Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 18.09.2015 – 308 O 310/15

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland

a) in Katalogen betreffend

Metallbearbeitungsmaschinen

selbst eine Maschine anzubieten und / oder durch Dritte anbieten zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

aa) O. Online-Hauptkatalog, blätterbar, S. 24 f.

bb) O. Online-Hauptkatalog, herunterladbar, S. 24 und 25

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cc) O. Aktionsangebote Frühjahr/Sommer 2015, herunterladbar,

gültig ab 1.4.2015, S. 4

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dd) F. D. GmbH, Aktion 2015, gültig ab 1.4.2015, S. 4

b) eine Bohrmaschine anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und / oder durch Dritte anbieten, in Verkehr bringen, einführen oder gebrauchen zu lassen, wenn die Bohrmaschine wie folgt aussieht:

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung wegen des Vertriebs und der Bewerbung einer Standbohrmaschine in Anspruch.

2

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Standbohrmaschinen. Die Antragstellerin, die als Erfinderin der industriellen Bohrmaschine gilt, ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 0., für das beim HABM folgende bildliche Darstellungen hinterlegt sind:

3

Das am 6.10.2011 angemeldete, am gleichen Tag eingetragene und am 11.10.2015 veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin steht in Kraft.

4

Die Antragsgegnerin, die ihre Produkte zum Teil in China fertigt, bewirbt und vertreibt eine Bohrmaschine mit der Bezeichnung „OPTIdrill ® DX16 V“, die wie folgt gestaltet ist:

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5

Die Antragsgegnerin bewirbt dieses Produkt in ihrem blätter- bzw. herunterladbaren Online-Katalog wie folgt:

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6

In ihrem Katalog „O. Aktionsangebote Frühjahr/Sommer 2015 bewarb sie das angegriffene Produkt wie folgt

7

In einem Katalog der F. D. GmbH „Aktion 2015, gültig ab 1.4.2015“ war das in Rede stehende Produkt der Antragsgegnerin wie folgt beworben:

8

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit Antrag vom 28.04.2015 vor einer anderen Kammer des angerufenen Gerichts (Gz. 327 O 212/15) wegen der Bewerbung dieses Produkts bereits im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, unter anderem gestützt auf ergänzenden Leistungsschutz, in Anspruch. Diesen Antrag nahm die Antragstellerin nach Hinweis durch das Gericht (Ablage PBP 10) teilweise zurück.

9

Nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin sollte die angebotene Maschine ab Mai 2015 verfügbar sein. Der Antragstellerin war es jedoch wegen nicht näher begründeter Lieferverzögerungen seitens der Antragsgegnerin erst am 21.07.2015 möglich, über ein befreundetes Unternehmen in den Besitz des fraglichen Produkts der Antragsgegnerin zu gelangen. Mit Schriftsatz vom 25.08.2015 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmusters abmahnen (vgl. Ast 7) und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern.

10

Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Produkt „OPTIdrill ® DX16 V“ verletze ihre Rechte der Antragstellerin aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass

11

- der Bohrkopf aus einem Bohrkopfgehäuse auf einem Bohrkopfträger besteht,

- am Bohrkopfträger an dessen linker Seite vorne ein Not-Aus-Schalter angebracht ist,

- das Bohrkopfgehäuse - von der Seite gesehen - eine nach hinten geneigte Abflachung hat,

- das Bohrkopfgehäuse - von vorne gesehen - durch das mittig darauf angebrachte Bedienpanel gekennzeichnet wird,

12

- das im oberen Teil eine Displayfunktion mit 4 Elementen (Digitale Spindeldrehzahlanzeige, Tiefenanzeige (Soll), Tiefenanzeige (Ist), Stückzähler) aufweist,

- bei dem mittig ein Drucktaster als Drehknopf installiert ist,

- um den herum vier Funktionsschalter (von oben links im Uhrzeigersinn): Ein-Taster / Start, Umschalten Bohren / Gewindeschneiden, Nullpunktsetzen, Aus-Taster / Stopp angeordnet sind.

