Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 16.10.2015 – 304 O 436/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Treuhand- und Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft Rückabwicklung einer Vermögensanlage, die er aufgrund angeblicher unvollständiger und falscher Informationen der Beklagten eingegangen sein will.
Die Parteien streiten über die Beteiligung des Klägers an der „T. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden Beteiligungsgesellschaft). Die Beteiligungsgesellschaft ist eine im Jahre 2008 aufgelegte Publikumskommanditgesellschaft.
Die Beklagte zu 1) ist das Emissionshaus. Die Beklagte zu 2) ist die Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) ist der Vertragsreeder. Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft.
Die H. T. AG (in folgenden H. AG) vermittelte als Vertriebsbeauftragte das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft.
Am 07.01.2008 trat die Emittentin eine ältere Platzierungsgarantie zur Besicherung einer Zwischenfinanzierung ab.
Am 06.05.2008 garantierten die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) der Emittentin die Platzierung eines Emissionskapitals in Höhe von 17,7 Mio Euro zzgl. 5 % Agio.
Am 08.05.2008 unterzeichneten die Beklagten sowie die H. AG den Gesellschaftsvertrag. Darin heißt es in § 3 Nr. 2 Satz 2: „Kommanditisten der Emittenten sind mit folgenden Pflichteinlagen (nachfolgend auch Einlage genannt):
a) N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. EUR 200.000;
b) L. Fonds AG EUR 50.000;
c) L. Treuhand GmbH EUR 5.000;
d) H. T. AG EUR 50.000."
Weiter heißt es in § 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages, dass die Beteiligung der Kommanditisten unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister der Emittentin erfolge. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister seien die Kommanditisten als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt.
Auf den Gesellschaftsvertrag, welcher im Verkaufsprospekt (Anlage SNP 2) abgedruckt ist, wird verwiesen.
Mit Verkaufsprospekt vom 26.05.2008 wurde eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten. Hinsichtlich des Inhaltes des Verkaufsprospektes wird auf den Verkaufsprospekt vom 26.05.2008 welcher als Anlage SMP 2 oder B 1 zur Akte gelangt ist verwiesen.
Zu diesem Zeitpunkt war die H. AG noch nicht im Handelsregister eingetragen.
Im Verkaufsprospekt heißt es unter anderem, dass für den Fall , dass bis zum 1. Oktober 2009 das zu platzierende Eigenkapital nicht vollständig eingeworben sein, sollte die Platzierungsgarantinnen verpflichtet sein sollten, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezeichneten Anteile zu übernehmen bzw. für sechs Monate ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen und die ausstehenden Anteile anschließend zu übernehmen. Platzierungsgarantinnen seien die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) jeweils hälftig. Auf Seite 74 f. des Verkaufsprospektes wird verwiesen.
Mit Beitrittserklärung vom 05.08.2008 zeichnete der Kläger eine Beteiligung i.H.v. insgesamt € 50.000,00 zzgl. 5% Agio an der Beteiligungsgesellschaft. Auf die Beitrittserklärung von 05.08.2008, welche als Anlage SMP 1 zur Akte gelangt ist, wird verwiesen.
Bei Zeichnung lag der Verkaufsprospekt vor.
Der H. AG gelang es nicht, das zu platzierende Eigenkapital vollständig einzuwerben.
Gleiches gilt für das Parallelprojekt MS „T. S.". Eine Vollplatzierung innerhalb des Platzierungszeitraumes gelang nicht. In beide Fondsgesellschaften waren Anfang 2010 jeweils ca. 50 % des erforderlichen Eigenkapitals platziert.
Anfang des Jahres 2010 schlug die Geschäftsführung den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft vor, das eingeworbene Eigenkapital vollständig in die MS „T. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu investieren.
Am 12.02.2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft mit 75,59% der Stimmen, das eingeworbene Eigenkapital in die Schwestergesellschaft MS „T. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu investieren.
Einige Tage nach dem Versand des Protokolls der Beschlussfassung verkündete die Beklagte zu 1) den Abschluss einer Enthaftungsvereinbarung mit den finanzierenden Banken.
Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2013 zur Rückabwicklung der Beteiligung auf. Auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2013, welches als Anlage SNP 7 zur Akte gelangt ist, wird verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Verkaufsprospekt nicht alle notwendigen Angaben enthalte. Er sei nicht ausreichend aufgeklärt. Der Prospekt sei unvollständig und unrichtig.
