Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 25.08.2015 – 406 HKO 27/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 50.000,00 € zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als sogenannte Energiemaklerin tätig, die ihren Kunden Energielieferungsverträge vermittelt. Einige Kunden der Klägerin haben Energielieferungsverträge mit der Beklagten geschlossen, die ein Energieversorgungsunternehmen betreibt.

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Die Klägerin hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Vollmachten ihrer Kunden vergeblich zur Erteilung bestimmter Auskünfte alternativ zur Übersendung der letzten Jahresabrechnung aufgefordert. Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage darauf in Anspruch, eine direkte Korrespondenz mit den gemeinsamen Kunden zu unterlassen und der Klägerin für den Fall konkreter Anfragen entweder die Jahresabrechnung oder die im Klagantrag zu 2. genannten Informationen zu übermitteln.

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Die Klägerin macht geltend, die Verweigerung der beantragten Auskünfte durch die Beklagte stelle angesichts der von den Kunden zugunsten der Klägerin erteilten umfassenden Vollmachten eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar. Eine diesbezügliche Korrespondenzpflicht der Beklagten sowie der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge auch aus vertraglichen Nebenpflichten.

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Auch bestehe eine Pflicht zur Datenherausgabe gemäß § 34 BGSG seitens der Beklagten, deren Erfüllung vom Kunden auch über einen Bevollmächtigten verlangt werden könne.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.7.2015 hat die Klägerin bestritten, dass es einfach wäre, sich die streitrelevanten Daten online in dem Kundenportal der Beklagten abzurufen. Die Klägerin habe jedenfalls keine rechtlich zulässige Möglichkeit, sich selbst einen Online-Kunden-Account bei der Beklagten einzurichten. Im Übrigen sei diese Vorgehensweise auch ein erhebliches Hindernis für die Klägerin und würde die Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die Auskunftsverweigerung der Beklagten nicht beseitigen.

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Die Klägerin stellt folgende Anträge:

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I. Die Beklagte wird verurteilt,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkte Korrespondenz mit Strom-/Gas-/Energiekunden, die mit der Klägerin einen Vertrag über die umfassende und ausschließliche Regelung ihrer Energieangelegenheiten geschlossen haben und darin die Klägerin zum Korrespondenzvertreter bestellt haben, zu führen, wobei eine für das jeweilige Energieversorgungsvertragsverhältnis geltende und im Fall der Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sich auch hierauf erstreckende (Empfangs-)Vollmacht des Stromkunden vorzuliegen hat. Dies gilt insbesondere für die Stromkunden M. R., Familie S. und T. B., S. B., F. B., R. F., Familie S. und K. H., Familie J. und H. H., U. K.- H., G. K., M. K., S. M., J. M., E. M., Familie F. und K. M., T. N., B. P., K. R., C. S., W. S., M. S., G. S. und H. S.;

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2. der Klägerin für den Fall einer konkreten Anfrage entweder binnen einer Woche nach Zugang der Anfrage eine Ablichtung der letzten Jahresabrechnung bezüglich des Strom-/Gas-/Energieverbrauchs des jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden in Textform oder Schriftform zu übermitteln oder binnen einer Woche nach Zugang der Anfrage in Textform oder Schriftform Auskunft über folgende Daten des jeweiligen Energieversorgungsverhältnisses zu gewähren, soweit nicht binnen eines Jahres seit dem Zugang der Anfrage schon einmal eine Anfrage des jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden oder der Klägerin für den jeweiligen Stromkunden an die Beklagte in Bezug auf die jeweiligen Daten gestellt wurde:

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- Kundennummer,

- Zählernummer(n),

- Art des Tarifs,

- Grundpreis,

- Arbeitspreis,

- Neukundenbonus,

- Verbrauch in der vorangegangenen Abrechnungsperiode,

- Vertragsbeginn jeweils bezogen auf einen einzelnen Zähler,

- Zeitpunkt und Umfang einer, gemäß dem derzeit zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden bestehenden Energieversorgungsvertrag, bereits vertraglich feststehenden zukünftigen Preiserhöhung und

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- die, gemäß dem derzeit zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Strom-/Gas-/Energiekunden bestehenden Energieversorgungsvertrag, bestehende Kündigungsfrist.

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Dies gilt insbesondere für die Strom-/Gas-/Energiekunden M. R., Familie S. und T. B., S. B., F. B., R. F., Familie S. und K. H., Familie J. und H. H., U. K.- H., G. K., M. K., S. M., J. M., E. M., Familie F. und K. M., T. N., B. P., K. R., C. S., W. S., M. S., G. S. und H. S..

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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziffern I. 1. und 2. bezeichneten Unterlassungen / Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

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Die Beklagte beantragt

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Klagabweisung.

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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei zum Teil unzulässig, der Klagantrag zu I. 2. sei zu unbestimmt und auch nicht von § 259 ZPO gedeckt. Für den Antrag zu II. bestehe kein Feststellungsinteresse.