13

Sämtliche dieser Merkmale fänden sich in der Gestaltung des angegriffenen Modells der Antragsgegnerin in identischer Form wieder. Die Antragstellerin ist zudem der Auffassung, dass ein Verfügungsgrund vorliege. Sie habe erst mit Erhalt der Maschine am 21.07.2015 Gewissheit über die konkrete Gestaltung des angegriffenen Produkts gewinnen können. Der Vertrieb des Produkts bedeute eine neue Qualität der Rechtsverletzung, wodurch auch eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt worden sei.

14

Die Antragstellerin beantragt,

15

es der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

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in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

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1. a) in Katalogen betreffend Metallbearbeitungsmaschinen selbst eine Maschine herauszubringen, anzukündigen, zu bewerben und/oder durch Dritte herausbringen, ankündigen bewerben zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

18

aa) O. Online-Hauptkatalog, blätterbar, S. 24 f.

19

bb) O. Online-Hauptkatalog, herunterladbar, S. 24 und 25

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cc) O. Aktionsangebote Frühjahr/Sommer 2015, herunterladbar, gültig ab 1.4.2015, S. 4

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21

dd) F. D. GmbH, Aktion 2015, gültig ab 1.4.2015, S. 4

22

b) eine Bohrmaschine dadurch gekennzeichnet, dass

23

aa) der Bohrkopf aus einem Bohrkopfgehäuse auf einem Bohrkopfträger besteht,

24

bb) am Bohrkopfträger an dessen linker Seite vorne ein Not-Aus-Schalter angebracht ist,

25

cc) das Bohrkopfgehäuse - von der Seite gesehen - eine nach hinten geneigte Abflachung hat,

26

dd) das Bohrkopfgehäuse - von vorne gesehen - durch das mittig darauf angebrachte Bedienpanel gekennzeichnet wird, das

27

(1) im oberen Teil eine Displayfunktion mit 4 Elementen (Digitale Spindeldrehzahlanzeige, Tiefenanzeige (Soll), Tiefenanzeige (Ist), Stückzähler)

28

(2) bei dem mittig ein Drucktaster als Drehknopf installiert ist,

29

(3) um den herum vier Funktionsschalter (von oben links im Uhrzeigersinn): Ein-Taster / Start, Umschalten Bohren / Gewindeschneiden, Nullpunktsetzen, Aus-Taster / Stopp

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angeordnet sind,

31

selbst herauszubringen, anzukündigen, zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder durch Dritte herausbringen, ankündigen, bewerben, anbieten, in Verkehr bringen, einführen, gebrauchen zu lassen, insbesondere wenn die Bohrmaschine wie folgt aussieht (Abbildung verkleinert wiedergegeben):

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2. […]

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

35

Sie ist der Auffassung, die von ihr vertriebene Standbohrmaschine verletze das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin nicht. Vielmehr erwecke sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck. Die Merkmalsbeschreibung der Antragstellerin berücksichtige wesentliche prägende Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht. So sei das Bohrkopfgehäuse zweigeteilt und zweifarbig gestaltet, die Vorderseite des oberen grauen Bereichs sei nach oben hin abgestuft. Die Vorderseite des oberen grauen Bereichs sei auch eckig und rechtwinklig ausgestaltet, was in Kontrast zu der abgerundeten Rückseite des oberen grauen Bereichs stehe. Auch das schwarze Bedienfeld stehe zu dem grauen Bereich in farblich starkem Kontrast. Der Bedienhebel sei im gleichen Schwarzton auf der rechten Seite gehalten und das eckige, abgesetzte Gehäuse, der Bedienhebel und der Hebel zur Höhenverstellung seien bewusst klassisch-altmodisch im Stil der 70er-Jahre gestaltet. Demgegenüber weise das angegriffene Produkt der Antragsgegnerin einen elliptisch gerundeten, modernen Gesamteindruck auf, der durch einen sehr markanten magentafarbenen Streifen an den linken und rechten Kanten der Vorderseite unterstützt werde. Zudem sei die Vorderseite ebenso wie das Bedienfeld in frischem Weiß gehalten. Die Vorderseite sei nicht abgestuft, sondern elliptisch nach oben gezogen. Schließlich sei der schwarz gehaltene untere Teil des Bohrkopfgehäuses im Gegensatz zum Verfügungsmuster nicht nach hinten abgesetzt, sondern schließe sich bündig an den weißen oberen Teil an. Wesentliche Unterschiede ergäben sich zudem aufgrund der deutlich unterschiedlichen Proportionen. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Unterschiede in den Gestaltungen wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 17.09.2015 (Bl. 38 ff.) Bezug genommen.