Es fehle an Angaben zu weiteren Gründungskommanditisten. Die H. AG sei Gründungskommanditistin. Deshalb habe über diese rechtlichen Verhältnisse aufgeklärt werden müssen. Auf die Eintragung im Handelsregister komme es für die Bestimmung des Zeitpunkts der Gesellschafterstellung nicht an. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe enthalte der Verkaufsprospekt keinerlei Angaben über Gesellschafter und Gesellschaftskapital der H. T..
Es habe über vereinnahmte Sondervergütungen aufgeklärt werden müssen. Es habe über die exakte Höhe der von der H. vereinnahmten Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klage vom 27.12.2013 Gliederungsziffer II. (Bl. 7 f. d.A.) und der Replik verwiesen.
Ein weiterer Fehler lege in der Verschleierung der deutlichen Abhängigkeiten der Beklagten zu 1) und Platzierungsgarantin von den finanzierenden Banken und der beschränkten Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) aufgrund des Volumens der von ihr gegenüber Banken und Fondsgesellschaften abgegebenen Garantien und Bürgschaften. Aus den Zahlen des Geschäftsberichtes der Beklagten zu 1) ergebe sich, dass ein hohes Risiko bestanden habe, dass die Beklagte die Verpflichtung aus der Platzierungsgarantie im Falle ihrer Inanspruchnahme nicht erfüllen könne. Ein Risikohinweis sei notwendig.
Auf den Interessenkonflikt, der aus der Abhängigkeit der Beklagten von den finanzierenden Banken herrühre, habe hingewiesen werden müssen. Der unkonkrete Risikohinweis im Verkaufsprospekt, wonach das Risiko bestehe, dass die Garantiegeber ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnten (Seite 16 des Verkaufsprospektes) reiche nicht aus.
Für diesen Interessenkonflikt spreche auch die Enthaftungserklärung. Die Umbuchung in die „T. S.“ habe den Zweck gehabt, eine Inanspruchnahme der Garantiegeber zu vermeiden. Auf den Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 20.08.2014 (Bl. 78 f. d.A.) wird verwiesen.
Auch sei die Platzierungsgarantie abgetreten. Ein Hinweis hierauf enthalte der Prospekt nicht. Die Platzierungsgarantie diene jedoch den Gesellschaftern zur Absicherung des Vollplatzierungsrisikos. Durch die Abtretung könne nun die Fondsgesellschaft nicht mehr von sich aus die Platzierungsgarantie ziehen.
Über den Interessenkonflikt der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft habe der Kläger aufgeklärt werden müssen. Anders als mit dem Interessenskonflikt sei es nicht zu erklären, warum die Platzierungsgarantien nicht gezogen wurden, sondern eine widerrechtliche (mangels 100%iger Zustimmung der Gesellschafter) „Umbuchung" der Anleger der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft in eine völlig andere Fondsgesellschaft erfolgt sei. Auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.08.2014 Gliederungsziffer IV (Bl.81 d.A.) wird verwiesen.
Ferner sei der Prospekt fehlerhaft, da über die relative Höhe des Baupreises nicht aufgeklärt worden sei. Ferner sei der Prospekt fehlerhaft, da über die durchschnittliche Charter nicht aufgeklärt worden sei. Ein weiterer Prospektfehler lege darin, dass die Grundlagen der Bewertung des Kaufpreises als „günstig" fehlerhaft seien. Die prognostizierten und offenbar für die Bewertung herangezogenen Charterraten legen deutlich oberhalb des Durchschnittes. Die Bewertung habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Charterer aufgrund der von ihm eingegangen Verpflichtungen schon bei der kleinsten Marktkorrektur in wirtschaftliche Schwierigkeiten komme. Auf den Inhalt der Klage vom 27.12.2013 Gliederungsziffer IV. (Bl. 14 ff. d.A.) wird verwiesen.
Über die Bonität des Charterers sei nicht aufgeklärt worden. Auf die Klage vom 27.12.2013 (Bl. 16 f. d.A.) wird verwiesen.
