Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 09.02.2016 – 330 O 551/14

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz in Anspruch wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer am 16.01.2007 gezeichneten Beteiligung des Klägers an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich zu einem Nennbetrag in Höhe von EUR 15.000,00 (vgl. Anlage K 1).

2

In der Folgezeit haben die Parteien unter dem 16.01.2013 einen Vergleich über verschiedene unternehmerische Beteiligungen des Klägers bzw. dessen Ehefrau geschlossen. Auf den Inhalt dieses Vergleichs (vgl. Anlage B 1) wird Bezug genommen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn nicht anleger- und objektgerecht beraten habe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Klagschrift (Blatt 3 ff. d. A.) sowie den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.05.2015 (Blatt 32 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger ist ferner der Meinung, er habe durch den Vergleich vom 16.01.2013 nicht auf die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche rechtswirksam verzichtet. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klauseln des Vergleichs Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich zu einem Nennbetrag in Höhe von EUR 15.000,00.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Eine fehlerhafte Anlageberatung liege nicht vor. Insoweit wird hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten auf deren Schriftsatz vom 10.04.2015 (Blatt 13 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Im Übrigen habe der Kläger durch den Vergleich vom 16.01.2013 rechtswirksam auf die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche verzichtet. Bei dem Vergleich handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um Individualvereinbarungen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung des Klägers an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich vom 16.01.2007 (Anlage K 1). Dies bereits deshalb nicht, weil der Kläger durch die Vergleichsvereinbarung vom 16.01.2013 (Anlage B 1) auf derartige Schadensersatzansprüche rechtswirksam verzichtet hat (§ 397 Abs. 2 BGB).

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Text auf Seite 6 der Anlage B 1 im zweiten Absatz (“Ihre Mandanten verzichten ... fehlerhafter Anlagevermittlung“) um eine AGB-Klausel handelt. Denn der sonstige Inhalt dieser Vergleichsvereinbarung wurde ersichtlich zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt und stellt daher gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Individualvereinbarung dar. Aus dem Schreiben vom 16.01.2013 ergibt sich nämlich, dass diese Vereinbarung aufgrund von Gesprächen abgeschlossen wurde, die Frau Rechtsanwältin W. für den Kläger mit Herrn S. von der Beklagten seinerzeit geführt hatte. Als Ergebnis dieser Gespräche hat sich der Kläger entschieden, bestimmte Beteiligungen zu behalten, andere Anteile dagegen verkaufen zu lassen, wobei ihm die Beklagte insoweit einen bestimmten Rücknahmebetrag garantiert hat. „Im Gegenzug“ zu diesen Zahlungen verzichtete der Kläger „auf etwaige Schadenersatzansprüche und verwandte Rechte“, die ihm „im Zusammenhang mit folgenden Kapitalanlagen zustehen könnten: ...“. In der nachfolgenden Aufstellung waren insgesamt 8 Beteiligungen im Einzelnen aufgeführt, zu denen auch die streitgegenständliche Beteiligung an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich gehörte.

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Nach alledem hat der Kläger durch eine mit der Beklagten geschlossene Individualvereinbarung auch auf etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Beteiligung verzichtet. Der Kläger war hierbei anwaltlich vertreten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch diese Vergleichsvereinbarung unangemessen benachteiligt worden ist.

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Als Folge des rechtswirksamen Verzichts des Klägers ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.