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Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Grundstruktur des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als vorbekannter Formenschatz zugrunde zu legen sei. Dies ergebe sich aus vormals für die Antragstellerin eingetragenen, nachfolgend eingeblendeten deutschen Designs mit den Nr. M-4 und M-5 (Anlagen PBP 7 und PBP 8):

37

Diese Grundstruktur weise auch das Modell „ECOMAX 14“ der Firma M. (Anlage PBP 9) auf. Zudem sei auch das nachfolgend eingeblendete Modell „B 30 BS Vario“ (Anlage PBP 11) der Antragsgegnerin aus ihrem Hauptkatalog des Jahres 2009 zu berücksichtigen:

38

Die Antragsgegnerin meint, es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Bereits auf Grundlage der Produktbewerbung, die ihr bereits bei Stellung des auf Lauterkeitsrecht gestützten Verfügungsantrags bekannt gewesen sei, habe die Antragstellerin Kenntnis von allen Details des angegriffenen Produkts gehabt. Der Verfügungsantrag vom 29.04.2015 habe das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt.

39

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlage verwiesen. Dem Gericht lag eine Schutzschrift der Antragsgegnerin vor.

Entscheidungsgründe

A.

40

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1; 10 Abs. 1; 89 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zu (I.). Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor (II.)

I.

41

Die Antragstellerin kann nach Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a GGV von der Antragsgegnerin verlangen, sowohl den Vertrieb des Modells als auch dessen Bewerbung in den unterschiedlichen Katalogen zu unterlassen.

42

1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 0., dessen Rechtsgültigkeit nach Art. 85 Abs. 1 GGV - auch im Verfügungsverfahren - vermutet wird und gegen welche die Antragsgegnerin keine - im Verfügungsverfahren im Wege der Einrede zulässigen - Einwände erhebt.

43

2. Die Antragsgegnerin verletzt mit dem Vertrieb und der Bewerbung des Modells „OPTIdrill DX 16V“ die Rechte der Antragstellerin an ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGV. Das angegriffene Geschmacksmuster erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin, Art. 10 Abs. 1 GGV

44

a) Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.

45

aa) Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rn. – Kinderwagen II mwN; instruktiv zum Begriff der Musterdichte Hartwig, GRUR 2015, 845 ff.). Der informierte Benutzer ist als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, aber eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (ständige Rechtsprechung vgl. nur EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 53 - PepsiCo Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt).

46

bb) Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. Nr. L 289 vom 28.10.1998, S. 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 295 Rn. 32 – Kinderwagen II). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 142, Rn. 17 – Untersetzer; BGH, GRUR 2012, 512, Rn. 26 – Kinderwagen I). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln.

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b) Nach diesen Grundsätzen erweckt das angegriffene Modell beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin.

48

aa) Letzteres zeichnet sich unter anderem durch ein überwiegend grau gehaltenes Bohrkopfgehäuse aus, das in der Vorder- und in der Seitenansicht sowohl im unteren als auch im oberen Bereich abgesetzt ist und nach innen verspringt, sodass die abgesetzten Enden des Gehäuses geringfügig schmaler sind als der mittlere Teil des Korpus, das untere abgesetzte Ende schwarz gehalten ist und in der seitlichen Ansicht sich der obere und der untere abgesetzte Teil nach hinten geschwungen verjüngen. Der Übergang zwischen der Front und den Längsseiten ist eckig ausgestaltet, während der Übergang zwischen der Hinterseite und den Längsseiten ebenso abgerundet ist wie die Hinterseite selbst. Das Bohrgehäuse weist in der Seitenansicht eine sich nach oben abflachende und verjüngende („fliehende“) Front aus, in der mittig ein schwarz abgesetztes, rechteckiges Bedienfeld mit vier sichtbaren Schrauben angebracht ist, das im oberen Feld ein Display mit vier Funktionsdarstellungen aufweist. Unter dem Display befindet sich ein Drehknopf, um den herum vier Funktionsschalter angeordnet sind. Am unteren abgesetzten Bereich des Bohrgehäuses befindet sich links ein roter runder Knopf. An der rechten Längsseite des Bohrgehäuses setzt an dem nach innen verspringenden abgesetzten Unterteil ein schwarz gehaltener Bedienhebel an.

