Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 27.09.2016 – 326 T 139/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.9.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6.9.2016, Aktenzeichen 67c IN 318/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 26.496 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 13.7.2016, eingegangen bei Gericht am 14.7.2016, stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. H. I. GmbH wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen und Gerichtskosten. Der beauftragte Obergerichtsvollzieher habe festgestellt, dass die Schuldnerin an ihrem bisherigen Geschäftssitz nicht mehr zu ermitteln sei, obwohl sie im Handelsregister noch auf diese Adresse eingetragen sei. Eine Kontaktaufnahme zu den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, um die neue Geschäftsanschrift zu erfahren, sei erfolglos geblieben. Offensichtlich versuche die Schuldnerin, sich dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen.

2

Der Versuch des Insolvenzgerichts, den Insolvenzantrag der Schuldnerin zur Gewährung rechtlichen Gehörs an ihrem bisherigen Geschäftssitz zuzustellen, scheiterte. Die Post war rückläufig, ein beauftragter Wachtmeister machte aktenkundig, dass unter der Anschrift die Schuldnerin nicht zu ermitteln sei. Das Gericht gab der Beschwerdeführerin auf, binnen 2 Wochen eine zustellungsfähige Anschrift der Schuldnerin mitzuteilen.

3

Mit Schreiben vom 10.8.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, den eingereichten Insolvenzantrag gemäß §§ 8,9 InsO öffentlich bekannt zu machen, hilfsweise die öffentliche Zustellung gemäß §§ 185,186 ZPO zu veranlassen. Ferner wurde um Fristverlängerung für die vom Gericht gemachte Auflage gebeten. Mit Schreiben vom 23.8.2016 regte die Beschwerdeführerin an, die Zustellung mithilfe der Deutschen Post AG noch einmal zu versuchen, da die Postleitzahl offenbar vom Gericht bei der Zustellung falsch angegeben worden war. Mit Schreiben vom 5.9.2016 bat die Beschwerdeführerin erneut um Fristverlängerung, da noch Auskünfte des Registergerichts fehlen würden.

4

Mit Beschluss vom 6.9.2016 wies das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Ein Insolvenzantrag müsse dem Bestimmtheitserfordernis genügen, um den Schuldner zu individualisieren und die Zuständigkeit des Gerichts prüfen zu können. Dazu benötigte man die zustellfähige Anschrift des Schuldners. Auch seien Insolvenzeröffnungsverfahren stets eilbedürftig, so dass eine wiederholte Fristverlängerung nicht in Betracht komme. Ein Gläubigerantrag müsse sorgfältig vorbereitet werden. Dazu gehöre die Vergewisserung, dass eine zustellfähige Anschrift genannt werden könne.

5

Am 16.9.2016 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte erneut, eine öffentliche Bekanntmachung bzw. öffentliche Zustellung ihres Insolvenzantrages. Die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts sei fehlerhaft. Das Gericht hätte den Weg der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der öffentlichen Zustellung wählen müssen. Deren Voraussetzungen seien von der Beschwerdeführerin belegmäßig nachgewiesen worden. Die Schuldnerin sei unbekannten Aufenthalts.

6

Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

8

Die Beschwerdeführerin kann weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine öffentliche Zustellung ihres Insolvenzantrages verlangen. Ihr Antrag auf Insolvenzeröffnung war mangels Nennung der zustellfähigen Anschriften der gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin als unzulässig zurückzuweisen.

1.

9

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung ihres Insolvenzantrages.

10

Die öffentliche Bekanntmachung ist in § § 8,9 InsO geregelt. Neben den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann eine öffentliche Bekanntmachung zwar nach pflichtgemäßer Ermessensentscheidung des Gerichtes, insbesondere in Fällen wo Personen unbekannten Aufenthalts sind (§ 8 II InsO), angeordnet werden (vgl. Hamburger Kommentar/Rüther, InsR, 5. Aufl. § 9 Rn. 2). Ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall jedoch dennoch nicht festzustellen.

a)

11

Es ist schon zweifelhaft, ob man bei einer juristischen Person überhaupt davon ausgehen kann, dass diese unbekannten Aufenthalts sein kann. Die juristische Person ist lediglich ein rechtliches Konstrukt, das nirgendwo körperlich anwesend sein kann. Die Zustellung an juristische Personen erfolgt daher grundsätzlich an deren gesetzlichen Vertreter (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 170 Rn. 3 m.w.N.). Die Zustellung kann nur zusätzlich auch in den Geschäftsräumen der juristischen Person an dortige Mitarbeiter im Wege der Ersatzzustellung erfolgen.

b)

12

Selbst wenn man aber mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass eine juristische Person unbekannten Aufenthalts sein kann, sobald sie ihren Geschäftssitz aufgegeben hat, würde im vorliegenden Fall dennoch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht kommen.

aa)

13

Im vorliegenden Fall hat der Obergerichtsvollzieher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.3.2016 mitgeteilt, dass die Geschäftsräume der Schuldnerin möglicherweise nach (PLZ) H., R... Chaussee ... verlegt worden sein könnten (vgl. Bl. 16 d.A.). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, einen Vollstreckungsversuch unter dieser Alternativadresse überhaupt versucht zu haben.

bb)

14

Gemäß § 8 Abs. II S. 2 InsO erfolgt eine Zustellung ferner auch bei Personen, die unbekannten Aufenthaltsorts sind, an deren berechtigten Vertreter. Im Falle einer GmbH als juristischen Person ist dies der Geschäftsführer, im Insolvenzfall, wenn der Geschäftsführer sein Amt wirksam niedergelegt haben sollte, wohl auch deren Gesellschafter (vgl. § 15 InsO). Dass der Geschäftsführer der hiesigen Schuldnerin unbekannten Aufenthaltsortes sein oder sein Amt niedergelegt haben könnte und darüber hinaus auch die Gesellschafter nicht auffindbar sein könnten, hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Zustelladressen der fraglichen Personen wurden von ihr gegenüber dem Amtsgericht zu keiner Zeit angegeben.

2.

15

Eine öffentliche Zustellung des Insolvenzantrages gemäß § 185 ZPO kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Auch diese Norm sieht eine öffentliche Zustellung gemäß ihrer Ziffer 1 nur dann vor, wenn eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten, hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (s.o.).

3.

16

Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht dagegen beschweren, dass ihr wiederholter Antrag auf Fristverlängerung für weitere Adressermittlungen nicht erneut positiv beschieden wurde. Zu Recht hat das Insolvenzgericht insoweit darauf hingewiesen, dass Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich eilbedürftig sind. Aufgrund der Bedeutung des Zeitpunktes des Insolvenzeröffnungsantrages für spätere Anfechtungsansprüche und dem drohenden Vermögensbeschlag ist es erforderlich, sowohl im Interesse der Gläubiger als auch der Schuldner über einen Insolvenzantrag zügig eine verbindliche Entscheidung zu treffen und Rechtssicherheit zu schaffen. Mehrfache Fristverlängerungen sind damit unvereinbar.

4.

17

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Insolvenzantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, da sie die zustellfähigen Adressen der möglichen Vertreter der Schuldnerin dem Gericht nicht fristgemäß mitgeteilt hat. Sie hat auch nicht dargelegt, dass ihr deren Mitteilung trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich gewesen sein könnte.

5.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

19

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung.

20

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 58 Abs. 2 GKG.