Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 16.02.2016 – 324 O 40/16

Tenor

I. a) Die einstweilige Verfügung vom 20.01.2016 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

b) Der Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 20.000 Euro zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin auferlegt wurde:

2

unter Beachtung der Waffengleichheit im Internetangebot „www. z..de", in dem der Beitrag "D. K. d. S." erschienen ist, mit gleicher Schrift und in gleicher Aufmachung sowie unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung anzubieten:

3

Gegendarstellung

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Sie schreiben unter www. z..de am 14. Dezember 2015 unter der Überschrift "D. K. d. S." in Bezug auf eine bei der Firma M. tätige „Mi. C.“, welche bei uns im Schlachtbetrieb eingesetzt war:

5

„Ihr Arbeitgeber hat diese Wohnung … für sie ausgesucht, sie musste dort einziehen. … Den Job und die Unterkunft, das gibt es für viele Arbeiter nur zusammen.“

6

Hierzu stellen wir fest:

7

Frau Mi. C. musste dort nicht einziehen. Eine Verpflichtung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages auch ein vorgegebenes Mietverhältnis einzugehen gibt es nicht.

8

Weiter schreiben Sie:

9

„Nacken, Schnitzel, Arbeit, T. – das sind die deutschen Wörter, die sie nach anderthalb Jahren in O. kennt.“

10

Zu dem hierdurch erweckten Eindruck, Mi. C. sei anderthalb Jahre bei uns tätig gewesen, stellen wir fest:

11

Sie war sieben Monate bei uns eingesetzt.

12

Weiter schreiben Sie auf Seite 15:

13

„Denn plötzlich meldet sich eine fremde Anruferin bei Mi. C.s Tochter. … Im Auftrag des Anwalts K. melde sie sich, sagt die Anruferin, der Anwalt arbeite für T. … .“

14

Hierzu stellen wir fest:

15

Die Anruferin hat nicht im Auftrag des Anwalts K. angerufen und dies auch nicht geäußert. Sie hat nicht geäußert, dass der Anwalt für T. arbeite.

16

R.-W., den 8. Januar 2016

17

T. L. GmbH & Co. KG,

vertr. d. d. T. L. B. GmbH,

diese vertr. d. d. Geschäftsführer J. T. und J. T.“

18

Die Antragstellerin betreibt einen Schlachtbetrieb in R.-W., die Antragsgegnerin verantwortet das Internetangebot www. z..de. Dort wurde unter der Überschrift „D. K. d. S.“ eine Berichterstattung, die als Veröffentlichungsdatum den 14.12.2015 aufweist, verbreitet, die die streitgegenständlichen Passagen enthält. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage ASt 2 verwiesen. Das genaue Datum der Veröffentlichung ist zwischen den Parteien streitig, unstreitig wurde die Berichterstattung am 29.12.2015 über F. verbreitet (Anlage ASt 3).

19

Die Antragstellerin leitete der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.01.2016 eine Gegendarstellung zu, die der Antragsgegnerin am 13.01.2016 im Original zuging (Anlagen ASt 5 und 6). Die Antragsgegnerin lehnte einen Abdruck ab, so dass die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkte.

20

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass eine Einstellung der Erstmitteilung in das Onlineangebot am 14.12.2015 erfolgt sei, dies hätte auch die Einsicht des verantwortlichen Mitarbeiters der Antragsgegnerin in die entsprechenden Daten bestätigt. Die Erstmitteilung sei daher nicht erst am 29.12.2015 in ihrem Internetangebot erschienen. Sie bestreitet, dass die Antragstellerin erst innerhalb der Unverzüglichkeitsfrist von der Veröffentlichung erfahren habe. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin wegen der inhaltsgleichen Printberichterstattung bereits am 23.12.2015 den Abdruck einer Gegendarstellung gefordert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin über aktuelle Berichterstattungen informiert werde. Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen den Vortrag der Antragstellerin zu einem Monitoring durch die angebliche Muttergesellschaft.

21

Zudem sei die Gegendarstellung auch inhaltlich nicht veröffentlichungsfähig, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, die Antragstellerin sei von der Berichterstattung nicht betroffen. Es werde auf die Schilderung tatsächlicher Umstände mit einem Rechtsargument erwidert. Die Gegendarstellung sei auch irreführend, mit der Erwiderung auf die Erstmitteilung bezüglich des Rechtsanwalts K. werde ein falscher Eindruck erweckt.

22

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.02.2016 einen modifizierten Antrag sowie einen Hilfsantrag gestellt.

23

Die Antragsgegnerin beantragt,

24

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.01.2016 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen sowie die weiteren Anträge aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.02.2016 zurückzuweisen.