49

Das Bohrgehäuse ruht auf einer massiven, am hinteren Ende des Gehäuses ansetzenden, in Silber gehaltenen Säule, die in einen schwarz gehaltenen, rechteckigen, zur Säule hin spitz zulaufenden Fuß eingelassen ist, der parallel zum Bohrgehäuse nach vorne weist. Parallel über dem Fuß befindet sich ein ebenso rechteckiger und auf Säule spitz zulaufender Spanntisch.

50

bb) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin verfügt über einen sehr erheblichen Schutzbereich. Dies ergibt sich einerseits aus einem Einzelvergleich mit den von der Antragsgegnerin eingeführten Entgegenhaltungen, andererseits aus der nicht unerheblichen Gestaltungsfreiheit zum maßgeblichen Prioritätstag. Wie sich dem von den Parteien vorgelegten Formenschatz (Anlage Ast 5 und PBP 2) ergibt, besteht eine ausgeprägte Mustervielfalt, die erkennen lässt, dass die Entwerfer in diesem betreffenden Bereich trotz weitgehend technischer Bedingtheit über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügen. Die Musterdichte ist allerdings nur mäßig ausgeprägt, wie sich aus einer Gegenüberstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin mit den aus Sicht der Antragsgegnerin dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster am nächsten kommende Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz entnehmen lässt:

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51

Der qualitative Abstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin zum vorbekannten Formenschatz ist offenkundig. Auch wenn die Grundstruktur des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin - nicht zuletzt, weil diese Grundstruktur bei einer Standbohrmaschine zum großen Teil technisch bedingt ist - als vorbekannt zu gelten hat und diesen Gestaltungselementen vom informierten Benutzer eine geringere Bedeutung beigemessen wird, besteht zu sämtlichen der vorbekannten Mustern ein erheblicher gestalterischer Abstand, der sich insbesondere in der Gestaltung des aus Sicht eines informierten Benutzers das Erzeugnis prägenden Bohrgehäuses zeigt. Die vorstehende Gegenüberstellung macht den „gestalterischen Quantensprung“ des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin zu jedem der von der Antragsgegnerin eingeführten Entgegenhaltungen deutlich. Während die Gehäuse der Entgegenhaltungen kantig, mechanistisch und technik-zentriert wirken, weist das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin einen harmonisch geschwungenen Korpus auf, der aufgrund der Linienführung der „fliehenden Front“ und der abgesetzten Bögen an den Seiten weich und gefällig wirkt. Dabei tritt die „fliehende Front“ als gestalterische Neuheit besonders hervor. Das Gehäuse ruht zudem auf einem farblich kontrastierenden Sockel. Die kompakte und gleichzeitig weiche Umfassung der innenliegenden Technik gibt dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin insgesamt eine Anmutung von eleganter technischer Solidität. Diese Anmutung speist sich zudem aus dem ebenfalls besonders prägenden, auf der Frontseite angebrachten, abgesetzten und mit vier sichtbaren Schrauben befestigten Bedienfeld und dem links am unteren abgesetzten Teil angebrachten kontrastierenden roten Knopf. Dass der informierte Benutzer hierauf besonders achtet, liegt angesichts seiner zentralen technischen Funktion auf der Hand. Hierbei fällt die streng symmetrische und äußerst übersichtliche Anordnung der Bedienfelder um den mittig positionierten Knopf auf, die im vorbekannten Formenschatz der hier in Rede stehenden Erzeugnisse ebenso völlig unbekannt war wie das gesondert abgesetzte, fast quadratische, mit vier Schrauben befestigte Bedienfeld in seiner streng symmetrischen Ausgestaltung. Insofern spielt es keine Rolle, dass diese Gestaltung von Bedienfeldern im Bereich der Pkw-Innenausstattung (Anlage PBP 12) möglicherweise vorbekannt war. Denn beim Vergleich zum vorbekannten Formenschatz kommt es, wie bereits oben erwähnt, nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale an. Die ebenfalls harmonische und reduzierte Gestaltung des Bedienfelds unterstreicht die vorgenannte Anmutung und verleiht dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen ästhetischen Überschuss, der über die vorwiegend im Technisch-Mechanischen verharrenden Gestaltungen der vorstehend eingeblendeten Entgegenhaltungen des bekannten Formenschatzes deutlich hinausgeht. Insgesamt strahlt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Linienführung des Gehäuses und der Gestaltung des Bedienfelds in seinem Gesamteindruck nicht nur eine elegante, sondern in sich ruhende und „aufgeräumte“ Solidität aus, die sich so in keiner der vorgelegten Entgegenhaltungen wiederfindet.

