Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 24.06.2016 – 303 O 161/15
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von € 21.603,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 17.282,53 seit dem 1. August 2013, auf weitere € 4.320,63 seit dem 9. September 2014 sowie außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von € 1.100,51 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht aus Außenhaftung als Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds - D. I. V.-Gesellschaft mbH & Co. O. C. P. KG - gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB, 398 BGB in Anspruch. Sie macht Haftungsansprüche auf Erstattung von in den Jahren 2003 bis 2010 an den Beklagten ausgeschütteten Beträgen in Höhe von € 21.550,00 sowie zu erstattende Kapitalertragssteuer in Höhe von € 50,40 und anrechenbaren Solidaritätszuschlag in Höhe von € 2,76, insgesamt einen Betrag von € 21.603,16 geltend.
Die Klägerin hat der D. I. V.-Gesellschaft mbH & Co. O. C. P. KG / S. (im Folgenden: Fondsgesellschaft) am 27. Juni 2002 einen Konsortialkredit in Höhe von € 103.080.000,00 gewährt, der eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2011 gehabt hat (Kreditvertrag in Anlage K 1). Die Fondsgesellschaft hatte in F. / M. ein Grundstück erworben, auf dem ein Bürokomplex errichtet werden sollte. Das Objekt sollte im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds sowohl mit Eigen- als auch Fremdkapital finanziert werden. Der Kosortialkredit diente als Fremdkapital. Das Eigenkapital sollte von Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft und Anlegern eingebracht werden. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war die D. I. V.-Gesellschaft mbH, die keine Einlage leistete und am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt ist. Für die Rechtsverhältnisse der Beteiligung an dem Fonds durch Zeichnung von Gesellschaftsanteilen wird auf Seite 4 unten bis Seite 8 oben der Anspruchsbegründung vom 10. November 2015 (Bl. 13 bis 17 d. A.) verwiesen.
Das Darlehen der Klägerin wurde am 30. Dezember 2011 zur Rückzahlung fällig. Es wurde nicht zurückgezahlt, das Darlehen auch nicht prolongiert. In einer Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14. März 2012 (Anlage K 6) wurde u.a. die Inanspruchnahme der Kommanditisten und Treugeber gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB beschlossen. Des Weiteren wurde vereinbart, das Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft zunächst nicht ernsthaft einzufordern. Auf Grund dessen trat die Treuhandkommanditistin in § 3 Abs. 4 der Vereinbarung Anlage K 6 ihre Ansprüche gemäß § 9 Nr. 1 Satz 4 Treuhandvertrag gegen die Treugeber an die Klägerin ab. Mit Beschluss vom 9. Mai 2012 stimmten die Gesellschafter der Fondsgesellschaft der Vereinbarung vom 14. März 2012 und damit auch ihrer Inanspruchnahme zu, wovon der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 unterrichtet wurde (Anlage K 7). Mit weiterer Vereinbarung vom 14. März 2013 wurde zwischen der Fondsgesellschaft und den Darlehensgebern vereinbart, dass der Kredit weiterhin bis zum 31. Dezember 2015 gegenüber der Fondsgesellschaft nicht ernsthaft eingefordert werde. Ebenso wurde im Rahmen dieser Vereinbarung die Inanspruchnahme derjenigen Anleger, die bis zu diesem Zeitpunkt ihren Zahlungsverpflichtungen noch nicht nachgekommen waren, noch einmal bekräftigt (Vereinbarung vom 14. März 2013, Anlage K 8). Mit Gesellschafterbeschluss vom 27. Mai 2013 haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft auch dieser Vereinbarung vom 14. März 2013 verbindlich zugestimmt, was dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 2013 mitgeteilt worden ist (Anlage K 9).
Der Beklagte ist als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt; seine Beteiligungssumme beträgt € 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio. Für die Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anlage K 10), den Treuhandvertrag (Anlage K 5) sowie auf Seite 9 der Anspruchsbegründung vom 10. November 2015 (Bl. 18 d. A.) verwiesen.
