Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Teilurteil vom 04.02.2016 – 330 O 456/14

Tenor

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger zeichnete am 01.12.2004 einen Kommanditanteil im Nennwert von 20.000,00 € an der E. L. AG & Co. F. S. KG (im Folgenden: E. L. KG). Hierzu wird auf die als Anlage K 3 zur Akte gereichte Beitrittserklärung Bezug genommen.

2

Bei der Beratung über die Anlage wurde dem Kläger ein Emissionsprospekt der E. L. KG (Ausgabe vom 01.04.2004, Anlage K 1) übergeben.

3

Die E. L. KG ist eine Kapitalanlagegesellschaft, an der sich Anleger unter anderem über die Beklagte zu 2), eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, als Treuhänderin beteiligen konnten. Sie hielt nach § 1 des Treuhandvertrages die Kommanditbeteiligungen von Anlegern als einheitliche Beteiligung.

4

Über das Vermögen der E. L. KG ist am 12.12.2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. Anlage K 2). Hiervon wurden die Anleger durch ein Schreiben des Insolvenzverwalters unterrichtet. Diese erhielten von ihm ein Informationsschreiben und den Beschluss des Amtsgerichts. Der Insolvenzverwalter erstellte unter dem 13.04.2007 einen Bericht (Anlage B 5) zur ersten Gläubigerversammlung, die mit dem Eröffnungsbeschluss auf den 24.04.2007 anberaumt wurde und an diesem Tage stattfand. Auf den Inhalt dieses Berichts des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.

5

Der Kläger behauptet, mit der Zeichnung der Beteiligung habe er einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen. Die Anlage sei von ihm gezeichnet worden, da der Emissionsprospekt (Anlage K 1) fehlerhaft gewesen sei. Die im Prospekt dargestellten Leasingerlöse und die Angaben zu den zu erwartenden Zeichnungen der Kommanditanteile hätten bei ihm falsche Vorstellungen über die Rentabilität der Anlage geweckt. Durch die Prognosen sei der Eindruck vermittelt worden, dass die weiteren Investitionen in Leasinggüter gesichert seien. Damit sei bei ihm eine positive Anlagestimmung geweckt worden, die der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Anlagegesellschaft im Zeitpunkt des Beitritts widersprochen habe. Die E. L. KG sei insolvenzreif gewesen. Davon habe die Beklagte zu 2) Kenntnis gehabt. Bei zutreffender Information des Klägers wäre eine Investition in eine sichere Anlage mit erheblichem Wiederanlageertrag erfolgt.

6

Mit Teil-Versäumnisurteil vom 02.01.2015 hat das Landgericht Hamburg den Beklagten zu 1) zur Zahlung von € 21.000,00 nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 1.171,67 verurteilt sowie den Annahmeverzug des Beklagten zu 1) und die Freistellungsverpflichtung des Beklagten zu 1) festgestellt. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Erlass eines weitergehenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) wegen des Wiederanlageschadens und weiterer Anwaltskosten wegen der teilweisen Unschlüssigkeit der Klage unterblieben ist. Mit Beschluss vom 18.05.2015 (Anlage K 10) hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) eröffnet, das vorliegend gegen den Beklagten zu 1) geführte Verfahren ist daher gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

7

Der Kläger beantragt hinsichtlich der Beklagten zu 2),

8

1. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 21.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.08.2014 auf einen Betrag von € 21.000,00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der Beteiligung an der E. L. AG & Co. F. S. KG im Nennwert von € 20.000,00 mit der Vertragsnummer ...;

9

2. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.137,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.08.2014 auf einen Betrag von € 8.137,49 als Wiederanlageschaden zu zahlen;

10

3. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.789,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.08.2014 auf einen Betrag von € 1.789,76 für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen;

11

4. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) in Bezug auf die Gegenleistungen gemäß Ziffer 1 in Annahmeverzug befinden;

12

5. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen, die ihn aus der Beteiligung an der E. L. AG & Co. F. S. KG im Nennwert von € 20.000,00 mit der Vertragsnummer ... treffen, freizustellen.

13

Die Beklagte zu 2) beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und behauptet, zwischen dem Kläger und ihr habe kein Treuhandvertrag bestanden, die Vertriebsannahmen im Prospekt seien zutreffend gewesen, sie habe keine Kenntnis der laufenden Geschäftsentwicklung gehabt.

