Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 14.03.2016 – 318 O 150/14
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagte gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 12.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf
1.292,81 € (in Worten: eintausendzweihundertzweiundneunzig 81/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 14.01.2016 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag vom 12.01.2016 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.