In den Jahren 2003 bis 2010 wurden an den Beklagten aus den Liquiditätsüberschüssen der Fondsgesellschaft Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 21.550,00 vorgenommen. Die Ausschüttungen waren jährlich als Vorabausschüttungen jeweils zum 30. Dezember des laufenden Jahres ausgezahlt worden - und zwar unabhängig vom Bilanzgewinn / -verlust aus Liquiditätsüberschüssen. Dem Beklagten wurde mit Schreiben der Treuhandkommanditisten jeweils mitgeteilt, dass der Auszahlungsbetrag nicht in der persönlichen Steuererklärung anzusetzen sei (Anlagen K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 23, K 25 und K 27). Für die Einzelheiten der Ausschüttungen wird auf die Seiten 10 bis 13 der Anspruchsbegründung (Bl. 19 bis 22 d. A.) verwiesen. Für die Handelsbilanzen der Fondsgesellschaft der Jahre 2003 bis 2010 wird auf die Anlagen K 28 bis K 35 Bezug genommen.
Nach § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 4) ist der Beklagte im Verhältnis seines gezeichneten Kapitalanteils am Gewinn oder Verlust ab Beitritt beteiligt. Sein Kapitalanteil betrug € 50.000,00, das Nominalkapital der Fondsgesellschaft ausweislich der Handelsbilanzen seit dem Jahr 2003 € 69.920.000,00 (Anlagen K 28 bis K 35). Für die Beteiligung des Beklagten am Gesamtergebnis der Gesellschaft wird auf die tabellarische Übersicht auf Seite 14 untere Hälfte der Anspruchsbegründung (Bl. 23 d. A.) verwiesen. Für die Entwicklung der Kapitalkonten, auf denen u.a. die Ausschüttungen in den Jahren 2003 bis 2010 in Höhe von € 21.550,00 verbucht wurden, wird auf die Tabelle Seite 15 der Anspruchsbegründung (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen.
Zwar hat die Gesellschaft in den Jahren 2005 bis 2010 Gewinne erwirtschaftet; diese haben jedoch nicht ausgereicht, um die erheblichen anfänglichen Verluste der Jahre 2003 und 2004, die gemäß § 3 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages dem Kapitalkonto II des Beklagten im Verhältnis seiner gezeichneten Anteile zugewiesen worden sind, zu kompensieren.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die in den Jahren 2003 bis 2010 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 21.550,00, zudem anrechenbare Kapitalertragssteuer in Höhe von € 50,40 und anrechenbaren Solidaritätszuschlag in Höhe von € 2,76. Nachdem sie ihre Nebenforderungen teilweise zurückgenommen hat (Protokoll vom 31. Mai 2016 Seite 2, Bl. 79 d. A.), beantragt sie zuletzt:
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs der Treuhänderin gegen den Beklagten an die Klägerin sei nicht wirksam erfolgt bzw. eine solche Abtretung sei überhaupt nicht möglich. Bestritten werde auch, dass die Auszahlungen an ihn nicht aus Gewinnen erfolgt seien. An ihn geflossene Ausschüttungen seien vom Gewinn gedeckt gewesen, es habe sich keinesfalls um Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen gehandelt. Schließlich stelle die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14. März 2012 zwischen Kreditgeber und Fondsgesellschaft (Anlage K 6) einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, der Kommanditisten der Fondsgesellschaft, dar.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist - nachdem die Klägerin im Termin vom 31. Mai 2016 ihre Nebenforderungen reduziert hat - vollen Umfangs begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten entsprechend §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB ein Rückzahlungsanspruch auf die erfolgten Ausschüttungen zu.