52

Zwar lassen die älteren deutschen Geschmacksmuster der Antragstellerin ebenfalls eine reduzierte Linienführung erkennen. Diese sind jedoch deutlich kantig ausgeprägt, was sich insbesondere an der mehrfach abwinkelten Front zeigt. Das Modell „ECOMAX 14“ der Firma M. weist zwar im Bereich des Bohrgehäuses auch eine rundere Linienführungen auf, wirkt aber aufgrund der Proportionen des Gehäuses, der nach oben breiter werdenden Stirn und der leicht zurückfallenden Unterkante an der der Frontseite sowie des an den Seiten mehrfach verspringenden Gehäuses und den heraustretenden Kabeln nicht im Ansatz so harmonisch wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin. Das Modell „B 30 BS Vario“ erweckt aufgrund der kantigen und schmalen Linienführung beim Korpus und der unruhigeren Gestaltung der Bedienelemente an der Frontseite und des dreiarmigen Hebels ebenfalls einen deutlich anderen Gesamteindruck als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin.

53

cc) Verfügt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin über einen erheblichen Schutzbereich, erweckt das angegriffene Muster keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Dies folgt daraus, dass es insbesondere im Bereich des Bohrgehäuses und des Bedienfeldes die prägenden Strukturelemente, die den deutlichen Abstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin zum vorbekannten Formenschatz begründet haben, im Kern übernimmt. Dies lässt sich der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Gegenüberstellung (Anlage PBP 6) ohne jeden Zweifel entnehmen:

54

Das angegriffene Muster der Antragsgegnerin weist ebenso wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin ein kompaktes Gehäuse mit „fliehender Stirn“ auf. In den sich gegenüberstehenden Gestaltungen findet sich zudem eine nahezu identische Positionierung des abgesetzten mit vier sichtbaren Schrauben befestigten Bedienfeldes, der um einen runden und zentral angeordneten Knopf vier Bedienelemente und des Displays innerhalb des abgesetzten Bedienfeldes. Zudem ist auch der prägnante rote Schalter sehr ähnlich links unten auf dem farblich kontrastierenden Sockel des Bohrgehäuses. Dass dies technisch notwendig wäre, ist angesichts der vorliegenden Gestaltungsvarianten nicht erkennbar. Ohne dass es darauf entscheidend ankommt, weil der informierte Benutzer diesen Merkmalen aufgrund der größeren technischen Bedingtheit weniger Gewicht beimessen wird, bestehen zudem trotz der Unterschiede im Detail große Übereinstimmungen in den Proportionen von Säule, Fuß und Spanntisch, die angesichts des auch insoweit bestehenden weiten Gestaltungsspielraums sich nicht als technisch bedingt erweisen.