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Daneben sei die Klage auch unbegründet. Es bestehe bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Auch liege keine gezielte Behinderung vor. Insbesondere könne der Beklagten nicht generell verboten werden, mit ihren eigenen Kunden zu korrespondieren, selbst wenn eine Korrespondenzpflicht mit der Klägerin als Energiemaklerin bestehen sollte. Eine solche könne sich im Übrigen allenfalls aus vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten gegenüber ihren Kunden ergeben. Gegenüber der Klägerin bestünden keinesfalls derartige vertragliche Nebenpflichten. Die Verweigerung der streitgegenständlichen Auskünfte beinhalte keine unlautere Behinderung der Klägerin, da diese sich die streitgegenständlichen Informationen ohne unzumutbaren Mehraufwand von ihren Kunden direkt übermitteln lassen könne.

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Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu I. 2. hinreichend bestimmt, insbesondere ist der Begriff der „konkreten Anfrage“ hinreichend bestimmt und die streitigen Daten des jeweiligen Energieversorgungsverhältnisses werden im Antrag ausreichend präzise beschrieben und aufgezählt. Außerdem besteht die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung der beantragten Auskünfte, da diese von Beklagtenseite auf entsprechende Anfragen der Klägerin bereits mehrfach verweigert worden sind und die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren sehr deutlich gemacht hat, dass sie nicht bereit ist, künftig derartige Anfragen zu beantworten.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Vertragliche Ansprüche kann die Klägerin vorliegend nicht geltend machen, weil sie nicht Vertragspartner der Beklagten ist. Eine Befugnis zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche der gemeinsamen Kunden wird seitens der Klägerin weder geltend gemacht, noch ist eine solche Befugnis ersichtlich.

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Die Klagansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung der Klägerin durch die Beklagte. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist eine Behinderung dann als „gezielt“ anzusehen, wenn eine solche Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerbsrechtlichen Entfaltung gerichtet ist, sondern durch sie vielmehr der Mitbewerber in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden soll.

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Ein Verbot der direkten Korrespondenz der Beklagten mit den gemeinsamen Kunden, wie dies Gegenstand des Klagantrages zu I. 1. ist, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung selbst bei bestehender Korrespondenzpflicht mit dem Makler nicht. Auch soweit ein Unternehmen zur Korrespondenz mit Vertretern seiner Kunden verpflichtet ist, ist es ihm keineswegs verwehrt, diesbezüglich auch mit dem Kunden zu korrespondieren. Eine gezielte Behinderung kann darin keinesfalls erblickt werden, wenn das Unternehmen den Kunden bspw. auch über die Umstände informiert, über die es mit dem Vertreter korrespondiert bzw. korrespondieren muss.

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Auch die Nichterteilung der mit dem Klagantrag zu I. 2. begehrten Auskünfte beinhaltet keine gezielte Behinderung der Klägerin. Die Nichterteilung von Auskünften durch ein Unternehmen gegenüber dem Bevollmächtigten eines Kunden kann allenfalls dann als gezielte Behinderung zu bewerten sein, wenn der Bevollmächtigte die Auskünfte benötigt und sie sich nicht ohne zumutbaren Aufwand anderweitig, insbesondere beim Kunden, beschaffen kann. Die Nichterteilung von Auskünften, die der Bevollmächtigte auch ohne zumutbaren Aufwand von seinem Kunden erlangen kann, beinhaltet keine unlautere Behinderung des Bevollmächtigten durch das Unternehmen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Unternehmens, etwaige Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Bevollmächtigten und seinen Kunden auszugleichen. Vorliegend sind die streitigen Informationen allesamt in der Jahresabrechnung enthalten, die die Beklagte den gemeinsamen Kunden erteilt. Es ist der Klägerin daher ohne Weiteres zuzumuten, ihre Kunden und nicht die Beklagte um Übersendung der Jahresabrechnung zu bitten. Der damit verbundene Mehraufwand stellt sich unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht als gezielte Behinderung dar. Ob der jeweilige Kunde der Beklagten Anspruch darauf hätte, dass die Beklagte die Jahresabrechnung der Klägerin übersendet, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Zum einen betrifft der Klagantrag zu I. 2. nicht die Erteilung der Jahresabrechnung als solche, sondern die Übersendung einer Ablichtung der bereits erteilten Jahresabrechnung. Zum anderen würde es sich auch um vertragliche Ansprüche des Kunden handeln, zu deren Geltendmachung eine Berechtigung der Klägerin weder dargelegt noch ersichtlich ist.

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Entsprechendes gilt auch für den Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG. Auch dieser Anspruch steht dem Kunden zu und kann auch im Falle der Bevollmächtigung von Klägerseite nicht aus eigenem Recht geltend gemacht werden. Auch insoweit ist der Klagantrag zu I. 2. nicht auf eine Auskunftserteilung hinsichtlich der in der Jahresabrechnung enthaltenen Daten gerichtet, sondern auf die Übersendung einer Ablichtung der bereits erteilten Jahresabrechnung.

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Da bereits die Übermittlung der Jahresabrechnung durch den Kunden an die Klägerin die Klägerin nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellt und die Weigerung der Beklagten, hier etwa bestehende Kommunikationsprobleme zwischen der Klägerin und ihren Kunden auszugleichen, keine unlautere Behinderung darstellt, kommt es auf die in der mündlichen Verhandlung und den nachgelassenen Schriftsätzen angesprochene und von den Parteien unterschiedlich dargestellte Frage nicht an, ob und wie einfach die streitgegenständlichen Daten der Klägerin generell auch von ihren Kunden online zugänglich gemacht werden könnten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.