a. Sämtliche Ausschüttungen sind im Stadium der Unterdeckung gemäß § 172 Abs. 4 HGB erfolgt. Zwar hat die Gesellschaft in den Jahren 2005 bis 2010 Gewinne erwirtschaftet. Diese haben ausweislich der Handelsbilanzen (Anlagen K 28 bis K 35) aber nicht ausgereicht, um die anfänglichen erheblichen Verluste der Jahre 2003 und 2004 zu kompensieren, so dass sämtliche Ausschüttungen haftungsschädlich gewesen sind. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist angesichts des eindeutigen Inhalts der Handelsbilanzen unerheblich. Aus den Bilanzen ergibt sich, dass die Fondsgesellschaft in den Jahren 2003 und 2004 Verluste in einer solchen Höhe erzielt hat, dass die in den Folgejahren realisierten Gewinne diese Verluste nicht haben ausgleichen können. Dass an den Beklagten keine Gewinne ausgeschüttet worden sind, hätte er im übrigen den jährlichen Schreiben der Treuhandkommanditistin (Anlagen K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 23, K 25 und K 27), wonach die Ausschüttungen nicht zu versteuern seien, indiziell entnehmen können. Einnahmen aus Gewinn unterliegen der Einkommenssteuerpflicht.
Die - somit haftungsschädlichen - Ausschüttungen führen zu einer Haftung des Beklagten entsprechend §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB in der einklagten Höhe. Gemäß § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 1 Nr. 1 des Treuhandvertrages haben die Beteiligungssummen die im Verhältnis zur Fondsgesellschaft geschuldeten Pflichteinlagen und die Hafteinlagen dargestellt. Die Haftung ist nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt, nachdem dem Beklagten Mittel aus dem gebundenen Gesellschaftsvermögen zugeführt worden waren, die nicht aus ausgewiesenen Gewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen stammten. Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hatte die Fondsgesellschaft die Einlage im Sinne § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurück bezahlt. Die erfolgten Auszahlungen sind deswegen als mittelbare Rückgewähr der Einlage anzusehen. Nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB war die unmittelbare Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, die zunächst mit der Leistung der Einlage entfallen war, wieder aufgelebt, da die Einlage teilweise wieder erstattet worden war. Die Treuhandkommanditistin konnte in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB von dem beklagten Treugeber verlangen. Diesen Anspruch hat sie an die Klägerin mit der Folge abgetreten, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der erfolgten Ausschüttungen zusteht. Hinzu getreten sind Erstattungsansprüche in Höhe von € 50,40 für anrechenbare Kapitalertragssteuer und € 2,76 hinsichtlich anrechenbarem Solidaritätszuschlag. Für die Höhe von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag im einzelnen wird auf die Seiten 18 bis 20 der Anspruchsbegründung vom 10. November 2015 (Bl. 27 bis 29 d. A.) verwiesen. Auch insoweit hat es sich um Entnahmen aus der Gesellschaft im Stadium der Unterdeckung gehandelt.
b. Die erkennende Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Abtretung des Freistellungsanspruchs der Treuhänderin gegen den Beklagten an die Klägerin und somit auch keine Bedenken bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte hat nach § 9 Nr. 1 Satz 4 Treuhandvertrag die Treuhänderin, Aurum Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH, von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen (Treuhandvertrag in Anlage K 5). Die Treuhänderin hat nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages vom 14. März 2012 (Anlage K 6) ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten als Treugeber an die Klägerin abgetreten, die Klägerin diese Abtretung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 angenommen. Die Klägerin hatte gegen die Treuhandkommanditistin nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen. Die Treuhänderin hat den ihr gegen die Treugeber zustehenden Freistellungsanspruch an die Gläubigerin des Rückzahlungsanspruchs abgetreten, so dass sich dieser Anspruch damit in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Für ein Abtretungsverbot ist weder etwas vorgetragen noch sonst nach Aktenlage etwas ersichtlich.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ansprüche auf Schuldbefreiung grundsätzlich ohne Weiteres an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten werden können mit der Folge, dass sie sich in einen Zahlungsanspruch umwandeln, den der Gläubiger - die Klägerin - gegenüber dem Schuldner - dem Beklagten - geltend machen kann (ständige Rechtsprechung, statt aller BGH ZIP 2004, 452). Eine Schlechterstellung gegenüber der Freistellungsverpflichtung ergibt sich durch die Abtretung nicht. Erfüllt der Beklagte den geltend gemachten abgetretenen Auffüllungsanspruch, gilt sein Kapitalkonto als ausgeglichen. Es ist somit anerkannt, dass Freistellungsansprüche im Rahmen ihrer Zweckbindung abgetreten werden können, d. h. dass eine Abtretung an den Gläubiger der Forderung, von der freizustellen ist, zulässig ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 399 Rn. 4).
c. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt in der Vereinbarung vom 14. März 2012 (Anlage K 6) auch kein - unzulässiger - Vertrag zu Lasten Dritter. Der Beklagte wird durch diese Vereinbarung nicht benachteiligt, seine Rechtstellung verschlechtert sich durch diesen Vertrag nicht.
Der Vertrag vom 14. März 2012 begründet keine - neue - Verbindlichkeit des Beklagten. Seine Rückzahlungsverpflichtung folgt vielmehr entsprechend §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Diese Einstandspflicht bestand und besteht unabhängig von dem Vertrag vom 14. März 2012 und damit auch unabhängig von der Absprache, dass die Klägerin die Darlehensrückzahlung von der Fondsgesellschaft nicht ernsthaft einfordert. Fehlt es danach bereits an einer vertraglichen Drittbelastung des Beklagten, so kommt zudem hinzu, dass die Anleger der Inanspruchnahme durch die Klägerin per wirksamer Gesellschafterbeschlüsse (Beschlüsse vom 9. Mai 2012 und vom 27. Mai 2013) zugestimmt haben. Hieran sind die Anleger - auch der Beklagte - gebunden (so in Parallelfällen gegen weitere beklagte Anleger Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 21 O 67/15; Landgericht Limburg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 2 O 147/15). Die Klägerin war auch nicht gehalten, sich vor Inanspruchnahme eines Gesellschafters oder eines Treugebers zunächst an die Gesellschaft zu halten. Einen Vorrang der Haftung der Gesellschaft gibt es nicht (so auch in einem weiteren Parallelfall Landgericht Hanau, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 O 573/15 - Seite 11).
2. Der Beklagte ist mit der Rückzahlung der Ausschüttungen pp. an die Klägerin in Verzug geraten. Nach dem Eintritt der Fälligkeit war am 9. Mai 2012 seitens der Anleger beschlossen worden, dass sämtliche Kommanditisten und Treugeber ihren Verpflichtungen gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB entsprechend der Regelung in der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14. März 2012 nachzukommen und bedingungsfreie Zahlung auf den Anspruch zu leisten haben. Auf Basis dieser Beschlussfassung war der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 16. Juli 2012 und vom 5. Juni 2013 (Anlage K 44) aufgefordert worden, seiner Zahlungsverpflichtung (Fristsetzung in Anlage K 44: bis zum 31. Juli 2013) nachzukommen. Nachdem keine Rückzahlung erfolgte, haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. August 2014 den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 8. September 2014 zur Rückzahlung sowohl sämtlicher erhaltener Ausschüttungen als auch der anzurechnenden Kapitalertragssteuer und des anzurechnenden Solidaritätszuschlags aufgefordert. Mit erfolglosem Fristablauf ist der Beklagte in Höhe eines Betrages von € 17.282,53 am 1. August 2013 (Anlage K 44) sowie in Höhe eines weiteren Betrages von € 4.320,63 am 9. September 2014 (Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2014) in Verzug geraten, so dass der Klägerin ab diesen Zeitpunkten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf zunächst € 17.282,53 und anschließend auf weitere € 4.320,63 zustehen.
Darüber hinaus kann die Klägerin aus Verzug Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von € 17.282,53 verlangen. Bei einer 1,3 Gebühr ergibt sich nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von brutto € 1.100,51.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die teilweise zurückgenommenen Nebenforderungen fallen im Vergleich zum verbliebenen Streitwert nicht ins Gewicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO begründet.