Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 14.03.2016 – 318 O 150/14

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagte gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 12.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf

1.292,81 € (in Worten: eintausendzweihundertzweiundneunzig 81/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 14.01.2016 festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag vom 12.01.2016 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.