Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 16.12.2015 – 324 O 587/15
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
1. „ [... 2012 und 2014 die Entschuldung des Vereins ... Jetzt aber ist dieser für das laufende Geschäft eigentlich saniert gewesene] Verein [FC H. R. e.V.], der nur noch die Problematik der Stadionschulden hatte, [in den letzten beiden Jahren erneut in Schulden geraten durch den ... jetzt rausgeworfenen oder zurückgetretenen Vorstandsvorsitzenden. Das heißt, es wurden neue Schulden produziert.]“;
2. „Der Verein [FC H. R. e.V.], ist 2012 und 2014 intern eigentlich auf Null gesetzt worden.“;
3. „Hat der Vorstandsvorsitzende zu verantworten die Unterzeichnung eines Vertrages über 20, 393 Mio. Euro; D.h. [...]H. hat wieder diese Schulden [...] hat sich dabei sogar doppelt verpflichtet, und zwar einmal ist der Investor in die grundbuchrechtliche Sicherung gegangen [...]. Und H. hat dann noch mit diesem Vertrag eine gesamtschuldnerische Bürgschaft abgegeben über 20,393 Mio. Euro. so wie in dem Interview der Antragsgegnerin geschehen, das am ...2015 über den Fernsehsender M.. gesendet wurde.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 32.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur in dem tenorierten Umfange zu.
Die Anträge zu Ziffern 1. und 2. sind begründet, da der Zuschauer aufgrund der Äußerung der Antragsgegnerin annimmt, dass es neben den sog. „Stadionschulden“ keine weiteren für die Fortführung des Vereins relevanten Schulden gegeben habe. Dies ist jedoch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht der Fall. Den Begriff „Stadionschulden“ bezieht der Zuschauer allein auf die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank. Die Antragsgegnerin hat zwar deutlich gemacht, dass es daneben noch andere Schulden geben mag („eigentlich saniert“, „Problematik der Stadionschulden“), wie bereits ausgeführt nimmt der Zuschauer indes an, dass diese anderen Schulden für das Fortbestehen des Vereins marginal sind. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers in ASt 10 bestehen jedoch neben den so verstandenen Stadionschulden insgesamt noch Schulden in Höhe von mehr als fünf Millionen Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis zur Darlehenssumme von so hohem Gewicht, dass dem Zuschauer ein falsches Verständnis vermittelt wird. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Schulden in Höhe von mehr als vier Millionen Euro gegenüber der O. GmbH & Co. KG für den Verein selbst von keinerlei Relevanz wären, weil die Stadiongesellschaft dem Verein letztlich zuzurechnen ist.
Durch die streitgegenständliche Äußerung in Ziffer 3. entsteht das Verständnis des Zuschauers, dass der Verein erstmals durch den in Rede stehenden Vertrag eine gesamtschuldnerische Bürgschaft abgegeben hat. Dies ist jedoch nach den vorgelegten Unterlagen unwahr, da eine solche Bürgschaft auch bereits gegenüber der DKB bestand, die (sc. die Bürgschaft) vom Investor übernommen wurde. Der Antragsteller ist von dieser Äußerung auch betroffen.
Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen. Es ist zulässig, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verantwortung für die Unterzeichnung des Vertrages zuschreibt, da er als (ehemaliger) Vorstandsvorsitzender des Vereins für die Geschicke der Tochtergesellschaft verantwortlich ist. Hinzu kommt, dass er den Vertrag auch tatsächlich jedenfalls paraphiert hat. Durch die Erläuterung der Antragsgegnerin wird deutlich, dass der Verein selbst nicht Vertragspartner geworden ist, sondern lediglich eine Verantwortung hierfür trägt.
Der Antrag zu 4. ist zurückzuweisen. Unstreitig hat es eine Verrechnung mit der VIP-Lounge gegeben. Zum einen ist es unerheblich, ob diese Verrechnung im Verhältnis des Vereins und des Investors E. unmittelbar stattfand, oder, was nach dem Vorbringen des Antragstellers der Fall ist, im Verhältnis Stadiongesellschaft und der Gesellschaft O. C. KGaA des Antragstellers. Zum anderen äußert sich die Antragsgegnerin nicht dazu, innerhalb welches konkreten Rechtsverhältnisses die vereinbarte Verrechnung stattfand, sondern ordnet wertend die Verrechnung dem hinter der Gesellschaft stehenden Investor E. selbst zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.