Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 02.09.2016 – 306 O 43/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung geltend. Grundlage sind der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen Anlage B1. Danach sind „Gebühren und Kosten … im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen ärztlichen Gebührenordnungen … erstattungsfähig. (§ 4 Teil II (TB/KK) 1. zu § 4(1) MB/KK a)).

2

Die Klägerin ist seit längerer Zeit in physiotherapeutischer Behandlung, die geltend gemachten Kosten wurden zunächst von dem Beklagten übernommen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 (K1) kündigte der Beklagte an, die entsprechenden Rechnungen nicht mehr in voller Höhe zu erstatten. Mit der Klage macht die Klägerin nicht erstattete Kosten für Behandlungen aus den Jahren 2014 – 2015 geltend (B2).

3

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Rechnungen im vollen Umfang zu erstatten. Ihr, der Klägerin, Therapeut habe lediglich den 2.0fachen Satz dessen berechnet, was gesetzliche Ersatzkassen erstatten.

4

Die Klägerin beantragt,

5

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.918,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

6

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die von ihrem Therapeuten berechneten Leistungen in voller Höhe zu erstatten, soweit dieser nicht mehr als den 2,3-fachen Satz berechnet, den die gesetzlichen Ersatzkassen für physiotherapeutische Leistungen gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er beruft sich auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen, wonach seine Erstattungspflicht auf die Höchstsätze gemäß GoÄ beschränkt sei. Er, der Beklagte habe sogar kulanterweise nach den beihilfefähigen Höchstsätzen für Heilmittel abgerechnet, soweit diese über den erstattungsfähigen Sätzen der GoÄ lagen.

10

Die Beschränkung der Erstattungspflicht auf die Höchstsätze nach GoÄ sei auch nicht zu beanstanden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

Die Klägerin hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. August zur Akte gereicht.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

15

Der Beklagte hat auf die streitgegenständlichen Rechnungen schon mehr als erstattet, als der Klägerin zustand.

16

Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Erstattung nach den jeweiligen Höchstsätzen der GoÄ. Diese Beschränkung der Versicherungsleistungen ist zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart, 22 O 156/15, Anlage B4 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

17

Der Wirksamkeit der der Klausel steht auch nicht die Tarifbeschreibung Anlage B7 entgegen, wonach ambulante Heilbehandlungen zu 100% erstattet werden. Dies bedeutet auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass sich der Beklagte verpflichtet, jedweden Rechnungsbetrag für Heilbehandlungen ungeprüft voll zu erstatten, sondern eben gemäß den tariflichen Bedingungen zu 100% zu erstatten und nicht, wie zum Beispiel bei Beihilfeempfängern nur zu 70% oder zu 50% (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Hanau, 1 O 93/16, Anlage B11.

18

Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Beklagte zunächst die Kosten im vollen Umfang erstattet hat, der der Beklagte mit dem Schreiben Anlage K1 rechtzeitig und deutlich darauf hingewiesen hat, dass er künftig seine Erstattungen auf das vertraglich vereinbarte Maß beschränken wolle.

19

Aus den o.g. Gründen ist der Feststellungsantrag ebenfalls zumindest unbegründet.

20

Der Schriftsatz der Klägerin vom 23. auf bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.