Herr J. t. S. habe den Kläger beraten. Der Berater J. t. S. habe nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt. Eine Aufklärung über die konkrete Marktsituation (Überbauung, Höchststände bei Chartern und Baupreisen, etc.) sei nicht erfolgt. Ein Hinweis auf das besondere Risiko, in dieser Marktsituation eine 5-Jahres Charter mit einer deutlich über dem Durchschnitt der vergangenen Jahre liegenden Charter abzuschließen, habe gefehlt. Auch habe der Hinweis gefehlt, dass die 5 Jahres Charter mit einem jungen Unternehmen, welches gewaltig investiert habe und daher in besonderem Maße den Entwicklungen des Marktes ausgesetzt sei, abgeschlossen worden sei. Dies sei den Beklagten zuzurechnen, da sie Gründungsgesellschafter seien.
Die Pflichtverletzungen seien kausal.
Die Rechtsverfolgungskosten hätten 1.954,46 Euro betragen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seines (mittelbar über die Beklagte zu 2) gehaltenen) Kommanditanteils in Höhe von nominal € 50.000,00 an der „T. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem aufgrund der Beitrittserklärung des Klägers vom 19.09.2013 hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der „T. S." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG zustande gekommenen Beitrittsvertrages in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da der Klagantrag zu 1) zu unbestimmt sei. Auf den Beklagtenschriftsatz vom 29.01.2015 (Bl.86 f. d.A.) wird verwiesen.
Im Übrigen legen keine Prospektfehler vor. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung habe die H. AG nicht zum Gesellschafterkreis gehört, weshalb die Angaben über die Gründungskommanditisten im Prospekt vollständig und richtig seien. Die H. AG habe überdies keine Sondervergütung in Form der Vertriebsvergütung erhalten.
Hinsichtlich der Prospekthaftung im engeren Sinne berufen sich die Beklagten auf Verjährung. Hinsichtlich der Prospekthaftung im weiteren Sinne hätten die Beklagten kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
Prospektfehler legen nicht vor.
Die Platzierungsgarantie sei nicht abgetreten. Der Kläger trage ins blaue vor.
Die Emittentin habe zwar eine ältere Platzierungsgarantie zur Besicherung der Zwischenfinanzierung abgetreten, die Garantie, die Gegenstand des Emissionsprospekts sei aber nicht.
Die Darstellung der Platzierungsgarantie und ihrer Risiken im Prospekt sei fehlerfrei. Es werde auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen. Auf die Klagerwiderung sowie den Beklagtenschriftsatz vom 29.01.2015 (Bl. 88 d.A.) wird verwiesen.
Dem Vortrag des Klägers seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass für die Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) zum damaligen Zeitpunkt absehbar gewesen wäre, dass die finanzielle Verpflichtung aus der Platzierungsgarantie nicht hätte erbracht werden können. Auf den Beklagtenschriftsatz vom 15.05.2015 wird verwiesen (Bl. 113 ff.)
Ein Hinweis im Prospekt sei nicht notwendig, da die Ansprüche aus der Platzierungsgarantie nicht an die finanzierenden Banken abgetreten worden seien. Die Emittentin habe die im Prospekt erläuterte Platzierungsgarantie vom 06.05.2008 nicht an die finanzierende Bank abgetreten.
Die Emittentin habe zwar eine ältere Platzierungsgarantie zur Besicherung der Zwischenfinanzierung abgetreten, die Garantie, die Gegenstand des Emissionsprospekts sei, hingegen nicht.
Der Prospekt weise umfassend und in nicht zu beanstandender Weise auf Verflechtungen hin, die zwischen Emittentin und den Beklagten bestehen.
Der Prospekt kläre über Charterraten und Charter hinreichend auf. Auf den Vortrag in der Klagerwiderung vom 13.06.2014 S.10 (Bl. 62 f. d.A.) wird verwiesen.
Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne seien nicht gegeben, weil kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden sei.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch.
Ein Prospektfehler besteht nicht. Der Prospekt ist nicht fehlerhaft. Ein Prospekt hat über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage durch die Anleger notwendig sind, Auskunft zu geben und vollständig, richtig und klar zu sein. Wesentliche Angaben im Prospekt dürfen weder unvollständig noch unrichtig sein.
Weder ist der streitgegenständliche Prospekt unvollständig noch unrichtig.
1 Gründungskommanditisten
Der Kläger wendet ein, dass der Prospekt unrichtig sei, weil er die H. AG nicht als Gründungsgesellschafterin aufführe, und die damit verbunden notwendigen Hinweise nicht enthalte. Dies dringt nicht durch.
