf einmal zahlen wollen, um die vorhandenen Mittel zunächst anderweitig einsetzen zu können.
In der Gesamtbetrachtung folgt daraus, dass bereits die objektiv drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitraum Juli bis Oktober 2013 vom Kläger nicht hinreichend dargetan und bewiesen worden ist, sodass ein Rückschluss auf die innere Seite der Geschäftsführung im Sinne eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei den Zahlungen an die Beklagte im Angesicht einer erkannten Zahlungsunfähigkeit hier nicht möglich ist.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Beklagte Kenntnis von einem möglichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte, wobei auch dieses angesichts der im Schreiben in Anlage K3 eingeräumten „Karenzzeit“ für die Zahlung zweifelhaft ist.
2.
Mangels eines Anspruchs des Klägers in Bezug auf die Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus.
3.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.