Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Versäumnisurteil vom 29.09.2015 – 314 O 134/15
Gründe
1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, der Klägerin die Verpfändungserklärung über die Versicherung mit der Versicherungsnummer 8...9, bestehend bei der V. B. Lebensversicherung a.G., < Anschrift entfernt > in (PLZ) D., im Original herauszugeben.
2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Versicherungsschein zu der in Ziffer 1 genannten Versicherungsnummer, welche die Beklagte zu 1.) verwahrt, an die Klägerin im Original herauszugeben.
3. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Rückdeckungsversicherung mit der in Ziffer 1 genannten Versicherungsnummer bei dem in Ziffer 1 genannten Versicherer für einen anderen Durchführungsweg, nach Wahl der Klägerin freizugeben (Versicherungsnehmerwechsel).
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.135,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 186,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche aus der Beitragsfreistellung des in Ziffer 1 genannten Versicherungsvertrages entstanden sind.
7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.465,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.
8. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.