16

Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet dazu, dem Kläger seien Unterlagen zugegangen, die Anlass für eine Überprüfung und einen früheren Entschluss zur Klage hätten geben müssen: Der Kläger habe schon im Jahr 2005 das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 14.06.2005 (Anlage B 1), die Mitteilung der steuerlichen Ergebnisse für das Jahr 2004 vom 12.08.2005 (Anlage B 2) und ein Schreiben der Anwaltskanzlei L. vom 19.12.2005 mit einem Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche (Anlage B 3) und später das Gutachten des Insolvenzverwalters (Anlage B 4) und Informationen über die Gläubigerversammlung der E. L. KG im Jahr 2007 (Anlage B 5) erhalten. Sie meint, dass der Kläger aus diesen Unterlagen die Fehlerhaftigkeit der zur Grundlage für die Klage gemachten Prognosen hätten erkennen können und müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die Klage ist unbegründet. Die mit ihr geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.

18

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

19

Ein Anspruch des Anlegers, der auf fehlerhafte Informationen vor einer Kapitalanlage gestützt wird, entsteht mit seinem Beitritt. Die Klage ist hier erst im Oktober 2014, mithin fast 10 Jahre nach dem Beitritt am 01.12.2004, eingereicht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger vor Ablauf des Jahres 2010 die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungseintritt erfüllt haben.

20

Eine positive Kenntnis des Klägers von den Umständen der geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten und den zugrunde liegenden Ereignissen vor dem 01.01.2011 kann nicht festgestellt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass - was nach § 199 Abs.1 Ziffer 2 BGB für den Verjährungseintritt ausreichend ist - grob fahrlässig in der Zeit bis Ende 2010 keine Kenntnis über die Umstände vorlag, welche jetzt zur Begründung des Anspruches gegen die Beklagte vorgebracht werden.

21

Der Kläger stützt sich im Rahmen der Klage auf § 311 Abs.2 BGB und auf § 826 BGB. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass zu hohe Leasingerlöse prognostiziert worden seien und man die künftigen Platzierungen zu hoch eingeschätzt habe. Darüber und über die Verfehlung der prognostizierten Ergebnisse hätte die Beklagte zu 2) als Wirtschaftsprüfer, Treuhandkommanditistin und Vertragspartnerin ihn aufklären müssen.

22

Mit Recht weist die Beklagte zu 2) hierzu darauf hin, dass der Kläger schon vor dem Zeitpunkt, der für die Abgrenzung zwischen verjährten und unverjährten Ansprüchen maßgeblich ist (das wäre hier die Jahreswende 2010/2011) die für die Klage maßgeblichen Umstände hätte erkennen können. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus und liegt demnach nur vor, wenn den Gläubigern die Kenntnis deshalb fehlt, weil sie ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dafür mag es für sich genommen nicht ausreichend sein, dass ein Anleger eine Verlustmitteilung erhalten hat. Diese kann bei ihm je nach dem Inhalt der geführten Aufklärungsgespräche und den persönlichen Umständen möglicherweise auch die Vorstellung hervorrufen, es laufe trotzdem alles nach Plan, weil mit Steuervorteilen geworben worden ist und negative steuerliche Ergebnisse Voraussetzung für Steuervorteile seien. Hier kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die das Abwarten mit einer schließlich ja jetzt erhobenen Klage nicht verständlich erscheinen lassen.

23

Die Klägerseite hatte unstreitig bereits im Jahre 2007 Kenntnis von der Insolvenz der Fondsgesellschaft. Angesichts des Insolvenzverfahrens hätte sich für den Kläger die Überlegung aufdrängen müssen, dass es bei der Anwerbung fehlerhafte Prognosen über die zu erwartenden Beitritte von Kommanditisten und Erlöse gegeben hat. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhanges von nur 2 Jahren zwischen der Insolvenzeröffnung (12.12.2006) und den nach der Darstellung des Klägers unvertretbaren Prognosen im Prospekt (Beitritt im Dezember 2004) lag die Überlegung äußerst nahe, dass Prospektfehler in Form von unzutreffenden Prognosen über die Platzierungen und künftigen Erlöse vorhanden gewesen sind. Angesichts der Mitteilung über die Insolvenzeröffnung ist ein schwerer Obliegenheitsverstoß in der eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung darin zu sehen, dass sich der Kläger nicht näher über die Hintergründe der Insolvenz informiert hat. Mit dem Vorstehenden wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Verjährungsfrist im Hinblick auf Prospektfehler regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Fonds zu laufen beginnt. Gerade dann, wenn zwischen dem Beitritt und der Insolvenzeröffnung ein längerer Zeitraum liegt, wird ein Anleger häufig - ohne dass dies unverständlich erscheint - davon ausgehen, dass ein solches wirtschaftliches Scheitern auf Gründen beruht, die keinem seiner Vertragspartner zur Last gelegt werden können. Hier war die Zeitspanne zwischen dem Beitritt und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch vergleichsweise kurz. Das lässt es unverständlich erscheinen, dass sich der Kläger nicht weiter mit der Frage befasst hat, ob die Prognosen zur weiteren Platzierung und den Erlösen unter Berücksichtigung auch der Verlustmitteilungen fehlerhaft waren oder sogar in betrügerischer Absicht vorgebracht worden sind. Hierbei ist das Ausmaß der Abweichung mit einzubeziehen.

