Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 01.02.2016 – 331 O 381/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Kasko-Entschädigungssumme in Höhe von € 10.551,29.

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Der Kläger unterhielt für das Fahrzeug PKW Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Parteien vereinbarten eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.000,--. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde.

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Der PKW Volvo wurde zunächst von Schweden in die USA exportiert. Im Herbst 2011 erlitt der PKW Volvo einen Unfallschaden, welcher als Totalschaden eingestuft worden ist. Anschließend wurde der PKW Volvo nach Litauen exportiert. Am 13.11.2012 wurde der PKW auf den Kläger zugelassen, am 31.01.2013 abgemeldet und am 22.07.2013 wieder auf den Kläger angemeldet. Im November 2013 brachte der Kläger den Volvo zu der Firma „E. C. C.“ in S. zum Verkauf. Dort holte der Kläger das Fahrzeug am 25.11.2013 ab.

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Der Kläger trägt vor, er habe den Volvo am 25.11.2013 gegen 15.00 Uhr an der B. Allee bei dem Kindergarten seiner Tochter abgestellt. Er sei am 26.11.2013 wieder zu seinem PKW gekommen und habe festgestellt, dass Löcher in die Karosserie geschlagen und tiefe Kratzer und Hakenkreuze in den Lack gekratzt worden seien. Nach dem Gutachten der DEKRA betrage der Reparaturschaden € 9.897,43. Er habe das Fahrzeug reparieren lassen und für die Reparatur € 9.843,99 bezahlt. Er habe vor Jahren einen schweren Verkehrsunfall gehabt und habe aufgrund dessen nach wie vor Probleme beim bewältigen und bürokratischen und rechtsgeschäftlichen Vorgängen, sein Verständnis der deutschen Sprache sei teilweise mangelhaft. Sowohl seine Familie als auch die Familie der Zeugen O. stammen aus demselben türkischen Dorf, was zu einer engen Verbindung und Freundschaft beider Familien hier in Norddeutschland geführt habe. Es habe auch insbesondere eine enge Beziehung zwischen ihm und dem E. O. und T. O. bestanden, welche ihm bei dem durch die Unfallfolgen bedingten Probleme unterstützt hätten. Herr E. O. sowie der T. O. betrieben diverse KFZ-Firmen, sodass sie ihm insbesondere bei Fahrzeugangelegenheiten zur Seite gestanden hätten. Er habe das Fahrzeug aus eigenen Mitteln erworben. Er habe einige Zeit zuvor einen Kredit über € 35.000,-- bei der H. aufgenommen. Das konkrete Fahrzeug habe er auf der litauischen Internetseite Auto-Plus entdeckt. Er sei hierauf von den Brüdern E. und T. O. aufmerksam gemacht worden. Der Zeuge E. O. habe ihn nach Litauen begleitet, wo der Kauf dann mit dessen Unterstützung und Kontakten abgewickelt worden sei. Der Zeuge E. O. habe für ihn auch die Überführung nach und die Vollabnahme in Deutschland geregelt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.551,29 nebst 5% Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2014, zu zahlen.

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 958,19 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und dass vorliegend ein Versicherungsfall eingetreten ist. Sie behauptet aus den Umständen ergebe sich, dass das behauptete Geschehen zu betrügerischen Zwecken vorgetäuscht sei. Die Beklagte beruft sich weiter auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzungen. Letztlich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Autohändler E. O. und T. O. hätten den Kläger eingespannt bzw. vorgeschoben um zum Nachteil der Beklagten Geld aus dem bereits vorher schwer verunfallten Volvo herauszuschlagen. Der Kläger habe auf Nachfrage keinerlei Angaben dazu machen können, wer die Reparaturarbeiten wann und wo und in welcher Weise durchgeführt habe. Er habe auch keine Rechnung oder sonstige Nachweise vorlegen können. Auch die angeblich reparierende Werkstatt habe er nicht benennen können. Laut Angaben des Klägers habe sein Bekannter Herr E. O. dies geregelt und die Reparaturrechnung von ca. € 7.000,-- bezahlt. Der Kläger sei mit dem angeblichen Erwerb für € 25.000,-- und dem laufenden Unterhalt dieses Volvo mit 3,2 Liter Benzin Motor und einem Verbrauch von 17L/100 Km von vorneherein finanziell überfordert gewesen. Die Reparaturrechnung sei erst ein halbes Jahr später übersandt worden. Die Beklagte bestreitet die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Rechnung. Der Kläger habe einen „Kasko-Select“ Tarif geschlossen und eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht nachgewiesen. Es bestünde daher gemäß Ziffer A.2.6.3 in Verbindung mit Ziffer A.2.6.2a, AGB in jedem Fall nur Anspruch auf 85% des Wiederbeschaffungsaufwandes. Das Kaskogutachten der DEKRA enthalte keine Angaben zu Wiederbeschaffungs- und Restwert, die Klage sei daher bezüglich der Anspruchshöhe unschlüssig.

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Das Gericht hat den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. O., T. O. sowie durch Vernehmung des Zeugen M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2015 und vom 08.01.2016.

