Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 15.07.2016 – 322 T 72/14

Tenor

1. Auf die Beschwerde der (ehemaligen) Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.08.2013, Az. 109 XVII H 44090, aufgehoben.

2. Die Vergütung der (ehemaligen) Betreuerin für die Betreuung vom 30.04.2011 bis 29.04.2012 wird in Höhe von 1.848 € (incl. USt.) gegen die Staatskasse festgesetzt.

3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.848 €.

Gründe

I.

1

Die Betreuerin macht ihren Vergütungsanspruch für die Zeit vom 30.04.2011 bis 29.04.2012 geltend.

2

Am 12.06.2012 wurde eine solche Vergütung zunächst aus dem Vermögen der damaligen Betreuten in Höhe von 2.376 Euro antragsgemäß festgesetzt, da die Betreute zu der Zeit noch nicht mittellos war. Die Betreuerin macht geltend, dass sie diesen Beschluss nicht erhalten habe.

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Am 14.10.2012 verstarb die Betreute. Ihr Nachlass war dürftig.

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Am 13.08.2013 beantragte die Betreuerin, den Beschluss vom 12.06.2012 dahingehend abzuändern, dass die Vergütung - gekürzt auf 1.848 Euro wegen Mittellosigkeit - gegen die Staatskasse festgesetzt werde.

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Dagegen hat die Staatskasse eingewandt, dass die Betreuerin es selber zu vertreten habe, dass sie ihren Anspruch gegen die Betreute nicht habe durchsetzen können, denn wenn die Betreuerin zeitnah den Beschluss vom 12.06.2012 durchgesetzt hätte, wäre Vermögen der Betreuten vorhanden gewesen. Ob die Betreuerin jenen Beschluss erhalten habe, sei unerheblich, da die Betreuerin mit dem Ergehen eines solchen Beschlusses habe rechnen müssen und deshalb zumindest habe nachfragen müssen.

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Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Änderungsantrag der Betreuerin zurückgewiesen mit der Begründung, dass es nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen habe, wenn die Betreuerin den Beschluss vom 12. 06.2012 nicht erhalten habe.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass der Betreuerin die tenorierte Vergütung aus der Staatskasse aufgrund ihres Antrags vom 13.08.2013 festzusetzen war.

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Dem Begehren der Betreuerin steht der Beschluss über die Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten nicht entgegen. Zwar erwuchs jener Beschluss in Rechtskraft, weil er nicht angegriffen wurde (der Änderungsantrag stellt sich nicht als Beschwerde da), so dass es unerheblich ist, ob jener Beschluss von der Betreuerin hätte angegriffen werden können, obwohl er ihrem Antrag stattgegeben hatte (vergleiche OLGR Hamm 2007, 249, juris-Rn. 26), und ob die Frist für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.06.2012 ohnehin abgelaufen war.

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Jedoch steht die Rechtskraft eines solchen Beschlusses einem Zweitantrag auf Vergütung aus der Staatskasse dann nicht entgegen, wenn der Betreuer alles ihm Zumutbare getan hat, um seine Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten zu erlangen (BayObLG, FamRZ 2004, 305; Blatt 36 VH). Das ist vorliegend gegeben.

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Unerheblich dafür ist, dass dem Amtsgericht kein Vorwurf zu machen ist. Maßgeblich ist vielmehr in erster Linie das Verhalten der Betreuerin. Dabei ist davon auszugehen, dass die Betreuerin den Beschluss vom 12.06.2012 nicht zeitnah erhalten hat. Der Beschluss war der Betreuerin bekanntzugeben (§ 40 Abs. 1 FamFG). Dies erfolgte vorliegend gemäß § 15 Abs. 2 FamFG durch Aufgabe zur Post am 13.06.2012 (Bl. 22 d. Vergütungshefts) mit der Wirkung, dass der Beschluss drei Tage später als bekanntgegeben gilt, wenn nicht die Betreuerin glaubhaft macht, dass ihr dieser Beschluss nicht zugegangen ist. Dass die Betreuerin als Rechtsanwältin den Nichtzugang versicherte, reicht dem Beschwerdegericht im vorliegenden Fall als Glaubhaftmachung aus in Verbindung mit dem Umstand, dass die Betreuerin mit Schriftsatz vom 27.10.2012 (Bl. 99 d. Hauptakte) von sich aus an die - tatsächlich jedoch bereits erfolgte - Bescheidung ihres Antrags auf Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten erinnert hatte, und zwar zu einem Zeitpunkt lange vor Stellung des Abänderungsantrags.