24

Dem Kläger standen Informationsmöglichkeiten offen und es ist davon auszugehen, dass sie somit auch ohne größeren Zusatzaufwand bereits bis Ende 2010 gegen die Beklagten hätten Klage erheben können. Es braucht nicht entschieden zu werden, wie es zu bewerten ist, wenn ein Anleger nicht sogleich nach Mitteilung über einen Insolvenzbeschluss Aktivitäten entfaltet und - etwa im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Informationen einholt. Hier liegt zwischen der Insolvenzeröffnung Ende 2006 und dem Zeitpunkt, auf den hinsichtlich der Verjährung abgestellt wird (Ende 2010) nämlich ein längerer Zeitraum von vier Jahren. Zwischenzeitlich sind Umstände eingetreten, die es den Anlegern ermöglicht haben, Erkenntnisse zu gewinnen, welche ihnen eine hinreichende Grundlage für eine Klage geboten haben. So hat es am 24.04.2007 eine Gläubigerversammlung gegeben. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter einen Bericht gefertigt, aus dem sich Hinweise ergeben haben, dass bereits Anlegeranwälte aktiv geworden sind und sogar Strafanzeigen erstattet worden sind. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der Bericht des Insolvenzverwalters oder ein Schreiben der Anwälte L. pp. zugegangen ist. Jedenfalls hätte er davon ohne weites erfahren können, wenn er sich insoweit anknüpfend an das Insolvenzverfahren bemüht hätte. Für das Einholen solcher Informationen und ggf. Einsicht in die Strafakte über einen Anwalt bestand bis Ende 2010 ausreichend zeitlicher Spielraum. Schon aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.06.2005 ist im Übrigen ein Hinweis auf die angespannte Lage der Gesellschaft enthalten. Dort heißt es beispielsweise: „Sollten keine weiteren Mittel eingeworben werden, so wäre die Lage der Gesellschaft natürlich nicht vorteilhaft, die Finanzlage wäre dann angespannt“. Darauf, ob der Klägerseite das Protokoll zugegangen ist, kommt es nicht maßgeblich an. Sie hätten es sich beschaffen können.

25

Geht man von fehlerhaften Prognosen aus, so kam (unter Berücksichtigung des von der Klägerseite behaupteten Treuhandvertrages) die Beklagte zu 2) als Anspruchsgegnerin in Betracht. Das ergibt sich aus § 311 Abs.2 BGB. Zur Klagerhebung mussten insoweit keine weiteren Tatsachen in Erfahrung gebracht werden, die 2010 noch nicht bekannt waren, aber jetzt zur Begründung der Klage herangezogen worden sind. Auf die Frage, ob auch der Vorwurf eines deliktischen Vorgehens gemacht werden kann, kommt es für die Beurteilung, ob der Anspruch verjährt ist, nicht an. Das Ergebnis der Klage hängt auch nicht davon ab, ob man davon ausgehen kann, dass es der Beklagten zu 2) oblag, die Entwicklung der Gesellschaft nach dem Beitritt zu beobachten und bei einer Abweichung von den Prognosen über die Beitritte und die Leasingerlöse Hinweise zu erteilen.

26

Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Kläger aus den Umständen, auf welche er bereits 2010 eine Klage hätte stützen können, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB stellt auf die tatsächlichen Umstände ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein juristischer Laie über die rechtlichen Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, aus den tatsächlichen Umständen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

II.

27

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

III.

28

Als Streitwert ist der Betrag von 21.000,00 € (Klagantrag zu Ziffer 1.) anzusetzen. Die Anträge zu 2) bis 4) erhöhen den Streitwert nicht. Zum Klagantrag zu 5 (Feststellung im Hinblick auf eine Freihaltung des Klägers) ist angesichts des Zeitablaufes seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur von einem marginalen Feststellungsinteresse auszugehen.