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Es wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigungsleistung aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen. Der Kläger vermochte nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen, dass ein Versicherungsfall im Sinne von A.2.3 AKB eingetreten ist. Danach sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen versichert, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.

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Wenn feststeht, dass mut- und böswillige Handlungen von Unberechtigten (betriebsfremden Personen) vorliegen, trägt der Versicherer die Beweislast, dass die Schäden nicht auf Handlungen von Unberechtigten beruhen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1997, 1095). Dabei kommen dem Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsfall Beweiserleichterung zugute. Ebenso wie in Entwendungsfällen wäre der Versicherungsnehmer weitgehend schutzlos, müsste er den Vollbeweis erbringen. Es muss deshalb zum Nachweis des Versicherungsfalles ausreichen, wenn ein äußeres Bild vorliegt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die unstreitigen oder bewiesenen Schäden am Fahrzeug auf ein mut- oder böswilliges Verhalten Dritter zurückzuführen sind (OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1996, 880). Ein solches Bild konnte der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen. Gemäß § 286 ZPO ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Ereignisse der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, das vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Zu einer solchen Überzeugung konnte das Gericht, hinsichtlich der Darstellung des Klägers von einem Vandalismusschaden vorliegend, nicht gelangen.

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Das Bild des Schadens und insbesondere die Unregelmäßigkeiten der Reparaturabrechnung und die widersprüchlichen Angaben des Klägers legen den Verdacht einer Beschädigung durch eine nutzungsberechtigte etwa in der Absicht sich eine Versicherungsentschädigung zu erschleichen mindestens ebenso nahe, wie eine in böswilliger Absicht vorgenommene Schädigung durch einen Dritten. Dies ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ausreichend, um die „Indizwirkung“ des äußeren Bildes soweit abzuschwächen, dass von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine Fremdeinwirkung nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1996, S. 880).

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Gegen das Handeln eines üblicherweise wahllos vorgehenden Vandalismustäters spricht zunächst, dass die Schäden herum um das ganze Fahrzeug vorhanden gewesen sind und zusätzlich zu den Verschrammungen Löcher in das Fahrzeug geschlagen worden sein sollen. Diese Schäden ermöglichen eine hochwertige Abrechnung. Vorliegend hat der Kläger weiter zum Kaufpreis des PKW´s zunächst falsche Angaben gemacht. In der Schadensanzeige vom 19.12.2013 hat der Kläger den Kaufpreis für den Volvo mit ca. € 28.000,-- angegeben. Gegenüber dem Zeugen R. hat der Kläger dann erklärt, er habe den Wagen für € 25.000,-- gekauft und dann noch weitere € 3.000,-- für Abnahme und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Überführung des Wagens nach Deutschland bezahlt. Vorgelegt hat der Kläger einen Kaufvertrag der einen Betrag von € 25.000,-- aufweist. In der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2015 hat der Kläger persönlich erklärt, er habe an den Händler für den Volvo € 20.000,-- Bargeld übergeben. Festzustellen bleibt, dass der Kläger zum Kaufpreis des VW Volvo verschiedentlich falsche Angaben gemacht hat. Entscheidende Indizwirkung kommt den Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Reparaturarbeiten an dem klägerischen Fahrzeug zu. Das Gericht ist nach der Anhörung des Zeugen M. überzeugt, dass die vorgelegte Reparaturrechnung vom 25.01.2014 fingiert ist. Die vorgelegte Rechnung ist mit der Reparaturkalkulation des DEKRA Kaskogutachtens (Anlage K3) mit Ausnahme der beiden Scheinwerfer identisch. Die in der Rechnung ausgewiesenen Ersatzteilpreise sowie die Stundenverrechnungssätze und auch die Arbeitswerte für sämtliche Arbeitszeiten für Instandsetzung und Lackierarbeiten entsprechen dem DEKRA Kaskogutachten. Der vernommene Zeuge M. konnte nicht erklären, wie die hier vorgelegte Rechnung zustande gekommen ist. Der Zeuge hatte zunächst erklärt, dass noch Belege wie beispielsweise Stundenzettel vorhanden sein müssten. Später hat er dann bekundet es könne auch sein, dass keine einzelnen Lohnzettel geführt worden seien. Er bekundete sodann es könne sein, dass ihm auch das Gutachten der DEKRA gezeigt worden sei, er dann auch mal reingeguckt hätte. Später räumte er dann ein, dass in der Abrechnung einfach die Werte des DEKRA Gutachtens übernommen worden sind. Die Einzelheiten der ausgeführten Arbeiten hat der Zeuge keine weiteren Angaben gemacht, sondern lediglich pauschal bekundet, Arbeiten seien 100% gemacht worden. Da der Zeuge im Einzelnen gar nicht bekunden konnte, welche Arbeiten letztlich gemacht worden sind, wer die Rechnung auf welcher Grundlage erstellt hat, ist das Gericht überzeugt, dass vorliegend eine fingierte Rechnung vorgelegt worden ist.

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Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch aus §§ 280, 286, 288 BGB auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Gestalt von Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.