25

Die Antragstellerin beantragt,

26

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

27

sowie die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass aus dem Text der Gegendarstellung die Worte „auf Seite 15“ entfallen,

28

hilfsweise

29

eine Gegendarstellung mit dem Text:

30

Gegendarstellung

31

Sie schreiben unter www. z..de am 14. Dezember 2015 unter der Überschrift "D. K. d. S." in Bezug auf eine bei der Firma M. tätige „Mi. C.“, welche bei uns im Schlachtbetrieb eingesetzt war:

32

„Ihr Arbeitgeber hat diese Wohnung … für sie ausgesucht, sie musste dort einziehen. … Den Job und die Unterkunft, das gibt es für viele Arbeiter nur zusammen.“

33

Hierzu stellen wir fest:

34

Frau Mi. C. musste dort nicht einziehen. Eine Verpflichtung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages auch ein vorgegebenes Mietverhältnis einzugehen gibt es nicht.

35

Weiter schreiben Sie:

36

„Nacken, Schnitzel, Arbeit, T. – das sind die deutschen Wörter, die sie nach anderthalb Jahren in O. kennt.“

37

Zu dem hierdurch erweckten Eindruck, Mi. C. sei anderthalb Jahre bei uns tätig gewesen, stellen wir fest:

38

Sie war sieben Monate bei uns eingesetzt.

39

Weiter schreiben Sie:

40

„Denn plötzlich meldet sich eine fremde Anruferin bei Mi. C.s Tochter. … Im Auftrag des Anwalts K. melde sie sich, sagt die Anruferin, der Anwalt arbeite für T. … .“

41

Hierzu stellen wir fest:

42

Die Anruferin hat nicht im Auftrag des Anwalts K. angerufen und dies auch nicht geäußert. Sie hat nicht geäußert, dass der Anwalt für T. arbeite.

43

R.-W., den 10. Februar 2016

44

T.L. GmbH & Co. KG,

vertr. d. d. T.L. B. GmbH,

diese vertr. d. d. Geschäftsführer J. T. und J. T.“.

45

Die Antragstellerin verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung, insbesondere trägt sie vor, dass der Beitrag erst am 29.12.2015 dergestalt durch die Antragsgegnerin verlinkt und veröffentlicht worden sei, dass er für ein breiteres Publikum auffindbar gewesen sei. Sie habe von der Erstmitteilung erst am 30.12.2015 Kenntnis erlangt, an diesem Tag sei der Artikel erstmals in ihrem Medienmonitoring aufgetaucht, das durch die „Muttergesellschaft“, die T. H. GmbH & Co.KG, durchgeführt werde. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Antragstellerin auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Forschung/Unternehmenskommunikation der T. H. GmbH & Co. KG, Herrn Dr. V. (Anlage ASt 4). Die Zuleitung der Gegendarstellung sei daher innerhalb der Frist erfolgt.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

47

Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den modifizierten Antrag sowie den Hilfsantrag. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. § 56 RStV nicht zu.

48

1. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Zuleitung der Gegendarstellung nicht unverzüglich iSv. § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV erfolgt ist. Unverzüglich bedeutet, dass die Zuleitung ohne schuldhaftes Zögern erfolgten muss. Nach ständiger Rechtsprechung der in Hamburg mit Pressesachen befassten Spruchkörper gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung (Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., Abschn. 41 Rn. 40).

49

Die Antragsgegnerin hat zur erstmaligen Veröffentlichung der Berichterstattung am 14.12.2015 konkret vorgetragen. Die Antragstellerin bestreitet diesen Vortrag und bezieht sich zur Glaubhaftmachung einer späteren Kenntniserlangung auf die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers (Anlage ASt 4). Diese Glaubhaftmachung ist jedoch nicht ausreichend substantiiert. Unstreitig gehört der Geschäftsführer der „Muttergesellschaft“ der Antragstellerin an. Seine eidesstattliche Versicherung ist in Anbetracht des substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin nicht geeignet, eine frühere Kenntnisnahme der Geschäftsführer der Antragstellerin auszuräumen. Diese Kenntnis könnte auch außerhalb eines – von der Antragsgegnerin bestrittenen – Monitoringverfahrens erfolgt sein. Die Geschäftsführer, die die Gegendarstellung unterzeichnet haben, haben keine entsprechende Erklärung abgegeben, ebenso nicht der aus dem Rubrum erkennbare weitere Geschäftsführer D..

50

Anhaltspunkte, die ausnahmsweise zu einer Verlängerung der zweiwöchigen Frist führen könnten, sind nicht ersichtlich.

51

2. Aufgrund dieser Erwägungen hatten auch die modifizierte Fassung sowie der Hilfsantrag keinen Erfolg.

II.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 45 GKG.