Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 21.01.2016 – 314 O 112/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Feststellung, Freigabe einer Sicherheit sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im August 2005 mit der Beklagten insgesamt 4 Darlehensverträge über Darlehensnettobeträge in Höhe von € 152.000,00, € 228.000,00, € 150.000,00 und € 149.000,00. Für den Text der Darlehensverträge sowie der jeweils unterzeichneten Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagenkonvolute K1 und B1 Bezug genommen.
Bezüglich der Konditionen des Darlehens mit der Nummer 7....4 unterzeichneten die Parteien die als Anl. B5 zur Akte gereichte Vereinbarung vom 22./30.06.2010. Für den Text der Vereinbarung wird auf die Anl. B5 Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2015 ließen der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf der Darlehensverträge mit den Nummern 7....4, 7....6, 7....2 sowie 7....8 erklären. Für den Text des Widerrufsschreibens wird auf die Anl. K4 Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Beklagte auf Feststellung der Wirksamkeit der Widerrufserklärung in Anspruch. Ferner begehrt er Freigabe der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung des Klägers bei der N. L. Lebensversicherung AG über € 186.000,00 (LV – Nr. 4....4).
Der Kläger macht geltend, der Widerruf sei wirksam. Er selbst und seine Ehefrau seien nicht zutreffend über das bestehende Widerrufsrecht durch die Widerrufsbelehrungen der Beklagten belehrt worden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Verwendung der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB InfoV berufen. Dem stehe die von der Beklagten vorgenommene Überarbeitung der Musterbelehrung entgegen.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 hat der Klägervertreter ergänzend vorgetragen, bezüglich der Darlehen mit den Nummern 7....8 und 7....6 seien die Widerrufsbelehrungen auch deshalb unwirksam, weil zu Lasten des Klägers formuliert worden sei, dass die Darlehen nur zusammen angenommen werden könnten und der Widerruf des einen Darlehens zugleich den Widerruf des anderen Darlehens bewirke.
Der Kläger beantragt,
1.festzustellen, dass der mit Schreiben der Sozietät L. vom 18.02.2015 erklärte Widerruf der zwischen dem Kläger und Frau L. B. auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite abgeschlossenen Darlehensverträge vom 12.08.2005 (Konto-Nr.: 7....8), vom 12.08.2005 (Konto-Nr.: 7....6), vom 12.08.2005 (Konto-Nr.: 7....4) und vom 25.08.2005 (Konto-Nr.: 7....2) wirksam und die Beklagte hieraus verpflichtet ist, die Darlehensverträge in der Form rückabzuwickeln, dass ihr gegenüber dem Kläger und Frau L. B. nach Verrechnung der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche noch ein Zahlungsanspruch zusteht in Höhe von € 438.400,76;
2.festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keine weiteren Ansprüche aus den zwischen dem Kläger und L. B. auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite abgeschlossenen Darlehensverträge vom 12.08.2005 (Konto-Nr.: 7....8), vom 12.08.2005 (Konto-Nr.: 7....6), vom 12.08.2005 (Konto-Nr.: 7....4) und vom 25.08.2005 (Konto-Nr.: 7....2) mehr zustehen;
3.die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der und den Verzicht auf die von dem Kläger an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der N. L. Lebensversicherung AG über € 186.000,00 (LV-Nr.: 4....4) zu erklären;
4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 3.371,03 (zu erstattende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, teilweise hätten der Kläger und seine Ehefrau die Darlehensverhältnisse nach Abschluss der Darlehensverträge erneut bekräftigt.
Dem Kläger und seiner Ehefrau hätte bei Abfassung des Schreibens vom 18.02.2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden. Bei den von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen lägen keine Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation vor, die einem Vertrauensschutz der Beklagten entgegenstehen könnten. Die Beklagte berufe sich insoweit auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung.
Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zwar sind die von der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge verwendeten Widerrufsbelehrungen insoweit fehlerhaft, als in diesen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlerhafte Satz enthalten ist: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Gleichwohl stand dem Kläger und seiner Ehefrau bei Abfassung des Schreibens vom 18.02.2015 ein Widerrufsrecht nicht zu, weil sich die Beklagte zu Recht auf den Vertrauensschutz durch Verwendung der Musterbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV beruft. Maßgeblich ist insoweit die für den Zeitraum 08.12.2004 bis 31.03.2008 gültige Fassung. Die Beklagte hat die Musterbelehrung keiner inhaltlichen Überarbeitung unterzogen sondern lediglich redaktionelle Veränderungen vorgenommen, durch die der Aussagegehalt der Musterbelehrung keine Veränderung erfährt.
In Absatz 1 hat die Beklagte in Übereinstimmung mit den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung die in den eckigen Klammern enthaltenen Teile „oder durch Rücksendung der Sache“ sowie „oder der Sache“ nicht übernommen. Das Weglassen dieser beiden Teile der Musterbelehrung entspricht dem Gestaltungshinweis Nr.2, wonach die Klammerzusätze bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen können.
Entsprechendes gilt für die Auslassung im 2. Absatz (Widerrufsfolgen), die sich ebenfalls auf die Überlassung von Sachen bezieht und nach dem Gestaltungshinweis Nr.2 entfallen kann. Die zusätzlich in diesem Absatz enthaltene Modifikation, dass die Beklagte das Wort “sie“ durch “vom Kunden“ ersetzt und die Verbform entsprechend angepasst hat, stellt nur eine geringfügige redaktionelle Modifikation dar.
Im 3. Absatz der Belehrung, der sich mit finanzierten Geschäften befasst, hat die Beklagte Definitionen des finanzierten Grundstücksgeschäfts eingefügt, die sich in der Musterbelehrung an späterer Stelle wiederfindet. Die Einfügung an dieser Stelle bedeutet ebenfalls nach Auffassung des Gerichts lediglich eine redaktionelle Modifikation, die zudem die Verständlichkeit der Belehrung verbessert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Weiter hat die Beklagte in diesem Absatz die Person und die Verbform verändert. Auch diese Veränderungen stellen keine inhaltliche Änderung sondern lediglich eine redaktionelle Modifikation dar.
Insgesamt erscheinen die von der Beklagten vorgenommenen Modifikationen der Musterbelehrung dem Gericht lediglich redaktionell und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen Nr.9. Das Gericht stuft die Widerrufsbelehrung der Beklagten, auch unter Berücksichtigung der von dieser vorgenommenen redaktionellen Veränderungen, als in Übereinstimmung mit der Musterbelehrung erstellt ein.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.01.2016 gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit der Klägervertreter darin eine Verknüpfung der Darlehensverträge 7....8 und 7....6 auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um die Vereinbarung zwischen den Parteien der Darlehensverträge als solche handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.