55

Die sehr wohl bestehenden Unterschiede in der Gestaltung, auf die die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, bewirken angesichts des sehr erheblichen Schutzbereichs des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin allerdings keinen anderen Gesamteindruck des angegriffenen Musters und führen daher nicht aus dem Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters heraus. Sämtliche Unterschiede beziehen sich auf Gestaltungsmerkmale, die der informierte Benutzer nicht im gleichen Maße als das Muster prägend erkennt wie die übereinstimmenden Merkmale. Im Einzelnen:

56

(1) Das Bohrgehäuse des angegriffenen Musters wirkt in der Vorderansicht deutlich leichter, indem es eine Front aufweist, die sich ohne abgesetzte und nach innen verspringende Oberkante nach oben leicht verjüngt und dadurch schmaler wird. Auf diese Weise wird die „fliehende Stirn“ auch in der Frontansicht angedeutet und unterstrichen. Zudem sind die seitlichen Kanten abgewinkelt und gleichzeitig farblich abgehoben. Allerdings wird dieser in der Frontansicht bestehende Unterschied in der Seitenansicht deutlich relativiert. Auch wenn die sich gegenüberstehenden Gestaltungen des Bohrgehäuses abweichende Farbgestaltungen aufweisen, so lässt sich aufgrund der Farbwahl jedoch eine sehr ähnlich proportionierte zweigliedrige Struktur des Gehäuses in beiden Varianten erkennen, die sich durch ein heller gehaltenes Oberteil auszeichnet, das auf einem schwarzen, sockelartigen Unterteil ruht. Der Unterschied, dass die Rückseite bei der Gestaltung der Antragstellerin abgerundet ist, im Muster der Antragsgegnerin stattdessen nur abgewinkelte Kante bei im Übrigen rechtwinkliger Gestaltung, fällt demgegenüber ebenso wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass das Gehäuse beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin in der Seitenansicht bogenförmige Absetzkanten, einen anderen Schriftzug und zudem an der Längsseite horizontal gezogene, streifenförmige Einkerbungen aufweist, die die Gestaltung der - beim angegriffenen Muster ebenfalls nicht enthaltenen - kleineren Lüftungsöffnungen wieder aufnehmen. Auch die etwas unterschiedliche Gestaltung des Bedienhebels fällt aus der Perspektive des informierten Benutzers nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gilt für die Ausgestaltung des Werkzeugschutzes aufgrund der durchscheinenden und damit zurücktretenden Plexiglas-Optik und die konkrete Linienführung von Fuß und Spanntisch. Dabei handelte sich um gegenüber dem bereits aufgrund seiner relativen Größe prägenden Bohrgehäuse um Gestaltungselemente, die der informierte Benutzer eher dem technischen Bereich zuordnet und daher weniger stark gewichtet.

57

Im Ergebnis entsteht beim informierten Benutzer der Eindruck, dass das angegriffene Modell die mit deutlichem Abstand zum vorbekannten Formenschatz entwickelte, eigenartige Form des Bohrgehäuses in seinen prägenden Strukturelementen und damit insgesamt das Design der Antragstellerin aufnimmt und partiell (so in der Frontperspektive) weiterentwickelt.

58

(2) Das angegriffene Musters übernimmt auch das besonders eigenartige Bedienfeld des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin in seinen prägenden Strukturmerkmalen. Der Unterschied besteht allenfalls in leicht abgewandelten Proportionen der Bedienfläche und einer anderen Farbgestaltung. Trotz der nur schwarz/weiß gehaltenen Optik des Bedienfeldes tritt die nahezu identische Positionierung der einzelnen Bedienelemente hervor. Dies wird durch die sehr ähnliche Position des roten runden Notschalters noch unterstrichen. Dass dieser Knopf beim Muster der Antragsgegnerin in den oberen weißen Teil des Gehäuses „eingreift“, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

59

(3) Auch wenn die unterschiedlichen Farbgestaltungen und Verzierungen angesichts der farblichen Darstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin nicht völlig zu vernachlässigen sind, bewirken sie auch in Kombination mit den übrigen gestalterischen Unterschieden im Detail keinen anderen Gesamteindruck des angegriffenen Modells der Antragsgegnerin. Sie können nicht darüber hinweg täuschen, dass die prägenden und im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz besonders eigenartigen gestalterischen Strukturelemente in der angegriffenen Gestaltung für den informierten Benutzer ohne weiteres wiederzuerkennen sind.

