Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 14.09.2016 – 406 HKO 148/16
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr folgende Angaben zu machen und/oder machen zu lassen:
a) „Das Recht auf die Rechtekette: Wegweisender Beschluss schafft Rechtssicherheit für Käufer gebrauchter Software Hamburg, 29.8.2016. Endlich ist es amtlich: Käufer gebrauchter Software haben ein Recht auf alle Informationen, die den Nachweis der Erschöpfungsvoraussetzungen begründen - und zwar direkt beim Lizenzerwerb. Zu diesem wegweisenden Beschluss in Punkto Offenlegung der Rechtekette kam jetzt das Oberlandesgericht Hamburg (16. Juni 2016/AZ 5 W 36/16). Der Verkauf ohne entsprechende Informationen stelle „eine grobe Irreführung durch Unterlassen der Mitteilung von wichtigen Verkaufsinformationen“ dar. Damit bestätigt das Gericht das Vorgehen transparenter Händler wie der P. S. AG, die seit jeher direkt beim Kauf gebrauchter Software eine sauber nachvollziehbare Lizenz-Transfer-Kette aushändigen“, wenn dies wie aus Anlage A ersichtlich geschieht,
und/oder
b) „Andere - auch große - Marktteilnehmer räumen diese Transparenz beim Handel von Used-Software nicht ein und berufen sich stattdessen lediglich auf Qualitätssiegel. Diesem Vorgehen haben die Hamburger Richter nun einen Riegel vorgeschoben: Angebote ohne ausreichende Informationen über die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung sind aus der Sicht der Richter unlauter. Wenn dem Käufer - wie im streitgegenständlichen Angebot - wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, ist das wettbewerbswidrig. (...)“, wenn dies wie aus Anlage A ersichtlich geschieht.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.