Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 13.07.2016 – 406 HKO 108/16

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Angehörigen des Strukturvertriebs der Unternehmensgruppe der Antragstellerin für Angebote eines unter dem Begriff B… handelnden Unternehmens zu werben, ohne dabei

a) auf das mit einer Investition auf der Seite https://www.b...com/ verbundene Risiko eines Totalverlustes hinzuweisen,

b) seine betriebliche Anschrift mitzuteilen,

jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 10 dargestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 15 % und dem Antragsgegner zu 85 % zur Last.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.