Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 25.10.2016 – 326 O 277/15

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 30.09.15 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.

Gründe

1

1. In Höhe von 700 € hat die beabsichtigte Klage keinerlei Erfolgsaussicht.

2

Der Antragsteller trägt in Bezug auf den von ihm begehrten Schadenersatz die Beweislast für eine vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung der Antragsgegnerin.

3

Soweit der Antragsteller behauptet, am 04.06.15 insgesamt 700 € trotz Spielersperre in einer der Spielbanken der Antragsgegnerin verspielt zu haben, kann er jedoch schon keinerlei objektive Belege dafür vorlegen, dass er an diesem Tag von der Antragsgegnerin zu Unrecht Zugang zur Spielbank erhalten und dort das an diesem Tag abgehobene Geld verloren hat. Für diesen Tag hat er weder eine Eintrittskarte noch ein Video vorgelegt. Die durch Kontoauszüge belegten Geldabhebungen erfolgten an diesem Tag auch nicht an Automaten, die sich innerhalb der Räumlichkeiten der Spielbank befanden. Der Antragsteller kann das abgehobene Geld daher anderweitig ausgegeben haben.

4

Es bliebe als Mittel der Glaubhaftmachung allein die Parteianhörung/-Vernehmung des Klägers, der jedoch ein derartig schwerwiegendes Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat, dass seinen Angaben letztlich kein Beweiswert einzuräumen wäre.

5

Eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Spielsüchtiger jede Bargeldabhebung dahingehend verwendet, dass er das Geld in einer Spielbank der Beklagten verspielt, gibt es nicht. Auch andere Möglichkeiten für die Annahme einer Beweislastumkehr sieht das erkennende Gericht nicht.

6

2. Für die verbleibende, behauptete Forderung in Höhe von 4.350 € besteht schon keine landgerichtliche Zuständigkeit.

7

Insoweit wäre das Verfahren nach Teilabweisung des PKH-Antrages allenfalls an das Amtsgericht Hamburg zu verweisen gewesen. Der Antragsteller hat jedoch trotz gerichtlicher Nachfrage keinen Verweisungsantrag gestellt.

8

Unabhängig davon hat allerdings auch dieser Teil der beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussicht.

a)

9

Der Klagevortrag ist schon nicht schlüssig.

10

So hat der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerseite nicht schlüssig vorgetragen, wie ihm der Zugang zu den Räumen der Antragsgegnerin gelungen ist. Dies ist jedoch für die schlüssige Darlegung einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin erforderlich.

11

Der Antragsteller hat insoweit lediglich vorgetragen, der Umstand, dass er in die Spielbanken gelangt sei und der Vortrag der Beklagten, dass Eintrittskarten von Gästen achtlos weggeworfen würden, belege doch schon eine schuldhafte Kontrolllücke der Antragsgegnerin. Die allgemeine Lebenserfahrung deute daher doch darauf hin, dass der Antragsteller eine von einem andern Gast weggeworfene Eintrittskarte aufgesammelt haben und vorgezeigt haben könnte.

12

Dies besagt allerdings nur, dass eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin denkbar wäre, was jedoch nicht für eine schlüssige Darlegung eines konkreten Schadenersatzanspruches genügt. Denn denkbar ist ebenso gut, dass die Eintrittskarte außerhalb des Einfluss-/Kontrollbereichs der Antragsgegnerin weggeworfen oder weitergegeben wurde, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin über seine Identität getäuscht hat, und sich z.B. mit Hilfe von falschen Papieren, oder Papieren eine Freundes, Zugang zur Spielbank verschafft haben könnte o.ä.. Ebenso ist denkbar, dass – zumindest an den Tagen, als der Antragsteller sich nicht selbst im Casino filmte - gar nicht der Antragsteller, sondern eine dritte Person im Spielcasino war, mit der Karte des Antragstellers Geld abgehoben hat und dies dann gar nicht verspielt wurde.

13

Der Antragsteller hätte aus seinem eigenen Erleben schildern können und müssen, wie er sich Zugang zur Spielbank in jedem Einzelfall verschafft hat und welche konkrete Pflichtverletzung der Antragstellerin in jedem Einzelfall vorzuwerfen ist. Er ist gemäß § 138 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu allen maßgeblichen Fragen zu erklären. Einen solchen konkreten Vortrag hat er jedoch für keinen der behaupteten Termine abgegeben und auch keinen Beweis angeboten.

b)

14

Schließlich wäre dem Antragsteller auch ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, das einen Ersatzanspruch ausschließen würde, wenn er sich durch Erschleichung von Eintrittskarten Zugang zur Spielbanken – unter bewusster Umgehung dortiger Sicherheitsvorkehrungen wie Ausweiskontrolle und Drehkreuzzugang - verschafft. Der hiesige Sachverhalt ist insoweit mit der BGH Entscheidung NJW 2008, 840 (wo es damals keinerlei Zugangskontrollen der Spielbank gab und darum ein überwiegendes Mitverschulden nicht angenommen wurde) nicht vergleichbar und daher, angesichts der gesteigerten gesetzeswidrigen Energie, die der Antragsteller hier aufgebracht hat, anders zu bewerten.

15

Soweit der Antragsteller sich diesbezüglich auf seine Spielsucht beruft, ist darauf hinzuweisen, dass eine ihn entschuldigende Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB nur angenommen werden kann, wenn festzustellen wäre, dass durch einen suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit eine psychopathologische Störung anzunehmen ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 104 Rn 5 a.E.). Dies hat der Antragsteller durch die vorgelegten bloßen Beratungsbescheinigungen (K 23, K 24), die im Übrigen alle erst nach den hier streitgegenständlichen Terminen und in zeitlichem Zusammenhang mit der dem PKH-Antrag stattfanden, aber nicht belegt.