60

c) Die Antragsgegnerin hat das angegriffene Modell angeboten und in Verkehr gebracht und offensichtlich auch zu diesen Zwecken besessen. Dies stellt eine Verletzung der in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGV genannten besonderen Ausprägungen der Benutzung dar. Das von der Antragstellerin ebenfalls begehrte, in die Tenorierung jedoch nicht übernommene Verbot des Herausbringens, Ankündigens und Bewerbens sind unselbständige Unterformen der genannten Katalogfälle des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGV und stellen eine überflüssige, gleichwohl unschädliche Überbestimmung des Antrags dar. Da die Antragstellerin unbestrittener Maßen auch in China produziert, besteht auch insoweit zumindest eine Erstbegehungsgefahr, dass sie das angegriffene Produkt in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Im Übrigen liegt eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese folgt aus den bereits eingetretenen Rechtsverletzungen. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

61

3. Die Antragsgegnerin ist für die genannten Rechtsverletzungen verantwortlich. Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin auch für das Angebot im Katalog der F. D. GmbH (vgl. Ausspruch zu 1 a) dd)) verantwortlich ist, ist diese nicht entgegen getreten.

II.

62

Es ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Die Antragstellerin hat die Sache mit der gebotenen Zügigkeit behandelt. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung des Prokuristen und Gesellschafters der Antragstellerin (Anlage Ast. 10) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin erstmals von dem angegriffenen Modell der Antragsgegnerin am 31.03.2015 erfuhr, sodann, nachdem die Lieferbarkeit von der Antragstellerin für Mai 2015 angekündigt worden war, über ein befreundetes Unternehmen versuchte, in den Besitz des angegriffenen Modelles zu gelangen. Tatsächlich konnte die Antragstellerin erst am 21.07.2015 ein Exemplar bei dem befreundeten Unternehmen abholen und sodann in Augenschein nehmen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 24.08.2015 bei Gericht eingegangen.

63

Der Dinglichkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragstellerin die Bewerbung des angegriffenen Modells bereits seit Ende März 2015 aus den Katalogen der Antragstellerin bekannt war. Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren auf Grundlage des ihr zustehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegen den Vertrieb und die Bewerbung des angegriffenen Erzeugnisses, nicht jedoch, wie sich der Begründung des Verfügungsantrags entnehmen lässt, gegen die Benutzung des Geschmacksmusters in Form der bloßen Abbildungen. Für die Frage, ob auf Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht gestützte Ansprüche überhaupt bestehen, muss die Antragstellerin zuverlässig beurteilen, ob das angegriffene Erzeugnis einen anderen Gesamteindruck als das ihr zustehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster hervorruft. Da der Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin durch vier unterschiedliche Abbildungen aus unterschiedlichen Perspektiven und in Detaildarstellungen bestimmt wird, kann die Analyse der Katalogabbildungen noch keinen hinreichend sicheren Aufschluss über die tatsächliche Gestaltung des letztlich vertriebenen Erzeugnisses geben, gegen das sich die Antragstellerin in dieser Sache wendet - zumal das angegriffene Modell der Antragsgegnerin zuvor noch nicht auf dem Markt erhältlich war.

B.

64

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die gegenüber dem Antrag zu 1. b) leicht abgewandelte Tenorierung, die die Merkmalsbeschreibung der Antragstellerin nicht aufnimmt, diente allein der Vermeidung von Unklarheiten bei der Auslegung der verbalen Merkmalsbeschreibung. Da diese Merkmalsbeschreibung ausdrücklich auf die bildliche Darstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Bezug nimmt, welche im Tatbestand wiedergegeben ist, handelte es sich bei der Merkmalsbeschreibung um eine unschädliche Überbestimmung des Verfügungsmusters. Soweit in den Ausspruch zu 1 a) und 1 b) allein die konkrete Verletzungsform durch Streichung des Wortes „insbesondere“ aufgenommen worden ist, so reflektiert dies das eigentliche, in der Begründung des Verfügungsantrags zum Ausdruck kommende Begehren der Antragstellerin. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 1 a) nicht das Angebot irgendeiner „Maschine“ schlechthin untersagen wollte. Auch der Antrag zu 1 b) ist ausweislich der Antragsgründe auf die konkrete Verletzungsform bezogen.