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Zeitlich maßgebend ist daher, dass der Betreuerin vom Amtsgericht am 31.10.2012 mitgeteilt wurde, dass über ihren Vergütungsantrag vom 29.05.2012 bereits mit Beschluss vom 12.06.2012 entschieden wurde.

12

Zu diesem Zeitpunkt - Ende Oktober 2012 - war der Betreuerin nicht mehr zuzumuten, gegen den Nachlass vorzugehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Betreuerin bereits bekannt, dass trotz des per 27.10.2012 vorhandenen Betreuten-/Nachlassvermögens in Höhe von 6.459,91 € (Blatt 102 HA) der Nachlass dürftig war. Unter dem 29.10.2012 teilte sie dem Amtsgericht mit, dass eine Nachlasspflegschaft mangels Masse nicht eingerichtet werde (Blatt 100 HA). Aus letztgenanntem Umstande folgt, dass neben der Aktivmasse des Nachlasses höhere Nachlassverbindlichkeiten bestanden. Diese waren bei der Frage der Mittellosigkeit zu berücksichtigen, wenn sie vorrangig waren, was bei Erblasserschulden der Fall ist (BGH FamRZ 2014, 1775). Aus dem Schreiben der Betreuerin an das Nachlassgericht vom 24.10.2012 (Bl. 101 HA) geht hervor, dass die Betreuerin davon ausgehen musste, dass die Nachlassverbindlichkeiten in Erblasserschulden bestanden. Das im Änderungsantrag der Betreuerin vom 13.08.2013 erwähnte Schreiben des Nachlassverwalters vom 24.04.2013 betreffend die Überschuldung des Nachlasses (Bl. 38 VH) war lediglich eine nachträgliche deutlichere Manifestierung dessen, wovon bereits Ende Oktober 2012 auszugehen war.

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Es kann der Betreuerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht schon früher nachgefragt hat, ob über ihren Antrag auf Vergütung aus dem Vermögen schon entschieden sei. Jener Vergütungsantrag stammte vom 29.05.2012 (Bl. 13 VH) und war daher Ende Oktober 2012 erst fünf Monate alt. Das Amtsgericht war von Amts wegen zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (was es tatsächlich auch überaus zügig getan hat). Mit einem Abhandenkommen auf dem Postwege brauchte die Betreuerin nicht zu rechnen.

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Zu permanenten Nachfragen nach dem Stand des Verfahrens war die Betreuerin nicht gehalten. Anders kann es sein, wenn ein Betreuer eine Gefahr sehen muss, dass es der Entwicklung der Sache nach bald zum Gläubigerwettlauf kommt (BayObLG, a.a.O., S. 307). Das war hier jedoch bis Ende Oktober 2012 nicht der Fall. Die Betreute war gerade erst am 14.10.2012 verstorben, was für die Betreuerin überraschend kam, und bis dahin hatten keine Gläubiger der Betreuten Forderungen gestellt (Schreiben der Betreuerin an das Nachlassgericht vom 24.10.2012, Bl. 101 HA).

III.

15

Aufgrund der Bestandskraft des Beschlusses vom 12.06.2012 war dieser nicht zu ändern; eine doppelte Inanspruchnahme durch die Betreuerin steht nicht zu befürchten (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.