Über die H. AG und deren Verhältnisse war im Prospekt nicht aufzuklären. Die H. AG ist keine Gründungsgesellschafterin. Als Gründungsgesellschafter im kapitalmarktrechtlichen Sinn sind nur solche Gesellschafter zu verstehen, die vor Beginn des öffentlichen Angebots zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zum Gesellschafterkreis des Emittenten gehören. Wie sich aus dem Prospekt (Anlage B 1, S. 106) ergibt, wurde dieser im Mai 2008 aufgestellt. Die H. AG wurde erst nach diesem Zeitpunkt als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen. Dies ergibt sich auch aus dem Prospekt (Anlage B 1). Unter der Überschrift „Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentin" (Anlage B 1, S. 69) werden die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) und nicht die H. T. AG als Gründungsgesellschafter vorgestellt.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Eintragung ins Handelsregister keineswegs nur deklaratorisch und somit für seine Stellung als Gründungskommanditist unerheblich.
Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Fondsgesellschaft, wonach die Beteiligung der Kommanditisten unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister der Emittentin erfolgt, § 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages, S. 107 f., war die Eintragung nicht unerheblich oder nur deklaratorisch. Die H. gehörte damit zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht zum Kreis der Gründungsgesellschafter.
Nach Ziffer 11 zu § 3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Beteiligung der Kommanditisten unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister der Emittentin. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt.
Damit war die H. AG gerade kein Kommanditist und deshalb auch keine Gründungsgesellschafterin. Gründer sind die Gründungsgesellschafter einschließlich des Gründungskommanditisten.
In diesem Zusammenhang ist der Kläger der Ansicht, dass der Prospekt nicht hinreichend über die Vertriebsprovisionen aufkläre.
Der Prospekt klärt über Vertriebsprovisionen auf. Aus der Investitions- und Finanzierungsrechnung (S. 46 des Verkaufsprospektes) ergibt sich, dass 3.061 T € (16, 2 % des Kommanditkapitals einschließlich Agio) für Eigenkapitalvermittlung, Werbung und Marketing aufgewandt wurden. Im Folgenden (S. 48 des Verkaufsprospektes) werden diese Positionen noch weiter erläutert:
„Hierbei handelt es sich um die vertraglich vereinbarten Vergütungen der L. Fonds AG gemäß den entsprechenden Geschäftsbesorgungsverträgen…“
Und weiter heißt es:
„Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen und vergleichbare Vergütungen, beträgt 4.771.300 Euro zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer."
Diese Ausführungen sind zur Aufklärung der Anleger über Vertriebsprovisionen ausreichend.
2 Platzierungsgarantie
Der Kläger wendet ein, dass der Prospekt die mit der Platzierungsgarantie verbunden Risiken fehlerhaft darstelle. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Der Prospekt klärt hinreichend über die mit der Platzierungsgarantie verbunden Risiken auf.
Der Prospekt weist unter „Risiken der Vermögensanlage" ausdrücklich auf das Risiko hin, dass Platzierungsgaranten ausfallen können (S. 16 des Verkaufsprospektes):
„Es besteht das Risiko, dass die Platzierungsgarantinnen einer etwaigen Zahlungsverpflichtung aus der Garantie nicht nachkommen können. In diesem Falle könnte es zu einer Rückabwicklung der Vermögensanlage kommen, welches im schlimmsten Fall zum Totalverlust der Beteiligungssumme führen kann."
Ein vernünftiger aufmerksamer Anleger kann diesen Hinweis darauf verstehen, dass Risiken, welche sogar seinen Totalverlust zur Folge haben können, mit der Platzierungsgarantie verbunden sind.
Weitere Angaben zu der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) in ihrer Eigenschaft als Platzierungsgarantiegeber, insbesondere zum Stammkapital, sind im Kapitel „Angaben über wichtige Vertragspartner" auf S. 81 ff. des Prospektes zu finden. Auch die von der Creditreform ermittelten Bonitätsraten der Garanten sind in dem Prospekt genannt (S. 74, 75 des Verkaufsprospektes).
Eine mangelnde Risikoaufklärung, verbunden mit der Platzierungsgarantie kann das Gericht nicht erkennen.
Dass bereits bei Prospekterstellung bei den Beklagten mangelnde Bereitschaft der Erfüllungspflicht bestand oder gar die Erfüllbarkeit fehlte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies bei Prospekterstellung vorlag.
Die Klägerseits behaupteten Indizien reichen zur Feststellung, die Platzierungsgaranten könnten oder wollten ihre Garantenpflicht nicht erfüllen, nicht aus.
