Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 21.01.2016 – 312 O 637/15
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
1. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Fahrzeugteile, insbesondere Felgen für Fahrzeugreifen mit den Wortzeichen ATHLETE bzw. ATHLETE WHEELS zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder eine der vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn diese nicht von der Antragstellerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, wie in Anlage KPW9 geschehen.
2. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin zu 1) hat 2/3 und der Antragsgegner zu 2) hat 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.