Die Höhe der gesamten Platzierungsgarantien der Garanten ist kein Indiz, dass die Garanten ihre Pflicht nicht erfüllen werden.
Platzierungsgarantien werden nur gezogen, wenn der Garantiefall eintritt. Aus der schieren Höhe der eingegangen Garantien kann die mangelnde Leistungsmöglichkeit nicht abgeleitet werden. Auch zeigt gerade der vorliegende Fall, dass selbst eine nicht vollständige Platzierung nicht zur Eintrittspflicht führen muss.
Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gesamtverbindlichkeiten aus den Platzierungsgarantien nicht um zu bilanzierende Verbindlichkeiten handelt, sondern um reine Haftungsverhältnisse, die eventuell entstehen können, und daher unterhalb der Bilanz auszuweisen sind. Erst wenn die Inanspruchnahme droht, sind die Platzierungsgarantien zunächst als Rückstellung und erst bei konkreter Inanspruchnahme als Verbindlichkeit auszuweisen.
Der Einwand des Klägers, dass sich die fehlende Erfüllungsbereitschaft daraus ergebe, dass eine Umbuchungsaktion erfolgt sei als auch dass eine Enthaftungserklärung in der Folge abgegeben worden sei, dringt nicht durch. Sowohl die „Umbuchungsaktion" als auch die Enthaftungsvereinbarung sind von der ursprünglichen Finanzierung wirtschaftlich getrennte Vorgänge, die einerseits auf einer autonomen Entscheidung der Gesellschafter bzw. andererseits der finanzierenden Bank beruhten. Ein zwingender Schluss darauf, dass bei Prospekterstellung keine Erfüllungsbereitschaft vorgelegen habe, ergibt sich daraus nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Verkaufsprosekt darüber habe aufklären müssen, dass die Platzierungsgarantie abgetreten sei, da damit die Beteiligungsgesellschaft die Garantie zu ziehen habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass auf die Abtretung der Platzierungsgarantie habe hingewiesen werden müssen. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Auf eine Abtretung der Ansprüche aus der Platzierungsgarantie musste der Prospekt nicht hinweisen.
Die Emittentin hat die Platzierungsgarantie vom 06.05.2008 nicht abgetreten. Auf eine vorherige Abtretung kommt es nicht an. Denn die Platzierungsgarantie, die Gegenstand des Emissionsprospekts war, ist eben die vom 06.05.2008 und keine vorherige.
3 Angeblich mangelnde Aufklärung über die relative Höhe des Baupreises
Der Kläger wendet ein, dass die Formulierung günstiger Kaufpreis, wie er sich auf Seite 6 des Prospektes findet, irreführend und auch falsch sei. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Die Formulierung günstiger Kaufpreis ist nicht irreführend.
Die Aussage des Prospekts (S.24), der die Einschätzung des Sachverständigen zugrunde liegt, ist nicht zu beanstanden.
Der Gutachter stellte fest, dass der Baupreis unterhalb des Niveaus der aktuellen Schiffsverkäufe lag. Nach seiner Einschätzung war aufgrund der Auslastung der Werften mit steigenden Werftpreisen zu rechnen.
Der Baupreis wird von dem öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsgutachter Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg wie folgt beschrieben (S. 24):
„Zusammenfassend kann der Baupreis als marktkonform beurteilt werden. In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Zeitcharter wird der Baupreis als günstig beurteilt."
Die Darstellung des Baupreises als günstig ist nicht zu beanstanden.
4 Angeblich mangelnde Aufklärung über die durchschnittliche Charter
Der Kläger wendet ein, dass er auf die Tatsache, dass die konkrete Ertragserwartung deutlich oberhalb des langfristigen Durchschnittes lag, hingewiesen werden müsse. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Der Prospekt weist auf Risiken der Ertragsprognose hin. Auf Seite 16 des Prospektes heißt es:
„Es besteht ferner das Risiko, dass bei Kündigung oder nach Ablauf der Erstbeschäftigung des Schiffes eine Anschlusscharter nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen bzw. keine Anschlussbeschäftigung abgeschlossen werden kann. Dies könnte entsprechende negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger haben."
Darüber hinaus enthält der Prospekt (S. 27 ff.) eine ausführliche Beschreibung des Marktes. Hier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Charterraten für Bulk Carrier starken Schwankungen unterliegt.
Im Übrigen gibt der Prospekt für die Anschlusscharter eine Prognose ab. Der Prospektherausgeber übernimmt mit der Aufnahme von Prognosen in dem Prospekt keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt, dieses Risiko trägt vielmehr der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex ante Sicht vertretbar sind. Prognosen sind nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten bei der Prospekterstellung die gegeben Verhältnisse unberücksichtigt gelassen hätten. Der Chartervertrag lag vor. Ferner weist der Prospekt selbst auch auf die Risiken der Ertragsprognose hinsichtlich der Anschlusscharter hin.
Auch ist die prospektierte Charterrate von 33.766 USD pro Tag nicht zu beanstanden. Die Charterrate der ersten Jahre von 33.766 USD pro Tag ergab sich aus dem mit Datum vom 04.12.2007 geschlossenen Chartervertrag mit der G. W. Shipping Pte.Ltd. Die vereinbarte Laufzeit des Chartervertrages betrug mindestens 58 Monate ab Ablieferung des Schiffes.
Soweit der Kläger einwendet, er sei durch den Prospekt nicht hinreichend über den Charterer und seine Bonität aufgeklärt worden, verfängt dies nicht.
Dass der Charterer nicht als risikolos bewertet werden kann, und dass es sich um ein erst im Jahre 2007 registriertes Unternehmen handelt, ergab sich aus dem Prospekt.
Der Kläger wurde durch den Prospekt über den Charterer aufgeklärt (S. 35). Dort heißt es ausdrücklich:
„Laut Auskunft von D. B.-V. (im Folgenden: D.), A., N. vom November 2007 ist die seit März 2007 in S. registrierte G. W. Shipping Pte. Ltd. eine Gesellschaft der G. W. Group Pte. Ltd., S.. Das Gesellschaftskapital des Charterers beträgt laut Registerauszug zwei Millionen S.-Dollar und ist vollständig eingezahlt.
D. bewertet die G. W. Shipping Pte. Ltd. (Stand: 26. November 2007) auf einer Skala von 1 (low risk) bis 10 (high risk) mit dem Rating 5-6."
5 Angeblich fehlende Aufklärung über Verflechtungen
Der Kläger wendet ein, dass die Anleger nicht auf die personellen Verflechtungen der Emittentin und den Beklagten und die damit verbunden Interessenskonflikte hingewiesen worden seien. Dieser Einwand schlägt nicht durch.
Der Prospekt klärt über die Verflechtungen auf. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Für den aufmerksamen Anleger war ersichtlich, dass die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin in Verbindung zu den Platzierungsgarantinnen stehen. Das sich daraus möglicherweise ein Interessenkonflikt entwickeln könnte, ist dem durchschnittlichen Anleger ohne weitere Anstrengung zumindest erkennbar.
So heißt es im Prospekt zur Verwaltung MS „T1 S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin (S. 82):
„Geschäftsführer (ohne besonderen Geschäftsbereich):
R. E. v. G., H. D. R. H. M. F. S., O. T. K., K. M. A. W., H."
Personelle/Kapitalmäßige Verflechtungen:
Die Gesellschaftsanteile der Verwaltung MS T1 S." Schifffahrtsgesellschaft mbH werden zu 50% von der Anbieterin und zu 50 % von dem Vertragsreeder, der N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & de. KG, gehalten.
Tätigkeiten für Unternehmen:
M. F. S. ist Vorstand, T. K. und M. A. W. sind Angestellte der Anbieterin, die unter anderem mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage beauftragt wurde sowie Platzierungsgarantin der Emittentin ist.
R. E. v. G. und D. R. sind nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage betraut sind.
Sämtliche Geschäftsführer sind nicht für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen.
R. E. v. G. und D. R. sind als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des Vertragsreeders, der N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, tätig, die Platzierungsgarantin der Emittentin ist und die auf Seite 76 ff. dargestellten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Schiffes erbringt. Darüber hinaus sind R. E. v. G. und D. R. nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Anschaffung des Schiffes nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen.
M. F. S., T. K. und M. A. W. sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Anschaffung des Schiffes nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen."
Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht.
Eine weitergehende Verletzung der Aufklärungspflichten in Verbindung mit der streitgegenständlichen Anlage während des klägerseits behaupteten Beratungsgesprächs mit Herrn J. t. S. ist nicht vorgetragen, so dass zum Inhalt des Gesprächs kein Beweis zu erheben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.